Europäische Union

Beschluss (GASP) 2023/2687 des Rates vom 27. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Serie L 2023/2687 28.11.2023 BESCHLUSS (GASP) 2023/2687 DES RATES vom 27. November 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2, auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 18. Januar 2023 hat das Poltische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eine Empfehlung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) für eine Maßnahme zur Unterstützung der multinationalen gemeinsamen Taskforce gegen Boko Haram (MNJTF) gebilligt, die über die mit dem Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates (1) eingerichtete Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“) finanziert wird. (2) Am 7. März 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/510 (2) angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2022/667 geändert wurde, indem die schweizerische Nichtregierungsorganisation COGINTA in die Liste der Einrichtungen aufgenommen wurde, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen. (3) Am 18. Oktober 2023 hat das PSK eine Empfehlung des Hohen Vertreters gebilligt, wonach die schweizerische Nichtregierungsorganisation COGINTA durch das französische Unternehmen Défense Conseil International (DCI Group) als durchführender Akteur für einen Teil der Maßnahme zur Unterstützung der MNJTF ersetzt werden soll. (4) Die DCI Group sollte in die Liste der Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen, aufgenommen werden. (5) Der Beschluss (GASP) 2022/667 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang des Beschlusses (GASP) 2022/667 erhält folgende Fassung: „ANHANG Liste der Ministerien, Regierungsstellen und anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Mitgliedstaaten und der im öffentlichen Auftrag tätigen privatrechtlichen Einrichtungen, denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt wurden und die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen (*1): — Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit — Expertise France — Défense Conseil International (DCI Group) Liste der gemeinnützigen Einrichtungen, die Maßnahmen im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme ganz oder teilweise durchführen dürfen: — COGINTA Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 27. November 2023. Im Namen des Rates Die Präsidentin Y. DÍAZ PÉREZ (1)  Beschluss (GASP) 2022/667 des Rates vom 21. April 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 121 vom 22.4.2022, S. 38). (2)  Beschluss (GASP) 2023/510 des Rates vom 7. März 2023 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2022/667 des Rates über eine Unterstützungsmaßnahme in Form eines allgemeinen Programms zur Unterstützung der Afrikanischen Union im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität im Zeitraum 2022-2024 (ABl. L 70 vom 8.3.2023, S. 55). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2687/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.