31980D1333

80/1333/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.912 - Hennessy - Henkell) (Nur der deutsche und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 383 vom 31/12/1980 S. 0011 - 0018


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Dezember 1980 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/26.912 - Hennessy - Henkell) (Nur der deutsche und der französische Text sind verbindlich) (80/1333/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85,

gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf die Artikel 3 und 9,

im Hinblick auf den am 20. April 1971 von der Société JAs. Hennessy & Co, Cognac (Frankreich), gemäß Artikel 4 der Verordnung Nr. 17 bei der Kommission angemeldeten Vertrag, der am 23./26. Februar 1971 zwischen ihr und der Fa. Henkell & Co, Wiesbaden-Biebrich (Bundesrepublik Deutschland), am 23./26. Februar 1971 geschlossen und durch Zusatzvertrag vom 15. November 1974 geändert worden war, sowie im Hinblick auf den am 20. Juli 1978 durch die Société JAs Hennessy gestellten Antrag auf Erlaß einer Einzelentscheidung gemäß Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags, nachdem die Kommission ihr mitgeteilt hatte, daß der angemeldete Vertrag einige Bestimmungen enthalte, die es ausschlössen, daß er die Vergünstigungen der Vorschriften der Verordnung Nr. 67/67/EWG der Kommission vom 22. März 1967 (2) betreffend die Anwendung des Artikels 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen in Anspruch nehmen könne,

im Hinblick auf die Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1980, das Verfahren einzuleiten,

nach Anhörung der beteiligten Unternehmen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 in Verbindung mit der Verordnung Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 (3),

im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 16. Oktober 1980 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebenen Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. SACHVERHALT

A. Die Unternehmen und der betroffene Markt 1. Die Gesellschaft JAs. Hennessy & Co. in Cognac, Frankreich, nachstehend Hennessy genannt, gehört seit 1971 der Gruppe Moët-Hennessy an, die in drei Bereichen tätig ist : Champagner (Hauptmarke : Moët et Chandon), Kosmetika (Hauptmarke : Dior) und Cognac.

Der Bereich "Cognac", auf den 27 % des Umsatzes der Gruppe entfallen, wird von Hennessy und ihren Tochtergesellschaften abgedeckt. Die Geschäftstätigkeit von Hennessy, die eine der drei grössten Cognac-Erzeugerinnen ist, besteht in der Cognac-Herstellung und seinem Vertrieb. Der Cognac wird dabei entweder aus von Hennessy destillierten Weinen oder aus von den Winzern gekauftem Branntwein gewonnen. Im Jahr 1979 bestritt Hennessy etwa 16 % der Cognac-Gesamtausfuhren.

95 % des Hennessy-Umsatzes, der 1979 rund 543 Millionen ffrs betrug, wird durch Ausfuhrgeschäfte erzielt. Nach der eigenen geographischen Aufteilung von Hennessy sind die vier bedeutendsten Märkte (mit Ausnahme des französischen Heimatmarktes) der Reihe nach : die Vereinigten Staaten, Nordirland und die Republik Irland, die Bundesrepublik Deutschland und Großbritannien ; diese nehmen zusammen 60 % des Hennessy-Cognacs ab.

In Irland, Italien und den Niederlanden wird Hennessy-Cognac durch die Tochtergesellschaften der Gruppe Moët-Hennessy vertrieben, in den übrigen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs, wurden jeweils Alleinvertriebsverträge abgeschlossen, darunter auch für die Bundesrepublik Deutschland, für die das Abkommen mit der Gesellschaft Henkell & Co in Wiesbaden besteht. Dieses Abkommen ist Gegenstand der vorgliegenden Entscheidung.

2. Die Gesellschaft Sektkellereien Henkell & Co in Wiesbaden-Biebrich (Bundesrepublik Deutschland), nachstehend Henkell genannt, ist in der Bundesrepublik im Bereich der (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. (2)ABl. Nr. 57 vom 25.3.1967, S. 849/67. (3)ABl. Nr. 127 vom 20.8.1963, S. 2268/63. alkoholischen Getränke und Spirituosen tätig. Sie stellt Sekt, Rum und Branntwein her und führt Cognac, Champagner, Aperitifs, Liköre und Wein ein. Den grössten Anteil am Umsatz, der sich 1979 auf 330 Millionen DM belief, stellt der Verkauf von Sekt (78 %). Auf den Vertrieb der Hennessy-Erzeugnisse entfallen .. % (1) des Gesamtumsatzes. Henkell ist mit rund .. % am Cognac- und Armagnac-Markt in der Bundesrepublik beteiligt.

3. Der Gesamtabsatz an Cognac belief sich im Jahr 1978 auf 381 000 Hektoliter reinen Alkohols, davon entfielen 212 541 Hektoliter auf den Gemeinsamen Markt. Dieser teilt sich wie folgt auf (Zahlen in Hektoliter reinen Alkohols): >PIC FILE= "T0013300">

Die Cognac-Ausfuhren belaufen sich auf insgesamt etwa 2 Milliarden 300 Millionen französische Franken. Sie haben für die drei bedeutendsten Märkte folgenden Wert (in Millionen französischen Franken): >PIC FILE= "T0013301">

(Quelle : Bericht des Nationalen Cognac-Büros über die Situation und die Entwicklung des Cognacmarktes im Laufe der Verkaufsjahre 1977/1978.)

B. Beschreibung des Vertrages

1. Der angemeldete Vertrag

4. Am 23./26. Februar 1971 haben Hennessy und Henkell einen Alleinvertriebsvertrag für den Vertrieb des Cognacs "Hennessy" in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen. Dieser Vertrag trat am 1. Juli 1971 in Kraft und sah eine Laufzeit von 25 Jahren vor. Die Anmeldung bei der Kommission erfolgte am 20. April 1971.

Der Vertrag hat einen anderen Alleinvertriebsvertrag ersetzt, der von Hennessy und Henkell am 25. Februar 1960 unterzeichnet und bei der Kommission am 29. Januar 1963 angemeldet worden war. Er gehörte zu verschiedenen Alleinvertriebsverträgen, die die Gesellschaft Hennessy für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in einigen EWG-Ländern abgeschlossen hat, in denen sie keine eigene Vertriebstochter besitzt, nämlich in Belgien, Luxemburg und Dänemark.

5. Der Vertrag vom 23./26. Februar 1971 hat im wesentlichen folgenden Inhalt: - Hennessy überträgt Henkell die Generalvertretung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, die Freihäfen, die zollfreien Läden und insbesondere die Geschäfte in den deutschen Flughäfen. Henkell kauft den Cognac bei Hennessy und macht alle ihr möglichen Anstrengungen, um die Verkäufe der Hennessy-Produkte zu steigern (Artikel 1).

- Henkell verpflichtet sich, keine andere Cognac- oder Weinbrandmarke irgend eines Ursprungs ohne schriftliches Einverständnis von Hennessy zu vertreten (Artikel 2).

- Hennessy verpflichtet sich, ihre Erzeugnisse an keinen anderen Kunden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland - abgesehen von einigen im Vertrag festgelegten Ausnahmen - zu liefern (Artikel 3).

- Hennessy gesteht Henkell eine "Kommission" in Höhe von 10 % des Auftragswerts zu, den ihr Henkell verschafft ; bei Lieferungen für den deutschen Binnenmarkt kommt noch eine Beteiligung von 15 % an den Vertriebs- und Marketingkosten hinzu (Artikel 5 Absatz 1).

- Hennessy verpflichtet sich, Henkell einen Preis zu gewähren, der es ermöglicht, daß "der deutsche Binnenmarkt und die 25 % Spanne (10 % Kommission und 15 % Beteiligung an den Vertriebs- und Marketingkosten) wirksam gegen Infiltrationspreise geschützt werden" (Artikel 5 Absatz 4).

- Henkell setzt ihre Listen-Verkaufspreise für den deutschen Binnenmarkt fest. Für den Fall, daß diese Listen-Verkaufspreise "die Selbstkosten zuzueglich 17 % überschreiten oder die Selbstkosten zuzueglich 12 % unterschreiten" ist das Einverständnis von Hennessy erforderlich. Henkell kann zeitweise von ihrer Liste abweichende Verkaufspreise bis zur unteren Grenze der Selbstkostenpreise und bis zur oberen Grenze der Selbstkostenpreise zuzueglich 17 % anwenden, sie muß in diesem Fall jedoch Hennessy darüber unterrichten. Der Selbstkostenpreis wird "auf der Basis der Europapreise ab Cognac in Kisten, zuzueglich der Frachtkosten Cognac-Wiesbaden, zuzueglich Monopolabgabe, jedoch ohne Mehrwertsteuer" berechnet. Ausserdem muß (1)In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung wurden gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17/62 bezueglich der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen nachfolgend einige Ziffern ausgelassen. Henkell so rasch wie möglich Hennessy von Änderungen an ihren Listenpreisen oder den angewandten Preisen unterrichten (Artikel 6).

2. Zusatzvertrag vom 15. November 1974

6. Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission vom 24. März 1975 hin teilte Hennessy am 18. April 1975 mit, daß der Vertrag durch einen Zusatz vom 15. November 1974 geändert worden war.

7. Dieser Zusatz sieht insbesondere vor, daß die Beteiligung von Hennessy an den Marketing- und Vertriebskosten von Henkell auf 8 % gesenkt wird, was die Provision von Henkell auf 18 % herabsetzt. Ausserdem kann Henkell in Zukunft Branntweine, mit Ausnahme von Cognac und deutschem Weinbrand, durch ihre eigene Verkaufsorganisation vertreiben ; Henkell ist es ebenfalls gestattet, Weinbrand durch eine zweite Verkaufsorganisation zu vertreiben oder sich an Gesellschaften zu beteiligen, die Cognac oder Weinbrand in ihrem Sortiment führen. Henkell steht es frei, den Cognac Hennessy über andere deutsche oder ausländische Gesellschaften zu erwerben. Schließlich verpflichtet sich Henkell, dem Cognac Hennessy durch geeignete Mittel einen den wesentlichen Spirituosenmarken gleichwertigen Vertrieb zukommen zu lassen.

8. Die Kommission hat Hennessy gebeten, die Bedeutung von Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages näher zu erläutern, nach dem sich Hennessy verpflichtet, Henkell einen "Preis ab Cognac oder frachtfrei Grenze zu verrechnen, so daß der deutsche Binnenmarkt und die Spanne von 18 % (25 % vor dem Zusatzabkommen von 1974) wirksam gegen Infiltrationspreise geschützt werden". Hennessy gab hierzu in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 an : "Artikel 5 unseres Vertrages mit Henkell hat den Zweck, unsere Händler gegen Paralleleinfuhren oder sonstiges Einsickern der Waren zu schützen. Der Henkell in Rechnung gestellte Grundpreis bleibt der Europapreis ab Cognac, wie oben erwähnt" (d.h. der Grundtarif für die Vertreiber der Hennessy-Erzeugnisse in allen Ländern der Welt).

3. Ähnliche Verträge

9. Der vorausgegangene Vertrag zwischen Hennessy und Henkell vom 25. Februar 1960 enthielt einen Artikel 6b, der dem Artikel 5 Absatz 4 des derzeitigen Vertrages über den Schutz des deutschen Marktes gegen Einsikkern von Waren ähnlich war. Eine Bestimmung über die Grenzen, in denen Henkell seine Verkaufspreise festsetzen sollte, fehlte. Allerdings verpflichtete sich Henkell in Artikel 7, seine Wiederverkaufspreise im Einklang mit Hennessy festzusetzen.

10. Im übrigen hat die Kommission die Alleinvertriebsverträge geprüft, die Hennessy für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Belgien, Dänemark und Luxemburg abgeschlossen hat. Die Verträge mit der Gesellschaft Chassart in Belgien und der Gesellschaft T. Jespersen & Cie in Dänemark enthalten keine Bestimmungen, die die Freiheit des Alleinvertreters bei der Festsetzung seiner Preise beschränken. Was Luxemburg anbetrifft, so enthielt der Vertrag mit der Distillerie Othon Schmitt eine Klausel, nach der sich dieser Vertreter verpflichtete, seine Weiterverkaufspreise im Einvernehmen mit Hennessy festzusetzen und anzuwenden. Auf Wunsch der Kommission hat sich Hennessy bereit erklärt, durch einen Zusatzvertrag diese Klausel zu beseitigen. Für das Vereinigte Königreich hat Hennessy angegeben, daß zur Zeit ein Vertrag mit International Distillers Vintners Ltd. ausgearbeitet werde, daß jedoch gegenwärtig kein Ausschließlichkeitsvertrag für dieses Land bestuende.

4. Die Anwendung des Vertrages

11. Auf ein Auskunftsersuchen der Kommission über die Anwendungsbedingungen des Artikels 6 des Vertrages hat Henkell in einem Schreiben vom 16. Januar 1980 geantwortet:

"Eine Verweigerung der Zustimmung von Hennessy bei der Preisbemessung ist nicht vorgekommen. Im Jahr 1974 und im Jahr 1978 mussten aufgrund der Vertragssituation Gespräche geführt werden. Es handelte sich hierbei um die Marken Bras d'Or und X.O. Für diese Marken wurden in gemeinschaftlicher Übereinstimmung die (...) Preise festgesetzt."

12. Hennessy hat ihrerseits in einem Schreiben vom 22. Oktober 1979 folgendes ausgeführt:

"Wir haben zweimal eingegriffen, um zu erreichen, daß Henkell ihre vertraglichen Verpflichtungen hinsichtlich der Preisbemessung unserer Qualität Bras d'Or 1974 und 1978 für den Verkauf unserer Qualität X.O. nachkommt. Henkell hatte ihre Tarife für Bras d'Or auf ... DM festgesetzt und wir haben darum gebeten, sie auf ... DM festzusetzen ; ausserdem haben wir unsere Vertreterin gebeten, ihren Preis für X.O. von ... DM auf ... DM zu erhöhen."

13. Da der Selbstkostenpreis gemäß Artikel 6 des Vertrages für die Qualität Bras d'Or 1974 ... DM (laut Hennessy), beziehungsweise ... DM (laut Henkell) betrug, entsprach der ursprünglich von Henkell vorgeschlagene Preis dem Selbstkostenpreis zuzueglich 50,7 % ; der auf Wunsch von Hennessy angewandte Preis entsprach dem Selbstkostenpreis zuzueglich 117,4 %. Für die Qualität X.O. belief sich der Selbstkostenpreis auf ... DM (laut Hennessy), bzw. ... DM (laut Henkell) ; demnach entsprach der von Henkell vorgeschlagene Preis dem Selbstkostenpreis zuzueglich 17 % und der auf Wunsch von Hennessy angewandte Preis dem Selbstkostenpreis zuzueglich 31,7 %.

14. Im übrigen hat Henkell auf Anfrage der Kommission in ihrem Schreiben vom 21. Januar 1980 ihre Selbstkostenpreise und Verkaufspreise mitgeteilt, die sich für eine Flasche (pro Kiste mit 12 Flaschen) belaufen auf: >PIC FILE= "T0013302">

15. Aus diesen Zahlen ergibt sich, daß Henkell ihre Preise eindeutig über der oberen, im Vertrag vorgesehenen Grenze (Selbstkostenpreis zuzueglich 17 %) festgesetzt hat, und zwar für die Qualität Bras d'Or von 1972 an und für die Qualität X.O. von 1974 an. Diese Preise lagen um 23,3 % bis 117,4 % über dem Selbstkostenpreis. Im übrigen lagen die Preise der Qualitäten V.S. und V.S.O.P. unter der im Vertrag vorgesehenen unteren Grenze (Selbstkostenpreis zuzueglich 12 %) : Sie entsprachen dem Selbstkostenpreis zuzueglich 11 % für die Qualität V.S. und dem Selbstkostenpreis zuzueglich 3 % für die Qualität V.S.O.P.

II. RECHTLICHE BEURTEILUNG

A. Anwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag

16. Gemäß Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten.

17. Hennessy und Henkell sind Unternehmen im Sinne von Artikel 85 Absatz 1. Der von Hennessy mit Henkell am 23./26. Februar 1971 geschlossene Vertrag für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland ist eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, die unter Artikel 85 Absatz 1 fallen kann.

18. Dieses Abkommen bewirkte in seiner Fassung vor der Änderung vom 15. November 1974 aus folgenden Gründen eine Wettbewerbsbeschränkung : Zum einen war das Angebot von Hennessy-Cognac in der Bundesrepublik wegen der Alleinvertriebs- und Alleinbezugsvereinbarung zwischen Hennessy und Henkell auf einen Anbieter beschränkt ; darüber hinaus hatten die anderen Cognac- oder Branntweinhersteller keine Möglichkeit, die Verkaufsorganisation von Henkell für den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland zu benutzen, denn die Wettbewerbsklausel verbot es Henkell, irgendeine andere Cognac- oder Branntweinmarke, gleich welcher Herkunft, ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von Hennessy zu vertreten.

19. Der Zusatzvertrag vom 15. November 1974 hat die Bedeutung der Alleinbezugsklausel vermindert, denn er beschränkt den Alleinbezug nunmehr auf Käufe in Frankreich ; auch die Tragweite des Wettbewerbsverbots wurde insofern verkürzt, als es sich nunmehr auf Cognac- und Weinbrand beschränkt. Trotzdem bleibt der Vertrag wettbewerbsbeschränkend. Allein Henkell kann - unter Ausschluß jedes anderen Kunden in Deutschland - die Hennessy-Erzeugnisse unmittelbar oder mittelbar über eine der Hennessy-Töchter erhalten (Ausschließlichkeit des Verkaufs). Henkell darf die Hennessy-Erzeugnisse nicht über andere französische Händler beziehen (teilweise Einkaufsausschließlichkeit). Kein anderer Cognac- oder Weinbrandhersteller darf sich der Henkell-Verkaufsorganisation für den Vertrieb seiner Waren in der Bundesrepublik Deutschland bedienen (Wettbewerbsverbot).

20. Diese Wettbewerbsbeschränkungen werden durch die Bestimmungen der Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 des Vertrages verstärkt. Artikel 5 Absatz 4, wonach sich Hennessy verpflichtet, Henkell Preise zu gewähren, die "den deutschen Binnenmarkt und die 18 %ige Spanne wirksam gegen Infiltrationspreise schützen", hat nach den Erklärungen von Hennessy den Zweck, Henkell gegen Paralleleinfuhren zu schützen, d.h. Henkell dem Wettbewerb anderer Händler zu entziehen. Artikel 6 bezweckt, die Unabhängigkeit Henkell's bei der Bemessung der Wiederverkaufspreise einzuschränken und verhindert, daß diese Preise vom Händler frei, je nach den Marktbedingungen, festgesetzt werden.

21. Der Handel zwischen den Mitgliedstaaten wird zunächst dadurch beeinträchtigt, daß es nur einen einzigen Direktimporteur von Hennessy-Cognac in die Bundesrepublik Deutschland gibt, und der Vertrag es Henkell untersagt, die Hennessy-Erzeugnisse von einem anderen französischen Unternehmen zu beziehen und andere Cognac-Marken über ihre Verkaufsorganisation zu vertreiben. Diese Beeinträchtigung verstärkt sich noch durch die vorgesehene Behinderung der Paralleleinfuhren und die Abhängigkeit von Henkell bei der Festsetzung ihrer Wiederverkaufspreise. Dies kann die Handelsströme von ihrer natürlichen Richtung, die sie bei einer völlig freien Preisbildung genommen hätten, ableiten.

22. Der Vertrag behindert den Wettbewerb und beeinträchtigt spürbar den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, denn Hennessy ist einer der drei ersten Cognac-Hersteller mit einem Umsatz von 543 Millionen französischen Franken. Des weiteren ist die Bundesrepublik Deutschland der drittgrösste Markt der Welt für derartige Ausfuhren (nach dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten). Schließlich erreicht Henkell, deren Umsatz sich auf 330 Millionen DM beläuft, etwa ... % der Cognac/Armagnac-Verkäufe auf diesem Markt.

B. Nichtanwendbarkeit von Artikel 85 Absatz 3 EWG-Vertrag

23. Nach Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags können die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels für nicht anwendbar erklärt werden auf bestimmte Vereinbarungen oder Gruppen von Vereinbarungen, die den dort genannten Voraussetzungen entsprechen.

24. Nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG gilt das in Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag vorgesehene Verbot gemäß Artikel 85 Absatz 3 nicht für Vereinbarungen, an denen nur zwei Unternehmen beteiligt sind und in denen sich ein Vertragspartner dem anderen gegenüber verpflichtet, zum Zweck des Weiterverkaufs innerhalb eines abgegrenzten Gebietes des Gemeinsamen Marktes bestimmte Waren nur an ihn zu liefern. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Alleinvertriebshändler neben der Ausschließlichkeit und den in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG erwähnten Wettbewerbsbeschränkungen keine weiteren Behinderungen auferlegt werden.

Der angemeldete Vertrag enthält neben der Verpflichtung zum ausschließlichen Ein- und Verkauf - eine Bestimmung, die nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG zulässig ist - jedoch weitere Beschränkungen, so daß er nicht von der Gruppenfreistellung erfasst wird. So gehört die in Artikel 6 des Vertrages enthaltene Verpflichtung, nämlich die Wiederverkaufspreise nur mit Zustimmung des Herstellers ausserhalb der im Vertrag vorgesehenen Grenzen festzusetzen, nicht zu den Beschränkungen, die einem Alleinvertriebshändler nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG auferlegt werden können. Diese gehört auch nicht zu den Verpflichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Anwendbarkeit des Artikels 1 der Verordnung Nr. 67/67/EWG nicht entgegenstehen.

25. Artikel 3 Buchstabe b) der Verordnung Nr. 67/67/EWG sieht jedoch vor, daß Artikel 1 Absatz 1 dieser Verordnung nicht anwendbar ist,

"... insbesondere wenn die Vertragspartner ... Maßnahmen treffen, um Händler oder Verbraucher daran zu hindern, Vertragswaren anderweitig im Gemeinsamen Markt zu beziehen oder im Vertragsgebiet zu veräussern."

Nach Artikel 5 Absatz 4 des Vertrages verpflichtet sich Hennessy, "der Gesellschaft Henkell & Co. einen Preis ab Cognac oder frei Grenze zu gewähren, der den deutschen Binnenmarkt und die Handelsspanne von 18 % wirksam gegen Infiltrationspreise schützen soll". Diese Bestimmung dient dazu, wie Hennessy in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 erläutert hat, Henkell vor "Paralleleinfuhren oder sonstiges Einsickern" zu behüten.

26. Trotz der Unanwendbarkeit der Verordnung Nr. 67/67/EWG kann ein ordnungsgemäß angemeldeter Alleinvertriebsvertrag nach Einzelprüfung freigestellt werden, sofern er die in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Bedingungen erfuellt. Danach muß er, unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn, zur Verbesserung der Warenverteilung beitragen, ohne daß den beteiligten Unternehmen Beschränkungen auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerläßlich sind, oder Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten.

27. Wie die Kommission in den Erwägungsgründen zu der Verordnung Nr. 67/67/EWG ausgeführt hat, haben Alleinvertriebsvereinbarungen im grenzueberschreitenden Verkehr bei der gegenwärtigen Situation des Handels im allgemeinen eine Verbesserung der Verteilung zur Folge, weil der Unternehmer durch den Geschäftsverkehr mit nur einem Händler Absatzschwierigkeiten, die sich aus sprachlichen, rechtlichen oder sonstigen Unterschieden ergeben, leichter überwinden kann.

Im vorliegenden Fall ist anzunehmen, daß der betreffende Alleinvertriebsvertrag aus diesen Gründen zur Verbesserung der Verteilung der Hennessy-Erzeugnisse auf dem deutschen Markt beitragen würde. Als Alleinvertriebshändler in der Bundesrepublik Deutschland hätte Henkell eine gewisse Sicherheit, die sie veranlassen würde, Investitionen für einen breit angelegten Vertrieb dieser Erzeugnisse vorzunehmen.

28. Um diese Verbesserung jedoch tatsächlich zu erzielen, müsste der Alleinvertriebshändler seine Preise frei festsetzen können, indem er auf der Grundlage der Selbstkostenpreise für die vom Hersteller bezogenen Erzeugnisse seine Gewinnspanne nach seiner jeweiligen, von den Marktbedingungen abhängigen Verkaufspolitik ausrichtet. Diese Voraussetzung ist notwendig, um eine bessere Erschließung des deutschen Marktes für Hennessy-Erzeugnisse zu erreichen und um gegen die Konkurrenz der anderen Markenerzeugnisse anzugehen.

29. Im vorliegenden Fall treffen diese Erwägungen jedoch nicht zu, denn Hennessy ist in der Lage, die Preise von Henkell zu kontrollieren. Nach Artikel 6 des Vertrages ist "die Zustimmung der Gesellschaft JAs Hennessy & Co erforderlich, falls die Gesellschaft Henkell & Co ihre Verkaufspreise über den "Einstandspreis zuzueglich 17 %" oder unter den "Einstandspreis zuzueglich 12 %" festsetzen möchte". Henkell kann zwar von ihren Listenpreisen abweichende Verkaufspreise anwenden, dies jedoch nur vorübergehend und unter der Voraussetzung, daß Hennessy so rasch wie möglich unterrichtet wird. Vor allem dürfen diese Preise auf keinen Fall unter dem "Selbstkostenpreis" liegen, der die Spanne von 18 % einschließt, die Hennessy an Henkell zahlt. Henkell müsste es jedoch freistehen, gegebenenfalls diese Spanne herabzusetzen, um niedrigere Preise verlangen zu können, wenn sie es für erforderlich hält. Aus den von Hennessy und Henkell erteilten Auskünften ergibt sich, daß die oben erwähnten Bestimmungen des Artikels 6 des Vertrages für die Qualitäten Bras d'Or seit 1972 und X.O. seit 1974 alljährlich und 1979 auch für die Qualitäten V.S. und V.S.O.P. angewandt wurden. Ausserdem wurde diese Bestimmung von Hennessy dazu benutzt, von Henkell eine Festsetzung ihrer Preise über dem im Vertrag vorgesehenen Hoechstpreis zu verlangen. Hennessy hat in ihrem Schreiben vom 22. Oktober 1979 erklärt : "Wir haben zweimal darauf bestanden, daß Henkell ihre vertraglichen Verpflichtungen erfuellt", indem sie ihre Verkaufspreise für Bras d'Or 1974 und für X.O. 1978 erhöht. Die ursprünglich von Henkell festgesetzten Preise lagen jedoch entweder innerhalb der im Vertrag vorgesehenen Grenzen (für X.O. 1978) oder bereits über ihnen (für Bras d'Or 1974).

30. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß die Verbraucher an den Vorteilen, die sich aus dem Alleinvertrieb ergeben könnten, angemessen beteiligt werden. Zugleich mit der Verbesserung der Warenverteilung müsste vor allem eine Verbraucherpreissenkung erfolgen. Eine solche darf jedoch von Henkell nach Artikel 6 des Vertrages nicht beliebig beschlossen werden. Aus der Vertragspraxis ergibt sich ferner, daß Henkell von Hennessy zur Festsetzung höherer Preise als im Vertrag vorgesehen verpflichtet wurde.

31. Das in Artikel 2 des Vertrages vorgesehene Wettbewerbsverbot kann als unerläßlich für die Erreichung der durch den Alleinvertriebsvertrag angestrebten Ziele angesehen werden. Es erlaubt eine bessere Vermarktung der Vertragswaren, weil der Alleinvertriebshändler seine Anstrengungen hierauf ausrichten wird (vgl. Entscheidung der Kommission - Jallatte - Punkt III 3 - ABl. Nr. 3 vom 6.1.1966, S. 37).

32. Andererseits kann die Beschränkung der Freiheit des Alleinvertriebshändlers, seine Wiederverkaufspreise frei festzusetzen, nicht als unerläßlich zur Erreichung der Vertragsziele angesehen werden, selbst wenn man wie Hennessy der Ansicht wäre, daß es sich im vorliegenden Fall um Luxusartikel handeln würde. Hennessy gab in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 an, mit Artikel 6 des Vertrages werde bezweckt, daß ihre Erzeugnisse, die als Luxusartikel anzusehen seien, nicht zu Schleuderpreisen verkauft werden könnten, denn dies würde eine Absatzanarchie bewirken. Die Kommission hat aber bezueglich der in der Luxusparfümerie-Industrie bestehenden selektiven Vertriebssysteme festgestellt, "daß sie nicht schon deswegen nach Artikel 85 Absatz 3 vom Kartellverbot freigestellt werden können, weil es sich um Luxusartikel handelt (1)".

Hennessy trägt in ihrem Schreiben vom 3. November 1978 folgendes Argument vor:

"Wir sind der Ansicht, daß die relative Freiheit, die wir der Gesellschaft Henkell bei der Bemessung der Preise unserer Erzeugnisse innerhalb einer uns angemessen erscheinenden Spanne lassen, die Gegenleistung des Alleinvertriebs ist, den wir unserem Alleinvertriebshändler garantieren."

Im Rahmen eines Alleinvertriebsvertrags kann man es jedoch nicht als unerläßlich für das Erreichen der möglicherweise billigenswerten Vertragsziele (vgl. oben Randnummer 27) ansehen, daß der Hersteller die Wiederverkaufspreise seines Alleinvertriebshändlers überwacht. Darüber hinaus besteht die von Hennessy angeführte angebliche "relative Freiheit" nicht, denn Hennessy hat es verstanden, Henkell dazu zu bringen, ihre Preise über die im Vertrag vorgesehenen Grenzen hinaus festzusetzen.

33. Hennessy hat ausserdem geltend gemacht, daß "es für die Marke und das Erzeugnis abträglich sein könne, wenn ein Vertriebshändler die Genehmigung erhielte, von ihm selbst festgelegte Preise beim Weiterverkauf anzuwenden, obwohl es sich um den Markt einer Marke und nicht eines Händlers handele". Dieses Argument wird durch das Verhalten von Hennessy entkräftet, die im Gemeinsamen Markt ihren anderen Vertriebshändlern derselben Marke keine so beschränkenden Klauseln vorschrieb, oder, auf eine Aufforderung der Kommission hin, in deren Aufhebung einwilligte. Hennessy trägt des weiteren vor, daß ihr Fall wegen der langen Zeitdauer des Vertrages (25 Jahre) und der Bedeutung des deutschen Marktes besonders gelagert sei, und hat insbesonders auf folgendes hingewiesen:

"Wir sind der Auffassung, daß wir im Rahmen eines derartigen Vertrages die von unserem Vertreter für die Entwicklung unserer Marken verfolgte Handelspolitik und folglich seine Preispolitik, die uns zur Wahrung des Ansehens unserer Erzeugnisse wesentlich erscheint, genau überwachen müssen."

Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die anderen mit Hennessy im Wettbewerb stehenden Cognac-Hersteller, die ihre Alleinvertriebsverträge der Kommission gemeldet haben, namentlich Martell, Courvoisier und Camus, keine Maßnahmen vorsehen, die es ihnen ermöglichte, die Preisfestsetzungsfreiheit ihrer Alleinvertriebshändler zu begrenzen oder deren Verkaufsgebiet zu schützen, obwohl einige dieser Verträge ebenfalls den deutschen Markt oder ähnlich bedeutende Märkte betreffen. Es kann auch nicht hingenommen werden, daß Umstände wie die Grösse des betreffenden Marktes oder die lange Laufzeit des Vertrages zusätzliche Wettbewerbsbeschränkungen rechtfertigen können. Im Gegenteil, diese Umstände verlangen es, die Bedingungen, mit denen das Alleinverkaufsrecht des Vertriebshändlers gekoppelt ist, noch genauer zu prüfen, denn die nachteiligen Auswirkungen dieser Beschränkungen können dadurch noch verstärkt werden.

34. Ferner können die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 4 des Vertrages, die Henkell gegen Paralleleinfuhren absichern sollen, auch nicht als unabdingbar zur Erreichung der Vertragsziele angesehen werden. Sie gehen nämlich über jene Ziele hinaus, indem sie bezwekken, den Alleinvertriebshändler vor dem Wettbewerb von aus anderen Mitgliedstaaten eingeführten Erzeugnissen derselben Marke zu bewahren.

35. Die Vertragsbestimmungen behindern den Alleinvertriebshändler bei der freien Festsetzung seiner Wiederverkaufspreise (Artikel 6) und schützen ihn vor Paralleleinfuhren (Artikel 5 Absatz 4). Solche Bestimmungen können nicht in den Genuß einer Freistellung nach Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages kommen. Gleiches gilt für die Vertragsbestimmungen über die ausschließliche Liefer- und Bezugsbindung und das Wettbewerbsverbot, denn diese Bestimmungen stehen mit den oben erwähnten Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 in engem Zusammenhang. Hieraus folgt, daß der angemeldete Vertrag nicht von der in Artikel 85 Absatz 3 vorgesehenen Freistellungsmöglichkeit erfasst wird.

C. Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17

36. Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 17 kann die Kommission, wenn sie auf Antrag oder von Amts wegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 85 des Vertrages feststellt, die beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung verpflichten, diese Zuwiderhandlung abzustellen.

37. Aus den vorstehenden Gründen haben Hennessy und Henkell Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 EWG-Vertrag begangen. Sie sind daher zu verpflichten, diese (1)Vierter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 35. Zuwiderhandlungen abzustellen. Dies würde erreicht, wenn der Vertrag an die Erfordernisse der Verordnung Nr. 67/67/EWG angepasst wird und die in Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 dieses Vertrages vorgesehenen Beschränkungen aufgehoben werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1, 2, 3, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 des am 23./26. Februar 1971 zwischen den Unternehmen JAs Hennessy & Co und Henkell & Co über den Vertrieb des Cognacs "Hennessy" in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Alleinvertriebsvertrags stellen Zuwiderhandlungen gegen Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft dar.

Artikel 2

Der Antrag auf Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des EWG-Vertrags auf den angemeldeten Vertrag wird zurückgewiesen.

Artikel 3

Die Adressaten der vorliegenden Entscheidung sind gehalten, die in Artikel 1 festgestellten Verstösse unverzueglich abzustellen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen gerichtet: - Société JAs. Hennessy & Co 1, rü de la Richonne F-16101 Cognac-Cedex;

- Henkell & Co Biebricher Allee 142 D-6200 Wiesbaden 1.

Brüssel, den 11. Dezember 1980

Für die Kommission

Raymond VOÜL

Mitglied der Kommission

ANHANG I

"L'article 5 de notre contrat avec Henkell a pour objet de protéger notre distributeur contre les importations parallèles ou les infiltrations. Le prix de base facturé à Henkell reste le prix en Europe, comme mentionné ci-dessus."

ANHANG II

"Nous sommes bien intervenus à deux reprises pour qu'Henkell exécute ses obligations contractuelles en ce qui concerne la fixation des prix de notre qualité Bras d'Or en 1974 et en 1978 pour la vente de notre qualité X.O. Henkell avait fixé ses tarifs pour le Bras d'Or à 33,48 DM et nous lui avons demandé de les fixer à 48,30 DM ; pour L'X.O. nous avons demandé à notre agent de porter son prix de 61,66 DM à 69,40."

ANHANG III

"Nous estimons que la liberté relative que nous laissons à la société Henkell de fixer à la vente les prix de nos produits, dans une fourchette qui nous semble raisonnable, est la contrepartie de l'exclusivité de vente que nous garantissons à notre distributeur."

ANHANG IV

"Autoriser un distributeur à pratiquer à la revente les prix qu'il déterminerait seul, alors qu'il s'agit du marché d'une marque et non pas du distributeur, risquerait de porter atteinte aux intérêts de la marque et du produit."

ANHANG V

"Nous considérons que dans le cadre d'un tel accord, nous devons contrôler étroitement la politique commerciale suivie par notre agent pour le développement de nos marques, et par voie de conséquence, sa politique de prix qui nous semble essentielle quant au maintien de l'image de marque de nos produits."