Europäische Union

Beschluss (EU) 2017/876 des Rates vom 18. Mai 2017 über den Beitritt der Europäischen Union zum Internationalen Beratenden Baumwollausschuss (ICAC)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32017D0876. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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lauf seiner Amtszeit ausüben oder wird der Posten frei, weil er interimsmäßig nach Abschnitt 4 Buchstabe b den Vorsitz übernimmt, so übernimmt der Zweite Stellvertretende Vorsitzende automatisch interimsmäßig den Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Stellvertretenden Vorsitzenden. ARTIKEL VI — UNTERAUSSCHÜSSE DES STÄNDIGEN AUSSCHUSSES Abschnitt 1 — Der Ständige Ausschuss Der Ständige Ausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, ihr Mandat festlegen und sie wieder von ihren Aufgaben entbinden oder auflösen. Abschnitt 2 — Unterausschüsse Die Mitgliedschaft in einem Unterausschuss oder einer Arbeitsgruppe steht allen Mitgliedern des Ständigen Ausschusses offen. Abschnitt 3 — Zuständigkeiten, Pflichten und Verantwortlichkeiten der Unterausschüsse a. Jeder Unterausschuss (1) ist gegenüber dem Ständigen Ausschuss für die Arbeit verantwortlich, die ihm vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen wurde; (2) kann dem Ständigen Ausschuss jede sonstige in seine Zuständigkeit fallende Angelegenheit zur Kenntnis bringen; (3) wählt seinen eigenen Vorsitzenden und Stellvertretenden Vorsitzenden. Kann der Vorsitzende eines Unterausschusses das Amt nicht mehr ausüben, so übernimmt der Stellvertretende Vorsitzende dieses Unterausschusses den Vorsitz und der Unterausschuss wählt einen neuen Stellvertretenden Vorsitzenden; (4) kann seine eigene Geschäftsordnung formell oder informell festlegen. ARTIKEL VII — SEKRETARIAT Abschnitt 1 Das Sekretariat wird von einem Exekutivdirektor geleitet, bei dem es sich um einen bezahlten Vollzeitbeschäftigten handelt, der sein Amt für die Laufzeit seines Vertrags oder Beschäftigungsverhältnisses ausübt. a. Seine Beschäftigung erfolgt unter der Voraussetzung, dass er keine wesentlichen finanziellen Interessen hat, die seine Führung der Geschäfte des ICAC beeinträchtigen könnten, und dass er nicht um Anweisungen von einer Behörde außerhalb des ICAC nachsucht bzw. solche Anweisungen erhält. b. Der Exekutivdirektor wird in allen Dingen mit den übrigen Mitgliedern des Sekretariats gleichbehandelt, mit Ausnahme der Festlegung und Durchführung der Anpassungen des Gehalts und der Versorgungsbeiträge an die Lebenshaltungskosten, die für den Exekutivdirektor nach dem UN-System festgelegt werden. c. Der Exekutivdirektor (1) ist (a) Schatzmeister des ICAC, aber ohne persönliche finanzielle Haftung im Rahmen der normalen Erfüllung seiner Pflichten, (b) Generalsekretär des Beratenden Ausschusses, (c) Sekretär des Ständigen Ausschusses und seiner nachgeordneten Stellen, sofern er nicht seine Zuständigkeiten auf einen seiner Mitarbeiter überträgt, (d) Verwahrer aller Aufzeichnungen des ICAC, (e) verantwortlich für das Personal des Sekretariats, (2) ist (a) in vollem Umfang für das dem Sekretariat zugewiesene Arbeitsprogramm verantwortlich, (b) verantwortlich für die Vorbereitung von Tagesordnung, Zeitpläne, technischen Unterlagen, Ablauf, Einberufungen und Protokoll der Sitzungen; (c) verantwortlich für Angelegenheiten des Protokolls und die Kommunikation mit Mitgliedern, anderen internationalen Gremien und mit nationalen Gremien, die an der Arbeit des ICAC interessiert sind, (3) muss: (a) den Ständigen Ausschuss bei Vereinbarungen mit dem Gastgeberland im Hinblick auf Sitzungen des Beratenden Ausschusses vertreten, (b) den Ausschüssen bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses in Abstimmung mit den Gastgeberländern technische Unterstützung leisten, (c) einen ausführlichen Jahreshaushalt zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten, der folgende Rubriken umfasst: Gehälter, Versorgungsbeiträge, Reise- und Aufenthaltskosten, Büroausrüstung, Mietkosten und Steuern sowie einen Überblick darüber, welche Personalressourcen für die administrativen, technischen und sonstigen Tätigkeiten benötigt werden, (d) einen Vorschlag für den Beitragsschlüssel zur Erörterung durch den Ständigen Ausschuss vorbereiten, (e) vierteljährlich Einzelheiten zu den bislang aus dem genehmigten Haushalt getätigten Ausgaben vorlegen, (4) und ist zuständig für sonstige Pflichten oder Verantwortlichkeiten, die ihm von Zeit zu Zeit vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss übertragen werden. Abschnitt 2 Das Sekretariat ist dafür zuständig, a. von den Mitgliedern die Angaben nach Artikel IX sowie besondere Angaben anzufordern, um die der Beratende Ausschuss oder der Ständige Ausschuss ersuchen, b. Vereinbarungen über den Informationsaustausch über die Arbeit des ICAC mit Regierungen von Nicht-Mitgliedstaaten, anderen internationalen Organisationen und privaten Stellen auszuarbeiten und aufrechtzuerhalten, c. in Einklang mit den vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegten Regeln ein Quarterly Statistical Bulletin [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun zweimal jährlich], ein Monthly Review of the World Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate] und eine Presseerklärung auszuarbeiten, zu veröffentlichen und zu verbreiten, d. sonstige vom Beratenden Ausschuss, vom Ständigen Ausschuss, von den Unterausschüssen oder Arbeitsgruppen nach Artikel VI Abschnitt 1 angeforderte Berichte und Analysen zu erstellen, e. die Mitglieder über Sitzungen des Beratenden Ausschusses, des Ständigen Ausschusses und der Unterausschüsse zu unterrichten. Der Exekutivdirektor entscheidet darüber, wer von sonstigen Sitzungen zu unterrichten ist. Abschnitt 3 a. Presseerklärungen oder andere Unterlagen, die den Eindruck erwecken, dass sie Ansichten oder Standpunkte des ICAC zum Ausdruck bringen, dürfen nur mit Zustimmung des Beratenden Ausschusses oder gegebenenfalls des Ständigen Ausschusses herausgegeben werden. b. Erklärungen oder Artikel, die das Sekretariat aus eigener Initiative veröffentlicht, müssen eine Erklärung über den Haftungsausschluss des ICAC enthalten. Abschnitt 4 Es obliegt den Mitgliedern, eine Koordinierungsagentur als Hauptansprechpartner für das Sekretariat zu benennen. ARTIKEL VIII — HAUSHALTSVERFAHREN Abschnitt 1 Das Haushaltsjahr des ICAC beginnt am 1. Juli. Abschnitt 2 Für jedes Haushaltsjahr legt der Exekutivdirektor dem Ständigen Ausschuss einen Ausgabenhaushalt und den Beitragsschlüssel der Mitglieder vor. Der Ständige Ausschuss ist befugt, diese ganz oder in Teilen zu ändern, und seine diesbezüglichen Maßnahmen sind endgültig, sofern sie nicht vom Beratenden Ausschuss geändert werden. Abschnitt 3 — Konten a. Die Ausgaben werden zu Lasten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Zahlungen tatsächlich erfolgen. b. Die Einnahmen werden zugunsten der Konten in dem Haushaltsjahr verbucht, in dem die Mittel tatsächlich eingehen. c. Das Sekretariat erstellt und unterbreitet dem Ständigen Ausschuss zum 30. September, 31. Dezember, 31. März und 30. Juni einen aktuellen Quartalsabschluss des ICAC. Abschnitt 4 — Audits a. Der Ständige Ausschuss bestellt einen anerkannten Rechnungsprüfer, der die Konten des ICAC mindestens einmal jährlich überprüft. b. Nach jedem Wechsel im Amt des Exekutivdirektors kann der Ständige Ausschuss eine Sonderprüfung veranlassen. c. Jeder Bericht des Rechnungsprüfers wird bei der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses nach Eingang des Berichts beim Sekretariat dem Ständigen Ausschuss und den Koordinierungsagenturen zur Genehmigung vorgelegt. Abschnitt 5 — Mittel a. Sofern der Ständige Ausschuss nichts anderes bestimmt, fließen die beim ICAC eingehenden Mittel in einen Betriebsmittelfonds. Der Ständige Ausschuss legt von Zeit zu Zeit einen Schwellenwert in Dollar fest, ab dessen Erreichen das Sekretariat Schecks für Abhebungen aus dem Betriebsmittelfonds nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Vorsitz des Ständigen Ausschusses ausstellen darf. Keine Einzelperson, einschließlich des Exekutivdirektors, kann einen auf sich selbst lautenden Scheck für Abhebungen von einem der Konten des Ausschusses ausstellen. b. Die Bildung eines Reservefonds in der vom Ständigen Ausschuss von Zeit zu Zeit festzulegenden Höhe ist zulässig. Entnahmen aus dem Reservefonds können vom Ständigen Ausschuss genehmigt werden, jedoch nur, wenn die im Betriebsmittelfonds verfügbaren Mittel nicht ausreichen, um den Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten des ICAC nachzukommen. Für jede Entnahme aus dem Reservefonds sind der genaue Betrag und Zeitpunkt zu genehmigen. Abschnitt 6 — Anlagen Überschüssige Mittel können auf Anweisung des Ständigen Ausschusses in erstklassigen, kurzfristigen, auf Dollar lautenden Wertpapieren angelegt oder auf zinstragenden Konten, die durch eine staatliche Ausfallbürgschaft gesichert sind, hinterlegt werden. Abschnitt 7 — Veräußerung der Vermögenswerte a. Vom ICAC nicht länger benötigte Büromöbel und –geräte können nach den vom Ständigen Ausschuss genehmigten Verfahren veräußert werden. b. Steht die Auflösung des ICAC unmittelbar bevor, so entscheidet der Ständige Ausschuss darüber, wie den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen des ICAC am besten nachgekommen werden kann und verbleibende Vermögenswerte am besten veräußert werden können. c. Nach Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen verbleibende Vermögenswerte werden den Mitgliedern, die ihren Mitgliedsbeitrag in voller Höhe entrichtet haben, anteilig in Bezug auf den jeweils im laufenden Haushaltsjahr und in den drei vorhergehenden Haushaltsjahren tatsächlich gezahlten Beitrag erstattet. Abschnitt 8 — Altersversorgung a. Der Ständige Ausschuss ist befugt, eine Altersversorgung für Vollzeitmitglieder des Sekretariats aufzubauen. b. Wird eine solche Altersversorgung aufgebaut, (1) so leistet der ICAC jährliche Beiträge zu der Altersversorgung, die mindestens der Höhe des Jahresbeitrags und höchstens dem doppelten des Jahresbeitrags der beteiligten Beschäftigten entsprechen. (2) Die Altersversorgung kann vom Ständigen Ausschuss geändert oder eingestellt werden. Wird die Altersversorgung eingestellt oder der ICAC aufgelöst, so werden jedem teilnehmenden Beschäftigten seine Beiträge und die vom ICAC in seinem Namen geleisteten Beiträge zuzüglich Zinsen erstattet. ARTIKEL IX — BEREITSTELLUNG VON ANGABEN Abschnitt 1 Die Mitglieder übermitteln über ihre Koordinierungsagenturen die verfügbaren Angaben, die zur Durchführung des Arbeitsprogramms erforderlich sind. Diese Angaben werden auf schnellstem Wege unmittelbar dem Sekretariat zugeleitet, sobald sie verfügbar sind. Abschnitt 2 Folgende Angaben sind, soweit nichts anderes angegeben ist, monatlich zu übermitteln (mit Ausnahme der Daten zu Regelungen, die nur nach einer Regelungsänderung oder auf Anfrage des Sekretariats zu übermitteln sind). a. Lint-Mengen in den örtlichen Mengeneinheiten, soweit durchführbar aufgeschlüsselt nach folgenden Stapellängen: unter 3/4″, 3/4″ bis 1-3/8″, 1-3/8″ und darüber, oder ihren metrischen Äquivalenten. (1) Lagerbestände nach Anbauland an jedem Monatsende: (a) in Spinnereien und anderen baumwollverwendenden Unternehmen, (b) in öffentlichen oder privaten Lagerhäusern, im Transit innerhalb des Landes und an allen übrigen Orten. (2) Egrenierte (oder gepresste) Baumwolle, (3) Einfuhren, klassifiziert nach Anbauland oder, wenn diese Angaben nicht verfügbar sind, nach Ursprungsland, (4) Verbrauch, wenn möglich nach Anbauland: (a) in Spinnereien und anderen Fabriken, (b) in Haushalten (jährliche Schätzung). (5) Verbrannt oder anderweitig zerstört (jährliche Schätzung), (6) Ausfuhren, nach Bestimmungsland und wenn möglich Sorte klassifiziert, (7) Wiederausfuhren, nach Bestimmungsland klassifiziert. b. Angaben zur erwarteten Produktion, beispielsweise zu bepflanzende Fläche, Verkäufe von Düngemitteln, Vertrieb von Saatgut, Planungen der Landwirte in Bezug auf den Baumwollanbau, Kontrollen und Ziele der Regierung. c. Prognosen und Schätzungen der bepflanzten und abgeernteten Flächen, Erträge und Produktion nach Sorten, so früh wie möglich und mindestens einmal zur Pflanzzeit und einmal, wenn die Baumwolle reif für die Ernte ist. Die Angaben zur Ernte sollte vorzugsweise für Lint gemacht werden. Liegen nur Daten zu nicht egrenierter Baumwolle vor, so sollten dennoch Angaben zum Lintertrag gemacht werden. d. Fallweise monatliche, vierteljährliche oder jährliche Statistiken zu Produktion, Einfuhren nach Ursprungsländern und Ausfuhren nach Bestimmungsländern, vorzugsweise in Mengeneinheiten für Baumwollgarn und Gewebe aus Baumwolle. e. Die Koordinierungsagenturen sind aufgefordert, unabhängig vom monatlichen Bericht alle die Baumwolle betreffenden Änderungen von Rechtsvorschriften unverzüglich zu melden. Abschnitt 3 Die Mitglieder arbeiten mit dem Sekretariat zusammen, indem sie verfügbare Angaben zu Produktion, Einfuhren, Ausfuhren und Preisen von Zellulosekunstfasern, anderen Kunstfasern und Gewebe aus Baumwolle bereitstellen, wenn dies gemäß dem Arbeitsprogramm erforderlich ist. ARTIKEL X — SPRACHEN Abschnitt 1 Die Amts- und Arbeitssprachen des ICAC sind Englisch, Französisch, Spanisch, Russisch und Arabisch. Abschnitt 2 Für Sitzungen des Beratenden Ausschusses: a. Der Ständige Ausschuss entscheidet, welche Dolmetscherdienste der ICAC bereitstellt. Der ICAC tätigt in diesem Zusammenhang nur im Haushalt veranschlagte Ausgaben. b. Förmliche Erklärungen der Mitglieder werden in mindestens einer Amtssprache abgegeben. Abschnitt 3 Aus praktischen Gründen wird in der Regel bei Sitzungen des Ständigen Ausschusses und der nachgeordneten Stellen die englische Sprache verwendet. Abschnitt 4 a. Folgendes wird auf Englisch, Französisch und Spanisch veröffentlicht: — Kurzniederschriften der Debatten bei Sitzungen des Beratenden Ausschusses — ein Monthly Review of the World Cotton Situation [diese Publikation erscheint auf Beschluss der 43. Plenarsitzung nun alle zwei Monate] — Protokolle des Ständigen Ausschusses [die Übersetzung in Französisch und Spanisch wurde von der 43. Plenarsitzung ausgesetzt] b. Folgendes wird in allen Amtssprachen veröffentlicht: — Annual Review of the World Cotton Situation — Bericht des Vorsitzes des Ständigen Ausschusses — Bericht des Exekutivdirektors — Abschlusserklärung der Plenarsitzung c. Der Ständige Ausschuss legt fest, welche wichtigen Unterlagen unter Berücksichtigung ihres Nutzens für die Mitglieder und der Auswirkungen auf den Haushalt in den verschiedenen Sprachen zu drucken sind. ARTIKEL XI — ABSTIMMUNGSVERFAHREN Abschnitt 1 a. Bei der Beschlussfassung sind der Beratende Ausschuss und der Ständige Ausschuss bestrebt, Einstimmigkeit zu erzielen. b. Kann im Ständigen Ausschuss kein Einvernehmen erzielt werden, so kann die betreffende Angelegenheit an den Beratenden Ausschuss weiterverwiesen werden, sofern diese Geschäftsordnung oder andere Regelungen des ICAC nicht besagen, dass der Ständige Ausschuss über die Angelegenheit abstimmen muss. Der Beratende Ausschuss entscheidet einvernehmlich. Wird im Beratenden Ausschuss kein Einvernehmen erzielt, so kann auf Antrag jedes Mitglieds über die Angelegenheit abgestimmt werden; in diesem Fall ist für die Annahme einer Empfehlung oder eines Vorschlags die Zustimmung einer Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden und an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. c. Jedes Mitglied hat eine Stimme. d. Eine Enthaltung gilt nicht als Stimme. e. In der Regel erfolgt die Abstimmung durch Handzeichen, es sei denn, die Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder spricht sich für eine namentliche Abstimmung aus. Auf Antrag jedes Mitglieds kann eine geheime Abstimmung durchgeführt werden. ARTIKEL XII — ZUSAMMENARBEIT MIT ANDEREN ORGANISATIONEN Abschnitt 1 a. Der ICAC arbeitet mit anderen öffentlichen oder privaten bzw. nationalen oder internationalen Organisationen zusammen. Der Ständige Ausschuss legt die Organisationen sowie Art und Umfang dieser Zusammenarbeit fest. b. Diese Organisationen sowie Nicht-Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit können mit Zustimmung des Gastgeberlandes zu den Sitzungen des Beratenden Ausschusses eingeladen werden. Die Bedingungen für die Teilnahme an den Sitzungen werden vom Beratenden Ausschuss oder vom Ständigen Ausschuss festgelegt. ARTIKEL XIII — ÄNDERUNGEN Diese Geschäftsordnung kann nur vom Beratenden Ausschuss geändert werden, sofern sie zur Änderung nicht ausdrücklich an den Ständigen Ausschuss weiterverwiesen wird. ARTIKEL XIV — ERSETZUNG Diese am 16. Juni 1972 angenommene Geschäftsordnung ersetzt alle nicht mit ihr zu vereinbarenden früheren Rechtsakte, Entschließungen oder Geschäftsordnungen. Index Ausschussverfahren 1-9, 12-13 Tagesordnung 5-6, 8 Bewertung 2-3, 5, 7-10 Haushalt 2, 5, 8-9, 12 Vorsitz 3-5, 7, 10, 12 Zusammenarbeit 5, 13 Koordinierungsagentur 9 Exekutivdirektor 1-6, 8-10, 12 Finanzen 4-5 Mittel 9-10 Angaben 1-2, 4, 9, 11 Sprachen 12 Mitgliedschaft 1-4, 7 Protokoll 5-6, 8, 12 Plenarsitzung 1-4, 7, 9, 12 Beschlussfähigkeit 5 Sekretariat 4-6, 8-11 Generalsekretariat 3, 8 Ständiger Ausschuss 1-10, 12-13 Lenkungsausschuss 3 Stellvertretender Vorsitz 3, 6-7 Abstimmung 12-13 Arbeitsprogramm 2, 4, 8, 11

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.