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21.4.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 101/25 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 20. April 2009
über technische Leitlinien für die Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 2798)
(2009/335/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der finanziellen Sicherheitsleistung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG zu gewährleisten, sollte für die Berechung der Sicherheit eine gemeinsame Mindestgrundlage — insbesondere in Bezug auf die zugrunde zu legenden Informationen und die Art der Berechnung — festgelegt werden. |
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(2) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2006/21/EG eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden legen bei der Berechnung der finanziellen Sicherheit gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2006/21/EG folgende Kriterien zugrunde:
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a) |
die wahrscheinlichen Auswirkungen der Abfallentsorgungseinrichtung auf die Umwelt und auf die menschliche Gesundheit; |
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b) |
die Definition der Sanierung, einschließlich der Nachnutzung der Abfallentsorgungseinrichtung; |
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c) |
die geltenden Umweltnormen und -ziele, einschließlich der physikalischen Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung, Mindestqualitätsstandards für Boden und Wasserressourcen sowie die maximalen Freisetzungsraten von Schadstoffen; |
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d) |
die erforderlichen technischen Maßnahmen zur Erfüllung der Umweltziele, insbesondere Maßnahmen, die auf die Stabilität der Abfallentsorgungseinrichtung und die Begrenzung von Umweltschäden abzielen; |
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e) |
die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der Ziele während und nach der Stilllegung, einschließlich Sanierung, Nachsorge und Überwachung falls erforderlich sowie gegebenenfalls Maßnahmen zur Wiederherstellung der Artenvielfalt; |
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f) |
den voraussichtlichen zeitlichen Rahmen der Auswirkungen und der erforderlichen Abhilfemaßnahmen; |
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g) |
eine Schätzung der erforderlichen Kosten für die Landsanierung, die Stilllegung und die Nachsorge, einschließlich möglicher Überwachung oder Behandlung von Schadstoffen in der Nachsorgephase. |
(2) Die unter Buchstabe g genannte Bewertung wird von unabhängigen und fachlich qualifizierten Dritten unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer ungeplanten oder vorzeitigen Stilllegung durchgeführt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. April 2009
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission