Europäische Union

2002/94/EG: Beschluss des Rates vom 28. Januar 2002 über die Grundsätze, Prioritäten, Zwischenziele und Bedingungen der Beitrittspartnerschaft mit Slowenien

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0094. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

emen für den elektronischen Datenaustausch zwischen der Gemeinschaft und Slowenien. Auswärtige Angelegenheiten - Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle internationalen Übereinkommen und Abkommen, die mit dem Besitzstand unvereinbar sind, vor dem Beitritt neu verhandelt oder gekündigt werden. Finanzkontrolle - Benennung einer Kontaktstelle für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und effektive Aufnahme der Zusammenarbeit mit OLAF über diese Kontaktstelle. - Stärkung der Koordinierungsfunktion des Finanzministeriums im Bereich des Finanzmanagements und der Finanzkontrolle sowie der dezentralen internen Auditdienste durch angemessene Personalausstattung. - Weiterentwicklung der Konzepte für die öffentliche interne Finanzkontrolle (Rechenschaftspflicht der mittelbewirtschaftenden Stellen und systemgestützte Audits) und Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften. - Abschluss der Einrichtung interner Auditdienste in den Fachministerien nach einem harmonisierten Konzept und Stärkung ihrer Unabhängigkeit. - Fortsetzung der Bemühungen zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verwendung, Kontrolle, Überwachung und Bewertung der Heranführungshilfe der Gemeinschaft als wichtiger Indikator für die Fähigkeit Sloweniens, den Besitzstand im Bereich der Finanzkontrolle umzusetzen. 5. Programmierung Im Zeitraum 2000-2006 umfasst die Finanzhilfe für Slowenien zur Unterstützung der Beitrittsvorbereitung neben PHARE auch das Instrument SAPARD für die Bereiche Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums (Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87) sowie das strukturpolitische Instrument ISPA zur Förderung von Infrastrukturprojekten in den Bereichen Umwelt und Verkehr, mit dem in der Zeit vor dem Beitritt vorrangig ähnliche Maßnahmen finanziert werden wie im Rahmen des Kohäsionsfonds (Verordnung (EG) Nr. 1267/1999 des Rates, ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 73). Aus diesen nationalen Zuweisungen kann Slowenien auch zum Teil seine Mitwirkung an Gemeinschaftsprogrammen einschließlich der Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung und der Programme in den Bereichen Bildung und Unternehmen finanzieren. Außerdem hat Slowenien Zugang zu Finanzmitteln aus Mehrländerprogrammen und horizontalen Programmen mit direktem Bezug zum Besitzstand. Investitionsprojekte sind grundsätzlich von den Bewerberländern mitzufinanzieren. Seit 1998 arbeitet die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank und den internationalen Finanzinstitutionen - vor allem der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung und der Weltbank - zusammen, um die Kofinanzierung von Projekten im Bereich der Beitrittsprioritäten zu erleichtern. 6. Konditionalität Die Gemeinschaft macht die Finanzierung von Projekten zur Beitrittsvorbereitung aus Mitteln der Instrumente PHARE, ISPA und SAPARD davon abhängig, dass Slowenien seinen Verpflichtungen aus dem Europa-Abkommen nachkommt, weitere Anstrengungen zur Erfuellung der Kopenhagener Kriterien unternimmt und vor allem Fortschritte bei der Verwirklichung der spezifischen prioritären Ziele dieser überarbeiteten Beitrittspartnerschaft erzielt. Bei Nichterfuellung dieser allgemeinen Bedingungen könnte der Rat die Aussetzung der Finanzhilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 beschließen. 7. Überwachung Die Umsetzung der Beitrittspartnerschaft wird im Rahmen des Europa-Abkommens überwacht. Wie der Europäische Rat von Luxemburg betonte, ist es wichtig, dass die Organe des Europa-Abkommens auch weiterhin den Rahmen bilden, in dem die Übernahme und Umsetzung des Besitzstands überprüft werden kann. Die einzelnen Kapitel der Beitrittspartnerschaft werden in den jeweiligen Unterausschüssen behandelt. Der Assoziationsausschuss erörtert die allgemeine Entwicklung, die Fortschritte und Schwierigkeiten bei der Verwirklichung der Prioritäten und Zwischenziele der Beitrittspartnerschaft und spezifische Fragen, die die Unterausschüsse an ihn verweisen. Der PHARE-Verwaltungsausschuss sorgt gemäß der Verordnung zur Koordinierung der Hilfe für die beitrittswilligen Länder (Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 des Rates; ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 68) dafür, dass die Maßnahmen, die im Rahmen der drei Instrumente zur Beitrittsvorbereitung - PHARE, ISPA und SAPARD - finanziert werden, untereinander und mit den Beitrittspartnerschaften vereinbar sind. Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 622/98 wird die Beitrittspartnerschaft bei Bedarf erneut geändert. (1) Es gilt die seit dem Regelmäßigen Bericht 2000 übliche Gliederung.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.