Europäische Union

2011/117/EU: Beschluss des Rates vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung

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25.2.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/33 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Januar 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (2011/117/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß dem Beschluss 2010/706/EU des Rates (1) wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung (nachstehend „Abkommen“ genannt) am 17. Juni 2010 – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Namen der Europäischen Union unterzeichnet. (2) Mit dem Abkommen wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der sich eine Geschäftsordnung geben sollte. Es sollte ein vereinfachtes Verfahren für die Festlegung des Standpunkts der Union in diesem Fall vorgesehen werden. (3) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (2), nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (4) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (5) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (6) Das Abkommen sollte deshalb geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung („Abkommen“) wird genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens im Namen der Union vorzunehmen, um die Zustimmung der Union auszudrücken, durch dieses Abkommen gebunden zu sein (4). Artikel 3 Die Kommission, die von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten unterstützt wird, vertritt die Union in dem mit Artikel 12 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuss. Artikel 4 Der Standpunkt der Union im Gemischten Ausschuss zur Annahme von dessen in Artikel 12 Absatz 4 des Abkommens vorgesehener Geschäftsordnung wird von der Kommission nach Anhörung eines vom Rat benannten besonderen Ausschusses festlegt. Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Januar 2011. Im Namen des Rates Der Präsident MATOLCSY Gy. (1)   ABl. L 308 vom 24.11.2010, S. 1. (2)   ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43. (3)   ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20. (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und Georgien zur Erleichterung der Visaerteilung DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“ genannt, und GEORGIEN, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt — IM BESTREBEN, die zwischenmenschlichen Kontakte als wichtige Voraussetzung für einen steten Ausbau der wirtschaftlichen, humanitären, kulturellen, wissenschaftlichen und sonstigen Beziehungen zu fördern, indem die Visaerteilungsverfahren für Staatsbürger Georgiens erleichtert werden, IN BEKRÄFTIGUNG der Absicht, als langfristiges Ziel die Visumpflicht für ihre Bürger abzuschaffen, sofern alle Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass alle Unionsbürger seit 1. Juni 2006 bei Reisen nach Georgien von höchstens 90 Tagen und bei der Durchreise durch das Hoheitsgebiet Georgiens von der Visumpflicht befreit sind, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Unionsbürger oder bestimmte Gruppen von ihnen durch Georgien die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger gelten würden, IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die Visumpflicht nur für alle Unionsbürger oder für bestimmte Gruppen aller Unionsbürger wieder eingeführt werden kann, IN ANERKENNUNG DER TATSACHE, dass Visaerleichterungen nicht zur illegalen Migration führen dürfen, und unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheits- und der Rückübernahmeaspekte, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und des Protokolls über den im Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Vereinigte Königreich und Irland gelten, UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und in Bestätigung, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Zweck und Geltungsbereich (1)   Zweck dieses Abkommens ist die Erleichterung der Erteilung von Visa an Staatsbürger Georgiens für einen geplanten Aufenthalt von höchstens 90 Tagen pro Zeitraum von 180 Tagen. (2)   Im Falle der Wiedereinführung der Visumpflicht für die Staatsbürger aller Mitgliedstaaten oder bestimmte Gruppen von Staatsbürgern aller Mitgliedstaaten durch Georgien gelten die in diesem Abkommen für Staatsbürger Georgiens vorgesehenen Erleichterungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit automatisch auch für die betroffenen Unionsbürger. Artikel 2 Allgemeine Bestimmung (1)   Die in diesem Abkommen vorgesehenen Visaerleichterungen gelten für Staatsbürger Georgiens, die nicht bereits durch Gesetze und Vorschriften der Union bzw. der Mitgliedstaaten, durch dieses Abkommen oder andere internationale Übereinkünfte von der Visumpflicht befreit sind. (2)   Die innerstaatlichen Vorschriften Georgiens oder der Mitgliedstaaten sowie das Unionsrecht kommen bei Aspekten zur Anwendung, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, wie bei der Ablehnung eines Visumantrags, der Anerkennung von Reisedokumenten, beim Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowie bei der Einreiseverweigerung und Ausweisungsmaßnahmen. Artikel 3 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Mitgliedstaat“ ist ein Mitgliedstaat der Union mit Ausnahme des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs; b) „Unionsbürger“ ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats im Sinne von Buchstabe a; c) „Staatsbürger Georgiens“ ist eine Person, die die Staatsangehörigkeit Georgiens gemäß dessen Rechtsvorschriften besitzt; d) „Visum“ ist eine von einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder zu einem geplanten Aufenthalt in diesem Gebiet von höchstens 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen ab dem Zeitpunkt der ersten Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten; e) „rechtmäßig wohnhaft“ bedeutet, dass ein Staatsbürger Georgiens aufgrund des Unionsrechts oder innerstaatlicher Bestimmungen berechtigt ist oder die Erlaubnis erhält, sich länger als 90 Tage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Artikel 4 Nachweis des Reisezwecks (1)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens haben lediglich die nachstehenden Dokumente zum Nachweis des Zwecks ihrer Reise in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorzulegen: a) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind: — eine schriftliche Einladung des Gastgebers; b) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden: — ein von einer georgischen Behörde ausgestelltes Schreiben, in dem bestätigt wird, dass der Antragsteller einer Delegation angehört, die zu einer der genannten Veranstaltungen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten reist, mit einer Kopie der offiziellen Einladung; c) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken: — eine schriftliche Einladung oder Einschreibebescheinigung der Gasthochschule bzw. Gastschule oder ein Studenten- bzw. Schülerausweis oder eine Bescheinigung der Belegung der geplanten Kurse; d) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen einreisen, und erforderliche Begleitpersonen: — ein amtliches Dokument der medizinischen Einrichtung, aus dem die Notwendigkeit der medizinischen Behandlung in dieser Einrichtung und die Notwendigkeit der Begleitung hervorgehen, sowie der Nachweis ausreichender Mittel zur Bestreitung der Behandlungskosten; e) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen: — eine von einem Berufsverband ausgestellte Bescheinigung oder ein anderes von dieser Stelle ausgestelltes Dokument, woraus hervorgeht, dass die betreffende Person ein qualifizierter Journalist oder eine akkreditierte Begleitperson in beruflicher Funktion ist, sowie eine von dessen bzw. deren Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung, dass die Reise zu journalistischen Zwecken oder zur Unterstützung journalistischer Arbeit erfolgt; f) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal in beruflicher Funktion: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung, der zuständigen Behörden, der nationalen Sportverbände oder der Nationalen Olympischen Komitees der Mitgliedstaaten; g) Geschäftsleute und Vertreter von Unternehmensverbänden: — eine von der staatlichen Registrierungskammer Georgiens bestätigte schriftliche Einladung der gastgebenden juristischen Person, des gastgebenden Unternehmens oder der gastgebenden Einrichtung oder einer Repräsentanz oder Niederlassung dieser juristischen Person oder dieses Unternehmens, von zentralstaatlichen oder örtlichen Behörden der Mitgliedstaaten oder von Organisationskomitees von Handels- und Industrieausstellungen, Konferenzen und Symposien, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; h) Angehörige der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten teilnehmen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Bestätigung der Teilnahme der betreffenden Person an der Veranstaltung; i) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Organisation, eine Bestätigung, dass die Person die zivilgesellschaftliche Organisation vertritt, und eine von einer Behörde nach georgischem Recht ausgestellte Bescheinigung über die Eintragung dieser Organisation in dem einschlägigen Register; j) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen: — eine schriftliche Einladung der gastgebenden Einrichtung zur Teilnahme an den Aktivitäten; k) Lkw- und Busfahrer, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind: — eine schriftliche Aufforderung des nationalen Unternehmens oder Verkehrsunternehmensverbands Georgiens zur Durchführung des grenzüberschreitenden Kraftverkehrsdienstes mit Angabe des Zwecks, der Dauer und der Häufigkeit der Fahrten; l) Teilnehmer an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten: — eine schriftliche Einladung des Verwaltungsleiters/Bürgermeisters dieser Städte bzw. Gemeinden; m) Personen, die Soldatengräber oder zivile Gräber besuchen: — ein amtliches Dokument, in dem die Existenz des Grabes sowie die familiären oder sonstigen Bande zwischen dem Antragsteller und dem Begrabenen bestätigt werden. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten schriftlichen Einladungen/Aufforderungen enthalten folgende Angaben: a) zum Gast: Name und Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Nummer des Reisepasses, Zeitpunkt und Zweck der Reise, Zahl der Einreisen und gegebenenfalls Name des begleitenden Ehepartners und der begleitenden Kinder; b) zum Gastgeber: Name, Vorname und Anschrift; c) zur einladenden juristischen Person, zum Unternehmen oder zur Einrichtung bzw. Organisation: vollständige Bezeichnung und Anschrift und — wenn die Einladung/Aufforderung von einer Einrichtung bzw. Organisation oder einer Behörde ausgestellt wird, den Namen und die Funktion des Unterzeichners; — wenn die Einladung/Aufforderung von einer juristischen Person, einem Unternehmen oder einer Repräsentanz oder Niederlassung einer solchen juristischen Person oder eines solchen Unternehmens in einem Mitgliedstaat ausgestellt wird, die nach innerstaatlichem Recht des betreffenden Mitgliedstaats verlangte Register- bzw. Anmeldungsnummer. (3)   Für die in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Personengruppen werden sämtliche Arten von Visa nach dem vereinfachten Verfahren ausgestellt, bei dem ungeachtet etwaiger Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten weder eine weitere Begründung des Reisezwecks noch eine weitere Einladung oder Bestätigung vorgelegt werden müssen. Artikel 5 Mehrfachvisa (1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Gruppen von Staatsbürgern Georgiens Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu fünf Jahren aus: a) Ehepartnern und Kindern (auch Adoptivkindern) unter 21 Jahren oder mit Unterhaltsanspruch, sowie Eltern, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats rechtmäßig wohnhaft sind, mit einer auf die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung befristeten Gültigkeit; b) Mitgliedern nationaler und regionaler Regierungen sowie Mitgliedern von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind, in Ausübung ihrer Amtsgeschäfte mit einer auf ihre Amtszeit begrenzten Gültigkeit, wenn die Amtszeit weniger als fünf Jahre beträgt; c) ständigen Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden. (2)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen folgenden Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr aus, falls diese im Vorjahr mindestens ein Visum erhalten haben, dieses gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des bereisten Mitgliedstaats verwendet haben und Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vorliegen: a) Mitgliedern offizieller Delegationen, die mit offizieller Einladung regelmäßig an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stattfinden; b) Vertretern zivilgesellschaftlicher Organisationen, die regelmäßig zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen in Mitgliedstaaten reisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; c) Angehörigen der freien Berufe, die an internationalen Ausstellungen, Konferenzen, Symposien, Seminaren oder ähnlichen Veranstaltungen teilnehmen und regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; d) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligten, darunter Teilnehmern an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; e) Studenten und Postgraduierten, die regelmäßig zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; f) Teilnehmern an offiziellen Austauschprogrammen von Partnerstädten bzw. -gemeinden; g) Personen, die zwecks medizinischer Behandlungen regelmäßig einreisen müssen, und den erforderlichen Begleitpersonen; h) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitenden akkreditierten Personen; i) Geschäftsleuten und Vertretern von Unternehmensverbänden, die regelmäßig in Mitgliedstaaten reisen; j) Teilnehmern an internationalen Sportveranstaltungen und ihrem Begleitpersonal in beruflicher Funktion; k) Lkw- und Busfahrern, die Fracht oder Fahrgäste grenzüberschreitend in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in Fahrzeugen befördern, die in Georgien angemeldet sind. (3)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten stellen den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Personengruppen Mehrfachvisa mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens zwei und höchstens fünf Jahren aus, vorausgesetzt, diese haben in den beiden vorangegangenen Jahren die ein Jahr gültigen Mehrfachvisa gemäß den gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen des Gastmitgliedstaats verwendet und es liegen nach wie vor Gründe für die Beantragung eines Mehrfachvisums vor. (4)   Der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 dieses Artikels aufgeführten Personen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten darf pro Zeitraum von 180 Tagen 90 Tage nicht übersteigen. Artikel 6 Antragsbearbeitungsgebühr (1)   Für die Bearbeitung der Visumanträge georgischer Staatsbürger wird eine Gebühr von 35 EUR erhoben. Dieser Betrag kann nach dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 geändert werden. Sollte Georgien die Visumpflicht für Unionsbürger wieder einführen, so darf die von Georgien erhobene Bearbeitungsgebühr den Betrag von 35 EUR bzw. den Betrag nicht übersteigen, der gegebenenfalls gemäß dem Verfahren des Artikels 14 Absatz 4 festgelegt wird. (2)   Arbeiten die Mitgliedstaaten mit einem externen Dienstleistungserbringer zusammen, kann eine zusätzliche Dienstleistung in Rechnung gestellt werden. Die Dienstleistungsgebühr steht in einem angemessenen Verhältnis zu den Kosten, die dem externen Dienstleistungserbringer bei der Ausführung seiner Aufgaben entstanden sind und darf 30 EUR nicht übersteigen. Jeder der betreffenden Mitgliedstaaten erhält die Möglichkeit für sämtliche Antragsteller aufrecht, die Anträge unmittelbar bei seinen Konsulaten einzureichen. (3)   Folgende Gruppen von Staatsbürgern Georgiens sind von der Antragsbearbeitungsgebühr befreit: a) Rentner oder Pensionäre; b) Kinder unter zwölf Jahren; c) Mitglieder nationaler und regionaler Regierungen und Mitglieder von Verfassungsgerichten und von Obersten Gerichten, sofern diese nicht durch dieses Abkommen bereits von der Visumpflicht befreit sind; d) Behinderte und, soweit erforderlich, ihre Begleitpersonen; e) enge Verwandte — Ehepartner, Kinder (auch Adoptivkinder), Eltern (auch Sorgeberechtigte), Großeltern und Enkelkinder —, die Staatsbürger Georgiens besuchen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten rechtmäßig wohnhaft sind; f) Mitglieder offizieller Delegationen, die mit an Georgien gerichteter offizieller Einladung an Treffen, Beratungen, Verhandlungen oder Austauschprogrammen sowie an Veranstaltungen zwischenstaatlicher Organisationen teilnehmen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten stattfinden; g) Schüler, Studenten, Postgraduierte und mitreisendes Lehrpersonal, die zu Studien- oder Ausbildungszwecken einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen sowie zu anderen schulischen Zwecken; h) Journalisten und sie in beruflicher Funktion begleitende akkreditierte Personen; i) Teilnehmer an internationalen Sportveranstaltungen und ihr Begleitpersonal; j) Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen, die zu Kursen, Seminaren oder Konferenzen einreisen, auch im Rahmen von Austauschprogrammen; k) an wissenschaftlichen, kulturellen und künstlerischen Aktivitäten Beteiligte, darunter Teilnehmer an Hochschul- und anderen Austauschprogrammen; l) Personen, die schriftlich nachgewiesen haben, dass ihre Reise aus humanitären Gründen notwendig ist, beispielsweise Personen, die eine dringende medizinische Behandlung benötigen, und deren Begleitpersonen sowie Personen, die zur Beerdigung eines engen Verwandten reisen oder einen schwer kranken engen Verwandten besuchen. Artikel 7 Dauer des Antragsverfahrens (1)   Die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von zehn Kalendertagen nach Eingang des Antrags und der erforderlichen Dokumente über den Visumantrag. (2)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in Einzelfällen auf bis zu 30 Kalendertage verlängert werden, insbesondere dann, wenn eine weitere Prüfung erforderlich ist. (3)   Die Frist für die Entscheidung über einen Antrag kann in dringenden Fällen auf zwei Arbeitstage oder weniger verkürzt werden. Artikel 8 Ausreise bei Verlust oder Diebstahl von Dokumenten Unionsbürger und Staatsbürger Georgiens, die ihre Ausweispapiere verloren haben oder deren Papiere während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet Georgiens bzw. eines Mitgliedstaats gestohlen wurden, können mit gültigen Ausweispapieren, die von einer diplomatischen Mission oder einer konsularischen Vertretung des Mitgliedstaats bzw. Georgiens ausgestellt wurden und sie zum Grenzübertritt berechtigen, ohne Visum oder sonstige Genehmigung das Hoheitsgebiet verlassen. Artikel 9 Visumverlängerung im Falle außergewöhnlicher Umstände Die Gültigkeitsdauer eines einem Staatsbürger Georgiens erteilten Visums und/oder die Aufenthaltsdauer werden verlängert, wenn die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Ansicht ist, dass ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Diese Verlängerungen erfolgen unentgeltlich. Artikel 10 Diplomatenpässe (1)   Staatsbürger Georgiens mit gültigem Diplomatenpass können ohne Visum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen, daraus ausreisen und es im Transit bereisen. (2)   Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen dürfen sich höchstens 90 Tage pro Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten. Artikel 11 Territorial begrenzte Gültigkeit v

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.