Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6517) (Text von Bedeutung für den EWR )

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2016-11-09

Quellenkennung: 32016D1945. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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se; dieser Führerschein war nur gültig in Kombination mit dem Führerschein einer anderen Klasse: E + B = BE; E + C = CE; E + D = DE. Modell Rumänien 4 (ROU4) Ausgestellt in Rumänien vom 1. Dezember 1995 bis 2008 Beschreibung: laminiertes Kartenmodell, rosafarben. Die Abmessungen entsprechen der Norm ISO 7810. Das Plastikkartenmodell wurde ab dem 1. Dezember 1995 schrittweise eingeführt. Vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1996 wurde sowohl das Modell ROU3 als auch das Modell ROU4 ausgestellt. Äquivalenztabelle Klassen des Modells ROU4 Entsprechende Klassen A1 A1 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE Tb — Tr — Tv — Zusatzangaben: Die Führerscheine dieses Modells sind gültig bis zu dem auf dem Dokument vermerkten Ablaufdatum (10 Jahre). Mehrfachschutz vor Fälschungen: nicht nachahmbares Spezialpapier (Litho-Multiplex-Verfahren, kopiersichere Linienmuster, optisch variables Element, Prismadruck, Silberdruck, gescanntes Lichtbild, Hologramm neben dem Lichtbild, unter UV-Strahlung sichtbares Element (sichtbar/unsichtbar, fluoreszierend), Mikrozeichen (ROMANIA) an den Rändern des Lichtbilds, Microplex bei Fahrzeugabbildung auf der Rückseite der Karte. Modell Rumänien 5 (ROU5) Ausgestellt in Rumänien von 2008 bis zum 19. Januar 2013 Beschreibung: Das Führerscheinmodell ROU5 entspricht der Richtlinie 2006/126/EG: Polycarbonatkarte gemäß ISO 7810 und ISO 7816-1; Fälschungsschutz: spezielle Hologramme; sichtbare und transparente UV-Farbe; IR-Pigmente oder phosphoreszierende Pigmente; fühlbare Felder; Materialien ohne optische Aufheller; Hintergrund mit Sicherheitsmuster; optisch variable Elemente; Lasergravur; Sicherheitsuntergrund im Lichtbildbereich. Zusätzliche Merkmale: transparentes Fenster, Wellenlinien. Äquivalenztabelle Klassen des Modells ROU5 Entsprechende Klassen AM AM A1 A1 A2 A2 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE Tb — Tr — Tv — Zusatzangaben: Die Führerscheine dieses Modells sind gültig bis zu dem auf dem Dokument vermerkten Ablaufdatum (10 Jahre). 2008 wurden sowohl das Modell ROU4 als auch das Modell ROU5 ausgestellt. IN SLOWENIEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Slowenien 1 (SLO1) Ausgestellt in Slowenien vom 15. Februar 1992 bis 2006 Beschreibung: rosafarbenes Papiermodell, gefaltet, 6 Seiten. Das Modell kann in folgenden Sprachen ausgestellt werden: Slowenisch; Slowenisch und Italienisch (zweisprachig); Slowenisch und Ungarisch (zweisprachig). Äquivalenztabelle Klassen des Modells SLO1 Entsprechende Klassen Anmerkungen A A 1 B B 2 C B, C   D B, C, D   E BE, CE 3 (F) —   (G) —   H A1 79 (< 50 km/h)   Zusatzangaben: 1. Für Klasse A können folgende Beschränkungen gelten (vermerkt im Abschnitt „Bemerkungen“): „A — LE DO 50 KM/H“ oder „21800 A LE DO 50 KM/H“ oder „A 79 (< 50 KM/H)“: berechtigt nur zum Führen eines Kraftrades der Klasse A1 79 (< 50 km/h); „A — DO 125 CCM“ oder „20500 A <= 125 CCM“ oder „A <= 125 CCM IN <= 11 KW“ oder „20800 A <= 125 CCM IN <= 11 KW“ oder „72. (A1)“: berechtigt nur zum Führen eines Kraftrades der Klasse A1; „A <= 25 KW ALI <= 0,16 KW/KG“ oder „20900 A <= 25 KW ALI <= 0,16 KW/KG“ oder „A 209. (<= 25 KW ALI <= 0,16 KW/KG)“: berechtigt zum Führen eines Kraftrades der Klasse A mit einer Motorleistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg; „A — DO 350 CCM“ oder „20700 A <= 350 CCM“: berechtigt zum Führen eines Kraftrades der Klasse A ab Vollendung des 20. Lebensjahres. 2. Ist Folgendes unter „Bemerkungen“ angegeben: „E — LE Z VOZILI B KATEGORIE“ oder „20600 E LE Z VOZILI B KATEGORIE“ oder „E 206. LE Z VOZILI B KAT.“, so ist der Inhaber ferner berechtigt, Fahrzeuge der Klasse BE zu führen. 3. Der Inhaber eines Führerscheins der Klasse E ist zusätzlich berechtigt, Fahrzeuge der Klasse DE zu führen, sofern er zuvor den Führerschein der Klasse D erworben hat. Modell Slowenien 2 (SLO2) Ausgestellt in Slowenien vom 1. Januar 2006 bis zum 13. Juli 2009 Beschreibung: rosafarbenes Papier in thermoplastischer Folie. Das Modell kann in folgenden Sprachen ausgestellt werden: Slowenisch; Slowenisch und Italienisch (zweisprachig); Slowenisch und Ungarisch (zweisprachig). Äquivalenztabelle Klassen des Modells SLO2 Entsprechende Klassen A1 A1 A A — B1 B B BE BE — C1 — C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE F — G — H — Modell Slowenien 3 (SLO3) Ausgestellt in Slowenien vom 13. Juli 2009 bis zum 18. Januar 2013 Beschreibung: Polycarbonatkarte gemäß ISO/IEC 7810:2003, 85,6 × 53,98 mm. Das Modell kann in folgenden Sprachen ausgestellt werden: Slowenisch; Slowenisch und Italienisch (zweisprachig); Slowenisch und Ungarisch (zweisprachig). Äquivalenztabelle Klassen des Modells SLO3 Entsprechende Klassen AM AM A1 A1 A2 A2 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE F — G — IN DER SLOWAKEI AUSGESTELLTE MODELLE Modell Slowakei 1 (SK1) Ausgestellt vom 1. Januar 1993 bis zum 30. April 2004 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell, 2 Seiten. Abmessungen: 105 × 74mm, Papier in thermoplastischer Folie. Sicherheitsmerkmale: UV-fluoreszierender Druck der Führerscheinnummer, guillochierter Hintergrund (Offsetdruck) auf beiden Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells SK1 Entsprechende Klassen A/50 AM — A1 — A2 A AM, A1, A2, A — B1 B AM, B1, B E (B+E) AM, B1, B, BE — C1 — C1E C AM, B1, B, C1, C E (C+E) AM, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE — D1 — D1E D AM, B1, B, C1 C, D1, D E (D+E) AM, B1, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE (T) — Zusatzangaben: Bis zum 1. Januar 2004 waren die Wörter „skúšobná lehota“ (Probezeit) in der Tabelle „Osobitné záznamy“ (zusätzliche Angaben) auf der Rückseite des Führerscheins vermerkt. Die zweijährige Probezeit lief ab dem Ausstellungsdatum. Daher hatten diese Führerscheine eine begrenzte Gültigkeitsdauer (2 Jahre), die unter Punkt 7 vermerkt wurde. Nach dem Umtausch eines solchen Führerscheins war auf dem neuen Führerschein keine Gültigkeitsdauer vermerkt. Alle Führerscheinklassen sind lebenslang gültig. Harmonisierte Codes: Okuliare potrebné = 01 Ručné riadenie = Diese Beschränkung wird in Abhängigkeit von der physischen Beeinträchtigung des Führerscheininhabers vermerkt; sie kann einem oder mehreren EU-Codes entsprechen: 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 42, 43 und 44. Modell Slowakei 2 (SK2) Ausgestellt seit 1. Mai 2004 Beschreibung: rosa Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Sicherheitsmerkmale: a) runde, transparente beugungsoptisch wirksame Mikrostruktur (DOVID/Diffractive Optically Variable Image Device) auf der Vorderseite, zwischen transparenter Folie und Polycarbonatschicht, die den Gesichtsscan des Führerscheininhabers teilweise überlagert. b) verkehrsbezogene Elemente, grafische Elemente in der Form von Verkehrsschildern und Fahrzeugpiktogramme auf der Vorderseite auf der Polycarbonatoberfläche, c) Reliefelement mit dem Schriftzug „SLOVENSKÁ REPUBLIKA“ über dem oberen linken Teil der Abbildung des Gesichts des Führerscheininhabers und dem Rest der Karte, d) Sicherheitsfaden (auf der Rückseite) mit einem optisch variablen Zeichen und dem sich wiederholenden Schriftzug „SLOVENSKO/SLOVAKIA“, e) zwei sichtbare Pastellfarben auf beiden Seiten mit doppeltem Regenbogendruck, die dem Dokument einen rosafarbenen Gesamteindruck verleihen, f) etwa 15 mm breiter blauer Streifen am Rand, der unter Kurzwellen-UV-Strahlung rot und unter Langwellen-UV-Strahlung blau erscheint, blaue EU-Flagge in der oberen linken Ecke, Schriftzug: „VODIČSKÝ PREUKAZ SLOVENSKÁ REPUBLIKA“ auf der Vorderseite und Fahrzeugsymbole auf der Rückseite. Äquivalenztabelle Klassen des Modells SK2 Entsprechende Klassen AM AM A1 A1 A ≤ 25 kW A2 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE T — IN FINNLAND AUSGESTELLTE MODELLE Modell Finnland 1 (FIN1) Ausgestellt in Finnland vom 1. Juli 1972 bis zum 30. September 1990 Beschreibung: rosafarbenes Papiermodell, zwei Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN1 Entsprechende Klassen — AM — A1 — A2 A A — B1 B B BE BE — C1 — C1E C C CE CE — D1 — D1E D D DE DE (KT) A (T) — Modell Finnland 2 (FIN2) Ausgestellt in Finnland vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. Juni 1996 Beschreibung: rosafarbenes Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN2 Entsprechende Klassen — AM — A1 — A2 A A — B1 B B BE BE — C1 — C1E C C CE CE — D1 — D1E D D DE DE (T) — Modell Finnland 3 (FIN3) Ausgestellt in Finnland vom 1. Juli 1996 bis zum 31. Dezember 1997 Beschreibung: rosafarbenes Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN3 Entsprechende Klassen — AM A1 A1 — A2 A A — B1 B B BE BE — C1 — C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE (T) — Modell Finnland 4 (FIN4) Ausgestellt in Finnland seit 1. Januar 1998 Beschreibung: Plastikkartenmodell gemäß Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN4 Entsprechende Klassen Anmerkungen M AM 1, 4 A1 A1   — A2   A A 3 — B1   B B   BE BE   C1 C1   C1E C1E   C C   CE CE   D1 D1   D1E D1E   D D   DE DE   (M) —   (T) — 2 Zusatzangaben: 1. Die nationale Klasse M (für vierrädrige Leichtfahrzeuge, Standardkleinkrafträder, jedoch nicht für Kleinkrafträder mit geringer Leistung) wurde am 1. Januar 2000 eingeführt. Personen, die vor diesem Datum das 15. Lebensjahr vollendet haben, sind noch berechtigt, Kleinkrafträder ohne Führerschein zu führen (jedoch keine vierrädrigen Leichtfahrzeuge). 2. Die Klasse T wurde bereits vor dem ersten Führerscheinmodell (FIN1) eingeführt. Die Klasse T gilt für Zugmaschinen (ausgenommen straßengängige Zugmaschinen), motorisierte Arbeitsmaschinen und Motorschlitten sowie alle von diesen gezogenen Fahrzeuge. Alle anderen Führerscheinklassen mit Ausnahme der Klasse M/AM berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse T. Die Fahrerlaubnis für Klasse T wurde auf dem Führerschein nicht vermerkt, wenn dieser andere Klassen beinhaltete, die die Klasse T umfassen. Die Klasse T kann nur dann vermerkt werden, wenn die Prüfung für die Klasse T separat abgelegt wurde. Ab dem 19. Januar 2013 wurde eine neue Klasse LT für straßengängige Zugmaschinen eingeführt. Die Führerscheinklassen C1 und C berechtigen auch zum Führen von Fahrzeugen der Klasse LT. 3. Seit dem 19. Januar 2013 entspricht die Klasse A der Klasse A2, sofern der entsprechende Zweijahreszeitraum nicht abgelaufen ist, anderenfalls entspricht sie der Klasse A, wenn der Führerschein vor diesem Datum ausgestellt wurde. 4. Seit dem 19. Januar 2013 wird das Bestehen einer praktischen Prüfung für die Klasse AM (Handhabungsprüfung für Kleinkrafträder und Fahrprüfung für vierrädrige Leichtfahrzeuge) im Führerschein der Klasse AM mittels unterschiedlicher nationaler Codes verzeichnet. Modell Finnland 5 (FIN5) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln vom 1. August 1973 bis zum 31. Mai 1992 Beschreibung: rosafarbenes Papiermodell, 2 Seiten. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN5 Entsprechende Klassen — AM — A1 — A2 A A — B1 B B BE BE — C1 — C1E C C CE CE — D1 — D1E D D DE DE (KT) A (T) — Modell Finnland 6 (FIN6) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln vom 1. Juni 1992 bis zum 31. Dezember 1997 Beschreibung: rosafarbenes Plastikkartenmodell. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN6 Entsprechende Klassen — AM A1 A1 — A2 A A B1 B1 B B BE BE C1 C1 C1E C1E C C CE CE D1 D1 D1E D1E D D DE DE (T) — Zusatzangaben: Klasse A1 wurde am 1. Juli 1996 eingeführt. Die Klassen B1, C1, C1E, D1 und D1E wurden am 1. September 1996 eingeführt. Mit der Einführung der Klassen A1, B1, C1, C1E, D1 und D1E änderte sich das Aussehen des Führerscheins nicht. Modell Finnland 7 (FIN7) Ausgestellt auf dem Gebiet der Ålandinseln seit 1. Januar 1998 Beschreibung: Plastikkartenmodell nach Anhang Ia der Richtlinie 91/439/EWG. Äquivalenztabelle Klassen des Modells FIN7 Entsprechende Klassen Anmerkungen — AM   A1 A1   — A2 5 A A 3 B1 B1 4, 6 B B   BE BE   C1 C1   C1E C1E   C C   CE CE   D1 D1   D1E D1E   D D   DE DE   M AM 1, 7 (T) — 2 Zusatzangaben: 1. Die Klasse M (für vierrädrige Leichtfahrzeuge, Standardkleinkrafträder, jedoch nicht für Kleinkrafträder mit geringer Leistung) wurde am 1. Juni 2004 eingeführt. 2. Die Klasse T gilt für Zugmaschinen (ausgenommen straßengängige Zugmaschinen), motorisierte Arbeitsmaschinen und Motorschlitten sowie alle von diesen gezogenen Fahrzeuge. 3. Führerscheine der Klasse A werden für Krafträder mit einer Leistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg oder für jede Art von Krafträdern ausgestellt. Nach zweijährigem Besitz eines Führerscheins der Klasse A für Krafträder mit einer Leistung von höchstens 25 kW und einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von höchstens 0,16 kW/kg sind die Führerscheininhaber zum Führen jeder Art von Krafträdern berechtigt. 4. Die Klasse B1 ist nicht auf Seite 2 des Führerscheins vermerkt. 5. Die Klasse A2 wurde am 19. Januar 2013 eingeführt. 6. Die Klasse B1 wurde am 19. Januar 2013 gestrichen. 7. Die Klasse M wurde am 19. Januar 2013 durch die Klasse AM ersetzt. IN SCHWEDEN AUSGESTELLTE MODELLE Modell Schweden 1 (S1) Ausgestellt in Schweden vom 1. Juni 1999 bis zum 30. November 2007 Beschreibung: Führerschein im ID1-Kartenformat, Polycarbonat. Äquivalenztabelle Klassen des Modells S1 Entsprechende Klassen Anmerkungen — AM   A1 A1 1, 3, 4 — A2   A A 1, 3, 5 — B1   B B 2, 6 BE BE 7 — C1   — C1E   C C   CE CE   — D1   — D1E   D D   DE DE   Zusatzangaben: 1. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A vor dem 1. Juli 1996 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder erhalten haben, sind berechtigt, Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 ohne Beschränkung der Motorleistung (kW) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 2. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse B vor dem 1. Juli 1996 erhalten haben, sind berechtigt, Personenkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zu führen, sofern das Fahrzeug als Personenkraftwagen und nicht als Leichtlastwagen zugelassen ist. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 3. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klassen A1 oder A vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, vierrädrige Krafträder zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klassen A1 oder A zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 4. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A1 vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, Krafträder der Klasse A1 mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg (Code 79.05) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 5. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind nur nach mindestens zweijährigem Besitz eines Führerscheins der Klasse A oder Bestehen einer Fahrprüfung auf einem Kraftrad dieser Art nach Erreichen des 21. Lebensjahres berechtigt, Krafträder mit einer Leistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg zu führen. 6. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit jeglicher Leistung zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Inhaber von nach dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen der Klasse B sind berechtigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Nutzleistung von mehr als 15 kW nur auf schwedischem Hoheitsgebiet zu führen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 7. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse BE vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse des Anhängers von mehr als 3,5 t (Code 79.06) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse BE zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. Modell Schweden 2 (S2) Ausgestellt in Schweden vom 27. November 2007 bis zum 18. Januar 2013 Beschreibung: Führerschein im ID1-Kartenformat, Polycarbonat. Rosafarbene Karte mit transparentem Fenster in der Kartenmitte unter der Unterschrift. Äquivalenztabelle Klassen des Modells S2 Entsprechende Klassen Anmerkungen AM AM 3 A1 A1 1, 4, 5 — A2   A A 1, 4, 6 — B1   B B 2, 7 BE BE 8 — C1   — C1E   C C   CE CE   — D1   — D1E   D D   DE DE   Zusatzangaben: 1. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A vor dem 1. Juli 1996 mit der Beschränkung auf Leichtkrafträder erhalten haben, sind berechtigt, Kraftfahrzeuge mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 ohne Beschränkung der Motorleistung (kW) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 2. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse B vor dem 1. Juli 1996 erhalten haben, sind berechtigt, Personenkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t zu führen, sofern das Fahrzeug als Personenkraftwagen und nicht als Leichtlastwagen zugelassen ist. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse B zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 3. Die Klasse AM wurde in Schweden am 1. Oktober 2009 als nationale Klasse eingeführt. 4. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klassen A1 oder A vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, vierrädrige Krafträder zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klassen A1 oder A zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 5. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A1 vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, Krafträder der Klasse A1 mit einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,1 kW/kg (neuer Code 79.05 ab 31. Dezember 2013) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse A1 zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 6. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse A vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind nur nach mindestens zweijährigem Besitz eines Führerscheins der Klasse A oder Bestehen einer Fahrprüfung auf einem Kraftrad dieser Art nach Erreichen des 21. Lebensjahres berechtigt, Krafträder mit einer Leistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Leistung/Gewicht von mehr als 0,16 kW/kg zu führen. 7. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse B vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit jeglicher Leistung zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Inhaber von nach dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheinen der Klasse B sind berechtigt, dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Nutzleistung von mehr als 15 kW nur auf schwedischem Hoheitsgebiet zu führen, sofern der Inhaber mindestens 21 Jahre alt ist. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. 8. Führerscheininhaber, die ihren Führerschein der Klasse BE vor dem 19. Januar 2013 erhalten haben, sind berechtigt, Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Höchstmasse des Anhängers von mehr als 3,5 t (neuer Code 79.06 ab 31. Dezember 2013) zu führen. Diese Fahrerlaubnis bleibt bis zum Ablauf des Führerscheins bestehen. Bei der Ausstellung eines neuen Führerscheins nach Entzug der Fahrerlaubnis ist der Inhaber gemäß der Richtlinie 2006/126/EG nur berechtigt, Fahrzeuge der Klasse BE zu führen. Bei Verlängerung oder Ausstellung eines Führerscheins in anderen Fällen als nach Entzug der Fahrerlaubnis bleiben frühere Rechte unberührt. IM VEREINIGTEN KÖNIGREICH AUSGESTELLTE MODELLE Modell Vereinigtes Königreich 1 (UK1) Ausgestellt in Großbritannien von Januar 1976 bis Januar 1986 Beschreibung: längliches grünes Modell, gefaltet. Äquivalenztabelle Klassen des Modells UK1 (Großbritannien) Entsprechende Klassen Anmerkungen A B, BE, C1, C1E 79 (≤ 8,25 t) 1 B B 78, BE 78, C1 78, C1E 78, 79 (≤ 8,25 t) 2 C B1 79 (≤ 425 kg)   D A   (E, F, G, H, J, K, L, M, N) —   Zusatzangaben: 1. Inhaber von Führerscheinen der Gruppe A sind berechtigt, Fahrzeuge der Klassen D1 und D1E nicht für die gewerbliche Nutzung (nicht für berufliche Zwecke, keine direkt oder indirekt zahlenden Fahrgäste) und der Klasse C1E zu führen, sofern das Gesamtgewicht des Anhängers und de

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.