Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/507 der Kommission vom 16. September 2014 über die Maßnahme SA.23129 (12/C) (ex 12/NN) (ex CP 141/2007) Deutschlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6411) Text von Bedeutung für den EWR

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) und dem Restwert der Gebäude (im vorliegenden Fall […] %) das Gesamtinvestitionsvolumen ergibt. Dies bedeutet, dass sich das Gesamtinvestitionsvolumen verringert, wenn niedrigere Mieten, höhere Kosten oder eine niedrigere Indexierung zugrunde gelegt werden. Da sich der Verkaufspreis wiederum unmittelbar aus dem Gesamtinvestitionsvolumen abzüglich Sanierungskosten, Privatisierungskosten und Steuern/Gebühren ergibt, hängt der Verkaufspreis unmittelbar von der Miethöhe, den Kosten, der Indexierung usw. ab. (73)  Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, Anlage 11. (74)  Der Referenz-Abzinsungssatz der Kommission für den maßgeblichen Zeitraum beträgt 5,94 % (http://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/reference_rates_eu15_en.pdf). Da jedoch im Einleitungsbeschluss ein Abzinsungssatz von 5 % zugrunde gelegt wurde und dieser dann von NEUWOGES für ihre eigenen Berechnungen übernommen wurde, hat die Kommission beschlossen, auch weiterhin einen Satz von 5 % anzuwenden. (75)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 7. (76)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 8 e. (77)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, S. 60. (78)  Siehe § 18 der Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988, BGBl. I S. 2209. (79)  Die Kommission stellt fest, dass NEUWOGES in ihren Cashflow-Analysen bereits die Kosten für 1999 indexiert hat. Die Kommission nimmt jedoch erst ab 2000 eine Kostenindexierung vor. Dies hat seinen Grund darin, dass die Kostenkalkulationen mit Blick auf die Phase nach der Sanierung vorgenommen wurden, die 1999 begann. Auch NEUWOGES räumt in ihrer Stellungnahme ein, dass das Kostenniveau unmittelbar nach der Sanierung, also im Jahr 1999, angemessen gewesen sei. Somit erscheint es angemessener, erst ab 2000 eine Kostenerhöhung vorzusehen. (80)  Siehe Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997, Anlage 6. (81)  Siehe z. B. Stellungnahme von NEUWOGES vom 5. November 2007, S. 4. (82)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, S. 61. (83)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 5. (84)  Siehe Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997, Anlage 6. (85)  Schreiben von Nordrevision an NEUWOGES vom 20. November 1997 (Vorlage von NEUWOGES vom 25. April 2007, Anlage 13), S. 3. (86)  A. a. O. (87)  Anzumerken ist, dass die Stadt Neubrandenburg und das Land Mecklenburg-Vorpommern in den Jahren 1997/1998 von stabil bleibenden Bevölkerungszahlen ausgingen. Siehe Stellungnahme Deutschlands vom 4. September 2007, S. 6. (88)  Beschlussvorschlag für die Sitzung des Produktausschusses von BAVARIA vom 13. September 1997 (Vorlage von BAVARIA vom 22. April 2013, Anlage 15), S. 2. (89)  A. a. O., S. 3. (90)  Siehe Stellungnahme von NEUWOGES vom 5. November 2007, Anlagen 1 und 5. (91)  Pestel-Gutachten, S. 62. (92)  Schreiben von Nordrevision an NEUWOGES vom 20. November 1997 (Vorlage von NEUWOGES vom 25. April 2007, Anlage 13), S. 3. (93)  Hier ist Folgendes anzumerken: Sollte das Verkehrswertgutachten von 1997 von einem höheren Mietausfallrisiko ausgegangen sein, würde dies bedeuten, dass gleichzeitig entsprechend niedrigere Verwaltungs- und Instandhaltungskosten zugrunde gelegt wurden. (94)  LG Rostock Urteil, S. 19-20. (95)  Schreiben von Nordrevision an NEUWOGES vom 20. November 1997 (Vorlage von NEUWOGES vom 25. April 2007, Anlage 13), S. 3. (96)  Wenn jedoch damit gerechnet wird, dass die Mieten — sei es aufgrund nicht indexierter Mietverträge oder aufgrund der Marktentwicklung — langsamer steigen als die allgemeine Inflation, ist es gängige Praxis, den Liegenschaftszins um eine Marge zu erhöhen, die der erwarteten Differenz zwischen Mietanstieg und Inflation entspricht. (97)  LG Rostock Urteil, S. 20. (98)  LG Rostock Urteil, S. 19. (99)  So hätte die anfängliche Leasingrate nicht […] %, sondern […] % betragen, wenn die Laufzeit auf 20 statt auf 30 Jahre festgesetzt worden wäre. (100)  Siehe z. B. Verkehrswertgutachten GA 22b/07 (Vorlage von NEUWOGES vom 5. November 2007, Anlage 5), S. 19: „Um [das Gebäude] langfristig vermieten zu können, ist eine Modernisierung verbunden mit einer Instandsetzung dringend notwendig. … Leerstand zeichnet sich besonders in unsanierten Gebäuden ab.“ (101)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 3. (102)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 3. (103)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 3. (104)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 2. (105)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 30. Oktober 1997, S. 3. (106)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 5. November 2007, Anlagen 2 und 6. (107)  Vorlage 97/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 17. April 1997, S. 3. (108)  Stellungnahme Deutschlands vom 11. Juli 2008, S. 10-11. (109)  Vorlage 97/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 17. April 1997, S. 2. (110)  Siehe Vorlage 110/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 30. Oktober 1997, S. 3. (111)  Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997, S. 3. (112)  Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997, S. 5. (113)  In der Regel bevorzugen Banken Kredite mit variablen Zinssätzen, weil sich dadurch das von ihnen getragene Zinsänderungsrisiko verringert. Wenn sie Festzinskredite gewähren, ist es in ihrem Interesse, die Laufzeit des Vertrags zu verkürzen, um dieses Risiko zu verringern. Bei Krediten an Unternehmen ist es üblich, revolvierende Verträge zu schließen, bei denen nach Ablauf des ursprünglichen Kreditvertrags automatisch ein neuer Vertrag mit einem angepassten Zinssatz (der die Marktbedingungen zum fraglichen Zeitpunkt widerspiegelt) eingegangen wird (sofern sich die Kreditwürdigkeit des Unternehmens nicht verschlechtert hat). Neben dem Zinsänderungsrisiko tragen Banken auch das Kreditrisiko. Dies ist ein weiterer Grund, die Laufzeit von Kreditverträgen mit Unternehmen zu begrenzen (da die betreffenden Beträge erheblich höher sind als bei Hypotheken, die in der Regel eine Laufzeit von 20 bis 30 Jahren haben). (114)  Grund für diesen Aufschlag (d. h. die höhere durchschnittliche Leasingrate im Vergleich zu einer festen Rate von Beginn an) ist, dass BAVARIA zugestimmt hat, dass ein Teil der Leasingzahlungen auf die späteren Jahre der Vertragslaufzeit aufgeschoben wird. Hätte sie diese Zahlungen ohne diesen „Aufschub“ erhalten, hätte sie das Geld investieren können und somit eine Rendite erzielen oder ihren eigenen Kredit zurückzahlen und somit Zinsen sparen können. Der Aufschub eines Teils der Zahlungen ist für BAVARIA somit mit Kosten verbunden, die über eine höhere durchschnittliche Leasingrate an NEUWOGES weitergereicht werden. (115)  Dies wäre kein „echter“ Festzinskredit mehr (d. h. ein Kredit mit gleich hohen jährlichen Zinszahlungen), sondern ein Kredit, bei dem die verschiedenen jährlichen Zinssätze im Voraus festgelegt werden (d. h., es handelt sich auch nicht um einen Kredit mit variablem Zinssatz). (116)  Wird das Risiko als zu hoch angesehen, wird der Kreditantrag des Kunden in der Regel abgelehnt. Wird das Risiko als annehmbar betrachtet, so wird ein höherer Zinssatz verlangt, und es können zusätzliche Maßnahmen getroffen werden. So können zusätzliche Sicherheiten gefordert oder der Kreditbetrag herabgesetzt werden; der Kreditvertrag kann auch zusätzliche Auflagen enthalten, die es der Bank ermöglichen, die finanzielle Situation des Kreditnehmers zu überwachen. (117)  Siehe auch das bereits zitierte im Juni 1996 veröffentlichte Pestel-Gutachten, wonach Wohnungsbaugesellschaften in Ostdeutschland am offenen Kapitalmarkt Kredite zu einem Zinssatz von 7,5 % aufnehmen konnten. (118)  Solche Kosten fallen zusätzlich zu den von einer Bank bei einer Kreditvergabe in Rechnung gestellten Kosten an. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Leasinggesellschaft bei der Refinanzierung ihrer Investition auch für die Kosten der Bank zahlen muss (und dies in der Leasingrate berücksichtigen würde); zusätzlich muss sie ihre eigenen Gemeinkosten tragen. (119)  Bei einem Kredit leistet der Kunde über den Zinssatz einen Beitrag zum Gewinn der Bank. Bei einem Leasingvertrag leistet der Kunde im Wesentlichen sowohl einen Beitrag zum Gewinn der Bank (da die Leasinggesellschaft ihre Investition bei der Bank refinanziert und die entsprechenden Kosten dann an den Leasingnehmer weitergibt) als auch zum Gewinn der Leasinggesellschaft selbst. Die Tatsache, dass Unternehmen bereit sind, diese zusätzlichen Kosten zu zahlen, zeigt, dass die von Leasingunternehmen angebotenen Dienstleistungen einen Mehrwert für die Leasingnehmer haben. (120)  Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a./Stichting Pensioenfonds Medische Specialisten, C-180/98 bis C-184/98, Slg. 2000, I-6451, Randnr. 74. (121)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Juni 1987, C-118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Randnr. 7. (122)  Urteil des Gerichtshofs vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (Stardust Marine), C-482/99, Slg. 2002, I-4397. (123)  Richtlinie 2006/111/EG der Kommission vom 16. November 2006 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen sowie über die finanzielle Transparenz innerhalb bestimmter Unternehmen (ABl. L 318 vom 17.11.2006, S. 17). (124)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnr. 11; Urteil des Gerichts erster Instanz vom 15. Juni 2000, Alzetta Mauro u. a./Kommission, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 usw., Slg. 2000, II-2325, Randnr. 80. (125)  Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, 730/79, Slg. 1980, 2671, Randnrn. 11 und 12. Urteil des Gerichts Erster Instanz vom 30. April 1998, Het Vlaamse Gewest (Flämische Region)/Kommission, T-214/95, Slg. 1998, II-717, Randnrn. 48-50. (126)  Beschluss der Kommission in der Sache C(2011) 4940 final vom 5. Oktober 2011 in der Rechtssache SA.31877 — Niederlande: Grondverkoop en woningbouw Apeldoorn (ABl. C 343 vom 23.11.2011, S. 11), Erwägungsgründe 47 und 48. (127)  Siehe Kapitel V § 3 Punkt 2 EBV.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.