Europäische Union

Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2026-08-07

Quellenkennung: 32014D0145. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen
Weitere gespeicherte Fassungen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

natürlichen Personen, die von der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen, oder von der erzwungenen Übertragung der Kontrolle über solche Organisationen profitieren, sofern die Übertragung von der Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumente oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde vorgenommen wurde, sowie natürlichen Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle die Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten; ▼M98 h)  natürlichen Personen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; ▼M88 i)  natürlichen Personen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung; oder ▼M90 j)  natürlichen Personen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftsleute, die aufgrund des unter Buchstabe e dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben und dadurch diese Bestimmungen auf erhebliche Weise unterlaufen haben, ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind; oder ▼M94 k)  natürliche Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, ▼M74 und den mit ihnen verbundenen natürlichen Personen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i, die im Anhang aufgeführt sind. ▼B (2)   Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern. (3)   Absatz 1 lässt die Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar: a)  wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, b)  wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, c)  im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder d)  im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. (4)   Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen. (5)   Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 3 oder 4 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten. (6)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene sowie an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden, gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, der die Politikziele der restriktiven Maßnahmen, einschließlich der Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine unmittelbar fördert. ▼M79 (6a)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 zulassen, in den Fällen zulassen, in denen die Einreise in oder die Durchreise durch ihre Hoheitsgebiete für die Durchführung eines Gerichtsverfahrens, einschließlich Übergabe- und Auslieferungsverfahren, erforderlich ist. ▼B (7)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 6 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Sollte von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben werden, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren. ▼M79 (8)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6, 6a und 7 im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt diese Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die davon betroffenen Personen. ▼B Artikel 2 ▼M43 (1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum stehen oder gehalten oder kontrolliert werden von: a)  natürlichen Personen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine oder die Stabilität oder die Sicherheit in der Ukraine untergraben oder bedrohen, verantwortlich sind oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen oder die die Arbeit von internationalen Organisationen in der Ukraine behindern; b)  juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen; c)  juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen auf der Krim oder in Sewastopol, deren Inhaberschaft entgegen ukrainischem Recht übertragen wurde, oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben; d)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die russische Entscheidungsträger, die für die Annexion der Krim oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind, materiell oder finanziell unterstützen oder von diesen profitieren; e)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen; f)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die die Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, materiell oder finanziell unterstützen oder von dieser profitieren; oder ▼M73 g)  in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen oder anderen natürlichen Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleuten, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen; oder ▼M74 h)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, i)  die Verstöße gegen das Verbot der Umgehung der Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses oder der Beschlüsse 2014/386/GASP, 2014/512/GASP oder (GASP) 2022/266 des Rates oder der Verordnungen (EU) Nr. 269/2014, (EU) Nr. 692/2014, (EU) Nr. 833/2014 oder (EU) 2022/263 des Rates erleichtern oder“ ii)  diese Bestimmungen auf andere erhebliche Weise unterlaufen; oder ▼M74 i)  im russischen IT-Sektor tätigen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit einer von der Abteilung für Genehmigung, Zertifizierung und Schutz von Staatsgeheimnissen des Inlandsgeheimdiensts der Russischen Föderation (FSB) ausgestellten Genehmigung oder einer vom russischen Ministerium für Industrie und Handel ausgestellten Genehmigung für „Waffen und militärische Ausrüstung“;oder ▼M79 j)  in Russland niedergelassenen Organisationen, die zuvor unter der Inhaberschaft oder Kontrolle von in der Union niedergelassenen Organisationen standen und die von einer erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft an ihnen oder der Kontrolle über sie durch die Regierung der Russischen Föderation auf der Grundlage von Rechts- und Verwaltungsvorschriften, sonstigen Rechtsinstrumenten oder anderen Maßnahmen einer russischen Behörde betroffen sind, oder natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von einer solchen Übertragung profitiert haben, sowie natürliche Personen, die in die Leitungsgremien dieser Organisationen in Russland berufen wurden, ohne dass die Organisationen aus der Union, unter deren Inhaberschaft oder Kontrolle diese Organisationen zuvor standen, dem zugestimmt hätten; ▼M98 k)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Schiffe besitzen, kontrollieren, verwalten oder betreiben, die Rohöl oder Erdölerzeugnisse oder mineralische Erzeugnisse transportieren, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, und irreguläre und hochriskante Schifffahrtspraktiken im Sinne der Entschließung A.1192(33) der Generalversammlung der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation durchführen, oder die anderweitig materielle, technische oder finanzielle Unterstützung für den Betrieb solcher Schiffe leisten; ▼M88 l)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Teil des militärisch-industriellen Komplexes Russlands sind, diesen materiell oder finanziell unterstützen oder davon profitieren, auch durch die Beteiligung an der Entwicklung, Herstellung oder Lieferung von Militärtechnologie und -ausrüstung; ▼M90 m)  natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an der Übertragung von Eigentumsrechten, der Kontrolle oder des wirtschaftlichen Nutzens von Geschäftsinteressen führender Geschäftspersonen, die aufgrund des unter Buchstabe g dieses Absatzes bestimmten Kriteriums restriktiven Maßnahmen der Union unterworfen sind und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, mitgewirkt oder diese ermöglicht haben , ausgenommen Übertragungen, die aufgrund der Ausnahmen und Ausnahmeregelungen nach dem vorliegenden Beschluss, dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 oder (EU) Nr. 833/2014 ausdrücklich gestattet sind; oder ▼M94 n)  natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für Handlungen oder politische Maßnahmen, die zur Deportation, Verschleppung, Zwangsassimilation, einschließlich Indoktrination, oder militarisierten Erziehung ukrainischer Minderjähriger beitragen, verantwortlich sind, oder solche Handlungen oder politischen Maßnahmen unterstützen oder umsetzen, ▼M43 und den mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, werden eingefroren. ▼M79 (1a)   Wenn die in der Liste im Anhang aufgeführten natürlichen Personen während der Geltungsdauer der restriktiven Maßnahmen versterben, so kann der Rat die Namen dieser verstorbenen Personen auf der Liste belassen, wenn die Ziele der restriktiven Maßnahmen der Union durch die Streichung dieser Person von der Liste gefährdet würden, weil die Wahrscheinlichkeit besteht, dass die betreffenden Vermögenswerte andernfalls zur Finanzierung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verwendet würden oder für andere Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen. ▼B (2)   Den im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen. ▼M50 (3)   Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen a)  zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der im Anhang aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen – unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen – notwendig sind; b)  ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen dienen; c)  ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen dienen; oder d)  für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte; oder e)  die auf Konten oder von Konten überwiesen werden sollen, die im Besitz einer diplomatischen Vertretung oder einer Konsularstelle oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sind oder von einer solchen gehalten werden, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen Vertretung, Konsularstelle oder internationalen Organisation bestimmt sind; ▼M98 f)  für den Bedarf staatlich finanzierter zwischengeschalteter Organisationen für die auswärtige Kulturpolitik der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind; oder g)  für die Programme der Mitgliedstaaten für historische Verantwortung oder für die Unterstützung ethnischer Minderheiten der Mitgliedstaaten in Russland erforderlich sind. ▼M50 Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. ▼B (4)   Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind: a)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem eine Person, Organisation oder Einrichtung nach Absatz 1 in die Liste im Anhang aufgenommen wurde, oder Gegenstand einer vor oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder einer vor oder nach diesem Datum in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung, b)  die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist, c)  die Entscheidung begünstigt nicht eine im Anhang aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung und d)  die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die er nach Maßgabe dieses Absatzes erteilt hat. ▼M79 (4a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats unter den gesetzlich vorgesehenen Umständen einen Beschluss erlassen hat, einer im Anhang aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die dieser Person, Organisation oder Einrichtung gehören, sich in deren Eigentum befinden oder von dieser kontrolliert werden, im öffentlichen Interesse zu entziehen, sofern der für diese Entziehung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gezahlte Ausgleich eingefroren wird. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung. (4b)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Verkauf oder die Nutzung von Anteilen an oder Vermögenswerten von in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j im Anhang aufgeführt sind, erforderlich sind, um die Zahlung der von den Vertragsparteien vereinbarten Gegenleistung oder des von einer Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gesetzlich festgelegten Ausgleichs im Zusammenhang mit der erzwungenen Übertragung der Inhaberschaft oder Kontrolle durch die Regierung der Russischen Föderation zu ermöglichen. Der vorliegende Absatz gilt nicht für eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die von Zentralverwahrern im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) gehalten werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach dem vorliegenden Absatz erteilte Genehmigung. ▼M98 (4c)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung sind, die nach dem Tag ergangen ist, an dem die in dem vorliegenden Artikel genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern das Schiedsverfahren, das zu dieser Entscheidung geführt hat, von dieser natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung eingeleitet wurde. Eine solche Genehmigung kann erteilt werden, soweit der Schiedsspruch die Zuweisung der Kosten eines Schiedsverfahrens betrifft und diese Kosten in dem Schiedsspruch einer Partei auferlegt werden, bei der es sich um eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung handelt, die weder gelistet ist noch im Eigentum oder unter der Kontrolle einer gelisteten Person, Organisation oder Einrichtung steht, die den restriktiven Maßnahmen nach dem vorliegenden Beschlussunterliegt, bzw. die weder russischer Staatsangehöriger noch in Russland niedergelassen ist und die nicht den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2014/512/GASP oder der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterliegt. Diese Genehmigung ist auf die Zahlung der Kosten des Schiedsverfahrens beschränkt, gegebenenfalls einschließlich der Gebühren und Auslagen des Schiedsgerichts, der Verwaltungsgebühren der Schiedseinrichtung und angemessener Rechts- und sonstiger Verfahrenskosten, die der Gegenpartei entstehen und die das Schiedsgericht im Zusammenhang mit der Durchführung des Schiedsverfahrens auferlegt hat. Sie erstreckt sich nicht auf die Zahlung von Hauptforderungen, Schadensersatz, Zinsen oder anderen materiellen Forderungen, die zuerkannt wurden, solange die restriktiven Maßnahmen in Kraft sind. ▼B (5)   Absatz 1 hindert eine aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung nicht daran, Zahlungen aufgrund eines Vertrags zu leisten, der vor dem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem eine solche natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in den Anhang aufgenommen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung im Sinne von Absatz 1 entgegengenommen wird. (6)   Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a)  Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, b)  Zahlungen aufgrund von Verträgen, Ve

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.