Europäische Union

2009/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

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Quellenkennung: 32009D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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in hochwertiges verbrauchsteuerpflichtiges Produkt, das zwischen der Destillerie und dem Zolllager in verschlusssicheren Fahrzeugen befördert werden muss, die mit offiziellen Zollsiegeln versehen sind. Die Lockerung der Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird in den zusätzlichen Sicherheitsvorschriften berücksichtigt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK–4 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–SE–12. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007 Part 1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK–5 Betrifft: Sammlung von Altbatterien zum Zwecke der Entsorgung oder des Recyclings. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sondervorschrift 636. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Genehmigung folgender alternativer Bedingungen für die Anwendung der Sondervorschrift 636 des Kapitels 3.3: Gebrauchte Lithiumzellen und -batterien (UN 3090 und UN 3091), die zwischen den Verbrauchersammelstellen und den Zwischenverarbeitungsstellen gesammelt und zur Beförderung aufgegeben werden, unterliegen zusammen mit anderen gebrauchten Batterien (UN 2800 und UN 3028), die kein Lithium enthalten, nicht den übrigen Vorschriften des ADR, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:   Sie sind in Fässern 1H2 oder Kisten 4H2 verpackt, die den Prüfanforderungen für feste Stoffe der Verpackungsgruppe II entsprechen.   Höchstens 5 % jedes Versandstücks bestehten aus Lithium- oder Lithium-Ionen-Batterien.   Die Bruttomasse jedes Versandstücks beträgt höchstens 25 kg.   Die Gesamtmasse der Versandstücke pro Beförderungseinheit beträgt höchstens 333 kg.   Es werden keine anderen Gefahrgüter befördert. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment 2007 part 1. Anmerkungen: Die Verbrauchersammelstellen befinden sich in der Regel in Einzelhandelsgeschäften. Es erscheint nicht sinnvoll, eine große Zahl von Personen für das Sortieren und Verpacken gebrauchter Batterien gemäß dem ADR zu schulen. Das System des Vereinigten Königreichs würde entsprechend den Leitlinien des ‚Waste and Resources Action Programme‘ im Vereinigten Königreich gehandhabt und sowohl die Bereitstellung geeigneter ADR-konformer Verpackungen als auch die Erteilung entsprechender Anweisungen vorsehen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.“ 2. Anhang II Abschnitt II.3 erhält folgende Fassung: „II.3.   Innerstaatliche Ausnahmen Ausnahmen für Mitgliedstaaten für die Beförderung gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie. Nummerierung der Ausnahmen: RA-a/bi/bii-MS-nn RA = Eisenbahn a/bi/bii = Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a/bi/bii MS = Abkürzung des Mitgliedstaats nn = laufende Nummer Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–a–DE–2 Betrifft: Zusammenpackungszulassung. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 4.1.10.4 MP2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot der Zusammenpackung von Gütern. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 1.4S, 2, 3 und 6.1; erlaubt wird die Zusammenpackung von Gütern der Klasse 1.4S (Patronen für kleine Waffen), Aerosolen (Klasse 2) und Pflegemitteln der Klassen 3 und 6.1 (aufgeführte UN-Nummern) sowie ihr Verkauf in der Verpackungsgruppe II und in kleinen Mengen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 21. Anmerkungen: Listennummern 30*, 30a, 30b, 30c, 30d, 30e, 30f, 30g. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. FR Frankreich RA–a–FR–1 Betrifft: Beförderung von aufgegebenem Gepäck in Reisezügen. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.7. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Gepäckbeförderung ausgeschlossen sind. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: RID-Stoffe und -Gegenstände, die als Expressgut befördert werden dürfen, können als Gepäck in Reisezügen befördert werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 18. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR–2 Betrifft: Pakete mit gefährlichen Stoffen, die von Fahrgästen in Zügen mitgeführt werden. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.7. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: RID-Stoffe und -Gegenstände, die von der Beförderung als Handgepäck ausgeschlossen sind. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von als Handgepäck mitgeführten Paketen mit gefährlichen Stoffen, die zur persönlichen oder beruflichen Verwendung der Fahrgäste bestimmt sind, ist vorbehaltlich bestimmter Bedingungen zulässig; es gelten lediglich die Bestimmungen für die Verpackung, Kennzeichnung und Etikettierung von Paketen gemäß 4.1, 5.2 und 3.4. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 19. Anmerkungen: Tragbare Gasbehälter sind für Patienten mit Atembeschwerden in der für eine Fahrt erforderlichen Menge zulässig. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR–3 Betrifft: Beförderung für die Erfordernisse des Frachtführers. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Frachtbrief für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Beförderung von Mengen für die Erfordernisse des Frachtführers unterliegt bis zu den in 1.1.3.6 genannten Höchstmengen nicht der Deklarationspflicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 20.2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR–4 Betrifft: Befreiung bestimmter Postwaggons von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nur Postwagen, die mehr als 3 Tonnen Stoffe der gleichen Klasse befördern (außer 1, 6.2 und 7), sind zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.1. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR–5 Betrifft: Befreiung von Eisenbahnwagen zur Beförderung von Kleincontainern von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Kleincontainern befestigten Etiketten deutlich lesbar, brauchen die Eisenbahnwagen nicht gekennzeichnet zu werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–FR–6 Betrifft: Befreiung von Eisenbahnwagen zur Beförderung von mit Versandstücken beladenen Straßenfahrzeugen von der Kennzeichnungspflicht. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpflichtung, auf der äußeren Oberfläche der Eisenbahnwagen Gefahrzettel anzubringen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Sind die an den Straßenfahrzeugen befestigten Gefahrzettel deutlich lesbar, brauchen die Eisenbahnwagen nicht gekennzeichnet zu werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Arrêté du 5 juin 2001 relatif au transport des marchandises dangereuses par chemin de fer — Article 21.3. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RA–a–SE–1 Betrifft: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Güterwagen, die gefährliche Güter befördern, müssen mit Gefahrzetteln gekennzeichnet werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ein Güterwagen, der gefährliche Güter als Expressgut befördert, braucht nicht mit Gefahrzetteln gekennzeichnet zu werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Die RID sieht für Güter, die als Expressgut bezeichnet werden, mengenmäßige Begrenzungen vor. Somit sind von dieser Regelung nur kleine Mengen betroffen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. UK Vereinigtes Königreich RA–a–UK–1 Betrifft: Beförderung bestimmter, leicht radioaktiver Gegenstände wie Uhren, Rauchdetektoren, Taschenkompasse. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: Die meisten RID-Vorschriften. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Vollständige Befreiung von den Bestimmungen der nationalen Vorschriften für bestimmte Industrieprodukte, die begrenzte Mengen an radioaktiven Stoffen enthalten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Bei dieser Ausnahme handelt es sich um eine kurzfristige Maßnahme, die nach der Einbeziehung der IAEO-Vorschriften in die RID nicht mehr erforderlich sein wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK–2 Betrifft: Lockerung der Beförderungsbeschränkungen bei Zusammenladung von Sprengstoffen sowie von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern in Eisenbahnwagen, Fahrzeugen und Containern (N4/5/6). Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.5.2.1 und 7.5.2.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beschränkungen bei bestimmten Arten der Zusammenladung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die nationalen Rechtsvorschriften sind weniger streng hinsichtlich der Zusammenladung von Sprengstoffen, vorausgesetzt, die Beförderung kann ohne Gefährdung durchgeführt werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Packaging, Labelling and Carriage of Radioactive Material by Rail Regulations 1996, reg. 2(6) (as amended by Schedule 5 of the Carriage of Dangerous Goods (Amendment) Regulations 1999). Anmerkungen: Das Vereinigte Königreich möchte einige Varianten zu den Vorschriften über die Zusammenladung von Sprengstoffen sowie die Zusammenladung von Sprengstoffen mit anderen gefährlichen Gütern einführen. Die Varianten sollen jeweils eine mengenmäßige Begrenzung eines oder mehrerer Bestandteile der Ladung enthalten und nur zulässig sein, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um zu verhindern, dass die Sprengstoffe mit anderen gefährlichen Gütern in Berührung kommen oder durch die Zusammenladung mit solchen Gütern anderweitige Gefahren entstehen. Beispiele für Varianten, die das Vereinigte Königreich möglicherweise zulassen möchte: 1. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0029, 0030, 0042, 0065, 0081, 0082, 0104, 0241, 0255, 0267, 0283, 0289, 0290, 0331, 0332, 0360 oder 0361 zugeordnet werden, dürfen im gleichen Wagen befördert werden wie gefährliche Stoffe, die der UN-Nummer 1942 zugeordnet werden. Die Menge der Stoffe der UN-Nummer 1942, die befördert werden darf, ist zu begrenzen, indem diese einem Sprengstoff 1.1D gleichgestellt werden. 2. Sprengstoffe, die den UN-Nummern 0191, 0197, 0312, 0336, 0403, 0431 oder 0453 zugeordnet werden, können in demselben Fahrzeug befördert werden wie gefährliche Stoffe (ausgenommen entzündbare Gase, infektiöse Stoffe und Giftstoffe) in der Beförderungsklasse 2 oder gefährliche Stoffe in der Beförderungsklasse 3 oder einer Kombination von diesen, sofern die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe in der Beförderungsklasse 2 nicht mehr als 500 Kilogramm bzw. Liter und die Nettogesamtmasse dieser Sprengstoffe nicht mehr als 500 Kilogramm betragen. 3. 1.4G-Sprengstoffe können mit entzündbaren Flüssigkeiten oder entzündbaren Gasen in der Beförderungsklasse 2 oder nicht entzündbaren, nicht giftigen Gasen in der Beförderungsklasse 3 oder in einer beliebigen Kombination von diesen im gleichen Wagen befördert werden, vorausgesetzt die Gesamtmasse oder das Gesamtvolumen der gefährlichen Stoffe zusammengenommen beträgt nicht mehr als 200 kg bzw. l und die Nettogesamtmasse der Sprengstoffe beträgt nicht mehr als 20 kg. 4. Sprengkörper, die den UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 zugeordnet werden, können mit Sprengkörpern der Verträglichkeitsgruppen D, E oder F, deren Bestandteile sie sind, zusammengeladen werden. Die Gesamtmenge der Sprengstoffe der UN-Nummern 0106, 0107 oder 0257 darf nicht mehr als 20 kg betragen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK–3 Betrifft: Zulassung unterschiedlicher Höchstmengen je Beförderungseinheit für Güter der Klasse 1 in den Kategorien 1 und 2 der Tabelle unter 1.1.3.1. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen in Bezug auf die Beförderungsart. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Festlegung von Vorschriften über Ausnahmen für begrenzte Mengen und die Zusammenladung von Explosivstoffen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 3(7)(b). Anmerkungen: Es sollen unterschiedliche Mengenbegrenzungen sowie unterschiedliche Multiplikationsfaktoren für Zusammenladungen von Gütern der Klasse 1, nämlich ‚50‘ für die Kategorie 1 und ‚500‘ für die Kategorie 2, zugelassen werden. Für Berechnungszwecke bei Zusammenladungen betragen die Multiplikationsfaktoren ‚20‘ für Beförderungen der Kategorie 1 und ‚2‘ für Beförderungen der Kategorie 2. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK–4 Betrifft: Verabschiedung von RA–a–FR–6. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 5.3.1.3.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Lockerung der Vorschriften für das Anbringen von Großzetteln (Placards) bei der Beförderung im Huckepackverkehr. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Vorschrift zum Anbringen von Großzetteln (Placards) gilt nicht, wenn die am Fahrzeug angebrachten Großzettel deutlich sichtbar sind. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7(12). Anmerkungen: Dies war immer eine nationale Rechtsvorschrift im Vereinigten Königreich. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RA–a–UK–5 Betrifft: Verteilung von Gütern in Innenverpackungen an Einzelhändler oder Verbraucher (außer Klassen 1, 4.2, 6.2 und 7) von den örtlichen Auslieferungslagern oder Verbrauchern und von den Einzelhändlern an die Endverbraucher. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Verpackungen benötigen keinen RID/ADR- oder UN-Code. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2007: Regulation 26. Anmerkungen: RID-Vorschriften sind in den letzten Etappen der Beförderung von einem Auslieferungslager zum Einzelhändler oder Verbraucher oder von einem Einzelhändler zum Endverbraucher unzweckmäßig. Zweck dieser Ausnahme ist es zuzulassen, dass die Innenverpackungen von Waren für den Einzelhandelsvertrieb auf dem Bahnabschnitt einer örtlichen Auslieferung ohne eine Außenverpackung befördert werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. Auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2008/68/EG DE Deutschland RA–bi–DE–2 Betrifft: Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 1 bis 5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Klassen 2 bis 6.1, 8 und 9: Zusammenpackung und Beförderung gefährlicher Abfälle in Verpackungen und Großpackmitteln (IBC); die Abfälle müssen sich in einer (bei der Sammlung verwendeten) Innenverpackung befinden und bestimmten Abfallgruppen (Vermeidung gefährlicher Reaktionen innerhalb einer Abfallgruppe) zugeordnet werden; Verwendung einer schriftlichen Weisung mit Angabe der Abfallgruppe als Beförderungspapier; Sammlung von Haus- und Laborabfällen usw. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Gefahrgut-Ausnahmeverordnung — GGAV 2002 vom 6. November 2002 (BGBl. I S. 4350); Ausnahme 20. Anmerkungen: Listennummer 6*. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. DK Dänemark RA–bi–DK 1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in Tunnels. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 7.5. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Be- und Entladung sowie Schutzabstände. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften sehen für die Beförderung durch den Eisenbahntunnel der Querung des Großen Belts andere Bestimmungen als in Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie vor. Diese alternativen Bestimmungen beziehen sich nur auf das Ladevolumen und den Abstand zwischen den Ladungen gefährlicher Güter. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Bestemmelser om transport af eksplosiver i jernbanetunnelerne på Storebælt og Øresund, 15. Februar 2005 . Anmerkungen: Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RA–bi–SE–1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang II Abschnitt II.1 dieser Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der RID einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der RID zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015.“ 3. Anhang III Abschnitt III.3 erhält folgende Fassung: „III.3.   Innerstaatliche Ausnahmen — …“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.