Europäische Union

2009/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)

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21.4.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 101/25 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 2009 über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798) (2009/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Um eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, sollte für die Berechung der Sicherheit eine gemeinsame Mindestgrundlage — insbesondere in Bezug auf die zugrunde zu legenden Informationen und die Art der Berechnung — festgelegt werden. (2) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde: a) die wahrscheinlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; b) die Definition der Sanierung, einschließlich der Nachnutzung der Abfallentsorgungseinrichtung; c) die geltenden Umweltnormen und -ziele, einschließlich der physikalischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, Mindestqualitätsstandards für Boden und Wasserressourcen sowie die maximalen Freisetzungsraten von Schadstoffen; d) die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele, insbesondere Maßnahmen, die auf die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung und die Begrenzung von Umweltschäden abzielen; e) die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele während und nach der Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorge und Überwachung falls erforderlich sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Artenvielfalt; f) den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Auswirkungen und der erforderlichen Abhilfemaßnahmen; g) eine Schätzung der erforderlichen Kosten für die Landsanierung, die Stilllegung und die Nachsorge, einschließlich möglicher Überwachung oder Behandlung von Schadstoffen in der Nachsorgephase. (2)   Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. April 2009 Für die Kommission Stavros DIMAS Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.