Europäische Union

2002/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37800/F3 — Luxemburgische Brauereien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3914)

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Avis juridique important | 32002D0759 2002/759/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37800/F3 — Luxemburgische Brauereien) (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3914) Amtsblatt Nr. L 253 vom 21/09/2002 S. 0021 - 0041 Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2001 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag (Sache COMP/37800/F3 - Luxemburgische Brauereien) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 3914) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/759/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962, erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln 85 und 86 des Vertrages(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1216/1999(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2, gestützt auf den Beschluss der Kommission vom 29. September 2000, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, nachdem den beteiligten Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, sich nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 17 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2842/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 über die Anhörung in bestimmten Verfahren nach Artikel 85 und 86(3) zu den von der Kommission in Betracht gezogenen Beschwerdepunkten zu äußern, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen, in Kenntnis des Abschlussberichts des Anhörungsbeauftragten, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DER SACHVERHALT 1.1. GEGENSTAND UND AUSGANGSPUNKT DER SACHE (1) Die vorliegende Sache betrifft eine Vereinbarung (im Folgenden: "die Vereinbarung"), die am 8. Oktober 1985 zwischen fünf in Luxemburg ansässigen Brauereien mit dem Ziel abgeschlossen wurde, die Einhaltung und den gegenseitigen Schutz von "Bierklauseln", die diese Brauereien mit luxemburgischen Schankstätten abgeschlossen haben, zu gewährleisten. Unter "Bierklausel" oder "Bierlieferungsvereinbarung" ist eine Alleinbezugsvereinbarung für bestimmte Biersorten zu verstehen, die von einem Schankstättenbetreiber mit einer Brauerei abgeschlossen wird, die ihm dafür bestimmte finanzielle Vorteile gewährt. (2) Der Text der Vereinbarung(4) wurde der Kommission am 16. Februar 2000 von der Interbrew SA ("Interbrew") übermittelt. Als die Interbrew die Kommission über das Bestehen dieser Vereinbarung informierte, erklärte sie, dass sie ihre Tochtergesellschaften Brasserie de Diekirch und Brasseries Réunies Mousel et Clausen angewiesen hatte, jegliche Form der Anwendung dieser Vereinbarung einzustellen. Dabei berief sie sich auf die Mitteilung der Kommission über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen(5). 1.2. DIE BETROFFENEN UNTERNEHMEN (3) Alle größeren in Luxemburg ansässigen Brauereiunternehmen waren Vertragsparteien der Vereinbarung. Dabei handelte es sich um folgende Unternehmen: a) SA Brasserie Nationale Bofferding ("Bofferding") mit einem Umsatz von [30-50] Mio. EUR und einem Bierausstoß von [120000-180000] Hektolitern im Jahr 1999, wovon [50000-70000](6) Hektoliter im Gaststättengewerbe(7) in Luxemburg abgesetzt wurden(8); b) SA Brasserie de Diekirch ("Diekirch") mit einem Umsatz von 12,8 Mio. EUR und einem Bierausstoß von 141600 Hektolitern im Jahr 1999, wovon [40000-50000] Hektolitern im Gaststättengewerbe in Luxemburg abgesetzt wurden(9); c) Brasseries Réunies de Luxembourg Mousel et Clausen SA ("Mousel") mit einem Umsatz von 11,4 Mio. EUR und einem Bierausstoß von 108000 Hektolitern im Jahr 1999, wovon [40000-50000] Hektoliter im Gaststättengewerbe in Luxemburg abgesetzt wurden(10); d) Brasserie De Wiltz ("Wiltz") mit einem Umsatz von 2,3 Mio. EUR und einem Bierausstoß von [20000-30000] Hektolitern im Jahr 1999, wovon [0-10000] Hektoliter für das Gaststättengewerbe in Luxemburg bestimmt waren(11); e) Brasserie Battin ("Battin") mit einem Umsatz von 1,8 Mio. EUR und einem Bierausstoß von [10000-20000] Hektolitern im Jahr 1999, wobei ihr Absatz im luxemburgischen Gaststättengewerbe im selben Jahr [0-10000] Hektoliter betrug(12). (4) Am 27. September 1999 übernahm die Interbrew über die Holdinggesellschaft BM Investments die alleinige Kontrolle über Mousel. Durch diese Transaktion wurde sie auch Mehrheitsaktionär von Diekirch. Seit Januar 1986 besitzen nämlich die Interbrew und Mousel [..] % bzw. [..] % des Kapitals von Diekirch. Am 28. Juli 2000 schließlich wurde Diekirch zur [..] %-igen Tochter von Mousel, nachdem letztere die von der Interbrew gehaltenen Diekirch-Aktien erworben hatte. Bei dieser Gelegenheit änderte Mousel auch den Firmennamen auf "Brasserie de Luxembourg Mousel-Diekirch SA" ("Brasserie de Luxembourg"). 1.3. DAS GASTSTÄTTENGEWERBE IN LUXEMBURG (5) Die Parteien schätzen, dass der gesamte Bierabsatz in Luxemburg 1999 ungefähr 490000 Hektoliter betrug (davon wurden 320000 Hektoliter von den Parteien hergestellt(13) und ungefähr 168000 Hektoliter importiert(14)). Ihren Schätzungen zufolge beträgt der Anteil des Gaststättengewerbes allein ungefähr 207000 Hektoliter, d. h. mehr als 40 % des gesamten Absatzes. In diesem Sektor haben die Parteien 1999 ungefähr 162000 Hektoliter aus ihrer eigenen Produktion verkauft(15); ungefähr 45000 Hektoliter Bier wurden importiert(16) - ungefähr 18000 Hektoliter davon von den Parteien oder ihren Vertriebstöchtern(17). Demnach wurden ungefähr 75 % der 1999 im luxemburgischen Gaststättengewerbe verkauften Biermenge von den Parteien hergestellt, und es befanden sich - unter Berücksichtigung des Absatzes von Importbier - mehr als 85 % des gesamten Absatzes unter ihrer Kontrolle. (6) Ein Großteil der Parteien schätzt die Anzahl der Schankstätten in Luxemburg auf 3500 bis 3800(18). Davon sind mehr als 2100 an die fünf Brauereien, welche die Vereinbarung unterzeichneten, durch eine Alleinbezugsvereinbarung ("Bierklausel") gebunden. Die Zahl der an die einzelnen Brauereien gebundenen Schankstätten entwickelte sich von 1990 bis 1999 folgendermaßen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 1.4. DIE BESTIMMUNGEN DER VEREINBARUNG (7) Die am 8. Oktober von den fünf Brauereien abgeschlossene Vereinbarung "hat zum Ziel, Konflikte, die im Großherzogtum im Zusammenhang mit der Einhaltung und dem gegenseitigen Schutz von Bierlieferungsvereinbarungen, den so genannten 'Bierklauseln', entstehen können, zu verhindern und zu regeln" (Artikel 1). (8) Artikel 2 der Vereinbarung definiert, was unter einer "Bierklausel" zu verstehen ist: "Jede schriftliche Vereinbarung, unabhängig von ihrer Rechtsgültigkeit, Dauer und/oder Anwendbarkeit, durch die eine der Brauereien, die diese Vereinbarung unterzeichnet hat, mit dem Betreiber einer Schankstätte vereinbart hat, dass dieser ausschließlich luxemburgisches Bier für eine bestimmte Zeit und/oder in einer bestimmten Menge bezieht, das von ihr selbst oder von einer luxemburgischen Brauerei in Lizenz hergestellt und/oder von einer luxemburgischen Brauerei vertrieben wird". (9) Die Parteien haben jedoch darüber hinaus laut einem Sitzungsbericht des luxemburgischen Brauereiverbandes "Fédération des Brasseurs Luxembourgeois" vom 7. Oktober 1986(19) in der durch den Bericht der Sitzung vom 2. Dezember 1986 geänderten Fassung(20) eine großzügigere Auslegung des Begriffs "Bierklausel" als in Artikel 2 der Vereinbarung vereinbart. Gemäß den vom Verband versandten Sitzungsberichten, "wurde vereinbart, folgende Erweiterung der Bedeutung der 'Bierklausel' als zulässig anzuerkennen: - Pacht und finanzielle Beteiligung an der Ausstattung eines Lokals - ohne ausdrückliche Erwähnung einer 'Bierklausel', z. B. die Brauerei X pachtet ein Gebäude und beteiligt sich an den Kosten für die bestimmungsgemäße Ausstattung des Gebäudes, schließt aber keine Verpflichtung mit dem Vermieter ab bzw. es kommt nicht zum Abschluss einer solchen. - die Übernahme einer Schankerlaubnis(21) durch eine Brauerei, ohne ausdrückliche Vereinbarung einer 'Bierklausel'. Diese beiden Auslegungen sind Bestandteil der in diesem Bereich bestehenden Bestimmungen." Diese Auslegung wird in einem Brief bestätigt, den Wiltz am 23. Oktober 1991 an den luxemburgischen Brauereiverband richtete(22): "die Bierbrauer vereinbaren, folgende Erweiterung des Begriffs 'Bierklausel' anzuerkennen: - die Pacht eines Lokals; - die Zurverfügungstellung - unter welchem Rechtstitel auch immer - einer Schankerlaubnis durch eine Brauerei." Zu beachten ist auch, dass in jedem dieser Berichte der vertrauliche Charakter dieser Auslegungen der Vereinbarung betont wird. Darüber hinaus wird im Bericht der Sitzung vom 7. Oktober 1986 festgehalten, dass die Bierbrauer vereinbarten, die Dokumente zur Auslegung der Vereinbarung nicht zu erwähnen und "die Vorgehensweise in Verbindung mit der Bierklausel auszuführen, ohne darauf zu verweisen". (10) In Artikel 3 der Vereinbarung werden die verschiedenen Kategorien von Schankstättenbetreibern aufgezählt, die zur Einhaltung einer Bierklausel verpflichtet sein können. Dazu gehören Betreiber von Schankwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Zeltplätzen und alle anderen Bierverkaufsstellen sowie die Bierverleger. (11) Artikel 4 legt fest, dass "die unterzeichneten Brauereien selbst auf jeglichen Verkauf von Bier in einer Schankstätte, die gemäß den Bestimmungen des gegenständlichen Übereinkommens einer anderen unterzeichneten Brauerei zugesichert ist, verzichten und sich verpflichten, ihren Bierverlegern diesen streng zu untersagen". (12) Weiter präzisiert Artikel 4, dass im Fall einer wiederholten Zuwiderhandlung eines Bierverlegers gegen die Vereinbarung folgendermaßen vorzugehen ist: "Die an der Vereinbarung beteiligte Brauerei erbringt einen formellen Beweis, dass ihr Kunde das Bier einer konkurrierenden Brauerei verkauft und dann, falls notwendig, den Kunden auf die Bezugsvereinbarung hinweisen. Ebenso übermittelt sie dem betreffenden Bierverleger diese Vereinbarung und ermahnt ihn, weitere Bierlieferungen zu unterlassen. Gleichzeitig ersucht sie die konkurrierende Brauerei, ihren Bierverleger vorzuladen und in gebührender Form aufzufordern, alle Lieferungen an den vertraglich mit der anderen Brauerei verbundenen Kunden zu unterlassen, um jegliche Mittäterschaft der konkurrierenden Brauerei an den unlauteren Wettbewerbshandlungen des Verlegers zu vermeiden". (13) Durch Artikel 5 der Vereinbarung verpflichten sich alle beteiligten Brauereien dazu, "vor dem Abschluss und/oder der Durchführung einer Bierlieferungsvereinbarung mit einem Schankstättenbetreiber, der vorher durch eine andere Brauerei beliefert wurde, sich bei dieser über das Vorliegen einer 'Bierklausel' zu deren Gunsten zu informieren". Eine Brauerei, die es verabsäumt, vorher Informationen einzuholen, hat der Brauerei, die Lieferant der Schankstätte ist, eine Geldbuße im Gegenwert von 100 Hektolitern Pilsbier zu zahlen (Artikel 6). (14) Für den Fall, dass eine beteiligte Brauerei trotz der ihr mitgeteilten Informationen über bestehende Bezugsbindungen mit einer bereits durch eine andere beteiligte Brauerei belieferten Schankstätte einen Vertrag abschließt oder diese mit Bier beliefert, sieht Artikel 7 der Vereinbarung vor, dass der neue Lieferant dem früheren eine Entschädigung in der Höhe des Gegenwerts von 750 Hektolitern Pilsbier, unbeschadet einer zusätzlichen, durch Schiedsspruch festzulegenden Entschädigung, schuldet. (15) Im Fall von Streitigkeiten und Auseinandersetzungen ist vorgesehen, dass auf Ersuchen einer der Brauereien der Vorsitzende des luxemburgischen Brauereiverbandes die Parteien zu einer Schlichtungsverhandlung einlädt und dass der Streitfall in einem Schiedsverfahren behandelt wird, wenn keine gütliche Einigung erfolgt (Artikel 8 und 9). (16) Artikel 11 der Vereinbarung legt fest, dass bei einer Fusion zwischen einer unterzeichneten Brauerei mit einer ausländischen Brauerei oder bei einer Mehrheitsbeteiligung, durch die eine ausländische Brauerei eine unterzeichnete Brauerei kontrolliert, die Vereinbarung jederzeit gegenüber der ausländischen Brauerei aufgekündigt werden kann. Dies gilt auch im Fall der Zusammenarbeit einer der unterzeichneten Brauereien mit einer ausländischen Brauerei, durch die es zum Verkauf von ausländischen Bieren in luxemburgischen Schankstätten käme. (17) Gemäß Artikel 12 gilt die Vereinbarung unbefristet. Abgesehen von den in Artikel 11 vorgesehenen Fällen kann die Vereinbarung von den beteiligten Brauereien nur per Einschreiben mit einer Kündigungsfrist von zwölf Monaten gekündigt werden. Festzuhalten ist auch, dass es vor der gegenständlichen Vereinbarung bereits seit 1938 mehrere andere Vereinbarungen dieser Art mit dem gleichen Gegenstand und den gleichen Vertragsparteien gab(23). (18) Die Vereinbarung wird durch eine Absichtserklärung ergänzt, die von den fünf beteiligten Brauereien(24) ebenfalls am 8. Oktober 1985 unterzeichnet wurde und in der es heißt, dass Battin "durch den Verkauf der Biere seines Konzessionsgebers, der 'Bitburger Brauerei Th. Simon', Deutschland, mit den derzeit praktizierten Vertriebsformen und -modalitäten nicht gegen Artikel 2 verstößt". In der Erklärung wird präzisiert, dass "die vorliegende Vereinbarung jederzeit gegenüber der Brauerei Battin gekündigt werden kann, sollte es in Hinkunft durch eine Änderung entweder der Form oder der Modalitäten dieses Vertriebs oder durch eine merkliche Steigerung des Volumens zu einer Störung des derzeitigen Absatzgleichgewichts kommen". (19) Am 2. Dezember 1986 schließlich wurde die Vereinbarung erneut durch eine zweite Absichtserklärung(25) ergänzt, die festlegt, dass die beteiligten Brauereien "erklären, einer anderen luxemburgischen Brauerei den Vorrang für die Kundenakquisition und den Abschluss einer Bezugsvereinbarung einräumen zu wollen, falls schriftliche Angaben der im Vertragsverhältnis stehenden Brauerei Anlass zur Vermutung geben, dass einer ihrer Kunden ... abgeworben wird und im Begriff ist, eine Bezugsvereinbarung mit einer ausländischen Brauerei abzuschließen". Darüber hinaus sieht diese Erklärung eine Ausgleichsregelung vor, wenn es einer der beteiligten Brauereien gelingt, durch dieses Vorrangsystem mit einem früheren Kunden einer anderen beteiligten Brauerei einen Bierlieferungsvertrag abzuschließen. In diesem Fall bietet die vertragsschließende Brauerei der Brauerei, die früher den Vertrag hatte, zum Ausgleich einen ihrer Kunden an, der sich in einer ähnlichen Situation befindet. 1.5. DURCHFÜHRUNG DER VEREINBARUNG (20) Die der Kommission vorliegenden Unterlagen zeigen, dass alle Parteien außer Wiltz den Artikel 5 der Vereinbarung (Verpflichtung, sich vor Belieferung einer Schankstätte über das etwaige Vorliegen einer Bierklausel zu informieren)(26) angewandt haben. Als Beispiele können folgende Vorkommnisse angeführt werden: a) Briefwechsel zwischen Bofferding und Diekirch im April 1989(27) über das Vorliegen einer Brauereivereinbarung bezüglich einer Schankstätte in Differdange; b) Schreiben vom 20. Mai 1996(28), das Bofferding an Diekirch richtete, um sich über das etwaige Bestehen einer Bierklausel für eine Schankstätte in Rosport zu informieren; c) Schreiben vom 7. Februar 1997(29) von Bofferding an Mousel zur Bestätigung, dass die Schankstätte [Name der Schankstätte] nicht mehr durch eine Bierklausel gebunden war, und die positive Antwort darauf vom 21. Februar 1997(30); d) Antwort von Battin auf das Auskunftsverlangen der Kommission(31), in der die Brauerei zugibt, sich zwei oder drei Mal bei einer anderen Brauerei danach erkundigt zu haben, ob ein Kunde vertraglich gebunden war, und "[...] durch die per Telefax erhaltene Auskunft der betroffenen Brauerei die gewünschten Informationen erhalten zu haben, die uns Aufschluss für unsere weitere Vorgehensweise gab"; e) Antwort von Bofferding auf das Auskunftsverlangen der Kommission(32), in der die Brauerei angibt, dass "[...] die Regel der vorherigen Einholung von Informationen in der Mehrheit der Fälle angewandt wurde". (21) In Hinblick auf die Anwendung der Artikel 8 und 9 der Vereinbarung über das Schlichtungsverfahren und das Schiedsverfahren erwähnt Diekirch vier Streitfälle(33) mit Bofferding bezüglich des Vorliegens oder der Gültigkeit einer Bierklausel zugunsten einer der beiden Brauereien. Diese Streitigkeiten fielen in folgende Zeiträume: a) Dezember 1992 bis August 1996 (Streitfall [Name der Schankstätte] in Kayl); b) Januar 1996 bis August 1996 (Streitfall [Name des Schankwirtes]); c) Juni 1996 bis August 1996 (Streitfall [Name der Schankstätte] in Differdange); d) November 1993 bis April 1998 (Streitfall [Name der Schankstätte] in Diekirch). (22) Bofferding bestätigt, im Streitfall [Name des Schankwirtes] Artikel 8 der Vereinbarung in Anspruch genommen zu haben(34), und gibt an, dass dieser im Oktober 1996 durch eine Einigung über den Austausch von Schankstätten zwischen den beiden Brauereien beendet wurde. (23) Mousel stellte auch den Bericht einer Sitzung des luxemburgischen Brauereiverbandes vom 29. März 1988(35) zur Verfügung, in dem auf Artikel 5 der Vereinbarung Bezug genommen wird und im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen zwei Bierbrauern auf die Rolle des Vorsitzenden des Verbandes bei der Suche nach einem Kompromiss hingewiesen wird. (24) Der zwischen den Parteien anlässlich dieser Auseinandersetzungen erfolgte Briefwechsel enthält zahlreiche Hinweise auf die durch die Vereinbarung auferlegten Verpflichtungen und insbesondere auf die in Artikel 7 vorgesehene Strafe bei Verstoß gegen Artikel 4 (Gewährleistung der Bierklauseln). In ihrem Schreiben vom 20. Juli 1996(36) wirft zum Beispiel Diekirch Bofferding vor, vor dem [Name der Schankstätte] in Diekirch, einer an Diekirch gebundenen Schankstätte, Werbung gemacht zu haben. In dem Schreiben heißt es weiter: "Ihre Vorgehensweise steht eindeutig im Widerspruch zu der zwischen den Brauereien abgeschlossenen Vereinbarung. Unter Berufung auf Artikel 7 dieser Vereinbarung fordern wir Sie auf, uns nach Erhalt dieses Schreibens die vorgesehen Entschädigung im Wert von 750 hl, d. h. 750 × 4590 = 3442500 FRF, zukommen zu lassen". Am 5. Juni 1996(37) beschuldigt Diekirch Bofferding eines "offenkundigen Verstoßes gegen die unter den Brauereien abgeschlossene Vereinbarung" in Bezug auf ein Café in Differdange und verlangt die Zahlung "der in Artikel 7 der Vereinbarung vorgesehenen Entschädigung". In ihrem an den Vorsitzenden des Brauereiverbandes gerichteten Schreiben vom 16. April 1996(38) betreffend das Café "Am Chalet" in Waldhausen besteht Bofferding schließlich "auf der Anwendung der in der Vereinbarung zwischen den Brauereien vorgesehenen Sanktionen" gegen Diekirch. (25) Ebenso ist festzuhalten, dass es bei der Zusammenkunft der Vertreter von Bofferding und Diekirch, die mit dem Ziel einer gütlichen Einigung am 19. März 1996 in Anwesenheit des Vorsitzenden des luxemburgischen Brauereiverbandes stattfand, dieser laut dem nach diesem Treffen erstellten Protokoll(39) erklärte, dass "auch wenn die Bestimmungen der Vereinbarung zwischen den Brauereien keine Rechtsgültigkeit haben, ist der Geist, in dem diese getroffen wurden, ausschlaggebend. Es geht darum, ein Zerwürfnis unter den Brauereien und insbesondere eine daraus folgende gerichtliche Verurteilung und das massive Vordringen ausländischer Brauereien auf unserem Markt zu vermeiden". (26) Schließlich ist zu erwähnen, dass keine der beteiligten Brauereien vor der Übermittlung der Mitteilung von Beschwerdepunkten der Kommission am 2. Oktober 2000 ausdrücklich von der Vereinbarung zurückgetreten ist(40). 2. STELLUNGNAHMEN DER PARTEIEN (27) Nach der Übermittlung des Textes der Vereinbarung durch die Interbrew(41) sandte die Kommission Auskunftsverlangen an die Parteien und an den luxemburgischen Brauereiverband. Am 29. September 2000 nahm die Kommission die Mitteilung von Beschwerdepunkten in Bezug auf die vier Unternehmen, an die diese Entscheidung gerichtet ist, an. Alle Parteien außer Battin antworteten mit schriftlichen Stellungnahmen auf die Beschwerdepunkte der Kommission. Am 13. März 2001 fand eine Anhörung statt, bei der Bofferding und Wiltz mündlich Stellung nahmen. Die wichtigsten Bemerkungen der Parteien können folgendermaßen zusammengefasst werden. 2.1. KEIN VORLIEGEN EINER WETTBEWERBSBESCHRÄNKENDEN ZIELSETZUNG 2.1.1. VEREINBARUNGEN BEZÜGLICH DER GEGENSEITIGEN ACHTUNG DER BIERKLAUSELN UNTER DEN AN DER VEREINBARUNG BETEILIGTEN BRAUEREIEN (28) Bofferding und Wiltz betonen, dass das Ziel der Vereinbarung darin bestand, "Konflikte zu verhindern und zu regeln", die sich im Zusammenhang mit der Einhaltung und dem gegenseitigen Schutz von Bierklauseln (Artikel 1 der Vereinbarung) ergeben können. Sie weisen insbesondere darauf hin, dass durch die Vereinbarung bestimmte, aus der luxemburgischen Rechtsprechung resultierende Probleme bei der Anwendung dieser Klauseln gelöst werden sollten (siehe Randnummern 30 bis 33). (29) Bofferding und Wiltz räumen jedoch ein, dass die Vereinbarung auch für bestimmte Beziehungen zwischen Brauern und Schankbetreibern gilt, bei denen keinerlei Liefervertrag oder Bierklausel vorliegen, wenn sich die Brauerei darauf beschränkt, die Ausstattung einer Schankstätte zu finanzieren oder eine Schankerlaubnis zu übernehmen, ohne einen Vertrag mit dem Schankstättenbetreiber abzuschließen bzw. ohne ihm eine Alleinbezugsvereinbarung aufzuerlegen(42). Bofferding erklärt, dass die Vereinbarung auf Verlangen des für Rechtsfragen zuständigen Vorstandsmitglieds von Diekirch in diesem Sinn geändert wurde. Dieser habe befürchtet, dass Bofferding in ein Café mit Pacht investiere und den Alleinbezugsvertrag mit der deutschen Brauerei Binding (mit der sie gute Beziehungen unterhielt) abschließen lasse. Bofferding fügt hinzu, dass sie nicht die Absicht hatte so vorzugehen und dass diese Bestimmung niemals angewandt wurde. (30) Hinsichtlich der Anwendung der Vereinbarung auf Lieferverträge, die eine Bierklausel im Sinne von Artikel 2 enthalten, muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden. Im ersten Fall geht es um Verträge, die aufgrund einer Tendenz in der luxemburgischen Judikatur, die wiederum durch die französische Rechtsprechung beeinflusst wurde, ungültig waren. In der Zeit, als die Vereinbarung abgeschlossen wurde, erklärten die luxemburgischen Gerichte die Bierklauseln tatsächlich aufgrund der nicht festgelegten Mengen und Preise, d. h., wenn die vom Bierbrauer zu liefernden Mengen oder die vom Schankwirt zu zahlenden Preise weder festgelegt noch festlegbar waren, für ungültig. Nach den Aussagen Bofferdings wurde infolge einer Änderung der französischen Rechtsprechung am 1. Dezember 1995(43) das Argument der Unbestimmtheit der Mengen oder Preise in Luxemburg kaum mehr geltend gemacht und in einer im März 1996(44) in erster Instanz gefällten Entscheidung wurde schließlich diese in Frankreich erfolgte Änderung bestätigt. Aufgrund dieser früheren Rechtsprechung konnte ein skrupelloser Schankstättenbetreiber, der von einer ersten Brauerei, an die er durch eine Bierklausel gebunden war, finanzielle Vorteile eingeräumt bekommen hatte, das Vorliegen dieser Klausel verheimlichen und einen zweiten Vertrag mit einer anderen Brauerei zu günstigeren Bedingungen unterzeichnen. Der Schankstättenbetreiber wusste, dass die erste Brauerei keine Rückerstattung der Kosten verlangen konnte, da ihr Vertrag ungültig war. Gemäß den Angaben der Parteien galt die Vereinbarung nur deshalb für alle Bierklauseln "unabhängig von ihrer Rechtsgültigkeit, Dauer und/oder Einwendbarkeit" (Artikel 2 der Vereinbarung), damit aus dieser Rechtslage resultierende Streitigkeiten vermieden werden konnten. Demnach sind sie der Auffassung, dass diese Formulierung keinerlei weitere Verpflichtung für die Parteien mit sich brachte. (31) Bofferding fügt hinzu, dass die Artikel 8 und 9 der Vereinbarung über die Schlichtung oder das Schiedsverfahren in dieser ersten Situation auf alle Fälle mehr Gewicht haben als Artike

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.