Europäische Union

2005/41/EG: Beschluss des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0041. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ehaltiges Wasser       2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 360 hl 390 hl 420 hl 2208 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: 60 hl 65 hl 70 hl ex 2208 90 33 ex 2208 90 38 –– Pflaumenbranntwein (Sliwowitz)       2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: 30 t 325 t 35 t 2402 20 – Zigaretten, Tabak enthaltend       2402 90 00 – andere       2403 Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; ‚homogenisierter‘ oder ‚rekonstituierter‘ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: 36 t 39 t 42 t 2403 10 – Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen       Liste 3:   Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Für die in dieser Tabelle aufgeführten Waren gelten nachstehende Zugeständnisse. Das Volumen der Zollkontingente wird in den Jahren 2005 und 2006 jährlich wie in der Tabelle angegeben erhöht. Der Zollsatz für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, wird in den Jahren 2004, 2005 und 2006 auf 65 v. H., 55 v. H. bzw. 40 v. H. des Meistbegünstigungszollsatzes gesenkt. KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (Tonnen) Zollsatz im Rahmen des Kontingents 2004 2005 2006 und folgende (v.H. des MFN) (1) (2) (3) (4) (5) (6) 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade):         1704 90 – andere 1 100 1 150 1 200 0 1806 Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen 2 130 2 270 2 410 0 1905 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren 2 920 3 080 3 240 0 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig 1 290 1 360 1 430 0 2202 Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 16 300 17 200 18 100 0 Liste 4:   Kontingente und Einfuhrzölle Kroatiens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft Anmerkung: Die in dieser Tabelle aufgeführten Waren werden im Rahmen der nachstehenden jährlichen Zollkontingente zollfrei eingeführt. Für die Mengen, die diese Volumen übersteigen, gelten die Bedingungen der Liste 1. KN-Code Warenbezeichnung Kontingent (Tonnen) 2004 2005 2006 ex 2103 2103 90 30 2103 90 90 Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: – aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger – andere 300 300 300“ ANHANG X „ANHANG I ABKOMMEN zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien über gegenseitige präferenzielle Handelszugeständnisse für bestimmte Weine 1. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Republik Kroatien in die Gemeinschaft gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse. KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex 2204 10 ex 2204 21 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben frei 44 000 10 000  (1)  (2) ex 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben frei 29 000 0  (2) 2. Die Gemeinschaft gewährt im Rahmen der unter Nummer 1 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Republik Kroatien für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 3. Für die Einfuhren folgender Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft in die Republik Kroatien gelten ab 1. Mai 2004 nachstehende Zugeständnisse. Kroatischer Tarif-Code Warenbezeichnung Zollsatz Jährliche Menge (hl) Jährliche Erhöhung (hl) Besondere Bestimmungen ex ex 220410 ex ex 220421 Qualitätsschaumwein Wein aus frischen Weintrauben frei 14 000 800  (3) ex ex 220429 Wein aus frischen Weintrauben frei 8 000 0   4. Die Republik Kroatien gewährt im Rahmen der unter Nummer 3 genannten Zollkontingente präferenzielle Zollfreiheit, sofern die Gemeinschaft für die Ausfuhr der betreffenden Mengen keine Ausfuhrbeihilfen gewährt. 5. Dieses Abkommen gilt für Wein, der a) aus frischen Weintrauben bereitet worden ist, die vollständig im Gebiet der betreffenden Vertragspartei erzeugt und geerntet wurden, und b) i) Ursprungserzeugnis der Europäischen Union ist und nach den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß Titel V der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (4) bereitet wurde; ii) Ursprungserzeugnis der Republik Kroatien ist und nach den Regeln für die önologischen Verfahren und Behandlungen gemäß den kroatischen Rechtsvorschriften bereitet wurde. Diese Regeln müssen den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft entsprechen. 6. Für die Einfuhr von Wein, für den die Zugeständnisse dieses Abkommens gelten, ist die Vorlage der Bescheinigung einer von beiden Seiten anerkannten amtlichen Stelle erforderlich, die in einem gemeinsam aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist; aus dieser Bescheinigung muss hervorgehen, dass der betreffende Wein die Voraussetzungen der Nummer 5 Buchstabe b erfüllt. 7. Die Vertragsparteien prüfen spätestens im ersten Quartal 2005 die Möglichkeit, einander unter Berücksichtigung der Entwicklung des Weinhandels zwischen den Vertragsparteien weitere Zugeständnisse einzuräumen. 8. Die Vertragsparteien gewährleisten, dass die gegenseitig eingeräumten Vorteile nicht durch andere Maßnahmen beeinträchtigt werden. 9. Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden Konsultationen über Probleme mit der Anwendung dieses Abkommens statt. 10. Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, nach Maßgabe dieses Vertrages einerseits und für das Hoheitsgebiet der Republik Kroatien andererseits. “ (1)  Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 und das Kontingent für die Position ex 2204 29 zusammen eine Höchstmenge von 98 000 hl erreichen. (2)  Auf Ersuchen einer Vertragspartei können Konsultationen abgehalten werden, um die Kontingente durch Übertragung von Mengen vom Kontingent für die Position ex 2204 29 auf das Kontingent für die Positionen ex 2204 10 und ex 2204 21 anzupassen. (3)  Sofern im Vorjahr mindestens 80 % der in Betracht kommenden Menge genutzt worden sind, wird die Menge jährlich erhöht, bis das Kontingent eine Höchstmenge von 18 000 hl erreicht. (4)   ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2). ANHANG XI „ANHANG I Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II Bemerkung 1: In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 6 des Protokolls angesehen werden können. Bemerkung 2: 2.1. Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel des Harmonisierten Systems, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein ‚ex‘, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die dazugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. 2.3. Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. 2.4. Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. Bemerkung 3: 3.1. Die Bestimmungen des Artikels 6 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und bei der Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Kroatien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht überschreiten darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. 3.2. Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Wenn eine Regel den Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position‘ enthält, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien der Position der hergestellten Ware mit derselben Warenbezeichnung) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position ...‘ oder ‚Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der der hergestellten Ware‘, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. 3.4. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Beispiel: Die Regel für Gewebe der Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien - neben anderen - ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. 3.6. Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. Bemerkung 4: 4.1. Der in der Liste verwendete Begriff ‚natürliche Fasern‘ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 4.2. Der Begriff ‚natürliche Fasern‘ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 4.3. Die Begriffe ‚Spinnmasse‘, ‚chemische Materialien‘ und ‚Materialien für die Papierherstellung‘ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 4.4. Der in der Liste verwendete Begriff ‚synthetische oder künstliche Spinnfasern‘ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 5: 5.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). 5.2. Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind — Seide, — Wolle, — grobe Tierhaare, — feine Tierhaare, — Rosshaar, — Baumwolle, — Materialien für die Papierherstellung und Papier, — Flachs, — Hanf, — Jute und andere textile Bastfasern, — Sisal und andere textile Agavefasern, — Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, — synthetische Filamente, — künstliche Filamente, — elektrische Leitfilamente, — synthetische Spinnfasern aus Polypropylen, — synthetische Spinnfasern aus Polyester, — synthetische Spinnfasern aus Polyamid, — synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril, — synthetische Spinnfasern aus Polyimid, — synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen, — synthetische Spinnfasern aus Polyphenylensulfid, — synthetische Spinnfasern aus Polyvinylchlorid, — andere synthetische Spinnfasern, — künstliche Spinnfasern aus Viskose, — andere künstliche Spinnfasern, — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen, — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen, — Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne) aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist, — andere Erzeugnisse der Position 5605. Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 5.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. 5.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingefügt ist. Bemerkung 6: 6.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so können textile Vormaterialien (ausgenommen Futter und Einlagestoffe), die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 6.2. Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 6.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 7: 7.1. Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen ex 2707, 2713 bis 2715, ex 2901, ex 2902 und ex 3403 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. 7.2. Als ‚begünstigte Verfahren‘ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weit gehenden Zerlegung, c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation, k) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 v. H. vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T), l) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, m) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 oC mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Position ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärben) zur Verbesserung insbesondere der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.