Europäische Union

2011/117/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

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on Visa Vorbehaltlich der innerstaatlichen Bestimmungen und Vorschriften zur nationalen Sicherheit der Mitgliedstaaten und vorbehaltlich der Unionsvorschriften über Visa mit territorial begrenzter Gültigkeit haben Staatsbürger Georgiens das gleiche Recht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu reisen, wie Unionsbürger. Artikel 12 Gemischter Ausschuss zur Verwaltung des Abkommens (1)   Die Vertragsparteien setzen einen Gemischten Sachverständigenausschuss (nachstehend „Ausschuss“ genannt) ein, der sich aus Vertretern der Union und Georgiens zusammensetzt. Die Union wird durch die Kommission vertreten, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird. (2)   Der Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Überwachung der Durchführung dieses Abkommens; b) Unterbreitung von Vorschlägen zur Änderung oder Ergänzung dieses Abkommens; c) Beilegung von Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens. (3)   Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf Antrag einer Vertragspartei, mindestens jedoch einmal jährlich, zusammen. (4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 13 Verhältnis dieses Abkommens zu bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Georgien Dieses Abkommen hat ab seinem Inkrafttreten Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler und multilateraler Abkommen oder Vereinbarungen, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Georgien geschlossen wurden, sofern die Bestimmungen letzterer Abkommen oder Vereinbarungen Aspekte behandeln, die im vorliegenden Abkommen geregelt sind. Artikel 14 Schlussbestimmungen (1)   Dieses Abkommen wird nach den innerstaatlichen Verfahren jeder Vertragspartei ratifiziert oder genehmigt und tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte Vertragspartei der anderen den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren mitgeteilt hat. (2)   Abweichend von Absatz 1 dieses Abkommens tritt dieses Abkommen erst am Tag des Inkrafttretens des Rückübernahmeabkommens zwischen der EURopäischen Union und Georgien in Kraft, wenn Letzteres nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt in Kraft tritt. (3)   Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen, kann aber gemäß Absatz 6 dieses Artikels gekündigt werden. (4)   Dieses Abkommen kann von den Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinbarung geändert werden. Änderungen treten in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für die Änderung dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind. (5)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitgeteilt. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Abkommens ausgesetzt hat, informiert die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe. (6)   Jede Vertragspartei kann das Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt 90 Tage nach dem Tag dieser Mitteilung außer Kraft. Geschehen zu Brüssel am 17. Juni 2010 in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und georgischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen За Грузия Por Georgia Za Gruzii For Georgien Für Georgien Gruusia nimel Για τη Γεωργία For Georgia Pour la Géorgie Per la Georgia Gruzijas vārdā – Gruzijos vardu Grúzia részéről Għall-Georġja Voor Georgië W imieniu Gruzji Pela Geórgia Pentru Georgia Za Gruzínsko Za Gruzijo Georgian puolesta För Georgien ANHANG PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN BETREFFEND DIE MITGLIEDSTAATEN, DIE DEN SCHENGEN-BESITZSTAND NICHT VOLLSTÄNDIG ANWENDEN Die Mitgliedstaaten, die durch den Schengen-Besitzstand gebunden sind, jedoch in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses des Rates noch keine Schengen-Visa erteilen, stellen nationale Visa aus, die nur für ihr Hoheitsgebiet gültig sind. Gemäß der Entscheidung Nr. 582/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Einführung einer vereinfachten Regelung für die Personenkontrollen an den Außengrenzen, die darauf beruht, dass Bulgarien, Zypern und Rumänien bestimmte Dokumente für die Zwecke der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet einseitig als ihren nationalen Visa gleichwertig anerkennen (1), wurden harmonisierte Maßnahmen getroffen, um Inhabern von Schengen-Visa und Schengen-Aufenthaltserlaubnissen die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwenden, zu erleichtern. (1)   ABl. L 161 vom 20.6.2008, S. 30. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 ÜBER DIPLOMATENPÄSSE Die Europäische Union ist berechtigt, das Abkommen, insbesondere dessen Artikel 10, nach dem in Artikel 14 Absatz 5 des Abkommens vorgesehenen Verfahren teilweise auszusetzen, wenn Artikel 10 von der anderen Vertragspartei missbraucht wird oder eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Wird die Anwendung des Artikels 10 ausgesetzt, so leiten beide Vertragsparteien Konsultationen in dem durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuss ein, um die Probleme zu lösen, die zu der Aussetzung geführt haben. Als vorrangige Maßnahme erklären beide Vertragsparteien ihre Entschlossenheit zur Gewährleistung eines hohen Maßes an Dokumentensicherheit für Diplomatenpässe, insbesondere durch Aufnahme biometrischer Identifikatoren. Für die Union wird dies auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (1) sichergestellt. (1)   ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUR HARMONISIERUNG DER INFORMATIONEN ÜBER DIE VERFAHREN ZUR ERTEILUNG VON VISA FÜR EINEN KURZFRISTIGEN AUFENTHALT UND ÜBER DIE BEI DER BEANTRAGUNG VORZULEGENDEN UNTERLAGEN In Anerkennung der Bedeutung von Transparenz für die Antragsteller von Visa sind die Vertragsparteien der Ansicht, dass folgende Maßnahmen getroffen werden könnten: — Zusammenstellung allgemeiner Informationen über die Verfahren und Bedingungen für die Visabeantragung, über Visa und deren Gültigkeit; — Aufstellung eines Verzeichnisses der Mindestanforderungen durch die Europäische Union, um sicherzustellen, dass Antragsteller aus Georgien einheitliche, kohärente Grundlageninformationen erhalten und im Prinzip die gleichen Unterlagen einreichen müssen. Diese Informationen sind möglichst weit zu verbreiten (auf Anschlagtafeln in den Konsulaten, in Broschüren, auf Websites usw.). GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU DÄNEMARK Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen die Visaerteilungsverfahren der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen des Königreichs Dänemark unberührt lässt. Daher empfiehlt es sich, dass Dänemark und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich ein bilaterales Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien enthält. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND IRLAND Die Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass das Abkommen nicht für das Gebiet des Vereinigten Königreichs und das Gebiet Irlands gilt. Daher empfiehlt es sich, dass das Vereinigte Königreich, Irland und Georgien bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Visaerteilung schließen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ISLAND, NORWEGEN, DER SCHWEIZ UND LIECHTENSTEIN Die Vertragsparteien nehmen die engen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Island, Norwegen, der Schweiz und Liechtenstein zur Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 und dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 über die Assoziierung dieser Länder bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands beruhen. Daher empfiehlt es sich, dass Island, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein und Georgien nach Möglichkeit unverzüglich bilaterale Abkommen zur Erleichterung der Erteilung von Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt mit ähnlichen Bestimmungen schließen, wie sie das Abkommen zwischen der Union und Georgien enthält. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER ERLEICHTERUNGEN FÜR FAMILIENANGEHÖRIGE Die Europäische Union nimmt Kenntnis von dem Vorschlag Georgiens, den Begriff „enge Verwandte“, die in den Genuss der Visaerleichterungen kommen sollen, weiter zu fassen, sowie von der Bedeutung, die Georgien Reiseerleichterungen für diese Personengruppe beimisst. Im Hinblick auf Reiseerleichterungen für einen erweiterten Kreis von Personen, die mit Staatsbürgern Georgiens mit rechtmäßigem Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verwandt sind (insbesondere Geschwister und deren Kinder), fordert die Europäische Union die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten auf, die bestehenden Möglichkeiten des Besitzstandes zur Erleichterung der Erteilung von Visa an diese Personengruppe uneingeschränkt zu nutzen, insbesondere durch Vereinfachung des von den Antragstellern zu erbringenden schriftlichen Nachweises, durch Befreiung von den Bearbeitungsgebühren und gegebenenfalls durch Ausstellung von Mehrfachvisa. ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN UNION ÜBER DIE AUSSETZUNG DES VISAERLEICHTERUNGSABKOMMENS Falls Georgien in Verletzung von Artikel 1 Absatz 2 des Abkommens die Visumpflicht für die Staatsbürger eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für bestimmte Gruppen von solchen Staatsbürgern wieder einführt, wird die Union die Anwendung des Abkommens aussetzen. GEMEINSAME ERKLÄRUNG ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT BEI REISEDOKUMENTEN Die Vertragsparteien kommen überein, dass der Gemischte Ausschuss nach Artikel 12 des Abkommens bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens die Auswirkungen der Sicherheitsstandards der jeweiligen Reisedokumente auf das Funktionieren des Abkommens bewerten soll. Daher kommen die Vertragsparteien überein, einander regelmäßig über die Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Personalisierungsprozess bei der Ausstellung von Reisedokumenten sowie über die Maßnahmen zu informieren, die getroffen werden, um zu verhindern, dass die Vielfalt an Reisedokumenten weiter zunimmt, und um die technischen Sicherheitsmerkmale von Reisedokumenten weiterzuentwickeln.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.