Europäische Union

2014/937/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 11. Dezember 2014 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2015 (EZB/2014/53)

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19.12.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 365/163 BESCHLUSS DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 11. Dezember 2014 über die Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Münzen im Jahr 2015 (EZB/2014/53) (2014/937/EU) DER EZB-RAT — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2 und Artikel 140 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss 2014/509/EU des Rates vom 23. Juli 2014 über die Einführung des Euro in Litauen am 1. Januar 2015 (1), insbesondere auf Artikel 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Zentralbank (EZB) hat seit dem 1. Januar 1999 das ausschließliche Recht, den Umfang der Ausgabe von Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, zu genehmigen. (2) Die für Litauen nach Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 geltende Ausnahmeregelung wird zum 1. Januar 2015 aufgehoben. (3) Die 18 Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und Litauen haben der EZB ihre Schätzungen hinsichtlich des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2015 zur Genehmigung vorgelegt, ergänzt durch Erläuterungen zur verwendeten Prognosenmethodik. (4) Da der Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen der Genehmigung durch die EZB bedarf, dürfen die Mitgliedstaaten den von der EZB genehmigten Umfang nicht ohne vorherige Zustimmung der EZB überschreiten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Genehmigung des Umfangs der Ausgabe von Euro-Münzen im Jahr 2015 Die EZB genehmigt hiermit den Umfang der Ausgabe von Euro-Münzen durch die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Jahr 2015 wie in der folgenden Tabelle aufgeführt: (in Mio. EUR)   Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Münzen und Ausgabe von (nicht für den Umlauf bestimmten) Sammlermünzen im Jahr 2015 Belgien 0,8 Deutschland 529,0 Estland 10,3 Irland 39,0 Griechenland 13,3 Spanien 301,4 Frankreich 230,0 Italien 41,5 Zypern 10,0 Litauen 120,7 Luxemburg 45,0 Malta 8,7 Niederlande 52,5 Lettland 30,6 Österreich 248,0 Portugal 30,0 Slowenien 13,0 Slowakei 13,4 Finnland 60,0 Artikel 2 Inkrafttreten Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten in Kraft. Artikel 3 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und an Litauen gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 11. Dezember 2014. Der Präsident der EZB Mario DRAGHI (1)   ABl. L 228 vom 31.7.2014, S. 29.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.