Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/507 der Kommission vom 16. September 2014 über die Maßnahme SA.23129 (12/C) (ex 12/NN) (ex CP 141/2007) Deutschlands (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 6411) Text von Bedeutung für den EWR

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Übertragung dieser Mittel dem Staat zuzurechnen ist. (200) NEUWOGES steht zu 100 % im Eigentum der Stadt Neubrandenburg und ist damit ein öffentliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe b der vom Gerichtshof im Urteil Stardust Marine herangezogenen Richtlinie 2006/111/EG der Kommission (123). Die Stadt Neubrandenburg hält sämtliche Geschäftsanteile an NEUWOGES und kann als Alleingesellschafterin über den Aufsichtsrat und die Gesellschafterversammlung wesentliche Kontrolle über NEUWOGES ausüben. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Stadt die Möglichkeit hat, die Verwendung der Mittel von NEUWOGES zu steuern. Folglich beinhaltete das Sale-and-lease-back-Geschäft staatliche Mittel. (201) Hinsichtlich der Zurechenbarkeit an den Staat stellt die Kommission fest, dass die Stadt Neubrandenburg laut den vorliegenden Informationen maßgeblich am Zustandekommen des Sale-and-lease-back-Geschäfts beteiligt war. Das Geschäft musste vom NEUWOGES-Aufsichtsrat genehmigt werden, dessen Mitglieder im Auftrag der Stadt handelten. Die Unterlagen belegen auch, dass der Aufsichtsrat aktiv mit der Aushandlung der Verträge befasst war. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass der Abschluss des Sale-and-lease-back-Vertrags dem Staat zuzurechnen ist. 7.5.1.3.   Selektivität (202) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV gilt eine Maßnahme nur dann als staatliche Beihilfe, wenn sie bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt. Demnach fallen nur diejenigen Maßnahmen zugunsten von Unternehmen unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, die diesen Unternehmen einen selektiven Vorteil verschaffen. (203) Da es sich bei der in Rede stehenden Maßnahme um ein bilaterales Geschäft zwischen NEUWOGES und BAVARIA handelte, wäre jeder Vorteil, den NEUWOGES BAVARIA gewährt hat, selektiv, da kein anderes Unternehmen Zugang dazu gehabt hätte. 7.5.1.4.   Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel (204) Bei öffentlichen Zuwendungen für Unternehmen handelt es sich nur dann um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Stärkt eine vom Staat gewährte Zuwendung die Wettbewerbsposition eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern, wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (124). Es wird daher von einer Wettbewerbsverfälschung ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Wirtschaftszweig, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt. (205) Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Union sind Beihilfen zugunsten von auf dem Binnenmarkt tätigen Unternehmen geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (125). (206) BAVARIA konkurriert mit anderen Immobilienfonds und Unternehmensinvestoren aus Deutschland und anderen Mitgliedstaaten der Union um Investoren und Anlagemöglichkeiten. Ein BAVARIA gewährter finanzieller Vorteil würde die Wettbewerbsposition dieses Unternehmens stärken und wäre daher geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen. Da es sich bei dem Markt für Immobilieninvestitionen um einen unionsweiten Markt handelt, würde jeder finanzielle Vorteil für BAVARIA die Marktposition des Unternehmens im Vergleich zu seinen Wettbewerbern aus anderen Mitgliedstaaten stärken und sich somit auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken. 7.5.1.5.   Schlussfolgerung (207) Angenommen, das Sale-and-lease-back-Geschäft hätte — entgegen der oben dargelegten primären Schlussfolgerung der Kommission — nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang gestanden, und wäre BAVARIA somit ein Vorteil gewährt worden, so müsste der Schluss gezogen werden, dass es sich bei dem Sale-and-lease-back-Geschäft um eine staatliche Beihilfe gehandelt hat. Daher wäre unter dieser Hypothese zu prüfen, ob diese etwaige staatliche Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. 7.5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV (208) Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV können „Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete [als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet werden], soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“. Bei der Anwendung des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c muss die Kommission die positiven und gewünschten Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme gegen ihre negativen Auswirkungen auf die Handelsbedingungen, die sich aus ihrer Umsetzung ergeben, abwägen. (209) Damit eine Beihilfemaßnahme der Abwägungsprüfung standhält, muss sie fünf Voraussetzungen erfüllen. Erstens muss die Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse dienen. Zweitens muss die Beihilfemaßnahme ein geeignetes Instrument zur Erreichung dieses Ziels darstellen. Drittens muss die Beihilfemaßnahme erforderlich sein und einen Anreizeffekt haben. Viertens muss die Beihilfemaßnahme angemessen sein. Fünftens darf die Beihilfe die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigen, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 7.5.2.1.   Ziel von gemeinsamem Interesse (210) Nach den Artikeln 3 und 174 AEUV ist der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt ein Ziel der Union. Die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts impliziert eine Verbesserung der städtischen Umwelt und der Lebensqualität der Stadtbewohner. Die Kohäsionspolitik kann dazu beitragen, nachhaltige Gemeinschaften zu schaffen, indem sie sicherstellt, dass wirtschaftliche, soziale und ökologische Probleme mithilfe integrierter Strategien für die Erneuerung, Regenerierung und Entwicklung sowohl städtischer als auch ländlicher Gebieten gelöst werden. Dies kann auf unterschiedliche Weise erreicht werden (126). (211) Die Kommission stellt fest, dass das satzungsmäßige Ziel von NEUWOGES darin besteht, eine ausreichende Wohnungsversorgung in der Region sicherzustellen. Die Kommission stellt ferner fest, dass NEUWOGES mit dem Abschluss des Sale-and-lease-back-Geschäfts bestimmte (kommunal-)politische Ziele verfolgte. NEUWOGES macht geltend, dass — es in den 1990er-Jahren nach der Wiedervereinigung ein wichtiges politisches Projekt gewesen sei, die Wohnverhältnisse in Ostdeutschland an die Wohnverhältnisse in Westdeutschland anzugleichen; dies habe dazu geführt, dass die Privatisierung und Sanierung der Wohnungsbestände in Ostdeutschland vorangetrieben worden sei, unabhängig davon, ob dies wirtschaftlich sinnvoll war oder nicht; — die Privatisierung und Sanierung der Gebäude, die Gegenstand des Sale-and-lease-back-Vertrags waren, der Sicherung der Zukunftsperspektiven der Stadt Neubrandenburg dienten: durch die Bereitstellung bezahlbarer Wohnungen mit hoher Wohnqualität und deren Privatisierung (zu der BAVARIA verpflichtet war) habe NEUWOGES gehofft, die Attraktivität Neubrandenburgs für seine Bürger zu steigern. (212) Des Weiteren stellt die Kommission fest, dass BAVARIA die Verpflichtung eingegangen ist, den Versuch zu unternehmen, eine bestimmte Anzahl von Wohnungen an die derzeitigen Mieter zu verkaufen. Dabei durfte BAVARIA keinen frei vom Markt bestimmten Preis verlangen, sondern musste bestimmte Höchstgrenzen einhalten (127). Der Vertrag mit diesen Auflagen gewährte den derzeitigen Mietern der in Rede stehenden Gebäude somit einen gewissen Vorteil. (213) Würde das Sale-and-lease-back-Geschäft zwischen NEUWOGES und BAVARIA tatsächlich als staatliche Beihilfe eingestuft, was nicht der Fall ist, dann wäre diese Beihilfe zur Verwirklichung der oben genannten politischen Ziele gewährt worden. Die Versorgung einer Region mit ausreichendem Wohnraum, der Beitrag zur Verwirklichung eines nationalen politischen Ziels (Angleichung der Wohnverhältnisse in Ost- und Westdeutschland nach der Wiedervereinigung) und die Sicherung der Zukunftsperspektiven der Stadt Neubrandenburg durch die Bereitstellung bezahlbarer Wohnungen mit hoher Wohnqualität für die Bevölkerung (und die Begünstigung der derzeitigen Mieter der betreffenden Gebäude) können allesamt als genau definierte Ziele von gemeinsamem Interesse angesehen werden. Nach Auffassung der Kommission ist das Geschäft deshalb als eine Maßnahme zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse anzusehen. 7.5.2.2.   Angemessenheit der Maßnahmen (214) Es ist unbestritten, dass der Sale-and-lease-back-Vertrag zwischen NEUWOGES und BAVARIA die angestrebten Ziele erreicht hat. So hat das Geschäft dazu geführt, dass die von BAVARIA gekauften Gebäude umfassend saniert und privatisiert wurden und den derzeitigen Mietern zu einem niedrigeren Kaufpreis angeboten wurden und dass das Angebot an hochwertigem Wohnraum in der Region erhöht und damit die Zukunftsperspektiven der Stadt Neubrandenburg verbessert wurden. (215) Bei der Suche nach einem Käufer für die Gebäude und bei der Beurteilung ihrer Optionen unternahm NEUWOGES eine Reihe von Schritten, die in der Tat sicherstellten, dass für den Fall, dass das Sale-and-lease-back-Geschäft eine Beihilfe beinhalten sollte, diese auf das zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderliche Minimum begrenzt wäre. Insbesondere führte NEUWOGES ein eingeschränktes Bieterverfahren durch, handelte mit BAVARIA über einen Zeitraum von mehreren Monaten die Bedingungen des Geschäfts aus und war schließlich davon überzeugt, dass es sich bei dem Geschäft um das beste Angebot auf dem Markt handelte. Somit liegen keine Hinweise darauf vor, dass selbst dann, wenn das Sale-and-lease-back-Geschäft eine Beihilfe beinhaltete, diese Beihilfe über das erforderliche Minimum hinausgegangen wäre. Die Analyse in Abschnitt 7.3, in deren Rahmen das Sale-and-lease-back-Geschäft mit verschiedenen anderen Optionen (wie einer kreditbasierten Sanierung der Gebäude oder einem Direktverkauf) verglichen wurde, hat gezeigt, dass es keine Alternative gegeben hätte, bei der ohne die Gewährung einer Beihilfe oder mit einem geringeren Beihilfebetrag dieselben Ziele erreicht worden wären. Das Sale-and-lease-back-Geschäft und jede etwaige darin enthaltene Beihilfe waren somit ein geeignetes Instrument zur Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse. 7.5.2.3.   Erforderlichkeit und Anreizeffekt. (216) Ausgehend von der Annahme, dass, das Sale-and-lease-back-Geschäft tatsächlich eine staatliche Beihilfe beinhaltete, wäre ferner zu prüfen, ob diese Beihilfe einen Anreizeffekt hatte. NEUWOGES und BAVARIA haben die Bedingungen des Geschäfts über einen Zeitraum von mehreren Monaten ausgehandelt. BAVARIA hätte sich dem Anschein nach nicht auf ein Geschäft eingelassen, das nicht zu ihrem „Leasingmodell Immobilien“ gepasst hätte. Wenn das letztlich durchgeführte Geschäft, das auf dem „Leasingmodell Immobilien“ von BAVARIA beruhte, eine staatliche Beihilfe beinhaltet hätte, dann steht außer Frage, dass sich BAVARIA ohne diese Beihilfe nicht auf das Geschäft eingelassen hätte. 7.5.2.4.   Verhältnismäßigkeit (217) Die Kommission hat bereits darauf hingewiesen, dass die von NEUWOGES beim Abschluss dieses Geschäfts verfolgten Ziele als wichtig angesehen werden müssen. Die Sanierung und Privatisierung der Gebäude, wie auch deren Verkauf zu einem niedrigeren Preis an die Mieter, haben einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts in der Union geleistet. Gleichzeitig war der im Sale-and-lease-back-Geschäft enthaltene Beihilfebetrag zugunsten von BAVARIA allenfalls begrenzt, wodurch etwaige wettbewerbsverzerrende Wirkungen der Maßnahme ebenfalls begrenzt wurden. Vor diesem Hintergrund war jede möglicherweise in dem Sale-and-lease-back-Geschäft zwischen NEUWOGES und BAVARIA enthaltene Beihilfe im Hinblick auf das verfolgte Ziel verhältnismäßig. 7.5.2.5.   Keine Auswirkungen auf die Handelsbedingungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen (218) Es sei daran erinnert, dass der im Sale-and-lease-back-Geschäft enthaltene Beihilfebetrag zugunsten von BAVARIA allenfalls gering war. Die Auswirkungen der Maßnahme auf die Handelsbedingungen waren somit ebenfalls nur begrenzt. Während jede im Sale-and-lease-back-Geschäft enthaltene Beihilfe die Wettbewerbsposition von BAVARIA, die zumindest potenziell im Wettbewerb mit anderen Unternehmen (auch mit Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten) stand, verbessert hätte, hängt das Ausmaß dieser Auswirkungen vom Betrag der erhaltenen Beihilfe ab. Da sich die Wettbewerbsposition von BAVARIA somit nur geringfügig verbessert hätte, kann der Schluss gezogen werden, dass das Sale-and-lease-back-Geschäft, selbst wenn es eine Beihilfe beinhaltete, die Handelsbedingungen nicht in einem Maße beeinträchtigt hat, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. 7.5.3.   Schlussfolgerung zu den verbleibenden Beihilfeelementen und der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (219) Sollte das Sale-and-lease-back-Geschäft BAVARIA einen Vorteil verschafft haben, so ist die Kommission aus den in Abschnitt 7.5.2 genannten Gründen zu dem Schluss gekommen, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln würde. Die Kommission stellt jedoch auch fest, dass jede in dem Sale-and-lease-back-Geschäft enthaltene staatliche Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. 7.6.   SCHLUSSFOLGERUNG ZUM VORLIEGEN EINER BEIHILFE UND ZUR VEREINBARKEIT MIT DEM BINNENMARKT (220) Aus der Analyse des Werts des Sale-and-lease-back-Geschäfts für NEUWOGES, dem Vergleich mit möglichen anderen Geschäften und der Prüfung des Geschäfts auf Marktüblichkeit kann der Schluss gezogen werden, dass das Geschäft mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsbeteiligten im Einklang steht. Mit dem Abschluss des Sale-and-lease-back-Geschäfts hat NEUWOGES eine Verhaltensweise gezeigt, die auch ein marktwirtschaftlich handelnder Wirtschaftsbeteiligter gewählt hätte. Besonders hervorzuheben ist, dass weder eine wirtschaftlich attraktivere Alternative zur Verfügung stand, noch die Bedingungen des Sale-and-lease-back-Geschäfts zu dem maßgeblichen Zeitpunkt (1997/1998) im Lichte der verfügbaren Vergleichsmaßstäbe sowie der aus dem Bieterverfahren hervorgegangenen anderen Angebote als marktunüblich anzusehen waren. (221) Es muss daher der Schluss gezogen werden, dass das Geschäft mit NEUWOGES der BAVARIA keinen Vorteil gewährt hat, da das Verhalten von NEUWOGES dem eines marktwirtschaftlich handelnden Wirtschaftsteilnehmers entsprach. Da im Rahmen der in Rede stehenden Maßnahme kein Vorteil gewährt wurde, ist eine der Voraussetzungen zur Einstufung als staatliche Beihilfe nicht erfüllt; somit stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. (222) Zusätzlich zu der primären Feststellung, dass das Sale-and-lease-back-Geschäft BAVARIA keinen Vorteil gewährt hat und somit keine staatliche Beihilfe beinhaltet, gelangt die Kommission zu der zusätzlichen Schlussfolgerung, dass für den Fall, dass das Sale-and-lease-back-Geschäft BAVARIA doch einen Vorteil gewährt hätte, es in der Tat eine staatliche Beihilfe darstellen würde. Diese staatliche Beihilfe wäre jedoch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das am 21. Januar 1998 zwischen der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH, der Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co, Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG und der Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG in Form eines Erbbaurechtsvertrags und eines Generalverwaltervertrags vollzogene Rechtsgeschäft stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Artikel 2 Falls das am 21. Januar 1998 zwischen der Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft mbH, der Bavaria Immobilien Trading GmbH & Co, Immobilien Leasing Objekt Neubrandenburg KG und der Bavaria Immobilien Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Objekte Neubrandenburg KG in Form eines Erbbaurechtsvertrags und eines Generalverwaltervertrags vollzogene Rechtsgeschäft doch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen sollte, ist diese im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 16. September 2014 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 141 vom 17.5.2012, S. 28. (2)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 83 vom 27.3.1999, S. 1). (3)  Beschluss des Gerichts vom 9. Januar 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, T-407/09, ECLI:EU:T:2012:1. (4)  Siehe Fußnote 1. (5)  Beschluss des Gerichtshofs vom 15. November 2012, Neubrandenburger Wohnungsgesellschaft/Kommission, C-145/12 P, ECLI:EU:C:2012:724. (*1)  Teile des Textes wurden geändert um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht veröffentlicht werden; Diese Teile werden im Folgenden durch eckige Klammern ersetzt. (6)  Die Kommission hat in diesem Beschluss alle Beträge, die ursprünglich in DM angegeben waren, nach dem offiziellen Umrechnungskurs von 1 EUR = 1,95583 DM in Euro umgerechnet. Dabei könnte es zu kleinen Rundungsfehlern gekommen sein. Ziffern nach dem Komma wurden in diesem Beschluss nicht berücksichtigt. (7)  Altschuldenhilfegesetz vom 23. Juni 1993 (BGBl. I, S. 944, 986), zuletzt geändert am 31. Oktober 2006 (BGBl. I, S. 2407). (8)  Siehe Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung „Anerkennung mieternaher Privatisierungsformen“ vom 18. Mai 1995 und KfW „Merkblatt zu Mieterprivatisierung, mieternahen Privatisierungsformen und subsidiärem Drittverkauf“ vom 22. Dezember 1995. (9)  Schreiben des Bundesministeriums für Raumordnung „Anerkennung mieternaher Privatisierungsformen“ vom 18. Mai 1995, S. 183. (10)  KfW „Merkblatt zu Mieterprivatisierung, mieternahen Privatisierungsformen und subsidiärem Drittverkauf“ vom 22. Dezember 1995, S. 5-6. (11)  NEUWOGES erklärte zunächst, dass die Gesamtentlastung […] EUR und der zurechenbare Anteil […] EUR betrug. Allerdings korrigierte NEUWOGES später den zurechenbaren Anteil auf […] EUR. Wenn man davon ausgeht, dass diese Berichtigung aus einer Berichtigung der Gesamtentlastung resultiert, wurde dieser Betrag entsprechend berichtigt. (12)  Siehe LG Rostock, Urteil vom 28. November 2008 (im Folgenden „LG Rostock Urteil“), S. 24. (13)   ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3. (14)  NEUWOGES stützte ihre Berechnungen auf einen Abzinsungssatz von 5 %. (15)  Generalverwaltervertrag mit der […] vom 19. Dezember 1997. (16)  Generalverwalter- und Mietgarantievertrag mit der […] vom 13. August 1998. (17)  Generalverwalter- und Mietgarantievertrag mit der […] Bauträgergesellschaft vom 1. Dezember 1999. (18)  Siehe Erwägungsgrund 12. (19)  Erwägungsgrund 46 des Einleitungsbeschlusses. (20)  Erwägungsgrund 47 des Einleitungsbeschlusses. (21)  Erwägungsgrund 55 des Einleitungsbeschlusses. (22)  Erwägungsgrund 56 des Einleitungsbeschlusses. (23)  Erwägungsgrund 60 f. des Einleitungsbeschlusses. (24)  Erwägungsgrund 62 des Einleitungsbeschlusses. (25)  Erwägungsgrund 64 des Einleitungsbeschlusses. (26)  Erwägungsgrund 66 des Einleitungsbeschlusses. (27)  Erwägungsgrund 68 des Einleitungsbeschlusses. (28)  Erwägungsgrund 69 des Einleitungsbeschlusses. (29)  Erwägungsgrund 70 des Einleitungsbeschlusses. (30)  LG Rostock Urteil, S. 18. (31)  LG Rostock Urteil, S. 23-24. (32)  LG Rostock Urteil, S. 24-25. (33)  LG Rostock Urteil, S. 26. (34)  LG Rostock Urteil, S. 26. (35)  LG Rostock Urteil, S. 26. (36)  LG Rostock Urteil, S. 19. (37)  LG Rostock Urteil, S. 19-20. (38)  LG Rostock Urteil, S. 20. (39)  LG Rostock Urteil, S. 20-21. (40)  LG Rostock Urteil, S. 21. (41)  LG Rostock Urteil, S. 22-23. (42)  LG Rostock Urteil, S. 26. (43)  Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, S. 4-5. (44)  Urteil des Gerichtshofs vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 78 und 79. (45)  A. a. O., Randnrn. 81 bis 85. (46)  Siehe Erwägungsgründe 80 und 87. (47)  BAVARIA-Broschüre „Leasingmodell Immobilien“, S. 4. (48)  Siehe z. B. Teil I (3) EBV und die Präambel des GVV. (49)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 1. (50)  Siehe auch die BAVARIA-Broschüre „Leasingmodell Immobilien“, S. 8 und 10. (51)  Vorlage 110/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 30. Oktober 1997; Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 30. Oktober 1997; Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997; Protokoll der Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 16. Dezember 1997. (52)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. März 2013, Bouygues/Kommission u. a., C-399/10 P, noch nicht in der Sammlung veröffentlicht, Randnrn. 103 und 104. (53)  Teil IV § 1 EBV. (54)  Teil III § 10 Abs. 2 EBV. (55)  Teil III § 10 Abs. 3 EBV. (56)  §§ 2-4 GVV. (57)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 1. (58)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 1. (59)  Siehe Schreiben von NEUWOGES an BAVARIA vom 24. November 1997, S. 2. (60)  Siehe Teil IV § 3 EBV in Verbindung mit Teil V §§ 3 und 4 EBV. (61)  Siehe Stellungnahme von BAVARIA vom 22. April 2013, Anlage 12. (62)  Siehe Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997. (63)  Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, Anlage 11. (64)  Siehe Schreiben von NEUWOGES an BAVARIA vom 7. März 1997 und das darauf folgende erste Angebot von BAVARIA (Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, Anlagen 9 und 10). (65)  Siehe Schreiben von NEUWOGES an BAVARIA vom 7. März 1997 (Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, Anlage 9). (66)  Pestel-Gutachten (Vorlage von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 2), S. 68 („Sanierungsstufe 2“). (67)  Stellungnahme von NEUWOGES vom 27. September 2012, Anlage. (68)  Vorlage 114/97 für die Sitzung des NEUWOGES-Aufsichtsrats am 12. Dezember 1997, S. 3. (69)  Vgl. Stellungnahme von NEUWOGES vom 17. Juli 2012, Anlage 1. (70)  A. a. O. (71)  BAVARIA macht geltend, dass NEUWOGES die entsprechenden Parameter frei gewählt hat. Siehe Stellungnahme von BAVARIA vom 22. April 2013, Randnr. 23. Siehe außerdem das Schreiben von NEUWOGES an BAVARIA vom 6. Mai 1997 (Stellungnahme von BAVARIA vom 18. Juni 2012, Anlage 1a, in dem NEUWOGES BAVARIA bat, bei der Aufsetzung der Verträge eine 30-jährige Laufzeit, eine Indexierung der Leasingrate mit […] % und einen Restwert von […] % vorzusehen. (72)  Wichtig anzumerken ist in diesem Kontext, dass sich aus der monatlichen Leasingrate zusammen mit der jährlichen Indexierung (im vorliegenden Fall […] % pro Jahr), der Vertragslaufzeit (im vorliegenden Fall 30 Jahre

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.