Europäische Union

2013/452/EU: Beschluss der Kommission vom 2. Mai 2013 über die von Schweden geplante staatliche Beihilfe SA.33618 (12/C) zugunsten der Uppsala Arena (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 2362) Text von Bedeutung für den EWR

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Sinne von Artikel 107 AEUV. Schweden sicherte außerdem zu, sich bei der Festlegung der Gebühren an den marktüblichen Preisen zu orientieren. Da jedoch keine genauen Angaben darüber vorliegen, wie diese Gebühren berechnet werden, kann die Gewährung eines Vorteils nicht völlig ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten (45) Wenngleich die meisten für die Veranstaltungshalle geplanten Aktivitäten lokalen Charakter haben, eignet sich die Anlage auch für große oder mittlere internationale Veranstaltungen, so dass Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können. Nach Angaben der Stadt ist es jedoch äußerst unwahrscheinlich, dass, sofern dies überhaupt der Fall ist, in nennenswertem Umfang Veranstaltungen in der Arena stattfinden werden, die für Bewohner der Nachbarländer so interessant sind, dass diese für den Besuch derartiger Veranstaltungen in Uppsala eine Anreise über Hunderte von Kilometern in Kauf nehmen würden. Daher ist nicht davon auszugehen, dass die Veranstaltungen in der Arena eine Konkurrenz für Veranstaltungshallen in angrenzenden Ländern darstellen. (46) In seinem Beschluss zum Ahoy’-Komplex in den Niederlanden führte das Gericht jedoch aus, dass kein Grund vorliegt, aus dem der Markt für die Nutzung einer derartigen Einrichtung auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates zu beschränken ist (20). Wie im Eröffnungsbeschluss ausgeführt, stellt die Kommission daher fest, dass bei einer Beihilfe für die Arena Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht ausgeschlossen werden können. 5.2.   Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt (47) Schweden vertrat die Auffassung, dass die Maßnahme, sofern sie als staatliche Beihilfe eingestuft werden sollte, als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV anzusehen ist. Um festzustellen, ob eine geplante Maßnahme nach dieser Ausnahmeregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann, prüft die Kommission, ob die Maßnahme einem Ziel von allgemeinem Interesse dient, erforderlich und angemessen ist und keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung verursacht. (48) Was die Erreichung eines politischen Ziels von allgemeinem Interesse angeht, können der Bau von Einrichtungen für Sport- und sonstige öffentliche Veranstaltungen sowie die Unterstützung verschiedener Arten von Tätigkeiten, die der breiten Öffentlichkeit zugute kommen, als eine Aufgabe des Staates angesehen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Erklärung von Amsterdam zum Sport und des Artikels 165 AEUV, der Folgendes besagt: „Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion“. (49) Da mit der Arena der Zugang und die Beteiligung der breiten Öffentlichkeit an sportlichen und kulturellen Aktivitäten sichergestellt wird, erfüllt die Stadt – insbesondere angesichts der Multifunktionalität der Arena und des Kapazitätsmangels und/oder des Mangels an angemessenen und modernen Einrichtungen für Sport- und Kulturveranstaltungen in Uppsala – ihre Aufgabe gegenüber der breiten Öffentlichkeit, indem sie die Realisierung des Arena-Projekts ermöglicht. Daher ist davon auszugehen, dass der Bau der Arena politischen Zielen von allgemeinem Interesse entspricht. (50) Was die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der geplanten Maßnahme betrifft, hat Schweden den Bedarf an zusätzlicher Kapazität bei Veranstaltungshallen nachgewiesen. Da der Bedarf an Einrichtungen für größere Sportveranstaltungen in Uppsala lediglich zu 70 % gedeckt ist (21) und die Bevölkerung der Stadt relativ schnell wächst, muss in Uppsala dringend zusätzliche Hallenkapazität geschaffen werden. Schweden führte weiter aus, dass dieser Bedarf durch private Akteure nicht vollständig gedeckt werden kann. Dies ist teilweise auf die besondere Struktur der Sportorganisationen in Schweden zurückzuführen, die unter anderem darin besteht, dass es sich um gemeinnützige Einrichtungen handelt, die ehrenamtlich geleitet und betrieben werden und auf die finanzielle Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sind. Schweden teilte außerdem mit, dass die bestehenden Veranstaltungshallen für bestimmte Arten von Veranstaltungen usw., zum Beispiel für größere Sport- und Kulturveranstaltungen, nicht geeignet sind und dass von den Einrichtungen privater Eigentümer in der Regel nur Veranstaltungen in kleinerem Rahmen durchgeführt werden. Die bestehenden Einrichtungen sind nicht mehr zeitgemäß und genügen den Anforderungen des Publikums nicht mehr. Bei der 1974 erbauten Eissporthalle Gränby wären nach Auskunft von Schweden für eine Modernisierung nach heutigem Standard so umfangreiche Veränderungen erforderlich, dass dies praktisch einem kompletten Neubau der Veranstaltungshalle gleichkäme. Das Grundstück, auf dem die Halle steht, ist jedoch für ein solches Vorhaben zu klein. Abgesehen von den Auswirkungen, die dies z. B. auf die angrenzende Bandyhalle hätte, würde das Problem nicht beseitigt, dass an diesem Standort die Beförderung, Evakuierung und Sicherheit von Besuchern und Spielern nicht gewährleistet werden kann, wenn in anderen nahegelegenen Einrichtungen ebenfalls Veranstaltungen stattfinden. (51) Außerdem werden nach dem Bau der neuen Arena die bestehenden Veranstaltungshallen wie die Eissporthalle Gränby weiter genutzt. In der neuen Arena mit ihrem Multifunktionscharakter werden zum einen große Sport- und Kulturveranstaltungen stattfinden, die derzeit in Uppsala nicht durchgeführt werden können, und sie wird zum anderen als Ergänzung der bereits vorhandenen Veranstaltungshallen dienen, die ihren Betrieb im Wesentlichen unverändert fortführen werden. Mit der neuen Arena können größere Sportveranstaltungen, die derzeit in der Eissporthalle Gränby ausgerichtet werden, wie z. B. Eishockeyspiele der zweiten Liga, in geeignetere Räumlichkeiten mit höherer Kapazität in der neuen Arena verlagert werden. Voraussichtlich werden rund 60 % der Eishockey-Spiele schrittweise von der Eissporthalle Gränby in die neue Arena verlagert werden, so dass in Gränby 3 045 Stunden jährlich für den Schul- und Hochschulsport sowie den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen werden. (52) Hinzu kommt, dass es keine brauchbaren Alternativen zum Bau der neuen Arena gibt. Der Weiterbetrieb der bestehenden Arena der Eissporthalle Gränby ohne eine Kapazitätserweiterung wäre keine realistische Alternative zur Arena, weil dadurch die benötigte neue Kapazität nicht geschaffen werden könnte. Eine Erweiterung der Kapazität der Eissporthalle Gränby würde nicht ausreichen, um den Bedarf an geeigneten Einrichtungen für größere Veranstaltungen zu decken. Auch wenn die neue Arena gebaut wird, müssen bei den bestehenden Veranstaltungshallen, wie beispielsweise der Eissporthalle Gränby, Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. (53) Nach Ansicht der Kommission hat Schweden daher nachgewiesen, dass selbst wenn andere Veranstaltungshallen entweder in der unmittelbaren Umgebung oder in nahegelegenen Städten/Nachbarländern vorhanden sind, der Bedarf an zusätzlicher Kapazität in Uppsala nicht allein durch die Nutzung oder Erweiterung der bestehenden Veranstaltungshallen in Uppsala gedeckt werden kann. Die neue Arena wird die bestehenden Hallen, insbesondere die Eissporthalle Gränby, nicht ersetzen, sondern ergänzen und eine effektive Nutzung der Veranstaltungskapazität in Uppsala gewährleisten. In der neuen Arena werden außerdem größere Sport- und Kulturveranstaltungen stattfinden, für die es derzeit in Uppsala keine geeigneten Veranstaltungsorte gibt. (54) Schweden teilte ferner mit, dass sich die privaten Akteure, wenn die Stadt kein Interesse an diesem Vorhaben gehabt hätte, für eine andere Arena mit einer stärkeren kommerziellen Ausrichtung entschieden hätten, was für sportliche Aktivitäten und die breite Öffentlichkeit im Allgemeinen nachteilig gewesen wäre. Schweden zufolge hat sich in den Gesprächen mit Banken und privaten Investoren gezeigt, dass diese nicht bereit sind, das gesamte finanzielle Risiko, das mit dem Vorhaben verbunden ist, zu tragen. Die Investitionskosten in Höhe von insgesamt 650 Mio. SEK (72 Mio. EUR) werden über drei Elemente finanziert: Kredite, private Direktinvestitionen und Investitionen der Stadt. Um eine möglichst solide Kapitalausstattung des Unternehmens zu gewährleisten, darf der über Kredite finanzierte Anteil nicht zu hoch sein und die verbleibende Summe muss unmittelbar von den Investoren bereitgestellt werden. Angesichts der Struktur und des Risikos/der Rendite des Vorhabens sind die privaten Investoren lediglich zu Investitionen in Höhe von ca. 75 bis 100 Mio. SEK (8 bis 11 Mio. EUR) bereit, so dass die verbleibenden 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) von der Stadt finanziert werden müssen. Mit einer solchen Investition der Stadt wird das Eigenkapital am Anfang mehr als 35 % betragen und für das Vorhaben ist ein Eigenkapitalanteil von über 30 % sichergestellt (22). Der Betrag von 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) entspricht einem Anteil von ca. 23 % am Nominalwert der Gesamtinvestition. Allen privaten Absichtserklärungen von Banken und privaten Investoren liegt die Annahme zugrunde, dass die Stadt 150 Mio. SEK (16,5 Mio. EUR) investieren wird. Daher ist seitens der Stadt eine Investition in dieser Größenordnung erforderlich, damit das Vorhaben durchgeführt wird und die damit verbundenen Vorteile für die Öffentlichkeit zum Tragen kommen. Folglich wurde nachgewiesen, dass die Beteiligung der Stadt an dem Vorhaben unverzichtbar ist. Die Kofinanzierung der Arena mit öffentlichen Mitteln ist ebenfalls erforderlich, da ohne den Beitrag der Stadt nicht genügend Mittel zur Finanzierung des Arena-Projekts zur Verfügung stehen werden. Vor diesem Hintergrund ist sichergestellt worden, dass der Beitrag der Stadt strikt auf das erforderliche Minimum beschränkt wird. (55) Als Gegenleistung für ihren Beitrag wird der Stadt die Option zum Kauf der Arena eingeräumt, deren Wert in einem pessimistischen Szenario auf 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) veranschlagt wird. Der Nettowert des von der Stadt bereitgestellten Kapitals beläuft sich demzufolge bei einem negativen Szenario auf höchstens 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR). Die Stadt geht jedoch davon aus, dass der Wert der Option die Investitionskosten höchstwahrscheinlich übersteigen wird. (56) In jedem Fall stellen das Auswahlverfahren für den Betreiber und dessen Vereinbarung mit der Property Company sowie die anderen oben erläuterten Schritte sicher, dass die Kriterien der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit erfüllt werden. (57) Was die Nutzung der Arena durch die Stadt anbelangt, die mit 3 285 Stunden pro Jahr in einer Größenordnung von 20 % der insgesamt möglichen Nutzung der Arena liegen wird, hat Schweden zugesichert, dass mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit, also ca. 3 121 Stunden pro Jahr bzw. rund 60 Stunden wöchentlich, für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung stehen werden. Im Hinblick auf die Öffnung für die breite Öffentlichkeit kann festgestellt werden, dass durch die neue Arena und den Mietvertrag zwischen der Stadt und der Arena zum einen eine zusätzliche Kapazität von 3 285 Stunden entsteht und zum anderen in der Eissporthalle Gränby eine Kapazität von 3 045 Stunden pro Jahr frei wird (siehe Erwägungsgrund 50). (58) Infolgedessen wird die neue Arena sowohl die bestehenden Veranstaltungshallen durch zusätzliche Kapazität ergänzen als auch die Palette der Kultur- und Sportveranstaltungen erweitern, die in Uppsala stattfinden können. Davon werden der Amateursport und die breite Öffentlichkeit in Uppsala wesentlich profitieren. Aus diesem Grund muss die Beihilfe als zielgerichtet angesehen werden und die Kofinanzierung des Vorhabens durch die öffentliche Hand ist gerechtfertigt. (59) Des Weiteren sind angesichts des Standorts der Arena und des lokalen Charakters der meisten für die Veranstaltungshalle geplanten Aktivitäten die Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten begrenzt, auch wenn derartige Auswirkungen, wie oben beschrieben, nicht völlig ausgeschlossen werden können. (60) Aus den oben genannten Gründen wurde der Nachweis erbracht, dass die Beteiligung der Stadt am Arena-Projekt erforderlich und angemessen ist und keine unverhältnismäßige Wettbewerbsverfälschung verursacht und eine etwaige Beihilfe für die Events Company und die Nutzer folglich mit dem Binnenmarkt vereinbar wäre. (61) Da sich das Vorhaben erst in der Anfangsphase befindet und die Genehmigung durch die Kommission noch aussteht, werden weitere Schritte sowie die Gründung der Property Company und der Events Company erst erfolgen, wenn diese Genehmigung erteilt worden ist. Schweden hat daher zugesagt, dass (i) die Absichtserklärung und der Zusatz zur Absichtserklärung zwischen der Stadt und der Arena Company umgesetzt werden sollen (23); (ii) mindestens 95 % der durch die Stadt angemieteten Nutzungszeit der Arena für den Schul- und Hochschulsport, für gemeinnützige Vereine und den Freizeitsport für die breite Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden; (iii) die relevanten Vereinbarungen, die auf der Grundlage der Absichtserklärung geschlossen wurden, von den schwedischen Behörden an die Kommission übermittelt werden (die Vereinbarung zwischen der Stadt und der Property Company, die Vereinbarung zwischen der Property Company und der Events Company und der Mietvertrag zwischen der Stadt und der Events Company) und (iv) Schweden der Kommission bis Ende 2020 Jahresberichte über die Durchführung der Beihilfemaßnahme, insbesondere in Bezug auf den oben aufgeführten Punkt (ii), vorlegt. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (62) Bei dem Zuschuss der Stadt für den Bau der Arena handelt es sich um eine staatliche Beihilfe für die Property Company und möglicherweise auch für die Events Company und die Nutzer der Arena. Es wurde nachgewiesen, dass die Kofinanzierung der Uppsala Arena durch die öffentliche Hand erforderlich und angemessen ist, um das Vorhaben zu realisieren, und dass hinreichend sichergestellt ist, dass alle Interessenten die Arena zu diskriminierungsfreien Bedingungen nutzen können, ohne dass ein bestimmtes Unternehmen/bestimmte Unternehmen bevorzugt werden. Die Abwägungsprüfung hat ein positives Ergebnis erbracht. (63) Die Kommission stellt daher fest, dass das Vorhaben „Uppsala Arena“ nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (64) Die Kommission hält fest, dass Schweden dem Erlass des Beschlusses in englischer Sprache als verbindlicher Sprachfassung zugestimmt hat — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN Artikel 1 Die von Schweden geplante Maßnahme für die Uppsala Arena mit einem Finanzvolumen von 150 Mio. SEK ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Durchführung der Maßnahme in Höhe von 150 Mio. SEK wird daher genehmigt. Artikel 2 Der Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet. Brüssel, den 2. Mai 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 152 vom 30.5.2012, S. 18. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Uppsala, die viertgrößte Stadt Schwedens, liegt etwa 70 km nördlich von Stockholm. (4)  Die Auswahlkriterien für die Property Company sind im Zusatz zur Absichtserklärung aufgeführt, der von Schweden am 29. Juni 2012 übermittelt wurde. Der Bieter sollte unter anderem folgende Kriterien erfüllen: Erfahrung und Fachkenntnisse im Bau und Betrieb größerer Einrichtungen für kommerzielle Zwecke, hohe Fachkompetenz, finanzielle Stabilität und Kapazität, aktives Engagement für eine Veranstaltungshalle, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt ist, und aktives Eintreten gegen Diskriminierung. (5)  Entsprechend der Mitteilung der Kommission zu Auslegungsfragen in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, das für die Vergabe öffentlicher Aufträge gilt, die nicht oder nur teilweise unter die Vergaberichtlinien fallen (ABl. C 179 vom 1.8.2006, S. 2). (6)  Die Auswahlkriterien für die Events Company sind im Zusatz zur Absichtserklärung aufgeführt, der von Schweden am 29. Juni 2012 übermittelt wurde. Der Bieter sollte unter anderem folgende Kriterien erfüllen: Erfahrung und Fachkenntnisse in den relevanten Märkten, hohe fachliche Kompetenz in Bezug auf Veranstaltungen sowie den Sport- und Kultursektor in Uppsala, überzeugender Geschäftsplan für den Betrieb der Arena, der die Aspekte der Öffnung der Arena für die breite Öffentlichkeit und des Engagements gegen Diskriminierung berücksichtigt, finanzielle Stabilität und Kapazität sowie Einwilligung in eine angemessene kaufmännische Mischung aus fester und ergebnisorientierter Vergütung. (7)  Es wurden mehrere Studien vorgelegt, darunter eine Untersuchung über den Bedarf an Einrichtungen für Sportvereine in Uppsala, die ergab, dass derzeit nur etwa 70 % der benötigten Einrichtungen für größere Sportveranstaltungen in Uppsala vorhanden sind und dass daher ein Kapazitätsengpass in der Größenordnung von ca. 30 % besteht. In einer weiteren Befragung der Bevölkerung von Uppsala äußerten 37 % der Befragten die Ansicht, dass die Stadt Investitionen in Turnhallen, Veranstaltungshallen und Stadien tätigen sollte; dieser Wunsch steht damit an zweiter Stelle hinter der Forderung nach Investitionen in Fahrrad- und Fußgängerwege; 16 % der Befragten gaben an, dass Investitionen in Sportveranstaltungen Vorrang haben sollten. (8)  Der größere der beiden Gebäudeteile der Arena wird bei Sportveranstaltungen 2 000 Besuchern und bei Kongressen und Konzerten 3 500 Besuchern Platz bieten. Im kleineren Gebäudeteil der Arena können bei Veranstaltungen jeglicher Art ca. 1 000 Besucher untergebracht werden, und im Konferenzraum der Arena stehen 10 bis 400 Plätze zur Verfügung. (9)  So wäre der Weiterbetrieb der bestehenden Eissporthalle Gränby ohne eine Erweiterung keine realistische Alternative, weil dadurch die benötigte neue Kapazität nicht geschaffen werden könnte und die Erweiterung der Eissporthalle Gränby für die Stadt teurer wäre. (10)  Die Option wurde mit Unterstützung der Finanzberatungsgesellschaft Copenhagen Economics erstellt. In einem Basisszenario wird der Wert der Option mit 174 Mio. SEK (19,6 Mio. EUR) angegeben, so dass der Wert der Option um 24 Mio. SEK höher ist als der Zuschuss. (11)  Die Stadt kann den Pachtvertrag frühestens 50 Jahre nach Vertragsabschluss kündigen. Nach Ablauf dieser Frist verlängert sich der Vertrag um weitere 20 Jahre. (12)  Zwar ist die Arena als zukünftige Heimarena für die lokalen Eishockey- und Basketball-Mannschaften vorgesehen, doch wurde darauf hingewiesen, dass die Vereine nicht über die Nutzung der Arena bestimmen werden. (13)  Neben ihrem Mietvertrag mit der Events Company wird die Stadt einen Vertrag mit der Property Company schließen, um unter anderem den Zugang der Stadt und der breiten Öffentlichkeit zur Arena für den Fall sicherzustellen, dass die Events Company insolvent werden sollte oder der Mietvertrag zwischen der Events Company und der Property Company gekündigt wird. Der Vertrag zwischen der Stadt und der Property Company würde dann unter denselben Bedingungen weiterlaufen. (14)  Die Höhe der Miete wird jedes Jahr auf der Grundlage des Verbraucherpreisindexes überprüft. Die Stadt wird außerdem einen separaten Vertrag mit der Property Company schließen, um im Falle einer Insolvenz der Events Company ihren Zugang zur Arena zu denselben Bedingungen sicherzustellen. (*1)  […]: Die Angaben in Klammern fallen unter das Geschäfts- und Betriebsgeheimnis. (15)  Erhebungen zufolge besteht derzeit bei der Art von Sport- und Kulturveranstaltungen, die in der Arena durchgeführt werden könnten, ein Kapazitätsdefizit von 30 %. (16)  In einem negativen Szenario wird der Wert der Option mit 128 Mio. SEK (15 Mio. EUR) angegeben, was bedeuten würde, dass sich der Nettogegenwartswert des Zuschusses der Stadt auf 22 Mio. SEK (2,6 Mio. EUR) beläuft. (17)  Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG und Flughafen Leipzig-Halle GmbH/Europäische Kommission, Rechtssache C-288/11 P, Slg. 2012. (18)  Als Beispiel für eine vergleichbare Vereinbarung wurde der Pachtvertrag für eine Tennisanlage in Gränby vorgelegt, für die die jährlichen Pachtkosten 52 000 SEK betragen. (19)  Siehe Zusatz zur Absichtserklärung vom 29. Juni 2012. (20)  Beschluss des Gerichts vom 26. Januar 2012, Mojo Concerts BV und Amsterdam Music Dome Exploitatie BV/Europäische Kommission, Rechtssache T-90/09, Slg. 2012, Randnr. 45. (21)  Basierend auf mehreren Erhebungen, siehe hierzu auch Fußnote 7. (22)  Auf der Basis der Erstinvestition der Stadt erstellte Berechnungen von Copenhagen Economics zur Eigenkapitalausstattung der Property Company. Schweden machte darauf aufmerksam, dass die Banken mit Krediten für Projekte mit einer Eigenkapitalausstattung von unter 30 % in der Regel zurückhaltend sind. (23)  Diese Dokumente wurden der Kommission von Schweden als Anlage 6 zur Anmeldung und Anlage 1 zum Zusatz vom 29. Juni 2012 vorgelegt.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.