Europäische Union

Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

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L 169/10 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.6.2008 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom- Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE RAT Beschluss des Rates vom 16. Juni 2008 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (2008/474/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absatz 3 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 30.6.2008 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 169/11 (1) Es ist notwendig, in Erwartung des Inkrafttretens des am 16. Juni 2008 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) zu genehmigen. (2) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Gemein- schaft gegenüber Drittstaaten dar, die nicht zu den westlichen Balkanstaaten gehören. (3) Das Abkommen sollte daher unterzeichnet und genehmigt werden — BESCHLIESST: L 169/12 DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.6.2008 Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits, die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sowie die gemeinsamen Erklärungen und die Erklärung der Gemeinschaft, die der Schlussakte beigefügt sind, werden im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Abkommen zu unterzeichnen und die in Artikel 58 des Abkommens vorgesehene Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. RUPEL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.