Europäische Union

Beschluss des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 16. Dezember 2015 zu einem Koordinierungsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die jeweilige Behörde, die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses ESRB/2014/2 (ESRB/2015/4)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016Y0312(04). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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sitzende des Bewertungsteams entscheidet, ob und wann die jeweilige Drittlandsbehörde unterrichtet wird, um einen Vertreter einzuladen, der dem Bewertungsteam als Beobachter beitritt. (4)   Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 3 können die Mitglieder des Verwaltungsrats dem ESRB darlegen, dass ihr Mitgliedstaat wesentliche Risikopositionen gegenüber dem jeweiligen Drittland hat, und angeben, dass sie als Beobachter am Bewertungsteam teilnehmen möchten, falls ihre Behörde noch nicht vertreten ist. Um ein reibungsloses und wirksames Verfahren zu gewährleisten, werden die Mitglieder, sofern möglich, solche Informationen dem ESRB in englischer Sprache mitteilen. (5)   Innerhalb von fünfundzwanzig EZB-Werktagen nach dem Tag der Übermittlung der Informationen gemäß Absatz 4 erstellt das Bewertungsteam eine Bewertung der Notwendigkeit für die Abgabe einer Empfehlung zu konkreten Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer gegenüber dem jeweiligen Drittland. Erachtet das Bewertungsteam eine Empfehlung als erforderlich, wird die Bewertung durch einen Entwurf einer Empfehlung ergänzt. Das ESRB-Sekretariat reicht die Bewertung und gegebenenfalls den Entwurf einer Empfehlung zur Erörterung in einer Sitzung des Beratenden Fachausschusses oder über Darwin im Wege des schriftlichen Verfahrens ein. (6)   Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Einreichung im Wege des schriftlichen Verfahrens können die Mitglieder des Beratenden Fachausschusses Anmerkungen zur Bewertung und gegebenenfalls zum Entwurf einer Empfehlung abgeben. (7)   Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem der Beratende Fachausschuss Anmerkungen abgeben konnte, beziehungsweise innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Sitzung des Beratenden Fachausschusses, reicht das ESRB-Sekretariat die Bewertung und gegebenenfalls den Entwurf einer Empfehlung beim Verwaltungsrat über Darwin zur Konsultation ein. (8)   Innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag der Einreichung können die Mitglieder des Verwaltungsrats Anmerkungen zur Bewertung und gegebenenfalls zum Entwurf einer Empfehlung abgeben. (9)   Erachtet das Bewertungsteam eine Empfehlung für erforderlich und wurden in der Konsultation des Verwaltungsrats keine wesentlichen Anmerkungen abgegeben, reicht das ESRB-Sekretariat den endgültigen Entwurf einer Empfehlung innerhalb von fünf EZB-Werktagen nach dem Tag, bis zu dem die Mitglieder des Verwaltungsrats Anmerkungen abgeben konnten, im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats zur Genehmigung ein. (10)   Gibt der Verwaltungsrat in seiner Konsultation wesentliche Anmerkungen ab, bringt das ESRB-Sekretariat den Sachverhalt bei der nächsten Sitzung des Verwaltungsrats zur Sprache. (11)   Der Verwaltungsrat fasst einen Beschluss zum endgültigen Entwurf einer Empfehlung im Wege des schriftlichen Verfahrens oder in einer Sitzung des Verwaltungsrats gemäß Artikel 6 des Beschlusses ESRB/2011/1. (12)   Das in den Absätzen 3 bis 11 festgelegte Verfahren kann verkürzt werden, sofern dringend um den Beschluss des ESRB über konkrete Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer für Risikopositionen gegenüber einem bestimmten Drittland ersucht wurde. Der Vorsitzende des Bewertungsteams kann beschließen, das vorgenannte Verfahren auf Ersuchen der anzeigenden Behörde und/oder aufgrund der Art der zugrunde liegenden Risiken für das Bankensystem der Union zu verkürzen. Artikel 7 Bewertungsteam (1)   Das Bewertungsteam erstellt Bewertungen und Entwürfe von Stellungnahmen oder Empfehlungen zu makroprudenziellen Maßnahmen, zur gegenseitigen Anerkennung von makroprudenziellen Maßnahmen und zu den Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer in Drittländern. Die Mitglieder und Beobachter des Bewertungsteams verfügen über eine ausreichende Erfahrung in technischer und politischer Hinsicht. (2)   Der Vorsitzende des Bewertungsteams ist der Leiter des ESRB-Sekretariats oder der jeweilige benannte Stellvertreter. (3)   Das Bewertungsteam besteht aus a) zwei Vertretern des ESRB-Sekretariats einschließlich des Vorsitzenden des Bewertungsteams, b) einem Vertreter der Aufsichtsfunktion der EZB, c) einem Vertreter der Makroaufsicht der EZB, d) einem Vertreter der Europäischen Kommission, e) einem Vertreter der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (European Banking Authority — EBA) und f) neun Vertretern, von denen jeder eine nationale Zentralbank (NZB) eines Mitgliedstaats vertritt. Zu den neun Vertretern der NZBen zählen Vertreter der NZBen, die Mitglieder des Lenkungsausschusses sind einschließlich Vertretern der NZBen, aus deren Runde der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ESRB und der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ernannt werden. (4)   Auf der Grundlage von Ernennungen der NZBen, die Mitglieder des Verwaltungsrats sind, ernennt der Verwaltungsrat die neun Vertreter der NZBen gemäß Absatz 3. Die Vertreter der NZBen werden für einen der Dauer der Amtszeit des Vertreters ihrer Behörde im Lenkungsausschuss entsprechenden Zeitraum oder für einen Zeitraum von drei Jahren ernannt. Die Vertreter der NZBen im Bewertungsteam können wieder ernannt werden sofern ihre Behörde nicht im Lenkungsausschuss vertreten ist. (5)   Alle anderen Mitglieder des Bewertungsteams werden auf unbestimmte Zeit ernannt. (6)   Alle im Bewertungsteam vertretenen ESRB Mitgliedsinstitutionen können ihre Mitglieder ändern oder mehr als eine Person auf der Grundlage des gemäß Artikel 1 Absatz 2 erforderlichen Fachwissens und der Art der durch das Bewertungsteam durchzuführenden Bewertung ernennen. Solche Änderungen bedürfen einer Genehmigung durch den Vorsitzenden des Bewertungsteams. Die Zusammensetzung des Bewertungsteams gewährleistet eine ausgewogene Vertretung sowohl der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet als auch der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. (7)   Beobachter können an einem Bewertungsteam teilnehmen, um Beiträge zur Erörterung zu leisten. Die Beobachter bestehen aus bis zu zwei Vertretern pro Mitgliedstaat, einem aus der NZB und einem aus der jeweiligen Behörde oder aus anderen im Verwaltungsrat des ESRB vertretenen Behörden, die wesentliche Bedenken gemäß Artikel 4 Absatz 3 mitgeteilt oder gemäß Artikel 5 Absatz 3 angezeigt haben, dass die jeweiligen makroprudenziellen Maßnahmen negative grenzüberschreitende Ansteckungseffekte auf nationaler Ebene hätten oder einen Mitgliedstaat vertreten, der wesentliche Risikopositionen gegenüber dem jeweiligen Drittland gemäß Artikel 6 Absatz 4 hat. Die Mitglieder des Verwaltungsrats koordinieren die Vertretung der nationalen Behörden im Bewertungsteam mit den jeweiligen nationalen Behörden, sofern diese nicht im Verwaltungsrat vertreten sind und die zu erörternde Maßnahme in den Rahmen ihres Mandats fällt. Wird eine Empfehlung oder Stellungnahme gemäß Artikel 133 Absätze 14 und 15 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 458 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellt, nehmen die Vertreter der Kommission und die Vertreter der EBA als Beobachter teil. Als Beobachter im Bewertungsteam können auch bis zu zwei Vertreter eines Mitgliedstaats, der eine makroprudenzielle Maßnahme angezeigt und/oder um die gegenseitige Anerkennung einer makroprudenziellen Maßnahme ersucht hat, vertreten sein, davon einer aus der NZB und einer aus der jeweiligen nationalen Behörde. Vertreter von Drittländern, deren Quoten für den antizyklischen Kapitalpuffer erörtert werden, können als Beobachter eingeladen werden und unterliegen in diesem Fall den Vertraulichkeitsvereinbarungen. (8)   Zeigt gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates (9) die EZB anstelle der nationalen Behörden eine makroprudenzielle Maßnahme auf nationaler Ebene an, wird die EZB von zwei Beobachtern und jeder betroffene Mitgliedstaat von zwei gemäß Absatz 7 nach dem gleichen Verfahren benannten Beobachtern vertreten. (9)   Um Interessenkonflikte bei der Bewertung von makroprudenziellen Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a zu vermeiden, wird der Status der Mitglieder des Bewertungsteams für Vertreter der Mitgliedstaaten oder der EZB vorübergehend aufgehoben, ohne dass eine Ersetzung der Mitglieder erfolgt, soweit die jeweiligen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats oder die EZB eine makroprudenzielle Maßnahme angezeigt oder wesentliche Bedenken in Bezug auf die zu bewertende makroprudenzielle Maßnahme mitgeteilt oder die gegenseitige Anerkennung einer durch das Bewertungsteam zu bewertenden makroprudenziellen Maßnahme ersucht haben. (10)   Die Mitglieder des Bewertungsteams erstellen Entwürfe zu Stellungnahmen oder Empfehlungen gemäß Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5, über die der Verwaltungsrat abstimmen kann. Das Bewertungsteam strebt einen Konsens unter seinen Mitgliedern an. Wenn die Umstände es erfordern, kann es in seiner dem Verwaltungsrat vorgelegten Bewertung eine Mehrheits- und eine Minderheitsmeinung darstellen. Artikel 8 Übergangsbestimmungen (1)   Die neun gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 8 des Beschlusses ESRB/2014/2 ernannten Vertreter der NZBen bleiben bis zum Ende ihrer in Artikel 5 Absatz 8 des Beschlusses ESRB/2014/2 genannten ersten Amtszeit im Amt. (2)   Nach Ablauf der ersten Amtszeit von zwei Jahren am 27. Januar 2016 werden die vier betreffenden Vertreter der NZBen durch je einen Vertreter der vier im Lenkungsausschuss vertretenen NZBen ersetzt. Ist eine im Lenkungsausschuss vertretene NZB nach dem 27. Januar 2016 bereits im Bewertungsteam vertreten, wird ihr Mitglied im Bewertungsteam durch einen Vertreter der NZB, aus der der Vorsitzende des Beratenden Fachausschusses ernannt wurde, ersetzt. (3)   Nach Ablauf der ersten Amtszeit von drei Jahren am 27. Januar 2017 werden die fünf betreffenden Vertreter der NZBen gemäß Artikel 7 Absatz 4 durch vier Vertreter aus vier NZBen und einem Vertreter der NZB, aus der der Erste Stellvertretende Vorsitzende des ESRB ernannt wurde, ersetzt. Artikel 9 Aufhebung Durch diesen Beschluss wird der Beschluss ESRB/2014/2 aufgehoben und ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Geschehen zu Frankfurt am Main am 16. Dezember 2015. Der Vorsitzende des ESRB Mario DRAGHI (1)  ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 1. (2)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (3)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338. (4)  Die englische Fassung ist abrufbar auf der Webseite der ESRB unter www.esrb.europa.eu. (5)  Die englische Fassung ist abrufbar auf der Webseite der ESRB unter www.esrb.europa.eu. (6)  ABl. C 58 vom 24.2.2011, S. 4. (7)  Die englische Fassung ist abrufbar auf der Webseite der ESRB unter www.esrb.europa.eu. (8)  Beschluss ESRB/2014/2 des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken vom 27. Januar 2014 zu einem Koordinationsrahmen in Bezug auf die Anzeige von nationalen makroprudenziellen Maßnahmen durch die zuständigen oder benannten Behörden und die Abgabe von Stellungnahmen und Empfehlungen durch den ESRB (ABl. C 98 vom 3.4.2014, S. 3). (9)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.