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Beschluss (GASP) 2017/2074 des Rates vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-12-17

Quellenkennung: 32017D2074. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02017D2074 — DE — 17.12.2025 — 016.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (GASP) 2017/2074 DES RATES vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 60) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum  M1 BESCHLUSS (GASP) 2018/90 DES RATES  vom 22. Januar 2018   L 16I 14 22.1.2018  M2 BESCHLUSS (GASP) 2018/901 DES RATES  vom 25. Juni 2018   L 160I 12 25.6.2018 ►M3 BESCHLUSS (GASP) 2018/1656 DES RATES  vom 6. November 2018   L 276 10 7.11.2018  M4 BESCHLUSS (GASP) 2019/1171 DES RATES  vom 8. Juli 2019   L 183 9 9.7.2019  M5 BESCHLUSS (GASP) 2019/1596 DES RATES  vom 26. September 2019   L 248 74 27.9.2019 ►M6 BESCHLUSS (GASP) 2019/1893 DES RATES  vom 11. November 2019   L 291 42 12.11.2019  M7 BESCHLUSS (GASP) 2020/898 DES RATES  vom 29. Juni 2020   L 205I 6 29.6.2020 ►M8 BESCHLUSS (GASP) 2020/1700 DES RATES  vom 12. November 2020   L 381 24 13.11.2020 ►M9 BESCHLUSS (GASP) 2021/276 DES RATES  vom 22. Februar 2021   L 60I 9 22.2.2021 ►M10 BESCHLUSS (GASP) 2021/1965 DES RATES  vom 11. November 2021   L 400 148 12.11.2021 ►M11 BESCHLUSS (GASP) 2022/2201 DES RATES  vom 10. November 2022   L 292 61 11.11.2022 ►M12 BESCHLUSS (GASP) 2023/2498 DES RATES  vom 10. November 2023   L 2498 1 13.11.2023 ►M13 BESCHLUSS (GASP) 2023/2686 DES RATES  vom 27. November 2023   L 2686 1 28.11.2023 ►M14 BESCHLUSS (GASP) 2024/1339 DES RATES  vom 13. Mai 2024   L 1339 1 14.5.2024 ►M15 BESCHLUSS (GASP) 2025/43 DES RATES  vom 9. Januar 2025   L 43 1 10.1.2025 ►M16 BESCHLUSS (GASP) 2025/49 DES RATES  vom 9. Januar 2025   L 49 1 10.1.2025 ►M17 BESCHLUSS (GASP) 2025/2586 DES RATES  vom 15. Dezember 2025   L 2586 1 16.12.2025 ▼B BESCHLUSS (GASP) 2017/2074 DES RATES vom 13. November 2017 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Venezuela KAPITEL I AUSFUHRBESCHRÄNKUNGEN Artikel 1 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art, einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten und der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern aller Art einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeugen und -ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und entsprechender Ersatzteile unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehörigen Gütern oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe, von Vermittlungsdiensten und sonstigen Diensten mittelbar oder unmittelbar für jedwede Person, Organisation oder Einrichtung in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen. Artikel 2 Die Verbote gemäß Artikel 1 gelten nicht für die Erfüllung von vor dem 13. November 2017 geschlossenen Verträgen oder für Nebenverträge, die für die Erfüllung dieser Verträge erforderlich sind, wenn sie mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates ( 1 ) und insbesondere den in dessen Artikel 2 genannten Kriterien in Einklang stehen und wenn die natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die den Vertrag erfüllen wollen, den Vertrag der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Beschlusses angezeigt haben. Artikel 3 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung an bzw. nach Venezuela durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, untersagt. (2)   Es ist untersagt, a)  technische Hilfe, Vermittlungsdienste und andere Dienste von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela zu erbringen; b)  Finanzmittel oder Finanzhilfen von zur internen Repression verwendbarer Ausrüstung, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen, sowie Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr solcher Ausrüstung oder für damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste und sonstige Dienste unmittelbar oder mittelbar an die Personen, Organisationen und Einrichtungen in Venezuela oder zur Verwendung in Venezuela bereitzustellen; (3)   Die Union ergreift die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Artikel von dem vorliegenden Artikel erfasst werden. Artikel 4 (1)   Artikel 1 und 3 finden keine Anwendung auf a)  den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von nichtletaler militärischer Ausrüstung oder zu interner Repression verwendbarer Ausrüstung, die ausschließlich humanitären oder Schutzzwecken dient oder für Programme der Vereinten Nationen (VN) und der Union und ihren Mitgliedstaaten oder regionaler und subregionaler Organisationen zum Aufbau von Institutionen bestimmt ist, oder von Material, das für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt ist; b)  den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Minenräumungsgeräten und Material zur Verwendung bei Minenräumungsaktionen; c)  die Wartung von nichtletaler militärischer Ausrüstung, die von der Marine und der Küstenwache Venezuelas verwendet werden könnte und die ausschließlich Zwecken des Grenzschutzes, der regionalen Stabilität und das Abfangen von Betäubungsmitteln; d)  die Bereitstellung von Finanzmitteln und Finanzhilfen im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c; e)  die Bereitstellung technischer Hilfe im Zusammenhang mit Ausrüstung und Material gemäß Buchstaben a, b und c, unter der Voraussetzung, dass diese Ausfuhren vorab von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt wurden. (2)   Artikel 1 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich kugelsicherer Westen und Militärhelmen, die von VN-Personal, Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshilfepersonal sowie zugehörigem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Venezuela ausgeführt werden. Artikel 5 (1)   Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, die in erster Linie für die Nutzung zur Überwachung und Abhörung des Internet und von Telefongesprächen in Mobilfunk- oder Festnetzen in Venezuela durch das venezolanische Regime oder in dessen Namen bestimmt ist, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe bei Installation, Betrieb oder Anpassung dieser Ausrüstung, Technologie oder Software an den neuesten Stand durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aus sind untersagt. (2)   Abweichend von Absatz 1 können Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstung, Technologie oder Software, einschließlich der Erbringung von Dienstleistungen zur Überwachung oder zum Abhören des Telefonverkehrs oder des Internets, sowie die damit zusammenhängende Erbringung von Finanzhilfe und technischer Hilfe nach Absatz 1 genehmigen, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die Ausrüstung, Technologie oder Software nicht zur internen Repression in Venezuela durch die Regierung Venezuelas, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Absatz erteilte Genehmigungen innerhalb von vier Wochen nach deren Erteilung. (3)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen, um festzulegen, welche Güter unter diesen Artikel fallen. KAPITEL II EINREISEBESCHRÄNKUNGEN Artikel 6 (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass folgende in Anhang I aufgeführte Personen in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen: a)  natürliche Personen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Venezuela verantwortlich sind; oder b)  natürliche Personen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben. ▼M15 ————— ▼B (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar a)  als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation; b)  als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den VN einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht; c)  im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht; oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund des Absatzes 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder in Ausnahmefällen aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der Demokratie, den Menschenrechten und der Rechtsstaatlichkeit in Venezuela unmittelbar dient. (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich ein Einwand erhoben wird. Wenn von einem Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Rates ein Einwand erhoben wird kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den in Anhang I aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen. KAPITEL III EINFRIEREN VON GELDERN UND WIRTSCHAFTLICHEN RESSOURCEN Artikel 7 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten a)  natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition in Venezuela verantwortlich sind, b)  natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Handlungen, politische Maßnahmen oder Tätigkeiten auf andere Weise die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Venezuela untergraben, werden eingefroren. (2)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die sich im Besitz oder im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle befinden von im Anhang aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Absatz 1 in Verbindung stehen, werden eingefroren. (3)   Den in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen. (4)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen und unterhaltsberechtigten Familienangehörigen der natürlichen Personen — unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen — notwendig sind; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; d)  für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, die jeweils zuständige Behörde hat den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder e)  auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation überwiesen werden sollen, die Immunitäten nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation bestimmt sind. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (5)   Abweichend von Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 oder 2 in Anhang I oder II aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung; b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; c)  die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; und d)  die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. (6)   Absätze 1 und 2 steht dem nicht entgegen, dass eine in Anhang I oder II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von einer in Anhang I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, an dem diese natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung nicht gegen Absatz 3 verstößt. (7)   Absatz 3 gilt nicht für eine auf eingefrorenen Konten erfolgte Gutschrift von a)  Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten; b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Zeitpunkt geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 unterliegen; oder c)  Zahlungen aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder schiedsgerichtlicher Entscheidungen, die in der Union erlassen wurden oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbar sind, sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach Absatz 1 oder 2 unterliegen. ▼M13 (8)   Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von a)  den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Gelder und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen, b)  internationalen Organisationen, c)  humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen, d)  bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, den Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären „Clustern“ beteiligen, e)  Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat als Partner für humanitäre Hilfe nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind, f)  spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten oder g)  den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind. (9)   Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.