Europäische Union

Beschluss (EU) 2021/1944 der Europäischen Zentralbank vom 2. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2021/48)

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Quellenkennung: 32021D1944. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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10.11.2021    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 397/26 BESCHLUSS (EU) 2021/1944 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 2. November 2021 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2021/48) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. (2) Auf der Grundlage von Schätzungen der Nachfrage nach Euro-Münzen im Jahr 2021, welche die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der EZB vorgelegt haben, hat die EZB den Gesamtumfang der für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen und nicht für den Umlauf bestimmten Euro-Sammlermünzen im Jahr 2021 mit Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank (EZB/2020/57) (1) genehmigt. (3) Nach Artikel 3 des Beschlusses (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank (EZB/2015/43) (2) hat ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets die EZB zu benachrichtigen, wenn es wahrscheinlich ist, dass die tatsächliche Nachfrage nach Euro-Münzen den für das jeweilige Kalenderjahr genehmigten Umfang der Ausgabe von Münzen übersteigt, und einen Antrag auf Ad-hoc-Genehmigung eines zusätzlichen Umfangs der Ausgabe von Münzen im jeweiligen Kalenderjahr zu stellen, falls die erhöhte Münznachfrage fortbesteht. (4) Am 1. September 2021 beantragte die De Nederlandsche Bank, auch im Namen des Finanzministeriums der Niederlande, den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in den Niederlanden im Jahr 2021 um 50 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 0,1 Mio EUR auf 50,1 Mio EUR —, um auf den unerwarteten Anstieg der Nachfrage nach Münzen infolge der Lockerung der Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie, der Wiedereröffnung von Geschäften und saisonalen Auswirkungen reagieren zu können. (5) Am 8. September 2021 beantragte die Latvijas Banka den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in Lettland im Jahr 2021 um 5,1 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 5,7 Mio EUR auf 10,8 Mio EUR —, um auf den unerwarteten Anstieg der Nachfrage nach Münzen infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf den Münzumlauf in Lettland reagieren zu können. (6) Am 4. Oktober 2021 beantragte die Národná banka Slovenska den genehmigten Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen in der Slowakei im Jahr 2021 um 2 Mio EUR zu erhöhen — d. h. eine Erhöhung von 16 Mio EUR auf 18 Mio EUR —, da die Nettoausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2021 gegenüber 2020 und 2019 infolge der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie und aufgrund der für die Zeit vor Weihnachten 2021 prognostizierten höheren Nachfrage gestiegen ist. (7) Abweichend von Artikel 3 Absatz 7 des Beschlusses (EU) 2015/2332 (EZB/2015/43) ist es im Hinblick auf die spezifischen Anträge auf Ad-hoc-Genehmigung für Lettland und die Slowakei aus Effizienzgründen angemessen, dass diese Änderungen vom EZB-Rat im Wege einer entsprechenden Änderung des Beschlusses (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) umgesetzt werden. (8) Der Beschluss (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen Die Tabelle in Artikel 2 des Beschlusses (EU) 2020/1997 (EZB/2020/57) wird wie folgt geändert: 1. Die Zeile betreffend Lettland erhält folgende Fassung: „Lettland 10,6 0,2 10,8“ 2. Die Zeile betreffend die Niederlande erhält folgende Fassung: „Niederlande 50,0 0,1 50,1“ 3. Die Zeile betreffend die Slowakei erhält folgende Fassung: „Slowakei 16,0 2,0 18,0“ Artikel 2 Wirksamwerden Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an die Adressaten wirksam. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist. Geschehen zu Frankfurt am Main am 2. November 2021. Die Präsidentin der EZB Christine LAGARDE (1)  Beschluss (EU) 2020/1997 der Europäischen Zentralbank vom 24. November 2020 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2021 (EZB/2020/57) (ABl. L 410 vom 7.12.2020, S. 104). (2)  Beschluss (EU) 2015/2332 der Europäischen Zentralbank vom 4. Dezember 2015 über einen Verfahrensrahmen für die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen (EZB/2015/43) (ABl. L 328 vom 12.12.2015, S. 123).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.