Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/1303 des Rates vom 18. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D1303. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

28.9.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 244/81 BESCHLUSS (EU) 2018/1303 DES RATES vom 18. September 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“, der durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits eingerichtet wurde, zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Abkommens zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2 und Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2016/838 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. (3) Nach Artikel 408 Absatz 2 des Abkommens kann der Assoziationsrat jede seiner Befugnisse dem Assoziationsausschuss übertragen, einschließlich der Befugnis, bindende Beschlüsse zu fassen. (4) Mit Artikel 1 des Beschlusses Nr. 3/2014 des Assoziationsrates (3) hat der Assoziationsrat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ die Befugnis zur Aktualisierung oder Änderung der Anhänge des Abkommens übertragen, die sich unter anderem auf Kapitel 3 (Technische Handelshemmnisse, Normung, Messwesen, Akkreditierung und Konformitätsbewertung) und Kapitel 8 (Öffentliche Beschaffung) des Titels IV (Handel und Handelsfragen) des Abkommens beziehen, soweit Kapitel 3 und 8 keine besonderen Bestimmungen für die Aktualisierung oder Änderung dieser Anhänge enthalten. (5) Nach Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens kann Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden. (6) Seit dem Abschluss der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen wurden mehrere in Anhang III und Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union geändert oder aufgehoben. Es ist erforderlich, dass jene Anhänge aktualisiert werden, indem eine Reihe von Rechtsakten hinzugefügt werden, mit denen die darin aufgeführten Maßnahmen umgesetzt, geändert, ergänzt oder ersetzt werden. (7) Es ist daher angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zum beabsichtigten Erlass von Beschlüssen zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen und zur Aktualisierung des Anhangs XVI (Öffentliches Beschaffungswesen) des Assoziierungsabkommens zu vertreten ist. (8) Es ist angezeigt, die Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, durch die Anhang III und Anhang XVI des Abkommens geändert werden, nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen. (9) Im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ im Namen der Union zu vertretenden Standpunkte beruhen auf den Entwürfen der Beschlüsse des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“, die dem vorliegenden Beschluss beigefügt sind: a) Beschluss Nr. 1/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung der Vorschriften des Anhangs III des Abkommens (Annäherung) über Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Vorschriften und Messwesen; b) Beschluss Nr. 2/2018 des Assoziationsausschusses EU-Georgien in der Zusammensetzung „Handel“ zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Abkommens (Öffentliches Beschaffungswesen). Artikel 2 Die Beschlüsse des in Artikel 1 genannten Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ werden nach ihrer Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 18. September 2018. Im Namen des Rates Der Präsident G. BLÜMEL (1)   ABl. L 261 vom 30.8.2014, S. 4. (2)  Beschluss des Rates (EU) 2016/838 vom 23. Mai 2016 über den Abschluss des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 141 vom 28.5.2016, S. 26). (3)  Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates EU-Georgien vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ [2015/2263] (ABl. L 321 vom 5.12.2015, S. 72). ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … 2018 zur Aktualisierung des Anhangs III-A des Assoziierungsabkommens DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf Artikel 47, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Artikel 47 des Abkommens sieht vor, dass Georgien nach und nach eine Annäherung an den einschlägigen Besitzstand der Union nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs III-A und des Anhangs III-B des Abkommens vornimmt und dass Anhang III-A des Abkommens durch einen Beschluss des der Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ geändert werden kann. (3) Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang III-A des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet. (4) Die Aktualisierung von Anhang III-A des Abkommens ist erforderlich, um die Entwicklung des in diesem Anhang aufgeführten Besitzstands der Union zu berücksichtigen. (5) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang III-A des Abkommens in seiner Gesamtheit aktualisiert und ersetzt werden. (6) Es ist angebracht, Georgien eine Frist einzuräumen, um die neuen Rechtsakte der Union in innerstaatliches Recht umzusetzen. Daher sollten in Anhang III-A neue Fristen angegeben werden, damit Georgien seine Rechtsvorschriften an die in diesem Anhang angegebenen Rechtsakte annähern kann — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III-A des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird gemäß dem Wortlaut im Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der/die Vorsitzende ANHANG „ANHANG III-A LISTE DER SEKTORALEN RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE EINER ANNÄHERUNG ZU UNTERZIEHEN SIND Die folgende Liste gibt die Prioritäten Georgiens bei der Annäherung an die Unions-Richtlinien des neuen Konzepts und des Gesamtkonzepts wieder, wie sie aus der Strategie für Normung, Akkreditierung, Konformitätsbewertung, technische Regulierung und Messwesen sowie dem Programm zur Gesetzgebungsreform und Einführung technischer Vorschriften der Regierung Georgiens vom März 2010 hervorgehen. 1. Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (1) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 2. Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (Neufassung) (2) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 3. Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (Neufassung) (3) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 4. Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (4) Zeitplan: im Verlauf des Jahres 2013 5. Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (Neufassung) (5) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 6. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (6) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 7. Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäß der Richtlinie 93/15/EWG des Rates (7) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 8. Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (8) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 9. Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (9) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 10. Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (10) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 11. Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (11) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 12. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (12) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 13. Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (13) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 14. Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (14) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 15. Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (15) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 16. Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (16) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 17. Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (17) Zeitplan: binnen fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 18. Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (18) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 19. Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (Neufassung) (19) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens 20. Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (20) Zeitplan: binnen acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens “ (1)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1. (2)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251. (3)   ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164. (4)   ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17. (5)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45. (6)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90. (7)   ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8. (8)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309. (9)   ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62. (10)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79. (11)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357. (12)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1. (13)   ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176. (14)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99. (15)   ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51. (16)   ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24. (17)   ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. (18)   ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5. (19)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107. (20)   ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149. ENTWURF BESCHLUSS Nr. 2/2018 DES ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-GEORGIEN IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ vom … 2018 zur Aktualisierung des Anhangs XVI des Assoziierungsabkommens DER ASSOZIATIONSAUSSCHUSS IN DER ZUSAMMENSETZUNG „HANDEL“ — gestützt auf das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, insbesondere auf die Artikel 142, 146 und 408, gestützt auf den Beschluss Nr. 3/2014 des Assoziationsrates vom 17. November 2014 über die Übertragung bestimmter Befugnisse des Assoziationsrates auf den Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ (1) in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 431 des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) ist das Abkommen am 1. Juli 2016 in Kraft getreten. (2) Nach Artikel 142 des Abkommens sind die in Anhang XVI-A vorgesehenen Schwellenwerte für öffentliche Aufträge ab dem Jahr des Inkrafttretens des Abkommens regelmäßig zu überprüfen, und eine solche Überprüfung ist durch einen Beschluss des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ anzunehmen. (3) Nach Artikel 406 Absatz 3 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, die Anhänge des Abkommens zu aktualisieren oder zu ändern. Der Assoziationsrat hat dem Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ in seinem Beschluss Nr. 3/2014 die Befugnis übertragen, bestimmte Anhänge zu Handelsfragen zu aktualisieren oder zu ändern. (4) Nach Artikel 146 des Abkommens ist von Georgien sicherzustellen, dass seine Rechtsvorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des Abkommens schrittweise mit dem Besitzstand der Union in diesem Bereich in Übereinstimmung gebracht werden. (5) Seit der Paraphierung des Assoziierungsabkommens am 29. November 2013 wurden mehrere in Anhang XVI des Abkommens aufgeführte Rechtsakte der Union neu gefasst oder aufgehoben und durch einen neuen Rechtsakt der Union ersetzt; ferner wurden Georgien neue Unionsrechtsakte gemeldet: a) Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (2), b) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG des Rates (3), c) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (4). (6) Um den Änderungen des in Anhang XVI des Abkommens aufgeführten Besitzstands der Union Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, den Anhang gemäß Artikel 142 und 146 des Abkommens zu aktualisieren. (7) Im Interesse der Eindeutigkeit sollte Anhang XVI vollständig aktualisiert und ersetzt werden. HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang XVI des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien wird durch den Wortlaut in der Anlage zu diesem Beschluss ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seines Erlasses in Kraft. Geschehen zu … Im Namen des Assoziationsausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ Der/die Vorsitzende (1)   ABl. EU L 321 vom 5.12.2015, S. 72. (2)   ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 1. (3)   ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 65. (4)   ABl. EU L 94 vom 28.3.2014, S. 243. ANHANG „ANHANG XVI ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE   ANHANG XVI-A SCHWELLENWERTE Die Schwellenwerte nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide Vertragsparteien auf: a) 144 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden, und bei von diesen Behörden durchgeführten Wettbewerben, b) 221 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die nicht unter Buchstabe a fallen, c) 5 548 000 EUR bei öffentlichen Bauaufträgen, d) 5 548 000 EUR bei Bauaufträgen des Versorgungssektors, e) 5 548 000 EUR bei Konzessionen, f) 443 000 EUR bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen des Versorgungssektors, g) 750 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen, h) 1 000 000 EUR bei öffentlichen Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen des Versorgungssektors. ANHANG XVI-B VORLÄUFIGER ZEITPLAN FÜR INSTITUTIONELLE REFORMEN, ANNÄHERUNG UND MARKTZUGANG Phase   Vorläufiger Zeitplan Von Georgien für die EU gewährter Marktzugang Von der EU für Georgien gewährter Marktzugang   1 Anwendung des Artikels 143 Absatz 2 und des Artikels 144 dieses Abkommens Vereinbarung der Reformstrategie nach Artikel 145 dieses Abkommens Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden Beschaffungen für zentrale Regierungsbehörden   2 Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 89/665/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts Beschaffungen für den Staat, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und die Einrichtungen des öffentlichen Rechts Anhänge XVI-C und XVI-D 3 Annäherung an wesentliche Elemente der Richtlinien 2014/25/EU und 92/13/EWG sowie Umsetzung dieser Elemente Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Beschaffungen für alle Auftraggeber des Versorgungssektors Beschaffungen für alle Auftraggeber Anhänge XVI-E und XVI-F 4 Annäherung an andere Elemente der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/23/EU sowie Umsetzung dieser Elemente Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber Dienstleistungs- und Bauaufträge sowie Dienstleistungs- und Baukonzessionen für alle öffentlichen Auftraggeber Anhänge XVI-G, XVI-H und XVI-I 5 Annäherung an andere Elemente der Richtlinie 2014/25/EU sowie Umsetzung dieser Elemente Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors Bau- und Dienstleistungsaufträge für alle Auftraggeber des Versorgungssektors Anhänge XVI-J und XVI-K ANHANG XVI-C WESENTLICHE ELEMENTE DER RICHTLINIE 2014/24/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES  (1) (Phase 2) TITEL I ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE KAPITEL I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich: Absätze 1, 2, 5 und 6 Artikel 2 Begriffsbestimmungen: Absatz 1 Nummern 1, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 18, 19, 20, 22, 23 und 24 Artikel 3 Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge Abschnitt 2 Schwellenwerte Artikel 4 Höhe der Schwellenwerte Artikel 5 Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts Abschnitt 3 Ausnahmen Artikel 7 Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Artikel 8 Besondere Ausnahmen im Bereich der elektronischen Kommunikation Artikel 9 Öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die nach internationalen Regeln vergeben beziehungsweise durchgeführt werden Artikel 10 Besondere Ausnahmen für Dienstleistungsaufträge Artikel 11 Dienstleistungsaufträge, die aufgrund eines ausschließlichen Rechts vergeben werden Artikel 12 Öffentliche Aufträge zwischen Einrichtungen des öffentlichen Sektors Abschnitt 4 Besondere Sachverhalte Unterabschnitt 1: Subventionierte Aufträge und Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen Artikel 13 Aufträge, die von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden Artikel 14 Forschungs- und Entwicklungsleistungen Unterabschnitt 2: Vergabe von Aufträgen, die Verteidigungs- und Sicherheitsaspekte beinhalten Artikel 15 Verteidigung und Si

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.