Europäische Union

1999/581/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Dezember 1998 über die staatliche Beihilfe Deutschlands an das Braunkohlekraftwerk Cottbus (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4275) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31999D0581. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

nstoff Gas in keinster Weise verdrängt. Im Gegenteil, seit 1991 hat Gas in den neuen Bundesländern mit rund 27 % (1990 praktisch 0 %) über einen höheren Marktanteil verfügt als in Gesamtdeutschland. Ende 1997 wurden 40 % aller Wohnungen in Ostdeutschland mit Gas geheizt. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, daß es in den Stellungnahmen der Beteiligten weniger um Wettbewerbsverfälschungen ging; vielmehr wurde der ökologische Aspekt der Braunkohlenutzung im allgemeinen hervorgehoben, der jedoch nicht alleiniger Gegenstand eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag sein kann. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Die Kommission stellt fest, daß die von Deutschland in Zuwiderhandlung gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährte Beihilfe unrechtmäßig ist. Unter Berücksichtigung ihrer positiven Auswirkungen auf die Regionalentwicklung, der im Vergleich zum alten Kraftwerk geringeren Umweltbelastung, des Pilotcharakters des Projekts sowie der geringfügigen Auswirkungen auf den Wettbewerb ist die Kommission jedoch zu dem Schluß gelangt, daß die Investitionsbeihilfe für den Bau eines Braunkohlekraftwerks in Cottbus mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe in Höhe von 49,5 Mio. DEM des Landes Brandenburg an das Braunkohlekraftwerk Cottbus ist aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 9. Dezember 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 381 vom 16.12.1997, S. 5. (2) Siehe Punkt 3.1.3 des 24. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur", genehmigt mit Entscheidung vom 30. April 1996, (ABl. C 291 vom 4.10.1996, S. 4). (3) ABl. L 185 vom 17.7.1990, S. 1. (4) Entscheidung vom 22. Juli 1992, (ABl. C 203 vom 11.8.1992, S. 15). (5) ABl. C 333 vom 4.11.1997, S. 6. (6) Slg. 1994, S. I-4103. (7) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (8) KOM(97) 514 endg. (9) So in Italien im Fall Nr. NN 52/91, Entscheidung vom 31. Juli 1991, (ABl. C 23 vom 30.1.1992, S. 5). (10) ABl. C 184 vom 21.7.1992, S. 8.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.