Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R1620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enzt ist.“; b) Absatz 9 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird.“; c) Absatz 10 wird gestrichen. 21. Folgender Artikel 31a wird eingefügt: „Artikel 31a Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen (1)   Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %. (2)   Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚Nicht-Finanzkunden‘ natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken.“ 22. Artikel 32 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2)   Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse: a) fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen; b) fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen; c) fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden; d) fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind. (3)   Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen: a) Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen; b) fällige Zahlungen aus der besicherten Kreditvergabe und Kapitalmarkttransaktionen im Sinne von Artikel 192 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert: i) 0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität; ii) 7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden; iii) 15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden; iv) 25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; v) 30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; vi) 35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; vii) 50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden; viii) dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden; ix) 100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen. Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden; c) für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet; d) fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet; e) für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt; f) wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat; g) nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden — mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten — nicht als Zufluss berücksichtigt; h) fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt; i) Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen.“; b) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften und aus Kreditderivaten werden auf Nettobasis gemäß Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit einer Zuflussrate von 100 % multipliziert.“ 23. Artikel 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;“ b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.“ 24. Anhang I wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3. ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile: a) den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; b) den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind; c) den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie d) den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.“; b) Absatz 5 wird gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 30. April 2020. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juli 2018 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 1). (3)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.