Europäische Union

2009/240/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. März 2009 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, gemäß der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland bestimmte Ausnahmen zu erlassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1327)

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Quellenkennung: 32009D0240. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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(an einem Tag oder mehreren aufeinander folgenden Tagen) vom Schiff zum Empfänger befördert wird, dürfte ein einziges Beförderungspapier mit ungefährer Angabe der Gesamtmasse der einzelnen Ladungen ausreichen und sollte auf die Sondervorschrift CV24 verzichtet werden können. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. LT Litauen RO–bi–LT–1 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL–1 Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–LT–2 Betrifft: Verabschiedung von RO–bi–EL–2. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Lietuvos Respublikos Vyriausybės 2000 m. kovo 23 d. nutarimas Nr. 337 ‚Dėl pavojingų krovinių vežimo kelių transportu Lietuvos Respublikoje‘ (Beschluss der Regierung Nr. 337 zum Gefahrguttransport auf der Straße in der Republik Litauen, erlassen am 23. März 2000). Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. NL Die Niederlande RO–bi–NL–13 Betrifft: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.1.3.6, 3.3, 4.1.4, 4.1.6, 4.1.8, 4.1.10, 5.1.2, 5.4.0, 5.4.1, 5.4.3, 6.1, 7.5.4, 7.5.7, 7.5.9, 8 und 9. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Ausnahmen für bestimmte Mengen; Sonderbestimmungen; Verwendung von Verpackungen; Verwendung von Überverpackungen; Dokumentation; Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen; Be- und Entladung, Handhabung; Besatzung; Ausrüstungen; Betrieb; Fahrzeuge und Dokumentation; Bau und Betriebserlaubnis von Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: 17 substanzielle Bestimmungen für die Beförderung kleiner Mengen gesammelter gefährlicher Haushaltsabfälle. Wegen der jeweils kleinen Mengen, bei denen es sich handelt, und der Vielfalt der verschiedenen Stoffe können die Beförderungen nicht unter völliger Einhaltung der Bestimmungen des ADR durchgeführt werden. Mit der oben genannten Regelung wird daher eine vereinfachte Variante festgelegt, die von einigen Bestimmungen des ADR abweicht. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Regelung für die Beförderung gefährlicher Haushaltsabfälle 2004. Anmerkungen: Die Regelung wurde eingeführt, damit Privatpersonen ihre chemischen Kleinabfälle bei einer einzigen Stelle abgeben können. Bei den betreffenden Stoffen handelt es sich daher um Reststoffe wie zum Beispiel Farbreste. Der Gefährlichkeitsgrad wird durch die Wahl des Beförderungsmittels minimiert, was insbesondere die Verwendung besonderer Beförderungselemente und von Rauchverbotsschildern sowie eines gelben Blinklichts einschließt, die für die Öffentlichkeit deutlich sichtbar sind. Entscheidend bei der Beförderung ist, dass die Sicherheit gewährleistet wird. Dies lässt sich z. B. dadurch erreichen, dass die Stoffe in dicht verschlossenen Verpackungen befördert werden, um eine Freisetzung und Ausbreitung sowie die Gefahr des Austritts giftiger Dämpfe oder ihrer Ansammlung im Fahrzeug zu vermeiden. Im Fahrzeug sind Einheiten eingebaut, die für die Lagerung der verschiedenen Abfallkategorien geeignet sind und Schutz vor Verschieben, Verrutschen und unbeabsichtigtem Öffnen bieten. Gleichzeitig muss der Transportunternehmer wegen der Vielfalt der betroffenen Stoffe ungeachtet der geringen abzugebenden Abfallmengen eine Schulungsbescheinigung vorweisen können. Da Privatpersonen die Gefährlichkeitsgrade dieser Stoffe nicht ausreichend bekannt sind, sollten, wie im Anhang der Regelung festgelegt ist, schriftliche Weisungen bereitgestellt werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. PT Portugal RO–bi–PT–1 Betrifft: Beförderungsdokumente für UN 1965. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die gemäß Abschnitt 5.4.1 des RPE (Regulamento Nacional de Transporte de Mercadorias Perigosas por Estrada) im Beförderungsdokument anzugebende offizielle Benennung für in Flaschen transportiertes handelsübliches Butangas und Popangas, die unter die Sammelbezeichnung UN 1965 ‚Kohlenwasserstoffgas, Gemisch, verdichtet, n.a.g.‘ fallen, kann durch andere Handelsnamen ersetzt werden:   ‚UN 1965 Butan‘ im Falle von in Flaschen transportierten Gemischen A, A01, A02 und A0 gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE;   ‚UN 1965 Propan‘ im Falle eines in Flaschen transportierten Gemischs C gemäß Unterabschnitt 2.2.2.3 des RPE. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 7560/2004 vom 16. April 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Es wird anerkannt, wie wichtig es ist, den Wirtschaftsteilnehmern das Ausfüllen der Beförderungsdokumente für Gefahrgut zu erleichtern, vorausgesetzt, dass die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–PT–2 Betrifft: Beförderungsdokumente für leere, ungereinigte Tanks und Container. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Anforderungen an Beförderungsdokumente. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für den Rücktransport leerer Tanks und Container, in denen Gefahrgut befördert wurde, kann das in Abschnitt 5.4.1 des RPE vorgesehene Beförderungsdokument ersetzt werden durch das Beförderungsdokument, das für den unmittelbar vorangehenden Transport zur Lieferung des Gefahrguts ausgestellt wurde. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Despacho DGTT 15162/2004 vom 28. Juli 2004 gemäß Artikel 5 Nr. 1 des Decreto-Lei Nr. 267-A/2003 vom 27. Oktober. Anmerkungen: Die Vorschrift, dass leere Tank und Container, in denen zuvor gefährliche Güter befördert wurden, während des Transports von einem Beförderungsdokument gemäß RPE begleitet werden müssen, führt in einigen Fällen zu praktischen Problemen, die auf ein Minimum beschränkt werden können, ohne dass die Sicherheit dadurch beeinträchtigt wird. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. SE Schweden RO–bi–SE–1 Betrifft: Beförderung gefährlicher Abfälle zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 2, 5.2 und 6.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Einstufung, Kennzeichnung und Etikettierung sowie Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Rechtsvorschriften umfassen vereinfachte Einstufungskriterien, weniger strenge Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen und geänderte Etikettierungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Anstatt gefährliche Abfälle entsprechend der ADR einzustufen, werden sie verschiedenen Abfallgruppen zugeordnet. Jede Abfallgruppe enthält Stoffe, die nach der ADR zusammen verpackt werden können (Mischverpackungen). Jede Verpackung ist anstatt mit der UN-Nummer mit dem Code der entsprechenden Abfallgruppe zu kennzeichnen. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Vorschriften dürfen nur für die Beförderung gefährlicher Abfälle von öffentlichen Anlagen für die stoffliche Verwertung zu Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle angewendet werden. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–2 Betrifft: Name und Anschrift des Empfängers im Beförderungsdokument. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Allgemeine, für das Beförderungsdokument vorgeschriebene Angaben. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Gemäß den nationalen Rechtsvorschriften sind Name und Anschrift des Empfängers nicht erforderlich, wenn leere ungereinigte Verpackungen als Teil eines Verteilersystems zurückgegeben werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Zurückgegebene leere ungereinigte Verpackungen werden in den meisten Fällen noch immer kleine Mengen gefährlicher Stoffe enthalten. Diese Ausnahme wird hauptsächlich von Industriebetrieben in Anspruch genommen, wenn sie leere ungereinigte Gasbehälter im Austausch gegen volle zurückgeben. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–3 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Beförderung in unmittelbarer Nähe von Industriestandorten, einschließlich Beförderung auf öffentlichen Straßen zwischen verschiedenen Teilen der Standorte. Die Ausnahmen betreffen die Etikettierung und Kennzeichnung von Versandstücken, die Beförderungsdokumente, die Fahrerbescheinigung und die Bescheinigung über die Genehmigung gemäß 9. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es gibt verschiedene Fälle, in denen gefährliche Güter zwischen Gebäuden befördert werden, die an gegenüberliegenden Seiten einer öffentlichen Straße liegen. Bei dieser Art der Beförderung handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer privaten Straße, daher sollten für sie die einschlägigen Vorschriften gelten. Vergleiche auch Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–4 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter, die von den Behörden beschlagnahmt wurden. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Ausnahmen von den Vorschriften sind zulässig, wenn sie aus Gründen des Arbeitsschutzes, wegen Risiken bei der Entladung, aufgrund vorgelegter Beweise usw. gerechtfertigt sind. Ausnahmen von den Vorschriften sind nur zulässig, wenn bei der normalen Beförderung ein ausreichendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Diese Ausnahmen dürfen nur von den Behörden, die gefährliche Güter beschlagnahmen, in Anspruch genommen werden. Diese Ausnahme gilt für die örtliche Beförderung z. B. von Gütern, die von der Polizei beschlagnahmt wurden, wie Sprengstoffe oder Diebesgut. Das Problem bei diesen Arten von Gütern ist, dass ihre Einstufung nie gesichert ist. Ferner sind diese Güter häufig nicht entsprechend dem ADR verpackt, gekennzeichnet oder etikettiert. Die Polizei führt jedes Jahr mehrere Hundert solcher Beförderungen durch. Geschmuggelte alkoholische Getränke müssen von dem Ort, an dem sie beschlagnahmt werden, zu einer amtlichen Lagereinrichtung und von da zu einer Vernichtungsanlage befördert werden; die Letzteren können relativ weit voneinander entfernt sein. Die zulässigen Ausnahmen sind: a) die Verpackungen brauchen nicht einzeln gekennzeichnet zu werden, und b) es brauchen keine genehmigungspflichtigen Verpackungen verwendet zu werden. Dagegen müssen die einzelnen Paletten mit diesen Versandstücken ordnungsgemäß gekennzeichnet werden. Alle anderen Vorschriften sind zu erfüllen. Es werden jedes Jahr etwa 20 solcher Beförderungen durchgeführt. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–5 Betrifft: Beförderung gefährlicher Güter in und in unmittelbarer Nähe von Häfen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.1.2, 8.1.5, 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: In der Beförderungseinheit mitzuführende Dokumente; alle Beförderungseinheiten, die gefährliche Güter befördern, müssen mit den entsprechenden Ausrüstungen ausgestattet sein; Fahrzeugzulassung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Dokumente (außer der Fahrerbescheinigung) brauchen nicht in der Beförderungseinheit mitgeführt zu werden. Eine Beförderungseinheit braucht nicht mit der unter 8.1.5 vorgeschriebenen Ausrüstung ausgestattet zu sein. Für Zugmaschinen ist keine Betriebserlaubnis erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Vergleiche Richtlinie 96/49/EG, Artikel 6 Absatz 14. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–6 Betrifft: ADR-Ausbildungsbescheinigung der Inspektoren. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Die Fahrzeugführer müssen an entsprechenden Schulungen teilnehmen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Inspektoren, die die jährliche technische Inspektion der Fahrzeuge durchführen, brauchen weder an den unter 8.2 genannten Ausbildungskursen teilzunehmen noch Inhaber der ADR-Ausbildungsbescheinigung zu sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Es kann vorkommen, dass Fahrzeuge, die bei der technischen Inspektion überprüft werden, gefährliche Güter, z. B. ungereinigte leere Tanks, geladen haben. Die Vorschriften unter 1.3 und 8.2.3 finden weiter Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–7 Betrifft: Örtliche Verteilung von UN 1202, 1203 und 1223 in Tanklastzügen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4.1.1.6, 5.4.1.4.1. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer gilt die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6. Name und Anschrift mehrerer Empfänger können in anderen Dokumenten angegeben werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Für leere ungereinigte Tanks und Tankcontainer ist die Beschreibung gemäß 5.4.1.1.6 in dem Beförderungsdokument nicht erforderlich, wenn im Beladungsplan für die Menge des Stoffes 0 angegeben ist. Name und Anschrift der Empfänger brauchen in den an Bord des Fahrzeugs mitgeführten Dokumenten nicht angegeben zu werden. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–9 Betrifft: Örtliche Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 5.4, 6.8 und 9.1.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Beförderungsdokument; Bau von Tanks; Betriebserlaubnis. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der örtlichen Beförderung im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Standorten oder Baustellen brauchen folgende Vorschriften nicht eingehalten zu werden: a) Die Deklarierung als gefährliche Stoffe ist nicht erforderlich. b) Ältere Tanks/Container, die nicht gemäß den Vorschriften von Kapitel 6.8, sondern nach älteren nationalen Rechtsvorschriften gebaut und auf Mannschaftswagen befestigt wurden, dürfen weiter verwendet werden. c) Ältere Tanklastwagen, die nicht den Vorschriften von 6.7 oder 6.8 genügen und zur Beförderung von Stoffen nach UN 1268, 1999, 3256 und 3257 bestimmt sind, mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags, dürfen zur örtlichen Beförderung und in unmittelbarer Nähe der Straßenbauarbeiten weiter verwendet werden. d) Betriebserlaubnisbescheinigungen für Mannschaftswagen und Tankfahrzeuge mit oder ohne Ausrüstung zum Aufbringen des Straßenbelags sind nicht erforderlich. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Särskilda bestämmelser om vissa inrikes transporter av farligt gods på väg och i terräng. Anmerkungen: Ein Mannschaftswagen ist eine Art Wohnmobil für die Belegschaft mit Mannschaftsraum, der mit einem nicht genehmigungspflichtigen Tank/Container für Dieselkraftstoff zum Antrieb forstwirtschaftlicher Zugmaschinen ausgerüstet ist. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–10 Betrifft: Beförderung von Sprengstoffen in Tanks. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 4.1.4. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Sprengstoffe dürfen nur gemäß 4.1.4 verpackt werden. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Zulassung von Fahrzeugen für die Beförderung von Sprengstoffen in Tanks erfolgt durch die zuständige nationale Behörde. Beförderungen sind nur dann zulässig, wenn die betreffenden Sprengstoffe in der Verordnung aufgeführt sind, oder wenn die zuständige Behörde eine Sondergenehmigung erteilt. Mit Sprengstoffen beladene Tankfahrzeuge müssen gemäß 5.3.2.1.1, 5.3.1.1.2 und 5.3.1.4 gekennzeichnet und etikettiert werden. In der Beförderungseinheit darf nur ein Fahrzeug mit gefährlichen Gütern beladen sein. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport und der schwedischen Verordnung SÄIFS 1993:4. Anmerkungen: Dies gilt nur für innerstaatliche und überwiegend örtlich begrenzte Beförderungen. Die betreffenden Regelungen waren bereits vor dem EU-Beitritt Schwedens in Kraft. Beförderungen von Sprengstoffen in Tanks werden nur von zwei Unternehmen durchgeführt. Demnächst soll eine Umstellung auf Emulsionen erfolgen. Vormals Ausnahme Nr. 84. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–11 Betrifft: Fahrerbescheinigung. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.2. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugbesatzung. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Die Fahrerausbildung ist mit den unter 8.2.1.1 genannten Fahrzeugen nicht zulässig. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Örtlich begrenzte Beförderungen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–SE–12 Betrifft: Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhang B, 7.2.4, V2 (1). Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für den Einsatz von EX/II- und EX/III-Fahrzeugen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Bei der Beförderung von UN 0335 Feuerwerkskörpern gilt die Sondervorschrift V2 (1) unter 7.2.4 nur für eine Nettoexplosivstoffmasse über 3 000 kg (4 000 kg mit Anhänger), sofern die Feuerwerkskörper gemäß der Klassifizierungstabelle für Feuerwerkskörper unter 2.1.3.5.5 in der 14. überarbeiteten Auflage der UN-Empfehlungen über den Transport gefährlicher Güter (UN-Recommendations on the Transport of Dangerous Goods) als UN 0335 klassifiziert wurden. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Die Klassifizierung wird in der Beförderungseinheit überprüft. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Anhang S — Sondervorschriften für den innerstaatlichen Gefahrguttransport auf der Straße, erlassen gemäß dem Gesetz über den Gefahrguttransport. Anmerkungen: Die Beförderung von Feuerwerkskörpern ist auf zwei kurze Zeiträume im Jahr beschränkt (zum Jahreswechsel und Ende April/Anfang Mai). Die Beförderung von den Versendern zu den Umschlagplätzen (Terminals) kann ohne große Probleme mit dem bisherigen Bestand an Fahrzeugen mit EX-Genehmigung erfolgen. Allerdings ist die Verteilung der Feuerwerkskörper vom Umschlagplatz an die Einkaufszentren und die Beförderung überschüssiger Feuerwerkskörper zurück zum Umschlagplatz mangels Fahrzeugen mit EX-Genehmigung eingeschränkt. Die Transportunternehmen haben kein Interesse daran, in diese Genehmigungen zu investieren, da sie ihre Kosten nicht erstattet bekommen. Dadurch ist die gesamte Existenz der Versender von Feuerwerkskörpern gefährdet, da sie ihre Erzeugnisse nicht vermarkten können. Diese Ausnahme kann nur angewandt werden, wenn die Klassifizierung der Feuerwerkskörper auf der Grundlage der Liste in den UN-Empfehlungen erfolgt ist, damit die aktuellste Klassifizierung zugrunde gelegt wird. Eine vergleichbare Ausnahme für UN 0336 Feuerwerkskörper wurde einbezogen in die Sondervorschrift 651, 3.3.1 des ADR 2005. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. UK Vereinigtes Königreich RO–bi–UK–1 Betrifft: Überquerung öffentlicher Straßen durch gefährliche Güter befördernde Fahrzeuge (N8). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: Anhänge A und B. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Nichtanwendung der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf Privatgelände, das von einer Straße durchquert wird. Für Klasse 7 gilt diese Ausnahme nicht für die Bestimmungen der Radioactive Material (Road Transport) Regulations 2002. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 3 Schedule 2(3)(b); Carriage of Explosives by Road Regulations 1996, reg. 3(3)(b). Anmerkungen: Eine solche Situation kann leicht eintreten, wenn Güter zwischen Privatgebäuden befördert werden, die auf beiden Seiten einer Straße gelegen sind. Dabei handelt es sich nicht um die Beförderung gefährlicher Güter auf einer öffentlichen Straße im üblichen Sinn, und keine der Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter findet in einem solchen Fall Anwendung. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK–2 Betrifft: Ausnahme von dem Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, Verpackungen mit gefährlichen Gütern in einer örtlichen Verteilerkette vom Verteilerlager zum Einzelhändler oder Endverbraucher und vom Einzelhändler zum Endverbraucher zu öffnen (außer für Klasse 7) (N11). Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 8.3.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verbot für den Fahrer oder seinen Assistenten, gefährliche Güter enthaltende Verpackungen zu öffnen. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Das Verbot, Verpackungen zu öffnen, wird eingeschränkt durch die Klausel ‚sofern vom Transportunternehmen nicht ausdrücklich gestattet‘. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: Carriage of Dangerous Goods by Road Regulations 1996, reg. 12 (3). Anmerkungen: Wörtlich genommen kann das Verbot in dem im Anhang angeführten Wortlaut zu schwerwiegenden Problemen für den Einzelhandel führen. Ablauf der Geltungsdauer: 30. Juni 2015. RO–bi–UK–3 Betrifft: Alternative Beförderungsvorschriften für Fässer aus Naturholz zur Beförderung von UN 3065 der Verpackungsgruppe III. Bezugnahme auf Anhang I Abschnitt I.1 dieser Richtlinie: 1.4, 4.1, 5.2 und 5.3. Inhalt des Anhangs der Richtlinie: Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften. Inhalt der nationalen Rechtsvorschriften: Lässt die Beförderung alkoholischer Getränke mit mindestens 24 und höchstens 70 Vol.–% Alkoholgehalt (Verpackungsgruppe III) in nicht UN-zugelassenen Fässern aus Naturholz ohne Gefahrzettel zu, für die strengere Lade- und Fahrzeugvorschriften gelten. Ursprüngliche Bezugnahme auf die nationalen Rechtsvorschriften: The Carriage of Dangerous Goods and Use of Transportable Pressure Equipment Regulations 2004: Regulation 7 (13) and (14). Anmerkungen: Es handelt sich hierbei um e

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.