Europäische Union

93/564/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 1993 über ein Beihilfevorhaben der italienischen Regierung für Cartiere del Garda (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Antwort kann die Kommission nicht überzeugen. Die italienische Regierung hat nicht den Nachweis dafür erbracht, daß für die Kommunalverwaltung von Riva die Möglichkeit weder bestand noch derzeit besteht, die Zweckbestimmung der Zone, in der der betreffende Standort liegt, zu ändern. Möglicherweise wäre dies angesichts der hohen Anzahl von Arbeitsplätzen, die auf dem Spiel stehen - das Unternehmen wird 784 Personen beschäftigen, wenn die Investition in Riva getätigt wird, und gegebenenfalls 968 in Mori - schwierig, doch nicht ganz ausgeschlossen gewesen. Vielmehr glaubt die Stadtbehörde von Riva wohl, daß die Vorteile der Investition, von der Beschäftigung her gesehen, gegenüber ihren Nachteilen für die Umwelt überwiegen; die PAT, die vielleicht eine bessere Vorstellung von der Entwicklung des Stadtgebiets in einem grösseren Zusammenhang wie etwa mit der Entwicklung des Tourismus in Riva und der Industrie in Mori hat, ist anderer Auffassung, jedoch nicht in der Lage, die Investition in Riva mit anderen Mitteln als einer Beihilfe zu verhindern. Die Unterschiede in der Zuständigkeit und die auseinandergehenden Meinungen der Behörden in den Mitgliedstaaten können von der Kommission nicht berücksichtigt werden, um eine staatliche Beihilfe damit zu begründen, daß keine der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 diese Möglichkeit vorsieht. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß die italienische Regierung nicht den Nachweis dafür erbracht hat, daß die Beihilfe ein absolutes Erfordernis ist, damit die Investition von Cartiere del Garda in Riva del Garda verhindert wird. Wenn die Zone in Riva, in der Cartiere del Garda das Grundstück erworben hat, ihre industrielle Zweckbestimmung verloren hätte, wäre das Unternehmen gezwungen gewesen, einen anderen Standort für seine Investitionen auszuwählen, die es durchführen muß, um auf längere Sicht rentabel zu arbeiten. Ohne Beihilfe wie im Falle einer Investition in Mori hätte das Unternehmen zwischen allen potentiellen Standorten, nicht nur im Raum der PAT, sondern auch in anderen Regionen Italiens sowie in anderen Ländern beliebig wählen können. Die Kommission bemerkt in diesem Zusammenhang, daß sie in bestimmten Regionen der Gemeinschaft Investitionsbeihilfen aufgrund der Ausnahmeregelungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) genehmigt und daß diese Regionen durchaus für diese dann keineswegs standortgebundene Investition in Betracht kommen könnten. Im Rahmen des Verfahrens lehnte die italienische Regierung diese Argumentation ab und erklärte, das Unternehmen habe bereits beschlossen, in Riva oder in Mori zu investieren, und folglich seien mögliche andere Standorte bereits ausgeschlossen. Dieses Argument kann die Kommission nicht überzeugen. In der Lage, die die Stadt- und Provinzbehörden herbeigeführt haben, ist die Auswahl des Unternehmens den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend auf die billigere Lösung in Riva und die beihilfebegünstigte Lösung in Mori begrenzt. Wäre jedoch der Standort Riva aus Umweltgründen ausgeschlossen und keine Beihilfe für eine Investition in Mori bereitgestellt worden, hätte Cartiere del Garda durchaus auch mögliche andere Standorte einschließlich der Standorte, an denen eine Investitionsbeihilfe aus regionalpolitischen Erwägungen zulässig ist, in Betracht ziehen können. Die Kommission gelangt zu dem Ergebnis, daß das Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten der Investition von Cartiere del Garda in Mori der Regionalpolitik in der Gemeinschaft zuwiderläuft und potentiell dem Kohäsionsgedanken widerspricht. Die italienische Regierung erklärte im Rahmen des Verfahrens weiter, daß das Unternehmen ohne die Möglichkeit, in Riva und ohne Unterstützung der PAT in Mori zu investieren, nicht in der Lage wäre, die erforderlichen Mittel für seine Investition auf dem Kapitalmarkt aufzubringen. Die Kommission bemerkt, daß sich in diesem Fall Cartiere del Garda in derselben Lage befunden hätte wie jeder Wettbewerber, der seine Kapazität ausweiten will und nicht über das erforderliche Land oder die Genehmigung verfügt, um seine bestehende Betriebsanlage auszuweiten. Ob die erforderlichen Mittel für die aufwendigere Errichtung einer zweiten Betriebsanlage beschafft werden können, hängt von den erwarteten Marktentwicklungen ab, sicherlich aber auch von der Finanzlage und der bisherigen Leistung des Investors. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, daß Cartiere del Garda nach den Jahresberichten der Bertelsmann-Verlagsgruppe, der das Unternehmen angehört, 1990/91 sehr gute Ergebnisse verzeichnete, obwohl das Unternehmen unter schwierigen Marktbedingungen arbeitete. 1991/92 wurden die Ergebnisse des Unternehmens erneut als "wieder ausgezeichnet" und "sehr lohnend" trotz "des überaus zähen Papiermarkts" beschrieben. Auch mit Rücksicht auf die sehr günstigen Ergebnisse der Bertelsmann-Verlagsgruppe selbst ist die Kommission der Auffassung, daß das Unternehmen die nötigen Mittel für seine Investition an einem anderen Standort als Riva durchaus auch selbst ohne die finanzielle Unterstützung durch die PAT gefunden hätte. Zu der sektoralen Auswirkung der Beihilfe, insbesondere der Frage, ob die Beihilfe geeignet ist, die Entwicklung des Wirtschaftsbereichs zu fördern, ohne die Handelsbedingungen in einer Weise zu verändern, die dem gemeinsamen Interesse abträglich ist, bemerkt die Kommission, daß sie diese Frage ebenso in ihrem Schreiben vom 10. Februar 1993 angesprochen hat, mit dem sie die italienische Regierung von ihrem Beschluß in Kenntnis setzte, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages zu eröffnen. Die italienische Regierung erklärte im Rahmen des Verfahrens, daß die Finanzhilfe der PAT für die Investition in Mori sich nicht auf die Produktionskapazität auswirken werde, weil die Investition auch ohne diese auf alle Fälle in Riva getätigt werde. Das Unternehmen habe beschlossen, die Investition aufgrund seiner unternehmerischen Verantwortlichkeiten durchzuführen, wie auch mehrere seiner Konkurrenten. Der Kommission wurde eine Liste von acht dieser Wettbewerber in der Gemeinschaft und in den EFTA-Staaten übermittelt, die 1991/92 mit der Schaffung neuer Kapazität begonnen hätten. Die Kommission stimmt der italienischen Regierung zu, daß es Sache des Unternehmers ist zu entscheiden, ob er für eine Kapazitätssteigerung investiert oder nicht. Grundsätzlich sollte eine solche Entscheidung nicht durch eine staatliche Beihilfe beeinflusst werden. Wie schon dargelegt, hätten die italienischen Behörden aus Umweltgründen durch andere Mittel als der Gewährung einer Beihilfe in Mori verhindern können, daß die Investition in Riva durchgeführt wird. In diesem Fall hätte das Unternehmen, wie im vorstehenden Absatz ausgeführt, die Wahl zwischen verschiedenen Standorten treffen müssen und tatsächlich die Wahl, ob es im Hinblick auf den höheren Investitionsaufwand die Investition überhaupt tätigen sollte. Das Beihilfevorhaben der italienischen Regierung zugunsten des Standortes Mori schließt nicht nur alle anderen potentiellen Standorte für die Investition aus, sondern erleichtert auch die Entscheidung, ob in einer schweren Zeit, wie in den Jahresberichten der Verlagsgruppe, der Cartiere del Garda angehört, dargelegt, überhaupt eine Investition durchgeführt werden soll. Da die Produktion, die durch diese Investition zusätzlich geschaffen wird, teilweise in andere Mitgliedstaaten exportiert werden wird, wird das Beihilfevorhaben der PAT zugunsten der Investition in Mori die Entwicklung des Wirtschaftsbereichs nicht fördern, ohne die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Masse zu beeinträchtigen. Die Erwartung der italienischen Regierung, daß die Zuwachsrate der Verkäufe von Cartiere del Garda in den Jahren 1989 bis 1997 nur geringfügig über der Zuwachsrate des voraussichtlichen Verbrauchs an dem in Rede stehenden Papier in der Gemeinschaft liegen werde, ändert nichts an dieser Schlußfolgerung. Schließlich nahm die Kommission auch zur Kenntnis, daß die italienische Regierung glaubt, daß das Beihilfevorhaben zugunsten von Cartiere del Garda einer Beihilfe zugunsten eines Zeitungspapierherstellers im Vereinigten Königreich, SCA Aylesford, ähnlich ist, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte. Die Kommission möchte in erster Linie hervorheben, daß die Vereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht auf der Grundlage vorhergehender Entscheidungen der Kommission über Beihilfen an andere Unternehmen, sondern nach ihrer eigenen Begründetheit gemäß dem EWG-Vertrag zu beurteilen ist. Ebensowenig ist die Kommission der Auffassung, daß die beabsichtigte Beihilfe für Cartiere del Garda der von der Kommission im Dezember 1992 gebilligten Beihilfe zugunsten von SCA Aylesford (3) ähnlich ist. Dieses Unternehmen, das ausschließlich Altpapier als Rohstoff verwendet, hatte die Absicht, seine Zeitungspapierproduktion zu steigern. Mit den noch nicht getesteten neuen Techniken stellte die geplante Investition mehr als nur ein einfaches Modernisierungs- und Erweiterungsprojekt dar. Der Kommission wurden keine Angaben darüber übermittelt, daß die Investition von Cartiere del Garda, was Rohstofftechnologie und Vermarktung betrifft, mit ähnlichen Risiken verbunden ist. In Anbetracht dieser Risiken war die Beihilfe der britischen Behörden notwendig, damit es überhaupt zu der Investition kommen konnte; SCA hatte noch andere Standorte in Betracht gezogen, doch waren die damit verbundenen Risiken grösser als alle angebotene Unterstützung. Im Fall von Cartiere del Garda ist die Beihilfe jedoch nicht erforderlich, damit die Investition überhaupt durchgeführt werden kann; sie ist nur erforderlich, damit die Investition in Mori durchgeführt werden kann. Im Fall von SCA Aylesford zog die Kommission in Betracht, daß die beabsichtigte Beihilfe durch die voraussichtlichen Einsparungen aufgewogen würde, die den lokalen Behörden aufgrund der von SCA gesammelten Altpapiermengen für seine zusätzliche Produktion möglich würden. Auch dieses Merkmal ist in dem Vorschlag der PAT nicht enthalten. Die Genehmigung der Beihilfe an SCA Aylesford wurde auch von den Besonderheiten des Handels und des Wettbewerbs im Zeitungspapiersektor bestimmt, weil diese die Wirkung der geplanten Beihilfe auf die Handelsbedingungen zwischen Mitgliedstaaten einschränken. Die Kommission stellt schließlich fest, daß die Beihilfe in Höhe von 20 Millionen Pfund Sterling an SCA 8 % der Investition dieses Unternehmens in Aylesford brutto entsprach, während die Beihilfe in Höhe von 173 Milliarden Lit, die die PAT an Cartiere del Garda zu vergeben beabsichtigt, mindestens 27 % der Investition dieses Unternehmens in Mori entspricht, je nachdem, ob der von Cartiere del Garda oder von der PAT berechnete Investitionsbetrag zugrunde gelegt wird. Aus allen diesen Gründen glaubt die Kommission nicht, daß vom Standpunkt der Kohärenz ihre Entscheidung, die Beihilfe an SCA Aylesford zu bewilligen, sie auch dazu veranlassen sollte, die beabsichtigte Beihilfe an Cartiere del Garda zu bewilligen. Im Gegenteil, die Kommission hat wiederholt Entscheidungen gegen Beihilfen für Investitionen getroffen, die neue Kapazität im Papiersektor ausserhalb von Fördergebieten schaffen (4). Die Ausnahmeregelung von Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag ist daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Italien führt das Vorhaben der Behörden der autonomen Provinz Trento, eine Beihilfe in Höhe von 173 377 Millionen Lit an Cartiere del Garda für Investitionen zu gewähren, nicht durch, wenn diese Investitionen in Mori vorgenommen werden. Artikel 2 Italien unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die sie getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Juli 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Vizepräsident (1) Legge Provinciale vom 8. April 1991, Nr. 7 "Provvedimenti in materia di armonizzazione dello sviluppo produttivo agli obiettivi ambientali e di tutela della qualità e dell'ambiente di lavoro" im Bolletino Ufficiale della Regione Autonoma Trentino - Alto Adige, 16. April 1991, Nr. 17. (2) ABl. Nr. C 75 vom 17. 3. 1993, S. 7. (3) ABl. Nr. C 46 vom 18. 2. 1993, S. 5. (4) ABl. Nr. L 156 vom 20. 6. 1991, S. 39.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.