Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1620 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR.)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018R1620. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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30.10.2018    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 271/10 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/1620 DER KOMMISSION vom 13. Juli 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute (Text von Bedeutung für den EWR) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 der Kommission (2) sollte geändert werden, um sie besser auf internationale Standards abzustimmen und ein effizienteres Liquiditätsmanagement durch Kreditinstitute zu erleichtern. (2) Um den Tätigkeiten von außerhalb der Union tätigen Kreditinstituten angemessen Rechnung zu tragen, sollte im Hinblick auf liquide Aktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, von jeglichen Anforderungen an ein Mindestemissionsvolumen abgesehen werden, damit diese Vermögenswerte für Konsolidierungszwecke erfasst werden können. Andernfalls könnte dies beim Mutterinstitut auf konsolidierter Ebene zu einem Mangel an liquiden Aktiva führen, da einerseits zwar die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland ausgehende Liquiditätsanforderung in die konsolidierte Liquiditätsanforderung einbezogen würde, andererseits aber die von dem Tochterunternehmen zur Erfüllung seiner Liquiditätsanforderung in dem Drittland gehaltenen Aktiva von der konsolidierten Liquiditätsanforderung ausgeschlossen würden. Die Aktiva des Tochterunternehmens in einem Drittland sollten jedoch nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die die Aktiva lauten, in diesem Tochterunternehmen entstehen. Zudem sollten die Aktiva wie alle anderen Drittlandsaktiva nur dann anerkannt werden, wenn sie nach dem nationalen Recht des betreffenden Drittlandes als liquide Aktiva gelten. (3) Zentralbanken können Liquidität in ihrer eigenen Währung bereitstellen, ihr Rating ist für Liquiditätszwecke weniger relevant als für Solvenzzwecke. Um die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 stärker an den internationalen Standard anzugleichen und für international tätige Kreditinstitute gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, sollten daher Reserven, die Drittlands-Tochterunternehmen oder Drittlands-Zweigstellen eines Unionskreditinstituts in der Zentralbank eines Drittlands halten, dem nicht von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 zugewiesen wurde, vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Voraussetzungen als liquide Aktiva der Stufe 1 infrage kommen. Konkret sollten solche Reserven infrage kommen, wenn das Kreditinstitut diese in Stressphasen jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für ihren Abzug in einer Vereinbarung zwischen der Aufsichtsbehörde des Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Die Anerkennung dieser Reserven als Aktiva der Stufe 1 sollte jedoch auf die Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung, auf die die Reserven lauten, beschränkt sein. (4) Der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Verordnung enthält Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Verbriefung als einfache, transparente und standardisierte Verbriefung („STS-Verbriefung“) bezeichnet werden kann. Da diese Kriterien gewährleisten, dass STS-Verbriefungen von hoher Qualität sind, sollten sie auch herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Verbriefungen für die Zwecke der Berechnung der Liquiditätsdeckungsanforderung zu den erstklassigen liquiden Aktiva zählen. Verbriefungen sollten für die Zwecke der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 daher als Aktiva der Stufe 2B gelten können, wenn sie zusätzlich zu den bereits in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 festgelegten spezifischen Kriterien für die Liquiditätsmerkmale auch alle Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen. (5) Die Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 sollte die wirksame Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft nicht behindern. Bei Transaktionen mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats kann davon ausgegangen werden, dass diese unter strengen Stressbedingungen verlängert werden. Daher sollte es den zuständigen Behörden möglich sein, bei besicherten Geschäften mit der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats, die in zumindest einer Komponente erstklassige liquide Aktiva umfassen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, für die Berechnung des Liquiditätspuffers von der Anwendung des Abwicklungsmechanismus abzusehen. Vor Gewährung der Ausnahme sollten die zuständigen Behörden jedoch verpflichtet sein, die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB zu konsultieren. Darüber hinaus sollte die Ausnahme angemessenen Garantien unterliegen, um Regulierungsarbitrage oder negative Anreize für Kreditinstitute zu vermeiden. Um die Vorschriften der Union zudem stärker an den internationalen Standard des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (im Folgenden „Basler Ausschuss“) anzupassen, sollten Sicherheiten, die im Rahmen von Derivatgeschäften entgegengenommen werden, im Abwicklungsmechanismus nicht mehr berücksichtigt werden. (6) Die Behandlung von Ab- und Zuflussraten bei Pensionsgeschäften (Repo-Geschäfte), umgekehrten Pensionsgeschäften (Reverse-Repo-Geschäfte) und Sicherheitenswaps sollte vollständig auf den Ansatz des vom Basler Ausschuss festgelegten internationalen Standards für die Liquiditätsdeckungsquote abgestimmt werden. Konkret sollte die Berechnung der Barmittelabflüsse nicht an den Liquiditätswert der zugrunde liegenden Sicherheiten, sondern direkt an die Verlängerungsquote des Geschäfts (unter Berücksichtigung des Sicherheitenabschlags auf die Barverbindlichkeiten wie im Standard des Basler Ausschusses) gekoppelt sein. (7) Angesichts der unterschiedlichen Auslegungen sollten verschiedene Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 klargestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Erfüllung der Liquiditätsdeckungsanforderung, die Frage, ob in einem Pool enthaltene Aktiva, die für Finanzierungen im Rahmen ungebundener Fazilitäten der Zentralbanken bereitgehalten werden, OGA-Anteile und -Aktien sowie Einlagen und andere Mittel in Genossenschaftsnetzen und institutsbezogenen Sicherungssystemen für den Puffer zulässig sind, die Berechnung zusätzlicher Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen, die Gewährung einer Vorzugsbehandlung für gruppeninterne Kredit- und Liquiditätsfazilitäten, die Behandlung von Leerverkaufspositionen sowie die Anerkennung von in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werdenden Zahlungen aus Wertpapieren. (8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/61 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Drittlandsaktiva, die von einem Tochterunternehmen in einem Drittland gehalten werden, können als liquide Aktiva zu Konsolidierungszwecken anerkannt werden, wenn sie gemäß dem nationalen Recht des Drittlands zur Festlegung der Liquiditätsdeckungsanforderung als liquide Aktiva gelten und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: i) die Aktiva erfüllen alle Anforderungen von Titel II; ii) die Aktiva erfüllen zwar nicht die spezifischen Anforderungen von Titel II in Bezug auf ihr Emissionsvolumen, jedoch alle anderen dort festgelegten Anforderungen. Die gemäß Ziffer ii anerkennungsfähigen Aktiva können nur bis zur Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen anerkannt werden, die in der Währung, auf die sie lauten, und im gleichen Tochterunternehmen entstehen;“. 2. Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 8 und 9 werden gestrichen; b) Nummer 11 erhält folgende Fassung: „11. ‚Stress‘ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;“. 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5)   Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote für alle Positionen — unabhängig von der tatsächlichen Denomination — in der Meldewährung. Darüber hinaus berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote für bestimmte Positionen gesondert wie folgt: a) bei Positionen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gegenstand einer gesonderten Meldung in einer anderen Währung als der Meldewährung sind, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der anderen Währung; b) bei Positionen, die auf die Meldewährung lauten und bei denen sich der Gesamtbetrag der auf andere Währungen als die Meldewährung lautenden Verbindlichkeiten auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Kreditinstituts, ausgenommen aufsichtsrechtliche Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, beläuft, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der Meldewährung. Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.“; b) folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6)   Die Kreditinstitute zählen liquide Aktiva, Zuflüsse und Abflüsse nicht doppelt.“. 4. Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts oder gemäß Buchstabe a in einem Pool enthaltene Vermögenswerte und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn er keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die das Kreditinstitut daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen: a) in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter und noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten; b) Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.“; b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen sind erfüllt: i) Bei dem Emittenten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b; ii) bei dem Vermögenswert handelt es sich um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c oder d oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e; iii) der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;“; ii) Buchstabe g erhält folgende Fassung: „g) anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben. Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften nicht als unter diesem Buchstaben aufgeführte Stellen.“; c) in Absatz 7 wird folgender Buchstabe aa eingefügt: „aa) die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;“. 5. Artikel 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d;“; b) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) Einführung interner Systeme und Kontrollen, damit die Liquiditätsmanagementfunktion effektiv die operative Steuerung hinsichtlich der jederzeitigen Veräußerung der Bestände liquider Aktiva innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen innehat und auf diese zusätzliche Finanzierungsquelle zugreifen kann, ohne direkt mit bestehenden Strategien für das Unternehmens- oder Risikomanagement in Konflikt zu geraten. Insbesondere darf ein Vermögenswert nicht in den Liquiditätspuffer aufgenommen werden, wenn seine Verwertung ohne Ersatz innerhalb der Stressphase von 30 Kalendertagen eine Absicherung beseitigen würde, die zu einer offenen, über die internen Beschränkungen des Kreditinstituts hinausgehenden Risikoposition führen würde;“. 6. Artikel 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung: „iii) Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes: — Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlandes festgelegt; — werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt;“; b) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) folgende Aktiva: i) Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden; ii) Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden. Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes: — Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der im Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt; — werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt. Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten. Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;“; c) Absatz 1 Buchstabe f Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“; d) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2)   Der Marktwert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.“. 7. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“; b) Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die Bedingungen gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder im Fall, dass die zuständige Behörde die in Artikel 129 Absatz 1 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte teilweise Aussetzung gewährt hat, die in diesem Unterabsatz genannten Bedingungen;“. 8. Artikel 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1)   Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen: a) Die Bezeichnung ‚STS‘ oder ‚einfach, transparent und standardisiert‘ oder eine Bezeichnung, die direkt oder indirekt auf diese Begriffe verweist, darf gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) für die Verbriefung verwendet werden und wird verwendet; b) die in Absatz 2 und in den Absätzen 10 bis 13 festgelegten Kriterien sind erfüllt. (*1)  Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).“;" b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: i) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung: „a) Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen; b) die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;“; ii) die Buchstaben c bis f und die Buchstaben h bis k werden gestrichen; iii) Buchstabe g wird wie folgt geändert: a) Der einleitende Wortlaut erhält folgende Fassung: „die Verbriefungsposition ist durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen besichert, die entweder nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören oder aus einer Kombination von Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer i und Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer ii bestehen:“; b) Ziffer iv erhält folgende Fassung: „iv) Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke umfassen Kfz-Darlehen und -Leasings auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3), zweirädrige Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Le

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.