Europäische Union
Beschluß Nr. 138 vom 17. Februar 1989 zur Auslegung des Artikels 22 Absatz 1 Buchstade c) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bei Organtransplantationen oder sonstigen operativen Maßnahmen, bei denen Untersuchungen von Proben biologischen Materials erforderlich sind, wobei sich die betreffende Person nicht in dem Mitgliedstaat befindet, in dem die Untersuchungen durchgeführt werden
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