Europäische Union

2013/452/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2362) Text von Bedeutung für den EWR

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12.9.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/19 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Mai 2013 über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2362) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/452/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1.   DAS VERFAHREN (1) Im Anschluss an eine Voranmeldephase setzte Schweden die Kommission am 7. Dezember 2011 über eine Maßnahme zugunsten einer neuen Veranstaltungshalle in Uppsala (Uppsala Arena) in Kenntnis. Am 17. Januar 2012 übermittelte die Kommission eine Aufforderung zur Vorlage weiterer Informationen. Schweden kam dieser Aufforderung am 16. Februar 2012 nach. (2) Mit Schreiben vom 22. März 2012 setzte die Kommission Schweden über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen der Beihilfe das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (2). Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme auf. (4) Bei der Kommission ging die Stellungnahme eines Beteiligten ein. Diese wurde an Schweden weitergeleitet mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen; mit Schreiben vom 3. August 2012 legte Schweden seine Bemerkungen vor. (5) Im Oktober und November 2012 übermittelte Schweden zudem weitere Erläuterungen. (6) Schweden hat auf die Übersetzung in die Landessprache verzichtet und einer Annahme des Beschlusses in englischer Sprache als verbindlicher Sprachfassung zugestimmt. 2.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME (7) An der Uppsala Arena sind die Stadt Uppsala (3) (im Folgenden die „Stadt“) und drei Unternehmen beteiligt, die privaten Eigentümern gehören oder nach ihrer Gründung im Eigentum privater Investoren stehen werden. Dabei handelt es sich um die Arena Company, die Property Company und die Events Company. (8) Die Arena Company wird das Arena-Projekt bis zur Gründung der Property Company und der Events Company leiten und koordinieren. Die Arena Company ist das einzige Unternehmen, das bislang existiert. Die Eigentümer sind die privatwirtschaftlichen Unternehmen SH Bygg (45 %), Aros Holding (45 %) und der Sportverein Almtuna IS (10 %). (9) Bauherr und Eigentümer der Uppsala Arena wird die Property Company sein. Die Gesellschafter der Property Company werden ausschließlich aus privaten Investoren bestehen. Die Stadt wird Vorgaben festlegen, um sicherzustellen, dass die Auswahl der Property Company objektiv und so offen und transparent wie möglich durchgeführt wird. Die Arena Company wird der Stadt mögliche in Frage kommende Investoren vorschlagen, und die Stadt wird für die Genehmigung und die Entscheidung darüber zuständig sein, welche Investoren anhand der festgelegten Auswahlkriterien (4) zur Gründung der Property Company ausgewählt werden. Für die Information über das Arena-Projekt und die Kommunikation mit den Interessenten soll ein Internetportal eingerichtet werden. Über dieses Portal werden Interessenten die Möglichkeit haben, ihre Bereitschaft zu Investitionen in die Property Company zu bekunden (5). Die Stadt Uppsala wird weder Anteile an der Veranstaltungshalle besitzen noch Einfluss auf die Geschäfte der Property Company ausüben, ihr wird jedoch als Gegenleistung für ihren Zuschuss eine Kaufoption für die Property Company eingeräumt. (10) Bei der Events Company wird es sich um ein privatwirtschaftliches Unternehmen handeln, das für den Betrieb der Uppsala Arena verantwortlich ist. Die Eigentümer der Events Company sind nicht notwendigerweise mit denen der Property Company identisch. Die Events Company wird von der Property Company anhand der Vorgaben ausgewählt, die von der Stadt festgelegt wurden um sicherzustellen, dass die Auswahl der Events Company offen, transparent, objektiv und auf der Grundlage der entsprechenden Auswahlkriterien (6) vorgenommen wird. (11) Ausgehend von den Ergebnissen der durchgeführten Studien (7) vertritt die Stadt die Auffassung, dass eine Mehrzweckhalle in der Größe der Uppsala Arena gebaut werden muss, um den aktuellen und zukünftigen Bedarf an Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen decken zu können. (12) Die Arena ist als Mehrzweckhalle konzipiert, die sich für verschiedene Sportarten, wie zum Beispiel Eishockey, Basketball, Floorball, Handball und Reitsport, verschiedene Arten von Kultur- und Unterhaltungsveranstaltungen, wie etwa Konzerte, Familien-, Fernseh- und Galaveranstaltungen, sowie als Ausrichtungsort für Konferenzen, Unternehmenszusammenkünfte, Handelsmessen, Firmenveranstaltungen, usw. eignet. Die Höchstkapazität liegt für Sportveranstaltungen bei 8 500 und für andere Veranstaltungen bei 10 000 Besuchern (8). Außerdem werden zur Arena ein Fitnessstudio und mehrere Restaurants gehören. (13) Derzeit gibt es in Uppsala sechs Veranstaltungs- und Konzerthallen, von denen vier der Stadt gehören und zwei in privatem Eigentum stehen. Weitere große Veranstaltungshallen, unter anderem in Stockholm, sind auf der Straße von Uppsala aus in ein bis zwei Stunden erreichbar. Schweden macht jedoch geltend, dass die derzeitige Kapazität nicht ausreicht, um den Bedarf an Veranstaltungsräumen zu decken und größere Sport- und Kulturveranstaltungen durchzuführen, und dass die Alternative einer Erweiterung vorhandener Veranstaltungshallen für die Stadt mit höheren Kosten verbunden wäre (9). (14) Aus der Sicht der Stadt wäre es die beste Lösung, wenn die neue Kapazität durch private Projekte ohne öffentliche Beteiligung geschaffen werden könnte, was jedoch nicht möglich ist. 2.1.   Finanzierung des Baus der Arena (15) Die finanzielle Beteiligung der Stadt besteht zum einen in einem Direktzuschuss zum Bau der Arena und zum anderen in der Verpachtung des dafür benötigten Grundstücks an die Property Company. (16) Was den Zuschuss betrifft, ist von Kosten in Höhe von 650 Mio. SEK (72 Mio. EUR) für das Arena-Projekt auszugehen. Die Stadt würde 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) über einen Zuschuss bereitstellen, der Rest soll im Wesentlichen über privates Kapital und Kredite finanziert werden. Die privaten Eigentümer der Property Company stellen 75 bis 100 Mio. SEK (8 bis 11 Mio. EUR) zur Verfügung und die Property Company nimmt Kredite zwischen 400 und 425 Mio. SEK (44 bis 47 Mio. EUR) auf, für die die Stadt keinerlei Bürgschaften übernimmt. (17) Als Gegenleistung für ihren Zuschuss wird der Stadt eine Option („die Option“) auf den Kauf der Arena eingeräumt. Von dieser übertragbaren Option kann frühestens nach Ablauf von fünf Jahren und nicht später als 25 Jahre nach ihrem Inkrafttreten Gebrauch gemacht werden. In der Optionsvereinbarung ist festgelegt, dass vom Optionsinhaber eine Gebühr zu entrichten ist, wenn er von dieser Option Gebrauch macht. Nach dem vorgelegten Szenario einer Ausübung der Option nach zehn Jahren würde eine Gebühr von 47,3 Mio. SEK (5 Mio. EUR) anfallen. Schweden zufolge beläuft sich der Kapitalwert der Option bei einem pessimistischen Szenario (bei dem der Nettowert des Zuschusses der Stadt 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR) beträgt) auf 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) (10). Schweden verweist darauf, dass die Stadt nicht daran interessiert ist, Eigentümer der Arena zu werden, und der Wert der Option für die Stadt in der Möglichkeit besteht, die Option zu einem späteren Zeitpunkt zu verkaufen, um so die Aufwendungen für die Finanzierung der Arena zurückzuerhalten. (18) Was die Verpachtung des Grundstücks anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass die Arena auf einer öffentlichen Fläche gebaut wird, die von der Stadt für mindestens 50 Jahre (11) an die Property Company verpachtet wird. Die Pacht beträgt jährlich 50 000 SEK (5 500 EUR). Die Höhe der Pacht entspricht den Angaben zufolge den marktüblichen Bedingungen. 2.2.   Betrieb und Nutzung der Arena (19) Nach der Fertigstellung wird die Arena von der Events Company betrieben, die die Veranstaltungshalle von der Property Company anmietet und dann an die Nutzer weitervermietet. (20) Eine Bedingung für die Beteiligung an der Finanzierung der Arena besteht darin, dass die Stadt Vorgaben für die Auswahl der Events Company festgelegt. Nach dem Mietvertrag zwischen der Property Company und der Events Company muss die Events Company sicherstellen, dass die Arena der breiten Öffentlichkeit zu marktüblichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht. (21) Wie von Schweden im Verlauf des Verfahrens erläutert, soll die Arena im Wesentlichen für drei Kategorien von Veranstaltungen genutzt werden: kommerzielle Veranstaltungen, von Sponsoren geförderte Veranstaltungen und von der Stadt oder anderen ausgerichtete Veranstaltungen, die während der von der Stadt angemieteten Zeiten stattfinden. Rund 90 % dieser Veranstaltungen mit unterschiedlichen Eintrittspreisen werden für die Öffentlichkeit zugänglich sein und mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 60 Stunden wöchentlich, werden für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Es wird geltend gemacht, dass die Arena multifunktional ist und allen Interessenten ohne Bevorzugung der örtlichen Nutzer zur Verfügung steht (12). (22) Die Stadt wird einen Mietvertrag mit der Events Company schließen, um die Nutzung der Arena für Schulen, Sportvereine und die breite Öffentlichkeit sowie für eigene Veranstaltungen der Stadt zu regeln (13). 20 % der Gesamtkapazität der Arena werden von der Stadt angemietet. Der Mietvertrag hat eine Laufzeit von 25 Jahren und die Miete beträgt 15 Mio. SEK (1,7 Mio. EUR) pro Jahr (14). Neben den Mietzahlungen der Stadt können durch die Vermietung der Arena an andere Nutzer Mieteinnahmen von schätzungsweise […] (*1) SEK erzielt werden. 2.3.   Gründe für die Eröffnung des Verfahrens (23) Im Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auf den verschiedenen Ebenen des Vorhabens, beispielsweise beim Bau, beim Betrieb und bei der Nutzung, ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wird, so dass das Projekt staatliche Beihilfen beinhalten würde. Darüber hinaus steht zu befürchten, dass über die Kofinanzierung der Veranstaltungshalle durch die öffentliche Hand der Wettbewerb verfälscht wird oder zumindest die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung besteht und somit Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können. Die Kommission hat ferner Zweifel daran, dass das geplante Vorhaben zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die drei Ebenen, auf denen eine Beihilfe vorliegen könnte (Bau, Betrieb und Nutzung), nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. 3.   STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (24) Nach der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens wurde nur von der Partei der Grünen, einer Oppositionspartei im Stadtrat von Uppsala, eine Stellungnahme übermittelt. Darin brachte die Partei ihre grundsätzliche Ablehnung des Vorhabens zum Ausdruck, von dem ihrer Ansicht nach hauptsächlich private Unternehmen profitieren werden. 4.   STELLUNGNAHMEN SCHWEDENS (25) In der Anmeldung der Maßnahme geht Schweden unter Verweis auf die Tatsache, dass die zusätzlich benötigte Kapazität an Veranstaltungseinrichtungen nicht durch den Markt geschaffen wird, von der Gewährung einer staatlichen Beihilfe aus, macht jedoch geltend, dass die Beihilfe als nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen ist. Nach Ansicht Schwedens sollten dabei insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden: (26) Die Arena dient angesichts ihres multifunktionalen Charakters und des derzeitigen Mangels an geeigneten, modernen Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen in Uppsala einem klar definierten Ziel von allgemeinem Interesse. Indem sie die Realisierung des Vorhabens ermöglicht, kommt die Stadt ihrer Verantwortung gegenüber der breiten Öffentlichkeit nach (15). Mögliche Alternativen, wie Investitionen in die bestehende Infrastruktur der Eissporthalle Gränby, wären teurer und könnten den Kapazitätsmangel nicht vollständig beheben. (27) Es liegt ein Marktversagen vor, da die benötigte neue Kapazität an Veranstaltungseinrichtungen ohne die Beihilfe nicht geschaffen würde. Im Gegensatz zur Situation in einigen anderen Mitgliedstaaten ist der Sportsektor in Schweden weitgehend gemeinnützig organisiert und auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen. (28) Die öffentliche Kofinanzierung in Höhe von 23 % der gesamten Projektkosten ist strikt auf das für die Realisierung des Projekts erforderliche und angemessene Minimum beschränkt. Sie deckt lediglich das Finanzierungsdefizit, also die Mittel, die über den Markt nicht beschafft werden können. Mit der Bereitstellung der „fehlenden“ Mittel ermöglicht die Stadt somit das Vorhaben, da kein anderer Marktteilnehmer bereit ist, 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) zu investieren. Durch die Miete, die die Stadt für die Anmietung von 20 % der Kapazität der Arena zahlt, wird dem Betreiber kein Vorteil gegenüber den Marktbedingungen gewährt, und für die Verpachtung des Grundstücks an die Property Company gelten vergleichbare Bedingungen wie für andere Unternehmen, die für Sporteinrichtungen Grundstücke von der Stadt pachten. Schweden erläuterte ferner die Notwendigkeit des Vorhabens und gab an, dass die erforderliche zusätzliche Kapazität nicht durch private Akteure oder die Nutzung der bestehenden Veranstaltungshallen in Uppsala und/oder deren Erweiterung geschaffen werden kann. (29) Um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zu gewährleisten, wird der Stadt eine Kaufoption eingeräumt, deren Wert anhand eines Basisszenarios mit 174 Mio. SEK (19,6 Mio. EUR) (16) angegeben wird. Die Option schließt eine Überkompensierung aus, da die Stadt die Option, die mehr wert ist als der Beitrag der Stadt, als Gegenleistung für ihren Beitrag erhält. (30) Schweden machte außerdem weitere Angaben zur Nutzung der Arena und ihrer Öffnung für die Öffentlichkeit. Die Veranstaltungshalle wird rund 90 % der verfügbaren Zeit für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen und es wird sichergestellt, dass die Arena diskriminierungsfrei und ohne Bevorzugung bestimmter Unternehmen zu marktüblichen Bedingungen genutzt werden kann. (31) Sofern Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten auftreten, sind diese begrenzt, da es sich bei den wirtschaftlichen Tätigkeiten überwiegend um lokale Aktivitäten handelt. Hinzu kommt, dass die privaten Veranstaltungshallen in der Stadt auf andere Schwerpunkte ausgerichtet sind und daher nicht als Konkurrenten angesehen werden können, die dasselbe Publikum wie die Arena haben. 5.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (32) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (33) Um als staatliche Beihilfe zu gelten, muss das angemeldete Vorhaben kumulativ alle der folgenden Bedingungen erfüllen: erstens, die Maßnahme muss aus staatlichen Mitteln gewährt werden; zweitens, sie muss Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen; drittens, der Vorteil muss selektiv sein und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen und viertens, die Maßnahme muss den innergemeinschaftlichen Handel beeinträchtigen. (34) Das Kriterium, dass die Maßnahme aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zuzuschreiben sein muss, ist in diesem Fall eindeutig erfüllt, da die Stadt Uppsala mit einem Direktzuschuss einen Beitrag zu dem Vorhaben leisten, Miete für die Nutzung der Arena bezahlen und das Grundstück, auf dem die Arena errichtet werden soll, zur Verfügung stellen wird. Stadtverwaltungen wie die der Stadt Uppsala sind als Behörden Teil des Staates und ihre Mittel sind daher als dem Staat zuzuschreibende Mittel zu betrachten. (35) Bei den Finanzmitteln, die die Stadt für den Bau der Arena bereitstellt, kann es sich um eine Beihilfe handeln, wenn dadurch bestimmten Wirtschaftszweigen ein selektiver Vorteil gewährt wird. Nach dem Urteil des Gerichtshofs zum Flughafen Leipzig/Halle (17) stellt in diesem Kontext die Finanzierung des Baus einer Infrastruktur, die für kommerzielle Zwecke genutzt wird, eine Beihilfe dar, wenn alle Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt sind. Nach der Beurteilung des Gerichts ist der wirtschaftliche Charakter der späteren Nutzung der Infrastruktur ausschlaggebend für die Art des Bauvorhabens. Im vorliegenden Fall wird die Arena für eine wirtschaftliche Tätigkeit genutzt, da ihr Zweck darin besteht, auf einem Markt Dienstleistungen anzubieten. Deshalb ist zu prüfen, ob den verschiedenen am Projekt beteiligten Akteuren eine staatliche Beihilfe gewährt wird. Bau der Arena (36) Schweden hat eingeräumt, dass die Stadt Uppsala ursprünglich gehofft hatte, dass private Investoren die Realisierung der Arena finanzieren würden, dass das Projekt jedoch ohne öffentliche Mittel nicht durchgeführt werden kann. Demzufolge wird dem Eigentümer der Arena, der Property Company, mit dem Zuschuss von 150 Mio. SEK für den Bau der Arena ein wirtschaftlicher Vorteil gewährt, weil dieser Zuschuss für die Arena erforderlich ist, die zu marktüblichen Bedingungen nicht gebaut werden könnte. Da es sich bei den betreffenden Mitteln zweifelsfrei um staatliche Mittel handelt und die Entscheidung über die Gewährung des Zuschusses der Stadt zuzuschreiben ist, sind alle anderen Kriterien für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe erfüllt (siehe Überprüfung der Wettbewerbsverfälschung und der Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten weiter unten) und der Zuschuss stellt deshalb eine staatliche Beihilfe für die Property Company dar. (37) In Bezug auf die Verpachtung des Grundstücks hat Schweden Dokumente übermittelt, die belegen, dass für andere Sporteinrichtungen in Uppsala vergleichbare Pachtkosten (18) gelten. Somit liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Property Company durch die Pachtbedingungen eine zusätzliche Beihilfe gewährt wird. Betrieb der Arena (38) Die Events Company, die die Arena von der Property Company anmietet, wird den Betrieb der Arena übernehmen. Sowohl die Property Company als auch die Events Company werden private Unternehmen sein. Im Verlauf des Verfahrens wurden von Schweden weitere Angaben über die Voraussetzungen und Bedingungen für die Auswahl der Property Company und der Events Company sowie über die wichtigsten Bedingungen des Mietvertrags zwischen der Property Company und der Events Company vorgelegt (19). Die Stadt wird bei der Auswahl der Kandidaten, die die Property Company bilden werden, für die Genehmigung der und die Entscheidung über die ausgewählten Kandidaten zuständig sein, jedoch nicht in die Geschäfte der Property Company eingebunden sein. Die Property Company wählt die Events Company aus, die ein eigenständiges privates Unternehmen ohne Verbindung zur Property Company sein wird. (39) Die Miete, die die Events Company an die Property Company zahlen wird, setzt sich nach Angaben von Schweden aus folgenden Elementen zusammen: (i) einem Mietfestpreis in Höhe der Miete, die die Stadt für die Anmietung von 20 % der Kapazität der Arena an die Events Company bezahlt; (ii) einem Festbetrag in Höhe der Zahlung, die ein Namenssponsor leistet; (iii) einem Mietfestpreis auf der Basis der tatsächlichen Kosten, der die Betriebskosten und die Abschreibung auf die Einrichtung abdeckt; und (iv) einer variablen Miete, die als prozentualer Anteil am Nettoumsatz der Events Company errechnet wird und für die von den Vertragsparteien ein Mindestbetrag festgelegt wird. Das bedeutet, dass die Miete – oberhalb eines bestimmten Mindestbetrags, der sich aus den oben erwähnten Faktoren ergibt – von den beiden privaten Unternehmen nach eigenen Ermessen festgelegt wird. Schweden wies zudem darauf hin, dass die Stadt nicht zur unmittelbaren Beteiligung an den Verhandlungen über den Mietvertrag zwischen der Property Company und der Events Company berechtigt ist und keinerlei Einfluss auf die Geschäftsbedingungen hat, die zwischen diesen beiden eigenständigen Privatunternehmen festgelegt werden. (40) Der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Events Company für die Nutzung von 20 % der Gesamtkapazität der Arena hat eine Laufzeit von 25 Jahren und die Miete beträgt 15 Mio. SEK pro Jahr (1,7 Mio. EUR). Schweden erklärte, dass: (i) die Stadt einen Stundensatz für die Nutzung der Arena bezahlen wird, der um 40 % bis 50 % unter dem Mietpreis liegt, der von der Events Company für die Nutzung der Arena an die Property Company zu zahlen ist; (ii) die Differenz zwischen dem Mietpreis der Stadt und dem Mietpreis der Events Company im Laufe der Zeit steigen wird und (iii) die Events Company von anderen Nutzern marktübliche Mieten verlangen wird. (41) Obgleich durch diese Vereinbarungen der Vorteil, der der Events Company gewährt wird, auf das für den Betrieb der Infrastruktur erforderliche Minimum beschränkt wird, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Betreiber dieser neuen Arena im Markt für den Betrieb derartiger Einrichtungen ein Vorteil erwächst. Da eine solche Beihilfe jedoch mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre, wie weiter unten belegt wird, ist eine endgültige Feststellung über das Vorliegen einer Beihilfe nicht erforderlich. Nutzung der Arena (42) Wie oben erwähnt, handelt es sich bei der Events Company um ein privatwirtschaftliches Unternehmen. Die Events Company muss im Hinblick auf die Nutzung der Arena sicherstellen, dass die Veranstaltungshalle für die breite Öffentlichkeit zu marktüblichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung steht. Rund 90 % aller Veranstaltungen werden für die Öffentlichkeit zugänglich sein, wenngleich zu unterschiedlichen Eintrittspreisen, und mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 60 Stunden wöchentlich, werden für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. Die Arena ist somit multifunktional und steht allen Interessenten offen; einen professionellen örtlichen Nutzer gibt es nicht. (43) In diesem Fall wird die Stadt ein wichtiger Mieter der Arena sein, die zu einem großen Teil von den lokalen Eishockey- und Basketball-Mannschaften genutzt werden und als deren Heimarena dienen wird. Die Aktivitäten der Eishockey-Mannschaften beschränken sich ebenso wie die der Basketball-Mannschaften weitgehend auf die Amateurebene; die erfolgreichste Mannschaft des Eishockey-Vereins spielt in der zweithöchsten Eishockey-Liga. (44) Die Vermietung der Arena kann eine Beihilfe für die Nutzer darstellen, sofern die Nutzer als Unternehmen im Sinne von Artikel 107 AEUV angesehen werden können und sofern die von ihnen gezahlte Miete niedriger ist als die Miete, die für die Nutzung einer vergleichbaren Infrastruktur unter marktüblichen Bedingungen gezahlt werden müsste. Nicht professionelle Nutzer gelten nicht als Unternehmen im

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.