Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2596 des Rates vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2596 17.12.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2596 DES RATES vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2 und Artikel 84 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Das Übereinkommen ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. (2) Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens hat die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) zu überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens hat GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen anzunehmen. (3) Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht zu erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf der Frist von drei Jahren hat die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht zu erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen hat der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen anzunehmen. (4) Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren nach dem ersten Basisbewertungsverfahren von GREVIO in Runden („thematische Bewertungsrunden“) unterteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ betrifft 20 Artikel des Übereinkommens, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. Auf seiner 17. Sitzung am 17. Dezember 2024 hat der Ausschuss einen Beschluss über die in Dokument IC-CP(2024)10 rev enthaltenen Empfehlungen angenommen, die vom Ausschuss angesichts der Berichte anzunehmen sind, die GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde angenommen hat. (5) Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 19. Sitzung am 11. Dezember 2025 die folgenden Entwürfe von Empfehlungen (einer auf der Grundlage der Basisbewertungsrunde und sieben auf der Grundlage der ersten thematischen Bewertungsrunde) und Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung des Übereinkommens durch neun Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Empfehlungen“ bzw. „Entwürfe von Schlussfolgerungen“ und zusammen „vorgesehene Rechtsakte“) annehmen: — Empfehlung an das Vereinigte Königreich zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)22prov; — Empfehlungen an Andorra zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)23prov; — Empfehlungen an Belgien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)24revprov; — Empfehlungen an Frankreich zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)25prov; — Empfehlungen an Italien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)26prov; — Empfehlungen an die Niederlande zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)27prov; — Empfehlungen an Portugal zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)28prov; — Empfehlungen an Serbien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)29prov; und — Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Polen, enthalten in Dokument IC-CP(2025)30prov. (6) Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die sich auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, z. B. Angelegenheiten des Schutzes und der Unterstützung der Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, beziehen. Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen außerdem die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens im Zusammenhang mit Asyl und dem Verbot der Zurückweisung. Diese Aspekte fallen unter den Besitzstand der Union, insbesondere die Richtlinie 2003/86/EG (3) des Rates, die Richtlinien 2012/29/EU (4), (EU) 2024/1346 (5) und (EU) 2024/1385 (6) des Europäischen Parlaments und des Rates und die Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (7). Die vorgesehenen Rechtsakte werden Rechtswirkung entfalten, da sie geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, festzulegen. (7) Es sei darauf hingewiesen, dass die Entwürfe der Empfehlungen zu bestimmten Artikeln des Übereinkommens nur teilweise in die Zuständigkeit der Union fallen. Bezüglich dieser Artikel sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten von diesem Beschluss unberührt bleiben, sodass beispielsweise: bezüglich der Entwürfe der Empfehlungen zu den Artikeln 49 und 50 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die interne Organisation und Verwaltung ihrer Justizsysteme unberührt lassen; bezüglich der Entwürfe der Empfehlungen zu den Artikeln 11 und 20 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Organisation und Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen und medizinischer Versorgung unberührt lassen; bezüglich des Entwurfs der Empfehlungen zu Artikel 14 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems unberührt lassen, und bezüglich des Entwurfs der Empfehlungen zu Artikel 31 des Übereinkommens sollte dieser Beschluss die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Familienrechts unberührt lassen. (8) In Bezug auf das Vereinigte Königreich sieht der Entwurf der Empfehlung vor, dass Folgendes sichergestellt wird: Harmonisierung der bestehenden rechtlichen Definitionen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 3 des Übereinkommens); Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens ohne Diskriminierung und Einbeziehung der Perspektiven und Bedürfnisse von Frauen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, in die politischen Maßnahmen (Artikel 4 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für alle politischen Maßnahmen zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und eine nachhaltige Finanzierung einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 8 des Übereinkommens); Stärkung der Anerkennung und Unterstützung nichtstaatlicher Organisationen und der Zivilgesellschaft (Artikel 9 des Übereinkommens); Ausstattung der nationalen Koordinierungsstellen mit dem erforderlichen Mandat und den erforderlichen Zuständigkeiten und Gewährleistung der Koordinierung und Durchführung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen sowie Gewährleistung ihrer unabhängigen Überwachung und Bewertung auf der Grundlage einschlägiger Daten (Artikel 10 des Übereinkommens); Harmonisierung der Datenerhebungssysteme und Gewährleistung der systematischen Erhebung aufgeschlüsselter Daten über Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung einschlägiger Fachkräfte im angemessenen Umgang mit Gewalt gegen Frauen reagieren und ihrer Untersuchung (Artikel 15 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für den Zugang zu allgemeinen Hilfsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von angemessen mit Personal und Ressourcen ausgestatteten spezialisierten Hilfsdiensten für alle Opfer und Erhöhung der Zahl und Kapazität von Schutzunterkünften für Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Gewalt gegen ein Kind unabhängig von der Beziehung des Täters oder der Täterin zu dem Kind als erschwerender Umstand angesehen werden kann (Artikel 46 des Übereinkommens); Verringerung der sekundären Viktimisierung, indem sichergestellt wird, dass Personen, die Gewalttaten gegen Frauen untersuchen und strafrechtlich verfolgen, über angemessenes Fachwissen in diesen Angelegenheiten verfügen und Sicherstellung, dass die Fälle unverzüglich effizient bearbeitet werden (Artikel 50 des Übereinkommens); Einführung und Umsetzung von Eilschutzanordnungen bei Bedarf (Artikel 52 des Übereinkommens); Zugang zu angemessenen und sicheren Unterkünften für alle Frauen und Mädchen während des Asylverfahrens und geschlechtersensible Standards in Aufnahmeeinrichtungen (Artikel 60 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf einer Empfehlung den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (9) In Bezug auf Andorra sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und umfassenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser politischen Maßnahmen anhand detaillierter Indikatoren (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung ausreichender Mittel und Zeit für nichtstaatliche Frauenrechtsorganisationen (NRO), damit sie die ihnen übertragenen Tätigkeiten ausführen können (Artikel 8 des Übereinkommens); fortgesetzte Ausweitung der Erhebung aufgeschlüsselter Daten über alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt und Sicherstellung, dass vollständige Daten über gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verfügbar sind (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung von Präventionskampagnen auf alle Formen von Gewalt, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung ausreichender personeller Ressourcen und angemessener Qualifikationen von Fachkräften, die an Programmen für Täter arbeiten, Ausarbeitung von Mindeststandards und Einführung eines speziellen Programms für Sexualstraftäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass spezialisierte Hilfsdienste den Bedürfnissen der Opfer gerecht werden und dass Migrantinnen, weibliche Flüchtlinge und Asylbewerberinnen uneingeschränkten Zugang zu diesen Diensten haben (Artikel 22 und 60 des Übereinkommens); Anstrengungen zur Verbesserung der Polizeieinsätze unter Berücksichtigung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Sensibilisierung der betroffenen Fachkräfte (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle Interessenträger Risikobewertungen für alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt durchführen und diese regelmäßig wiederholen (Artikel 51 des Übereinkommens); Möglichkeit eines unverzüglichen Erlasses von Eilschutzanordnungen, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, und Schaffung eines klaren Rechtsrahmens, der die ordnungsgemäße Verwaltung von Eilschutzanordnungen gewährleistet (Artikel 52 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Opfern aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt Schutzanordnungen in Anspruch nehmen können und dass Verstöße geahndet werden (Artikel 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (10) In Bezug auf Belgien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Größere Kohärenz der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen zwischen den verschiedenen Verwaltungsebenen des Landes (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Vermittlung von Wissen über den Begriff der freiwilligen Einwilligung in sexuelle Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Strafverfolgungsbeamte aller Ebenen und alle einschlägigen Angehörigen der Gesundheitsberufe sowie Annahme und Verbreitung von Qualitätsstandards für Aus- und Fortbildungskurse (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung der Unterstützung für die Genesung und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, durch geeignete Maßnahmen und Einführung standardisierter Pflegepfade im Gesundheitswesen, um die Identifizierung von Opfern und ihre Verweisung an geeignete spezialisierte Hilfsdienste sicherzustellen (Artikel 20 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und Kapazitäten von Frauenhäusern und Sicherstellung, dass Gebühren kein Hindernis für den Zugang zu Schutzunterkünften darstellen, und Einrichtung einer landesweiten Hotline, die als zentrale Anlaufstelle für alle Opfer dient (Artikel 22 des Übereinkommens); Verfügbarkeit überwachter Besuchseinrichtungen für die Sicherheit von Kindern und ihren Müttern und Vermeidung einer sekundären Viktimisierung (Artikel 31 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die Staatsanwaltschaft diesen Fällen Vorrang einräumt und ein geschlechtsspezifisches und opferzentriertes Verständnis von Gewalt gegen Frauen anwendet, sowie Sicherstellung, dass wirksame Garantien vorhanden sind, um eine unangemessene Nutzung der Mediation zu verhindern und Maßnahmen zu ergreifen, um Ungleichheiten bei der gerichtlichen Behandlung aller Fälle von Gewalt gegen Frauen zu vermeiden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Beseitigung von Hindernissen für die Anwendung von Eilschutzanordnungen, Schutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverboten und Sicherstellung, dass solche Anordnungen für alle Opfer verfügbar und zugänglich sind und unabhängig von anderen Verfahren beantragt werden können (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); Bewertung der Umsetzung der bestehenden Schutzmaßnahmen und Sicherstellung, dass alle bestehenden Maßnahmen für Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt in der Praxis umgesetzt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (11) In Bezug auf Frankreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Entwicklung einer langfristigen und übergreifenden Strategie zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Zuweisung angemessener Mittel an die Stelle, die die Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen koordiniert; umfassende Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen in die Politikgestaltung und regelmäßige Bewertung dieser Maßnahmen auf der Grundlage vorab festgelegter Indikatoren (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); Fortsetzung der Bemühungen zur Bereitstellung einer angemessenen Finanzierung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Sicherstellung, dass Frauenrechtsorganisationen über ausreichende und stabile finanzielle Mittel verfügen, um ihre Arbeit ausüben zu können (Artikel 8 des Übereinkommens); Aufschlüsselung der von den Justizbehörden erhobenen Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); Verbesserung der Bemühungen und Bewertung der Auswirkungen von Maßnahmen der Primärprävention (Artikel 12 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte, die mit Opfern und Tätern in Kontakt kommen, zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen und Bewertung dieser Schulungen (Artikel 15 des Übereinkommens); Annahme und Umsetzung von Mindeststandards für Programme für Täter häuslicher Gewalt und Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung landesweiter Koordinierungsstellen und Sicherstellung, dass die neuen zentralen Anlaufstellen, die eingerichtet wurden, um weibliche Opfer zu unterstützen, alle betroffenen Stellen einbeziehen (Artikel 18 des Übereinkommens); Bereitstellung des Zugangs zu einer gerichtsmedizinischen Untersuchung und die Möglichkeit der Beweissicherung für alle Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und Ergreifung weiterer Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen mit Behinderungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung landesweiter spezialisierter Hilfsdienste, auch für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, und ihre Kinder, die in Notunterkünften untergebracht sind, und Sicherstellung, dass diese Dienste der digitalen Dimension der Gewalt gegen Frauen Rechnung tragen (Artikel 22 des Übereinkommens); Bereitstellung von medizinischer Versorgung, Unterstützung bei der Verarbeitung traumatischer Erlebnisse, gerichtsmedizinischen Untersuchungen und psychologischer Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung der Sicherheit der Opfer und ihrer Kinder bei Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht durch Ausweitung der Anwendung von Maßnahmen zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Zivil- und Strafgerichten und Bereitstellung ausreichender Einrichtungen für überwachte Besuche (Artikel 31 des Übereinkommens); Verstärkung der Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Frauen, die Opfer aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt geworden sind, zu ermutigen, solche Gewalt zu melden, und angemessene Aufnahme- und Hilfsdienste zu gewährleisten; Ergreifung von Maßnahmen, um sicherzustellen, dass mehr Fälle sexueller Gewalt strafrechtlich verfolgt werden, und Fortsetzung der Bemühungen um eine angemessene gerichtliche Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen in allen Fällen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Schutzanordnungen und Ahndung von Verstößen (Artikel 53 des Übereinkommens); Begrenzung der sekundären Viktimisierung, der Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, während des Verfahrens ausgesetzt sein können (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (12) In Bezug auf Italien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Einführung von Definitionen der Begriffe „häusliche Gewalt“ und „Gewalt gegen Frauen“, die mit Artikel 3 des Übereinkommens im Einklang stehen, um eine einheitliche Verwendung dieser Begriffe sicherzustellen (Artikel 3 des Übereinkommens), Sicherstellung, dass der nationale Aktionsplan gegen Gewalt gegen Frauen alle Formen von Gewalt gegen Frauen umfasst und durch einen Zeitplan, finanzielle Mittel und Indikatoren zur Messung der Fortschritte unterstützt wird; wirksame Konsultation der Zivilgesellschaft und bessere Koordinierung der Umsetzung der einschlägigen politischen Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige und langfristige Finanzierung aller Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und Bereitstellung ausreichender und nachhaltiger Finanzmittel für Schutzunterkünfte (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger sowie Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Vermittlung eines Bewusstseins für das Konzept der freiwilligen Einwilligung in sexuelle Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung von Aus- und Fortbildungen für alle einschlägigen Fachkräfte zu allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl und der Kapazitäten von Schutzunterkünften in angemessener geografischer Verteilung und Sicherstellung der Unterbringung aller Opfer, Bereitstellung telefonischer Unterstützung für Opfer von weiblicher Genitalverstümmelung und Sicherstellung, dass psychologische Beratung für Kinder, die häuslicher Gewalt oder anderen Formen von Gewalt gegen Frauen ausgesetzt sind, nicht von beiden Elternteilen genehmigt werden muss (Artikel 22, 23, 24 und 26 des Übereinkommens); Bereitstellung sicherer Räumlichkeiten für begleitete Besuche mit Unterstützung von Fachkräften, die im Bereich häusliche Gewalt geschult sind (Artikel 31); Sicherstellung, dass Wiedergutmachungsdienste bei Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, mit Vorsicht angewandt werden und auf der freien und in Kenntnis der Sachlage erteilten Einwilligung des Opfers beruhen (Artikel 48 des Übereinkommens); zeitnahe und angemessene Reaktion der Strafverfolgungsbehörden auf Meldungen in Bezug auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen sowie eine wirksame Ermittlung und Strafverfolgung in solchen Fällen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Risikobewertungen für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen, die auf Handbüchern und Leitlinien beruhen, und Berücksichtigung der Notwendigkeit, Kinder und ihre individuellen Risik

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.