Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/876 des Rates vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

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23.5.2017    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 134/23 BESCHLUSS (EU) 2017/876 DES RATES vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absätze 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Union ist Mitglied einer Reihe internationaler Rohstoffgremien, nicht jedoch des Internationalen Beratenden Baumwollausschusses (International Cotton Advisory Committee — ICAC). (2) In seinen Schlussfolgerungen vom 27. April 2004, 27. Mai 2008 und 10. Mai 2010 zum EU-Aktionsplan betreffend Agrarrohstoffproduktionsketten, Abhängigkeit vom Agrarrohstoffhandel und Armut und zur EU-Afrika-Partnerschaft zur Förderung der Entwicklung des Baumwollsektors bzw. zur Verstärkung der Unionsmaßnahmen im Bereich der Rohstoffe hat der Rat die Kommission aufgefordert, die Mitgliedschaft der Union im ICAC in Betracht zu ziehen. (3) Am 16. September 2013 hat der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union Verhandlungen über den Beitritt der Union zum ICAC gemäß Artikel II Abschnitte 1 und 2 der Geschäftsordnung des ICAC aufzunehmen, und erklärt, dass die Mitgliedschaft im ICAC aufgrund der Bedeutung von Baumwolle für die Landwirtschaft und Industrie und die Handelsunternehmen der Union im Interesse der Union liegt. Die Union ist Baumwollerzeuger und hat sich von einem Nettoeinführer zu einem Nettoausführer von Baumwolle (seit 2009) entwickelt. Darüber hinaus ist die Textil- und Bekleidungsindustrie der Union ein wichtiger Verwender von Baumwollgeweben. Baumwolle ist außerdem ein wichtiger Bereich der europäischen Entwicklungszusammenarbeit, da die Union nach wie vor einer der wichtigsten Geber für den afrikanischen Baumwollsektor ist. (4) Die Union wird einen Mitgliedsbeitrag gemäß Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a Absatz 2 Buchstabe c der Geschäftsordnung des ICAC entrichten. Die Union haftet nicht für die derzeitigen und künftigen finanziellen Zahlungsrückstände von Mitgliedern des ICAC. (5) Es ist erforderlich, dass das Protokoll Nr. 4 betreffend Baumwolle (2), das der Beitrittsakte von 1979 beigefügt ist, nach dem Beitritt der Union zum ICAC weiterhin berücksichtigt wird. (6) Die Union sollte daher dem ICAC beitreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss wird im Namen der Union genehmigt. Die Geschäftsordnung des ICAC ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates bestellt die Person(en), die befugt ist (sind), die Mitteilung nach Artikel II Abschnitt 2 Buchstabe a der Geschäftsordnung des ICAC im Namen der Union vorzunehmen. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 18. Mai 2017. Im Namen des Rates Der Präsident C. ABELA (1)  Zustimmung vom 16. Mai 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 174.   Inhaltsverzeichnis ARTIKEL I — AUFGABENSTELLUNG 26 ARTIKEL II — MITGLIEDSCHAFT 26 ARTIKEL III — BERATENDER AUSSCHUSS 28 ARTIKEL IV — STÄNDIGER AUSSCHUSS 28 ARTIKEL V — MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 30 ARTIKEL VI — UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES 31 ARTIKEL VII — SEKRETARIAT 32 ARTIKEL VIII — HAUSHALTSVERFAHREN 33 ARTIKEL IX — BEREITSTELLUNG VON ANGABEN 34 ARTIKEL X — SPRACHEN 35 ARTIKEL XI — ABSTIMMUNGSVERFAHREN 36 ARTIKEL XII — ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN 36 ARTIKEL XIII — ÄNDERUNGEN 36 ARTIKEL XIV — ERSETZUNG 36 Büro des Sekretariats 1629 K Street NW Suite 702 Washington DC 20006 USA Telefon: (202) 463-6660 Fax: (202) 463-6950 E-Mail: secretariat@icac.org GESCHÄFTSORDNUNG des INTERNATIONALEN BERATENDEN BAUMWOLLAUSSCHUSSES Angenommen auf der 31. Plenarsitzung — 16. Juni 1972 (mit letzten Änderungen auf der 74. Plenarsitzung vom 11. Dezember 2015) ARTIKEL I — AUFGABENSTELLUNG Der Internationale Beratende Baumwollausschuss (nachstehend ICAC): a. beobachtet und begleitet die Entwicklungen, die globale Auswirkungen auf die Baumwolle haben; b. erhebt, verbreitet und führt vollständige, zuverlässige und zeitnahe Statistiken und sonstige Angaben zu Produktion, Handel, Verbrauch, Lagerbeständen und Preisen von Baumwolle und anderen Textilfasern oder Textilien weltweit, sofern sie sich auf die Baumwollwirtschaft auswirken und sich nicht mit den Aufgaben überschneiden, die die Mitglieder anderen internationalen Gremien übertragen haben; c. unterbreiten den Mitgliedern des ICAC gegebenenfalls Vorschläge für nach Ansicht des ICAC zur Weiterentwicklung der internationalen Zusammenarbeit und zur Aufrechterhaltung einer gesunden Weltbaumwollwirtschaft geeigneten und praktikablen Maßnahmen; d. ist internationales Diskussionsforum für Fragen in Zusammenhang mit den Baumwollpreisen, ohne jedoch Debatten vorzugreifen, die derzeit in anderen Gremien, beispielsweise im Rahmen der UNCTAD, geführt werden. Diese Diskussionen sollten regelmäßig sowohl im Ständigen Ausschuss als auch bei den jährlichen Plenarsitzungen stattfinden. ARTIKEL II — MITGLIEDSCHAFT Abschnitt 1 — Beitrittsfähigkeit a. Die Mitgliedschaft im ICAC steht allen Mitgliedern der Vereinten Nationen oder der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, die Interesse an Baumwolle haben, offen. b. Andere Staaten, die Interesse an Baumwolle haben, können die Mitgliedschaft beantragen. Abschnitt 2 — Beitritt: Verpflichtungen der beitretenden Staaten Der Beitritt zum ICAC erfolgt nach folgenden Verfahren: a. Ein Antragsteller richtet eine Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der er erklärt, dass: (1) er Interesse an Baumwolle hat, (2) bereit ist, die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten zu erfüllen in Bezug auf: (a) die Annahme der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftsordnung des ICAC, (b) die Vorlage von Informationen zur innerstaatlichen Lage betreffend die Baumwolle und damit zusammenhängenden Fragestellungen gemäß den Anforderungen des ICAC und sonstiger Arbeitsprogramme, die von Zeit zu Zeit verabschiedet werden können, und (c) die Zahlung seines Mitgliedsbeitrags. b. Der Ständige Ausschuss oder gegebenenfalls der Beratende Ausschuss prüft daraufhin die Mitteilung des Antragstellers. c. In der Regel wird der Beitritt eines Antragstellers, der die notwendigen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft nach Abschnitt 1 Buchstabe a erfüllt, auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses bestätigt. Sollte die Frage des Beitritts jedoch auf einer Plenarsitzung angesprochen werden, so bestätigt der Beratende Ausschuss den Beitritt. d. Antrag auf Mitgliedschaft im Rahmen der Bestimmungen von Abschnitt 1 Buchstabe b dieses Artikels werden vom Beratenden Ausschuss geprüft. e. Bestätigt oder billigt dieser Ausschuss die Aufnahme eines Staates in den ICAC, so bestätigt der Ständige Ausschuss oder der Beratende Ausschuss gleichzeitig die Höhe des Finanzbeitrags, den dieser Staat nach den Bestimmungen von Abschnitt 4 Buchstabe c im Beitrittsjahr zu zahlen hat. f. Der Exekutivdirektor teilt dem betreffenden Staat die Entscheidung schriftlich mit. Abschnitt 3 — Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft im ICAC wird nach folgendem Verfahren beendet: a. Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft beenden wollen, richten eine entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor, in der das Datum genannt wird, zu dem die Beendigung der Mitgliedschaft in Kraft treten soll, d. h. mindestens 30 Tage nach Eingang der Notifikation beim Exekutivdirektor. b. Der Exekutivdirektor unterrichtet den Beratenden Ausschuss oder gegebenenfalls den Ständigen Ausschuss von der Beendigung der Mitgliedschaft und notifiziert gleichzeitig mit der Bestätigung der Beendigung der Mitgliedschaft des betreffenden Staates seinen finanziellen Status beim ICAC. Abschnitt 4 — Finanzielle Verpflichtungen der Mitglieder a. Der Mitgliedsbeitrag jedes Mitglieds ist die auf die nächsten 100 USD gerundete Summe aus: (1) einem Grundbeitrag: 40 Prozent der gesamten Mitgliedsbeiträge werden zu gleichen Teilen von allen Mitgliedsstaaten getragen und (2) einem anteiligen Beitrag: der Gesamtbetrag der anteiligen Beiträge entspricht dem Mittelbedarf abzüglich der Summe der zu gleichen Teilen geleisteten Beiträge. Der anteilige Beitrag wird festgelegt auf der Grundlage des durchschnittlichen Rohbaumwollhandels (Ausfuhren plus Einfuhren) in den letzten vier abgelaufenen Baumwolljahren (August-Juli) vor dem ICAC-Haushaltsjahr, für das die Beiträge gelten. b. Die Beiträge sind zum 1. Juli jeden Jahres fällig und innerhalb der folgenden drei Monate des ICAC-Haushaltsjahres zahlbar. Jede eingegangene Zahlung eines Mitglieds wird mit der am längsten ausstehenden Schuld dieses Landes beim ICAC verrechnet. c. Der erste Mitgliedsbeitrag eines ICAC-Mitglieds wird nach Abschnitt 4 Buchstabe a berechnet. Dieser erste Mitgliedsbeitrag ist anteilig entsprechend den verbleibenden vollständigen Quartalen des ICAC-Haushaltsjahres zu entrichten. Der anteilige Beitrag ergibt sich aus dem Verhältnis der durchschnittlichen Handelszahlen, das zur Festlegung der zuletzt für die Mitglieder festgelegten anteiligen Beiträge herangezogen wurde. d. Der erste Mitgliedsbeitrag eines Staates ist an dem Tag fällig, an dem der Beitritt wirksam wird, und zahlbar innerhalb der folgenden drei Monate. e. Bei Beendigung oder Aussetzung der Mitgliedschaft wird kein Teil des Mitgliedsbeitrags für das ICAC-Haushaltsjahr, in dem die Mitgliedschaft beendet wird, erlassen oder erstattet. Nicht entrichtete Mitgliedsbeiträge sind an dem Tag zahlbar, an dem die Mitteilung nach Abschnitt 3 Buchstabe a beim Exekutivdirektor eingeht. f. Ist ein Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags für zwölf Monate im Rückstand (mit Ausnahme eines geringen Betrags, der 15 Prozent seines aktuellen Jahresbeitrags nicht überschreitet), so teilt der Exekutivdirektor der betreffenden Regierung mit, dass die Bereitstellung von Unterlagen und sonstigen Dienstleistungen nach Ablauf von sechs Monaten nach dieser Mitteilung eingestellt wird, wenn bis dahin keine Zahlung eingegangen ist. Geht auch in den darauf folgenden sechs Monaten keine Zahlung ein, so wird die Mitgliedschaft dieses Mitglieds ausgesetzt. g. Ein Mitglied, das seine Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 3 beendet hat, oder dessen Mitgliedschaft gemäß Abschnitt 4 Buchstabe f ausgesetzt wurde, wird erst wieder zur Mitgliedschaft zugelassen, wenn dieser Staat mindestens ein Fünftel seiner Gesamtschulden beim ICAC beglichen hat. Die Mitgliedschaft des Staates läuft nur weiter, wenn keine weiteren Rückstände auflaufen, während seine Schulden beim Ausschuss vollständig beglichen werden, und nur, wenn der Staat weiterhin seine Schulden beim Ausschuss in Raten begleicht, deren Höhe mindestens ein Viertel der Restschuld pro Jahr beträgt. ARTIKEL III — BERATENDER AUSSCHUSS Abschnitt 1 — Begriffsbestimmungen In dieser Geschäftsordnung bezeichnet der Begriff „Beratender Ausschuss“ die Plenarsitzung des ICAC. Abschnitt 2 — Häufigkeit und Ort der Sitzungen Sitzungen des Beratenden Ausschusses finden auf Ersuchen der Mitglieder statt. In der Regel finden ordentliche Sitzungen mindestens einmal pro Kalenderjahr statt. Zusätzliche Sitzungen können vom Ständigen Ausschuss einberufen werden. Ersuchen um die Ausrichtung der Plenarsitzung von Ländern, die mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kann nicht entsprochen werden. Die Sitzungen finden soweit möglich abwechselnd in einem Baumwollausfuhr- und in einem Baumwolleinfuhrland statt. Da die Organisation ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika hat, sollten die Sitzungen dort häufiger als in anderen Mitgliedstaaten stattfinden, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Abschnitt 3 — Teilnahme an Sitzungen Das an den ICAC gerichtete Angebot eines Mitgliedstaats, Gastgeber einer Sitzung des Beratenden Ausschusses zu sein, ist dahingehend auszuweiten, dass Delegationen aus allen Mitgliedstaaten zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind, sofern sie dies wünschen. Der Ausschuss kann selbst Einladungen an die Mitgliedstaaten aussprechen. Abschnitt 4 — Ablauf der Sitzungen a. Bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses benennt das Gastgeberland den Vorsitz. Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses übernimmt den Ersten Stellvertretenden Vorsitz. Das Gastgeberland kann einen oder mehrere andere Stellvertretende Vorsitzende benennen. Der Vorsitzende führt in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und bei Plenarsitzungen den Vorsitz. Andere Ausschüsse benennen ihre eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden. b. Der Exekutivdirektor des ICAC fungiert als Generalsekretär und kann einen oder mehrere Stellvertretende Generalsekretäre ernennen. In Abwesenheit des Exekutivdirektors benennt das Gastgeberland den Generalsekretär. c. Die Mitglieder teilen dem Exekutivdirektor so rasch wie möglich die Namen ihrer Vertreter und von deren Stellvertretern sowie die Namen der Berater der Regierung und sonstige für die Registrierung erforderliche Angaben mit. d. Jede Regierung kann während einer Debatte Anträge zur Geschäftsordnung oder auf Beendigung oder Vertagung der Aussprache stellen. In solchen Fällen gibt der Vorsitzende unverzüglich seine Entscheidung bekannt, die maßgeblich ist, soweit sie nicht von den Sitzungsteilnehmern überstimmt wird. Abschnitt 5 — Aufgabenstellung a. Ernennung eines Exekutivdirektors und Festlegung seines Vertrags und seiner Einkünfte. b. Behandlung aller Fragen im Rahmen der Aufgabenstellung des ICAC. ARTIKEL IV — STÄNDIGER AUSSCHUSS Abschnitt 1 — Verhältnis zum Beratenden Ausschuss a. Zwischen den Plenarsitzungen wird der Beratende Ausschuss in Washington D.C durch einen ihm untergeordneten Ständigen Ausschuss vertreten. b. Der Beratende Ausschuss kann Befugnisse zu bestimmten Fragen an den Ständigen Ausschuss übertragen. Der Beratende Ausschuss kann diese Befugnisübertragung ändern oder zurücknehmen. c. Sämtliche vom Ständigen Ausschuss getroffenen Maßnahmen können vom Beratenden Ausschuss überprüft werden. d. Der Vorsitz des Ständigen Ausschusses erstattet bei jeder Sitzung des Beratenden Ausschusses Bericht über die Tätigkeit des Ständigen Ausschusses seit der letzten Sitzung. Abschnitt 2 — Mitgliedschaft Alle Mitglieder des ICAC kommen für die Mitgliedschaft im Ständigen Ausschuss in Betracht. Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten a.   Der Ständige Ausschuss übernimmt folgende grundlegende Aufgaben: (1) Er dient als Forum für den Meinungsaustausch über derzeitige und künftige Entwicklungen der internationalen Lage am Baumwollmarkt. (2) Er setzt alle Anweisungen, Beschlüsse und Empfehlungen des Beratenden Ausschusses in die Praxis um. (3) Er arbeitet die Arbeitsprogramme aus. (4) Er trägt für die Durchführung der Arbeitsprogramme Sorge, soweit die Finanzen des ICAC die Durchführung erlauben. Dazu zählen (nicht erschöpfende Aufzählung): (a) Festlegung von Anzahl, Art und Verbreitung der herauszugebenden Berichte und Veröffentlichungen. (b) Zuweisung derjenigen Punkte des gebilligten Arbeitsprogramms, die der Ausschuss nicht sich selbst vorbehält, an das Sekretariat oder den geeigneten Unterausschuss. (c) Verbesserung der Statistiken. (d) Öffentlichkeitsarbeit. (5) Vorbereitung einer Agenda und eines Zeitplans für den Beratenden Ausschuss und Abgabe von Empfehlungen, die dieser Ausschuss erörtern soll. Die Agenda sollte Datum und Ort der nächsten Sitzung des Beratenden Ausschusses enthalten. (6) Aufbau einer praktikablen Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen, dem International Institute for Cotton und anderen internationalen Organisationen, die sich mit Angelegenheiten befassen, die für den ICAC von Interesse sind. b.   Finanzen Überwachung der Finanzen des ICAC. Dazu zählen unter anderem die Annahme eines Haushalts und eines Schlüssels für die Beiträge der Mitgliedsländer für das nächste Haushaltsjahr des ICAC. c.   Verwaltung (1) Einrichtung und Führung eines Sekretariats in Washington D.C, das sich aus dem Exekutivdirektor und seinen Mitarbeitern zusammensetzt. (Siehe Artikel VII). (2) Einstellung des erforderlichen Personals, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, qualifiziertes Personal aus möglichst vielen Mitgliedsländern zu gewinnen. (3) Ernennung eines neuen Exekutivdirektors und Festlegung seiner Beschäftigungsbedingungen, falls im Interimszeitraum zwischen den Sitzungen des Beratenden Ausschusses erforderlich ist. (4) Festlegung der Pflichten und Verantwortlichkeiten seiner Mandatsträger oder des Sekretariats, die zur wirksamen Durchführung der Amtsgeschäfte für erforderlich gehalten werden. (5) Abgabe von Empfehlungen zu Änderungen dieser Geschäftsordnung. Abschnitt 4 — Zuweisung der Arbeit Der Ständige Ausschuss kann jedem Unterausschuss Arbeit zu Bereichen übertragen, die in die Zuständigkeit dieses Unterausschusses fallen. Abschnitt 5 — Verfahren des Ständigen Ausschusses a.   Allgemeines (1) Sitzungen finden nach Aufforderung durch den Vorsitz oder den Exekutivdirektor, auf Antrag eines Mitgliedslandes oder auf Beschluss des Ständigen Ausschusses statt. (2) In der Regel wird die Sitzung mindestens zehn Tage im Voraus angekündigt. (3) Sitzungen sind nicht öffentlich, sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes beschließt. b.   Beschlussfähigkeit (1) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn Vertreter eines Drittels der Mitglieder anwesend sind. (2) Ist keine Beschlussfähigkeit gegeben, wird die Sitzung fortgesetzt, wenn mindestens acht Länder vertreten sind. Im Protokoll wird jedoch festgehalten, welche Beschlüsse gegebenenfalls ohne Beschlussfähigkeit angenommen wurden und welche Mitglieder sich gegebenenfalls enthalten haben. (3) Diese Beschlüsse sind in der Regel verbindlich. Mitglieder, die entweder abwesend waren oder sich ihren Standpunkt vorbehalten haben, können jedoch binnen zehn Tagen nach dem Datum des Protokollentwurfs Widerspruch einlegen. Wenn die Zahl derjenigen, die den Beschluss ablehnen, größer ist als die Zahl derjenigen, die den Beschluss bei der Sitzung befürwortet haben, wird der Beschluss aufgehoben und dies im Protokoll vermerkt. c.   Tagesordnung (1) Erster Tagesordnungspunkt bei jeder Sitzung ist die Annahme der Tagesordnung. (2) Der Exekutivdirektor erstellt eine vorläufige Tagesordnung, die allen Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung der Sitzung übermittelt wird. Jedes Mitglied kann einen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung setzen lassen. Die entsprechende Mitteilung an den Exekutivdirektor hat mindestens eine Woche vor der Sitzung zu erfolgen. (3) Während der Sitzung kann ein Tagesordnungspunkt zur Tagesordnung hinzugefügt werden, sofern dies nicht von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder abgelehnt wird. Jede Maßnahme in Zusammenhang mit diesem Tagesordnungspunkt muss jedoch einstimmig auf dieser Sitzung beschlossen werden. (4) Während der Sitzung neu eingebrachte Vorschläge müssen einstimmig auf dieser Sitzung angenommen werden. d.   Protokoll (1) Als vorläufiges Protokoll der Sitzungen wird eine Kurzniederschrift erstellt. Ein Wortprotokoll wird nur erstellt, wenn dies vom Exekutivdirektor, von einem Mandatsträger oder einem Mitglied gefordert wird. (2) Alle bei einer Sitzung Anwesenden sind berechtigt, die sie betreffenden oder ihnen zugewiesenen Unterlagen zu prüfen. Etwaige Änderungen sind dem Sekretariat binnen zehn Tagen nach der Sitzung mitzuteilen. (3) Danach wird das Protokoll allen Mitgliedern zugeleitet. ARTIKEL V — MANDATSTRÄGER DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES Abschnitt 1 a. Mandatsträger des Ständigen Ausschusses sind der Vorsitzende, der Erste Stellvertretende Vorsitzende und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende. b. Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden bei jeder ordentlichen Sitzung des Beratenden Ausschusses gewählt. Sie üben ihr Amt bis zur Wahl ihrer Nachfolger aus. c. Bei der Wahl der Mandatsträger des Ständigen Ausschusses berücksichtigt der Beratende Ausschuss: (i) eine Rotation auf möglichst breiter geografischer Grundlage (ii) eine angemessene Vertretung sowohl der Baumwolleinfuhr- als auch der Baumwollausfuhrländer (iii) Fähigkeit, Interesse und Beteiligung an der Arbeit des Ausschusses. d. Die Mandatsträger üben ihr Amt ohne Vergütung durch den ICAC aus. Die Ausgaben der Mandatsträger werden nicht vom ICAC getragen, sofern der Ständige Ausschuss für besondere Aufträge, bei denen Reisekosten anfallen, nichts anderes bestimmt. Abschnitt 2 — Dauer des Mandats Die Mandatsträger des Ständigen Ausschusses werden für ein Jahr gewählt. Unter außergewöhnlichen Umständen können sie für eine weitere Amtszeit gewählt werden. Nach Möglichkeit wird der Erste Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des scheidenden Vorsitzenden und der Zweite Stellvertretende Vorsitzende für die Nachfolge des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden nominiert. Abschnitt 3 — Wahlverfahren Ein allen Mitgliedern offen stehender Nominierungsausschuss wird spätestens vier Monate vor der Plenarsitzung einberufen. Der Nominierungsausschuss wählt seinen Vorsitzenden. Der Nominierungsausschuss erstattet dem Ständigen Ausschuss Bericht, wonach dieser gegenüber dem Beratenden Ausschuss geeignete Empfehlungen abgibt. Delegierte im Ständigen Ausschuss, die Mitglieder vertreten, die zum Zeitpunkt der Sitzung des Nominierungsausschusses mit der Entrichtung ihrer Mitgliedsbeiträge zum ICAC über ein Jahr im Rückstand sind, kommen für die Nominierung von Mandatsträgern für den Ständigen Ausschuss nicht in Betracht. Abschnitt 4 — Vorsitz a. Der Vorsitzende führt den Vorsitz und ist von Amts wegen Mitglied aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen. b. Kann der Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ablauf seiner Amtszeit ausüben, so übernimmt der Erste Stellvertretende Vorsitzende interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden. Abschnitt 5 — Stellvertretender Vorsitz a. Der Erste Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden den Vorsitz. b. Der Zweite Stellvertretende Vorsitzende führt bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses bei Abwesenheit oder auf Ersuchen des Vorsitzenden und/oder des Ersten Stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitz. c. Kann der Erste Stellvertretende Vorsitzende das Amt nicht bis zum Ab

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.