Europäische Union

Beschluss (GASP) 2024/3096 des Rates vom 5. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia)

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3096 6.12.2024 BESCHLUSS (GASP) 2024/3096 DES RATES vom 5. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. Juli 2012 hat der Rat den Beschluss 2012/389/GASP (1) angenommen, mit dem eine Mission der Europäischen Union zum Aufbau regionaler maritimer Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) eingerichtet wurde. (2) Am 12. Dezember 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/2240 (2) angenommen, mit dem das Mandat der Mission geändert wurde, um den Schwerpunkt auf den Ausbau der Kapazitäten in Somalia zu legen, und ihre Bezeichnung in „EUCAP Somalia“ geändert wurde. (3) Am 12. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2445 (3) zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP angenommen und die EUCAP Somalia bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. (4) Im Rahmen der ganzheitlichen und koordinierten strategischen Überprüfung des GSVP-Engagements in Somalia und am Horn von Afrika ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass die EUCAP Somalia bis zum 28. Februar 2027 verlängert werden sollte. Ferner ist das PSK übereingekommen, dass die EUCAP Somalia einen Beitrag zur Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei leisten sollte, um zum schrittweisen Aufbau der Rechtsstaatlichkeit in Somalia beizutragen, und darüber hinaus Somalia bei der Stärkung seiner Kapazitäten im Bereich der maritimen Sicherheit unterstützen sollte, um es in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen. (5) Der Beschluss 2012/389/GASP sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beschluss 2012/389/GASP wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Artikel 2 Auftrag der Mission (1)   Die EUCAP Somalia leistet einen Beitrag zur Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei, um zum schrittweisen Aufbau der Rechtsstaatlichkeit in Somalia beizutragen. (2)   Die EUCAP Somalia unterstützt Somalia darüber hinaus bei der Stärkung seiner Kapazitäten im Bereich der maritimen Sicherheit, um es in die Lage zu versetzen, das Seerecht wirksamer durchzusetzen. Artikel 3 Aufgaben (1)   Zur Verwirklichung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EUCAP Somalia folgende Aufgaben: a) Beratung, Ausbildung und Ausrüstung der somalischen Bundespolizei, insbesondere der Darwish-Einheit; b) Beratung des Ministeriums für innere Sicherheit bei der Entwicklung und Umsetzung des erforderlichen Rechtsrahmens für die Architektur der inneren Sicherheit und die Bundespolizei Somalias; c) Beratung der somalischen Behörden in Bezug auf Aufgaben der Polizei und Synergien zwischen den Land- und Seeverbänden der Polizei und anderen Akteuren des Sicherheitssektors; d) Überwachung der Seepolizei Somaliland und der Seepolizei Puntland; e) schrittweise Übertragung der Zuständigkeit für die Beratung der somalischen Marine in Bezug auf Aufgaben der Küstenwache an die EUTM Somalia und Übergabe bis zum 31. Dezember 2025 bei gleichzeitiger fortgesetzter Bereitstellung maritimer Berater für zivile und polizeiliche Aufgaben der Küstenwache. (2)   Darüber hinaus führt die EUCAP Somalia auf Einladung der Republik Dschibuti im Rahmen ihrer Mittel und Fähigkeiten Schulungen im Regionalen Ausbildungszentrum Dschibuti durch, insbesondere zur Unterstützung der Bemühungen um den Ausbau der Kapazitäten der Küstenwache von Dschibuti.“ 2. In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der EUCAP Somalia für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 28. Februar 2027 beläuft sich auf 110 240 125,06 EUR.“ 3. Artikel 16 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Er gilt bis zum 28. Februar 2027.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident CSEPREGHY N. (1)  Beschluss 2012/389/GASP des Rates vom 16. Juli 2012 über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP Somalia) (ABl. L 187 vom 17.7.2012, S. 40). (2)  Beschluss (GASP) 2016/2240 des Rates vom 12. Dezember 2016 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der regionalen maritimen Kapazitäten am Horn von Afrika (EUCAP NESTOR) (ABl. L 337 vom 13.12.2016, S. 18). (3)  Beschluss (GASP) 2022/2445 des Rates vom 12. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/389/GASP über die Mission der Europäischen Union zum Ausbau der Kapazitäten in Somalia (EUCAP Somalia) (ABl. L 319 vom 13.12.2022, S. 91). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3096/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.