Europäische Union

80/1333/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.912 - Hennessy - Henkell) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

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Quellenkennung: 31980D1333. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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wie möglich unterrichtet wird. Vor allem dürfen diese Preise auf keinen Fall unter dem "Selbstkostenpreis" liegen, der die Spanne von 18 % einschließt, die Hennessy an Henkell zahlt. Henkell müsste es jedoch freistehen, gegebenenfalls diese Spanne herabzusetzen, um niedrigere Preise verlangen zu können, wenn sie es für erforderlich hält. Aus den von Hennessy und Henkell erteilten Auskünften ergibt sich, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels 6 des Vertrages für die Qualitäten Bras d'Or seit 1972 und X.O. seit 1974 alljährlich und 1979 auch für die Qualitäten V.S. und V.S.O.P. angewandt wurden. Ausserdem wurde diese Bestimmung von Hennessy dazu benutzt, von Henkell eine Festsetzung ihrer Preise über dem im Vertrag vorgesehenen Hoechstpreis zu verlangen. Hennessy hat in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1979 erklärt : "Wir haben zweimal darauf bestanden, daß Henkell ihre vertraglichen Verpflichtungen erfuellt", indem sie ihre Verkaufspreise für Bras d'Or 1974 und für X.O. 1978 erhöht. Die ursprünglich von Henkell festgesetzten Preise lagen jedoch entweder innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Grenzen (für X.O. 1978) oder bereits über ihnen (für Bras d'Or 1974). 30. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Verbraucher an den Vorteilen, die sich aus dem Alleinvertrieb ergeben könnten, angemessen beteiligt werden. Zugleich mit der Verbesserung der Warenverteilung müsste vor allem eine Verbraucherpreissenkung erfolgen. Eine solche darf jedoch von Henkell nach Artikel 6 des Vertrages nicht beliebig beschlossen werden. Aus der Vertragspraxis ergibt sich ferner, daß Henkell von Hennessy zur Festsetzung höherer Preise als im Vertrag vorgesehen verpflichtet wurde. 31. Das in Artikel 2 des Vertrages vorgesehene Wettbewerbsverbot kann als unerläßlich für die Erreichung der durch den Alleinvertriebsvertrag angestrebten Ziele angesehen werden. Es erlaubt eine bessere Vermarktung der Vertragswaren, weil der Alleinvertriebshändler seine Anstrengungen hierauf ausrichten wird (vgl. Entscheidung der Kommission - Jallatte - Punkt III 3 - ABl. Nr. 3 vom 6.1.1966, S. 37). 32. Andererseits kann die Beschränkung der Freiheit des Alleinvertriebshändlers, seine Wiederverkaufspreise frei festzusetzen, nicht als unerläßlich zur Erreichung der Vertragsziele angesehen werden, selbst wenn man wie Hennessy der Ansicht wäre, daß es sich im vorliegenden Fall um Luxusartikel handeln würde. Hennessy gab in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 an, mit Artikel 6 des Vertrages werde bezweckt, daß ihre Erzeugnisse, die als Luxusartikel anzusehen seien, nicht zu Schleuderpreisen verkauft werden könnten, denn dies würde eine Absatzanarchie bewirken. Die Kommission hat aber bezueglich der in der Luxusparfümerie-Industrie bestehenden selektiven Vertriebssysteme festgestellt, "daß sie nicht schon deswegen nach Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot freigestellt werden können, weil es sich um Luxusartikel handelt (1)". Hennessy trägt in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 folgendes Argument vor: "Wir sind der Ansicht, daß die relative Freiheit, die wir der Gesellschaft Henkell bei der Bemessung der Preise unserer Erzeugnisse innerhalb einer uns angemessen erscheinenden Spanne lassen, die Gegenleistung des Alleinvertriebs ist, den wir unserem Alleinvertriebshändler garantieren." Im Rahmen eines Alleinvertriebsvertrags kann man es jedoch nicht als unerläßlich für das Erreichen der möglicherweise billigenswerten Vertragsziele (vgl. oben Randnummer 27) ansehen, daß der Hersteller die Wiederverkaufspreise seines Alleinvertriebshändlers überwacht. Darüber hinaus besteht die von Hennessy angeführte angebliche "relative Freiheit" nicht, denn Hennessy hat es verstanden, Henkell dazu zu bringen, ihre Preise über die im Vertrag vorgesehenen Grenzen hinaus festzusetzen. 33. Hennessy hat ausserdem geltend gemacht, daß "es für die Marke und das Erzeugnis abträglich sein könne, wenn ein Vertriebshändler die Genehmigung erhielte, von ihm selbst festgelegte Preise beim Weiterverkauf anzuwenden, obwohl es sich um den Markt einer Marke und nicht eines Händlers handele". Dieses Argument wird durch das Verhalten von Hennessy entkräftet, die im Gemeinsamen Markt ihren anderen Vertriebshändlern derselben Marke keine so beschränkenden Klauseln vorschrieb, oder, auf eine Aufforderung der Kommission hin, in deren Aufhebung einwilligte. Hennessy trägt des weiteren vor, daß ihr Fall wegen der langen Zeitdauer des Vertrages (25 Jahre) und der Bedeutung des deutschen Marktes besonders gelagert sei, und hat insbesonders auf folgendes hingewiesen: "Wir sind der Auffassung, daß wir im Rahmen eines derartigen Vertrages die von unserem Vertreter für die Entwicklung unserer Marken verfolgte Handelspolitik und folglich seine Preispolitik, die uns zur Wahrung des Ansehens unserer Erzeugnisse wesentlich erscheint, genau überwachen müssen." Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die anderen mit Hennessy im Wettbewerb stehenden Cognac-Hersteller, die ihre Alleinvertriebsverträge der Kommission gemeldet haben, namentlich Martell, Courvoisier und Camus, keine Maßnahmen vorsehen, die es ihnen ermöglichte, die Preisfestsetzungsfreiheit ihrer Alleinvertriebshändler zu begrenzen oder deren Verkaufsgebiet zu schützen, obwohl einige dieser Verträge ebenfalls den deutschen Markt oder ähnlich bedeutende Märkte betreffen. Es kann auch nicht hingenommen werden, daß Umstände wie die Grösse des betreffenden Marktes oder die lange Laufzeit des Vertrages zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen können. Im Gegenteil, diese Umstände verlangen es, die Bedingungen, mit denen das Alleinverkaufsrecht des Vertriebshändlers gekoppelt ist, noch genauer zu prüfen, denn die nachteiligen Auswirkungen dieser Beschränkungen können dadurch noch verstärkt werden. 34. Ferner können die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 des Vertrages, die Henkell gegen Paralleleinfuhren absichern sollen, auch nicht als unabdingbar zur Erreichung der Vertragsziele angesehen werden. Sie gehen nämlich über jene Ziele hinaus, indem sie bezwekken, den Alleinvertriebshändler vor dem Wettbewerb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen derselben Marke zu bewahren. 35. Die Vertragsbestimmungen behindern den Alleinvertriebshändler bei der freien Festsetzung seiner Wiederverkaufspreise (Artikel 6) und schützen ihn vor Paralleleinfuhren (Artikel 5 Absatz 4). Solche Bestimmungen können nicht in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages kommen. Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen über die ausschließliche Liefer- und Bezugsbindung und das Wettbewerbsverbot, denn diese Bestimmungen stehen mit den oben erwähnten Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 in engem Zusammenhang. Hieraus folgt, daß der angemeldete Vertrag nicht von der in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeit erfasst wird. C. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 36. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, diese Zuwiderhandlung abzustellen. 37. Aus den vorstehenden Gründen haben Hennessy und Henkell Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen. Sie sind daher zu verpflichten, diese (1)Vierter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 35. Zuwiderhandlungen abzustellen. Dies würde erreicht, wenn der Vertrag an die Erfordernisse der Verordnung Nr. 67/67/EWG angepasst wird und die in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 dieses Vertrages vorgesehenen Beschränkungen aufgehoben werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Artikel 1, 2, 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 des am 23./26. Februar 1971 zwischen den Unternehmen JAs Hennessy & Co und Henkell & Co über den Vertrieb des Cognacs "Hennessy" in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrags stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar. Artikel 2 Der Antrag auf Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf den angemeldeten Vertrag wird zurückgewiesen. Artikel 3 Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Société JAs. Hennessy & Co 1, rü de la Richonne F-16101 Cognac-Cedex; - Henkell & Co Biebricher Allee 142 D-6200 Wiesbaden 1. Brüssel, den 11. Dezember 1980 Für die Kommission Raymond VOÜL Mitglied der Kommission ANHANG I "L'article 5 de notre contrat avec Henkell a pour objet de protéger notre distributeur contre les importations parallèles ou les infiltrations. Le prix de base facturé à Henkell reste le prix en Europe, comme mentionné ci-dessus." ANHANG II "Nous sommes bien intervenus à deux reprises pour qu'Henkell exécute ses obligations contractuelles en ce qui concerne la fixation des prix de notre qualité Bras d'Or en 1974 et en 1978 pour la vente de notre qualité X.O. Henkell avait fixé ses tarifs pour le Bras d'Or à 33,48 DM et nous lui avons demandé de les fixer à 48,30 DM ; pour L'X.O. nous avons demandé à notre agent de porter son prix de 61,66 DM à 69,40." ANHANG III "Nous estimons que la liberté relative que nous laissons à la société Henkell de fixer à la vente les prix de nos produits, dans une fourchette qui nous semble raisonnable, est la contrepartie de l'exclusivité de vente que nous garantissons à notre distributeur." ANHANG IV "Autoriser un distributeur à pratiquer à la revente les prix qu'il déterminerait seul, alors qu'il s'agit du marché d'une marque et non pas du distributeur, risquerait de porter atteinte aux intérêts de la marque et du produit." ANHANG V "Nous considérons que dans le cadre d'un tel accord, nous devons contrôler étroitement la politique commerciale suivie par notre agent pour le développement de nos marques, et par voie de conséquence, sa politique de prix qui nous semble essentielle quant au maintien de l'image de marque de nos produits."

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.