Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2596 des Rates vom 8. Dezember 2025 über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 19. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt

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Quellenkennung: 32025D2596. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en in die Bewertung einzubeziehen (Artikel 51 des Übereinkommens); Erlass von Eilschutzanordnungen in der Praxis bei Bedarf, Überwachung von Anordnungen und Reaktion auf Verstöße sowie Einbeziehung von Kindern in den Anwendungsbereich der Eilschutzanordnungen und Kontakt- und Näherungsverbote (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (13) In Bezug auf die Niederlande sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Tatsache, dass Frauen unverhältnismäßig stark von häuslicher Gewalt betroffen sind, in den Begriffsbestimmungen in Strategiepapieren und Angleichung der Begriffsbestimmungen in den Rechtsvorschriften an Artikel 3 Buchstabe b des Übereinkommens (Artikel 3 des Übereinkommens); Koordinierung der Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und Sicherstellung, dass sie alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen abdecken, sowie Zuweisung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen mit klaren Mandaten, Zuständigkeiten und erforderlichen Ressourcen und Einbeziehung von NRO an der Politikgestaltung (Artikel 7 des Übereinkommens); Einführung einer angemessenen und nachhaltigen Finanzierung von Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt und angemessene und nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Anpassung der zur Nutzung durch den Justizsektor und Strafverfolgungsbehörden bestimmten Datenkategorien und Sicherstellung ihrer Aufschlüsselung (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Aus- und Fortbildung aller Fachkräfte, die mit Opfern von Gewalt gegen Frauen zu tun haben, in Bezug auf alle Formen von Gewalt, die unter das Übereinkommen fallen, unter Einbeziehung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Verstärkung der Anstrengungen zur Erhöhung der Zahl und der Kapazitäten von Frauenhäusern und ihrer Fähigkeit, den Bedürfnissen von Frauen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind, gerecht zu werden (Artikel 22 des Übereinkommens); wirksame Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, die unter das Übereinkommen fallen, und Ergreifung von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Ergreifung von Maßnahmen, um im Rahmen einer behördenübergreifenden Reaktion geschlechtersensible Risikobewertungen in Fällen häuslicher Gewalt und anderer Formen von Gewalt gegen Frauen sicherzustellen (Artikel 51 des Übereinkommens); Überprüfung und Ausweitung des Systems von Kontakt- und Näherungsverboten und Eilschutzanordnungen im Einklang mit dem Übereinkommen, um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden solche Anordnungen bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (14) In Bezug auf Portugal sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Bereitstellung angemessener Finanzmittel für die Umsetzung nationaler Strategien und Aktionspläne sowie einer nachhaltigen Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung von Angehörigen der Rechtsberufe zu allen unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und kontinuierliche Schulung aller einschlägigen Fachkräfte zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 15 des Übereinkommens); Sicherstellung der ausreichenden Verfügbarkeit von Programmen für Täter häuslicher und sexueller Gewalt, dass diese Programme Mindeststandards festlegen und kontinuierlich evaluiert werden (Artikel 16 des Übereinkommens); Entwicklung einer koordinierten behördenübergreifenden Zusammenarbeit bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für Frauen, die Opfer verschiedener Formen von Gewalt geworden sind, Erhöhung der Zahl und Kapazitäten von Frauenhäusern für Opfer aller Formen von Gewalt gegen Frauen und Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste und Abschaffung der Verpflichtung für weibliche Opfer, eine Straftat anzuzeigen, um Zugang zu einer Schutzunterkunft zu erhalten (Artikel 22 des Übereinkommens); Priorisierung der Sicherheit und der Achtung der Rechte weiblicher Opfer und ihrer Kinder bei der Durchführung begleiteter Besuche (Artikel 31 des Übereinkommens); rasche und geschlechtersensible Reaktion der Strafverfolgungsbeamten in allen Fällen von Gewalt gegen Frauen, auch in ihrer digitalen Dimension; wirksame Untersuchung der Fälle (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Angleichung des Systems der Eilschutzanordnungen und des System der Schutz- und Kontaktverbote an das Übereinkommen und die Festlegung des Umfangs und der Dauer von Schutzanordnungen auf Einzelfallbasis, und Verstärkung der Überwachung von Schutzanordnungen und Ahndung von Verstößen gegen solche Anordnungen durch abschreckende Sanktionen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (15) In Bezug auf Serbien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Harmonisierung der Begriffsbestimmung von häuslicher Gewalt in allen Gesetzen im Einklang mit dem Übereinkommen, wirksame Umsetzung und Überwachung der nationalen Strategie und Bereitstellung ausreichender Ressourcen für die zuständige(n) Stelle(n), die für die Koordinierung, Umsetzung, Überwachung und unabhängige Bewertung der Strategien und Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen zuständig ist (sind) (Artikel 3 und 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener und nachhaltiger Finanzmittel für Rechtsvorschriften, Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie nachhaltige Finanzierung von Frauenorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste für Opfer leisten (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form nach relevanten Faktoren und Harmonisierung der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Präventivmaßnahmen zur Beseitigung von Geschlechterstereotypen und Förderung von Sensibilisierungskampagnen, die sich mit allen Formen von Gewalt gegen Frauen, einschließlich der digitalen Dimension, befassen und sich an die Gesellschaft als Ganzes richten (Artikel 12 des Übereinkommens); systematische Aus- und Fortbildung für alle einschlägigen Fachkräfte (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung und Bereitstellung angemessener Ressourcen für Programme zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und Annahme gemeinsamer Standards (Artikel 16 des Übereinkommens); Verbesserung des Zugangs der Opfer zu finanzieller Unterstützung, Wohnraum und Beschäftigung sowie kostenlose gerichtsmedizinische Untersuchungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Erhöhung der Zahl der Schutzunterkünfte, um eine sichere Unterbringung aller Opfer zu gewährleisten, einschließlich derjenigen, die intersektioneller Diskriminierung ausgesetzt sind (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von landesweiten Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, die unabhängig von der Bereitschaft des Opfers, die Straftat anzuzeigen, zur Verfügung stehen (Artikel 25 des Übereinkommens); Ermutigung zur Meldung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Sensibilisierung der Strafverfolgungsbehörden für geschlechtersensible Reaktionen, Stärkung der Beweiserhebung und Ergreifung von Maßnahmen, um eine effiziente Fallbearbeitung zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Bereitstellung von Schulungen und Leitlinien für Polizeibeamte zu Risikobewertungen und Einbeziehung aller einschlägigen Einrichtungen in die Bewertung (Artikel 51 des Übereinkommens); Verbesserung der Überwachung und Einhaltung von Notmaßnahmen und erweiterten Schutzmaßnahmen, auch durch elektronische Überwachung; Kohärenz des Verfahrens und systematische Einbeziehung von Kindern sowohl in dringende Schutzmaßnahmen als auch in langfristige Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); wirksame Umsetzung aller Opferschutzmaßnahmen während der Ermittlungen und Gerichtsverfahren und Schutz der Opfer vor Einschüchterung, Repressalien und Reviktimisierung, indem ihr Recht auf angemessene Unterrichtung bei Erlass von Anordnungen oder bei Freilassung oder Flucht der Täter gewahrt wird (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen den Strategien und Zielen der Union im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (16) In Bezug auf Polen sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Diskriminierungsfreie Umsetzung der Bestimmungen des Übereinkommens und Bekämpfung der vielfältigen Formen der Diskriminierung, denen bestimmte Opfergruppen beim Zugang zu Schutz und Unterstützung ausgesetzt sind (Artikel 4 des Übereinkommens); Entwicklung landesweiter, umfassender und koordinierter Strategien zur Verhütung und Bekämpfung aller unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen und Stärkung der Mechanismen der interinstitutionellen Zusammenarbeit zwischen den Behörden, um den Zugang der Opfer zu Unterstützungs- und Schutzmechanismen sicherzustellen (Artikel 7 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel für die Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, Bereitstellung von Finanzmitteln für NRO und ihre Beteiligung an der Umsetzung und Überwachung aller einschlägigen politischen Maßnahmen (Artikel 8 des Übereinkommens); Zuweisung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen an die Koordinierungsstelle für das Übereinkommen und Einbeziehung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 9 und 10 des Übereinkommens); Erhebung aufgeschlüsselter Daten und Harmonisierung der Datenerhebung zwischen den einschlägigen Diensten (Artikel 11 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote und Schutzanordnungen für alle Formen von Gewalt im Rahmen des Übereinkommens erlassen werden können, und Verhängung von Sanktionen bei Verstößen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens); rascher Zugang zu Asylverfahren für Asylbewerberinnen, Verfahren und Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Artikel 60 und 61 des Übereinkommens). Da diese Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Verbot der Zurückweisung entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. (17) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. (18) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien auf der 19. Sitzung zu vertreten ist, besteht darin, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden: 1. Empfehlung an das Vereinigte Königreich zur Umsetzung des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)22prov; 2. Empfehlungen an Andorra zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)23prov; 3. Empfehlungen an Belgien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)24revprov; 4. Empfehlungen an Frankreich zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)25prov; 5. Empfehlungen an Italien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)26prov; 6. Empfehlungen an die Niederlande zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)27prov; 7. Empfehlungen an Portugal zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)28prov; 8. Empfehlungen an Serbien zur Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)29prov; und 9. Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Polen, enthalten in Dokument IC-CP(2025)30prov. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 8. Dezember 2025. Im Namen des Rates Der Präsident R. STOKLUND (1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj). (2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj). (3)  Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. L 251 vom 3.10.2003, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/86/oj). (4)  Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2012/29/oj). (5)  Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1346/oj). (6)  Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L, 2024/1385, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1385/oj). (7)  Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1348/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2596/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.