Europäische Union

1999/370/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluß Nr. 171 vom 9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

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Avis juridique important | 31999D0370 1999/370/EG: Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Beschluß Nr. 171 vom 9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 Amtsblatt Nr. L 143 vom 08/06/1999 S. 0011 - 0012 BESCHLUSS Nr. 171 vom 9. Dezember 1998 zur Änderung des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 über die Gewährung von Sachleistungen nach Artikel 17 Absatz 7 und Artikel 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 und den Begriff der Dringlichkeit im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der äußersten Dringlichkeit im Sinne des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (1999/370/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates, nach dem sie für die Behandlung aller Verwaltungs- und Auslegungsfragen verantwortlich ist, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund des Artikels 17 Absatz 7 und des Artikels 60 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, aufgrund des Beschlusses Nr. 135, in der Erwägung, daß die in der Entscheidung Nr. 135 genannten Beträge, die in den Landeswährungen vor Einführung des Euro ausgedrückt sind, in Euro umgerechnet werden müssen, in der Erwägung, daß das Hauptziel des Beschlusses Nr. 135 darin besteht, einen in Euro ausgedrückten einheitlichen Schwellenbetrag für alle Mitgliedstaaten festzulegen, der für alle Mitgliedstaaten gilt, einschließlich derjenigen, die den Euro nicht einführen - BESCHLIESST: 1. Ziffer 2.2 des Beschlusses Nr. 135 vom 1. Juli 1987 wird wie folgt ersetzt: "2.2. die voraussichtlichen oder tatsächlichen Kosten der Leistung den Pauschalbetrag von 500 Euro übersteigen." 2. Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Er gilt ab dem 1. Januar 1999. Der Vorsitzende der Verwaltungskommission Helmut SIEDL

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.