Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2016/451 der Kommission vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016R0451. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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mehrere Einrichtungen des öffentlichen Rechts, Zentralbanken des ESZB, internationale völkerrechtliche Institutionen oder unionsrechtliche Institutionen auslagern, die über eine ständige Praxis bei der Verwaltung vergleichbarer Anlagen verfügen, unbeschadet der Möglichkeit des Dienstleistungsanbieters, Dienstleistungsverträge mit Dritten abzuschließen. (3)   Das Anlagemandat des Ausschusses an den Dienstleistungsanbieter muss mindestens die Dauer, die Laufzeit, die Anforderungen an den Anlagebereich und Benchmarking-Anforderungen präzisieren sowie einen Rahmen für die regelmäßige Berichterstattung des Dienstleistungsanbieters an den Ausschuss vorgeben. (4)   Verträge zwischen dem Ausschuss und einem Dienstleistungsanbieter über Tätigkeiten nach Absatz 1 beinhalten Klauseln, die die Kündigungsrechte des Ausschusses, Auslagerungsketten und die Nichterfüllung seitens des Dienstleistungsanbieters regeln. (5)   Das Präsidium des Ausschusses informiert das Plenum über anstehende Auslagerungsentscheidungen. (6)   Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so behält er in vollem Umfang die Verantwortung für die Erfüllung sämtlicher ihm aus der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 und aus der vorliegenden Verordnung erwachsenden Pflichten. (7)   Beschließt der Ausschuss, Tätigkeiten nach Absatz 1 auszulagern, so berücksichtigt er die im Finanzsektor bei Auslagerungen üblichen bewährten Geschäftspraktiken. (8)   Lagert der Ausschuss Tätigkeiten nach Absatz 1 ganz oder teilweise aus, so stellt er zu jeder Zeit sicher, dass a) die Auslagerung nicht zu einer Übertragung seiner Zuständigkeiten führt; b) die Auslagerung weder seine Rechenschaftspflicht gemäß Artikel 45 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 noch seine Unabhängigkeit gemäß Artikel 47 derselben Verordnung ausschließt; c) die Auslagerung ihm nicht die Systeme und Kontrollmechanismen entzieht, die er zur Steuerung seiner Risiken benötigt; d) der Dienstleistungsanbieter Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs durchführt, die denen des Ausschusses gleichwertig sind; e) er das Know-how und die Ressourcen behält, die notwendig sind, um die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Eignung des Dienstleistungsanbieters im Hinblick auf seine Organisation und Kapitalausstattung zu beurteilen, die ausgelagerten Funktionen wirksam zu überwachen und die mit der Auslagerung verbundenen Risiken zu steuern, und dass er diese Funktionen fortlaufend überwacht und diese Risiken fortlaufend steuert; f) er direkten Zugriff auf die relevanten Informationen zu den ausgelagerten Tätigkeiten hat; g) der Dienstleistungsanbieter sämtliche den Ausschuss betreffenden vertraulichen Informationen schützt. Artikel 17 Übergangsbestimmungen (1)   Vor der Annahme seiner ersten Anlagestrategie kann der Ausschuss sämtliche Mittel nach Artikel 1 Absatz 1 bei einer oder mehreren Zentralbanken eines oder mehrerer Mitgliedstaaten einlegen. (2)   Vor der erstmaligen Berechnung der Anteile nach Artikel 7 Absatz 2 kann der Ausschuss zum Zwecke der Anwendung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 Schätzungen verwenden. Artikel 18 Berichterstattung Der Ausschuss legt der Kommission spätestens am 31. Dezember 2016 einen Bericht über die Anwendung der vorliegenden Verordnung vor. Artikel 19 Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2016. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Dezember 2015 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1). (3)  Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1). (4)  Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1). (5)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (6)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). (7)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.