Europäische Union

1999/787/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Juli 1999 über eine Beihilfe der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der Everts Erfurt GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3024) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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externer Faktoren zu rechtfertigen. (39) Somit ist auch diese Bedingung der Leitlinien erfuellt. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (40) Die Kommission stellt fest, daß Deutschland unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfen in Höhe von 9,1 Mio. DEM gewährt hat. Angesichts der Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des begünstigten Unternehmens geführt hat und daß es sich bei Everts um ein KMU handelt, und in Anbetracht der Wettbewerbsbedingungen auf diesem Markt kann diese Beihilfe jedoch für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatlichen Beihilfen, die Deutschland zugunsten der Everts Erfurt GmbH in Höhe von 4652756,12 EUR (9,1 Mio. DEM) gewährt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 28. Juli 1999 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. C 37 vom 4.2.1998, S. 8. (2) ABl. C 377 vom 5.12.1998, S. 2. (3) Im Jahr 1994 zerstörte ein Feuer die Produktionsanlagen von Everts Datteln und verursachte einen Schaden von 30 Mio. DEM. Da das Unternehmen unterversichert war, mußte es im Jahr 1996 Konkurs anmelden. (4) Dieser Forderungsverzicht der Sparkasse war weder in die Eröffnung noch in die Erweiterung des Verfahrens einbezogen. Im Teil III dieser Bewertung wird jedoch untersucht, ob dieser Teilerlaß eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. (5) Es handelt sich um folgende Programme: 1. Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften und Garantien durch das Land Thüringen (N 117/96); 2. Thüringer Fonds zur Konsolidierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (NN 74/95); 3. Richtlinie zum Thüringer Fonds für Unternehmen in Schwierigkeiten (N 102/96). (6) Dieses Darlehen wurde nicht gewährt und wird deshalb nicht in die Bewertung einbezogen. (7) 1. Thüringer Darlehensprogramm für kleine und mittlere Unternehmen: Die deutsche Regierung machte geltend, daß es sich um eine de-minimis-Regelung handelte, die nicht zur Genehmigung anzumelden war. 2. "Liquiditätshilfeprogramm" (NN 37/95) in Verbindung mit dem "Mittelstandsprogramm-Ost" der KfW. (8) Everts produzierte vorübergehend mit einer fünften Maschine einer Kapazität von 25 Mio. Kondomen. Da mit dieser Maschine nicht gewinnbringend gearbeitet werden konnte, wurde sie im Jahr 1997 aufgegeben. (9) C 87/98, Schreiben SG(99) D/760 vom 1. Februar 1999. (10) Das Liquiditätsdarlehen wurde von Everts zwischenzeitlich einschließlich Zinsen zurückgezahlt. Da Everts jedoch durch dieses Darlehen einen vorübergehenden Vorteil genoß, ist es als eine Beihilfe anzusehen, die mit dieser Entscheidung zu behandeln ist. (11) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (12) Die Grundschulden auf die Grundstücke von Everts Erfurt und Everts Datteln, die die Sparkasse Erfurt als Sicherheiten hatte, beliefen sich ursprünglich auf 11,1605 Mio. DEM. Nach dem Konkurs der Muttergesellschaft stellte sich jedoch heraus, daß die Grundstücke weniger wert waren und der Wert der Grundstücke nicht ausreichte, alle Gläubiger zu befriedigen. Daher waren die Sicherheiten der Sparkasse weniger wert als ursprünglich gedacht und die Sparkasse Erfurt hätte (wie oben ausgeführt) nur einen Betrag von 2,0-2,25 Mio. DEM erhalten. (13) Da keine kohärenten Umstrukturierungspläne für beide Investoren bestehen, ist es schwierig, ihren finanziellen Beitrag zu ermitteln, der aus den Investitionen besteht, die von Everts Datteln einerseits und von Condomi andererseits finanziert wurden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.