Europäische Union

2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0076. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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erden, insbesondere was die von dieser Regel ausgenommenen Sektoren und die Grenzen in Bezug auf die Kumulierung anbelangt. Schlussfolgerungen zum Vorteil (57) Aus den vorstehenden Darlegungen ist zu schlussfolgern, dass sowohl die Nichteinbeziehung der Aufwendungen für Unterverträge als auch die Ausnahme von der IFA für die begünstigten Unternehmen und die Gruppen, denen sie angehören, Vorteile darstellen. Staatliche Mittel (58) Im vorliegenden Fall führt die Senkung des Steuerbetrags, ob sie nun aus einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage oder aus einer Reduzierung des IFA-Betrags resultiert, zu einer Verringerung der Steuereinnahmen, die staatliche Mittel darstellen. (59) Das Argument Frankreichs, dass die Steuereinnahmen durch die Regelung erhöht würden, trifft nicht zu, weil die Kommission bei ihrer Beurteilung ausschließlich auf die Mittel Bezug nehmen muss, die dem Staat zugute kommen würden, wenn die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts erfolgen würde. Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen Mitgliedstaaten (60) Da es sich um eine Regelung zur direkten Besteuerung handelt, die im Prinzip allen Hilfstätigkeitsbereichen für Produktion und Handel offen steht, kann die Kommission nicht ausschließen, dass einige begünstigte Unternehmen und die Gruppen, denen sie angehören, in Bereichen tätig sind, in denen ein intensiver gemeinschaftlicher Handel besteht. Die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels durch die Anwendung der Pauschalsteuerregelung kann daher nicht ausgeschlossen werden. (61) Zweitens gilt gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(14) und laut Randnummer 11 der Mitteilung: "Schon die Tatsache, dass die Beihilfe die Stellung dieses Unternehmens gegenüber anderen im innergemeinschaftlichen Handel konkurrierenden Unternehmen verstärkt, berechtigt als solche zu der Feststellung, dass dieser Handel beeinträchtigt wurde." (62) Schließlich ist die Tatsache, dass die fragliche Regelung im internationalen Kontext angewendet wird, ein deutlicher Hinweis darauf, dass sie die innerstaatlichen Wirtschaftstätigkeiten beeinflussen und somit den Wettbewerb auf europäischer Ebene verfälschen kann. Selektivität und Rechtfertigung durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems (63) Nach Auffassung Frankreichs sei die Regelung nicht selektiv, weil es sich um eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme handele, die allen Wirtschaftsbereichen, allen geografischen Gebieten und allen Rechtsformen offen stehe. (64) Die Kommission bestreitet nicht, dass die Regelung allen Wirtschaftsbereichen ungeachtet ihrer geografischen Ansiedlung oder ihrer Rechtsform offen steht, ist jedoch der Ansicht, dass dies nicht ausreicht, um den selektiven Charakter der Maßnahme auszuschließen. (65) Erstens ist zu bemerken, dass die Maßnahme auf Dienstleistungen beschränkt ist, die Leitungs-, Management-, Koordinierungs- und Kontrollfunktionen sowie Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten für Produktions- oder Handelsfunktionen entsprechen, die im Kontext einer internationalen Gruppe ausgeübt werden. Ausgenommen sind demnach direkte Produktions- oder Handelstätigkeiten und Tätigkeiten, die nicht im Kontext einer internationalen Gruppe erfolgen. Folglich können nur die genannten Tätigkeiten in den Genuss der genannten Vorteile kommen. (66) Zweitens ist die Inanspruchnahme der Regelung ausschließlich auf die Verwaltungs- und Logistikzentren beschränkt, die ihre Dienstleistungen überwiegend für verbundene Unternehmen erbringen, welche ihren Sitz außerhalb Frankreichs haben. Die Kommission stellt fest, dass Wirtschaftseinheiten, die ihre Dienstleistungen nicht überwiegend für außerhalb Frankreichs niedergelassene verbundene Unternehmen erbringen, von der Inanspruchnahme der Maßnahme ausgeschlossen sind. Beurteilt wird diese Bedingung des überwiegenden Charakters anhand des Verhältnisses zwischen dem Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für Dienstleistungen, die von den betreffenden Einheiten für außerhalb Frankreichs ansässige Gruppenunternehmen oder für außerhalb Frankreichs angesiedelte ständige Niederlassungen von Gruppenunternehmen erbracht werden, und dem Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für sämtliche Dienstleistungen, die für alle Empfänger, ob in Frankreich angesiedelt oder nicht, erbracht werden. So können in Frankreich angesiedelte Wirtschaftseinheiten, die die Bedingung des überwiegenden Charakters nicht erfuellen, nicht in den Genuss der Vorteile der Regelung kommen, obgleich sie in ihren Transaktionen mit im Ausland ansässigen verbundenen Gesellschaften oder Niederlassungen dieselben Schwierigkeiten wie die Verwaltungs- und Logistikzentren bei der Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns haben. (67) Schließlich wird der selektive Charakter der Maßnahme dadurch verstärkt, dass die Logistikzentren, die eine einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens oder einer Holding zugeordneten Abteilung darstellen, von der Regelung ausgeschlossen sind. Hierzu hat Frankreich im Rahmen des Verfahrens keine Argumente vorgebracht. In der Anweisung wird präzisiert, dass diese Einschränkung durch die Notwendigkeit begründet ist, jegliche Vermischung mit anderen Tätigkeiten der Gruppe zu vermeiden. Gleichwohl wird nicht angeführt, weshalb diese Einschränkung nicht für die Verwaltungszentren gilt. (68) Was die mögliche Rechtfertigung des differenzierenden Charakters der Regelung anbelangt, so ist gemäß Randnummer 23 der Mitteilung zu bemerken, dass die französischen Behörden keine Angaben vorgelegt haben, die erklären könnten, inwiefern die von den Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführten Transaktionen eine günstigere steuerliche Behandlung verdienen als Wirtschaftseinheiten, die die gleichen Transaktionen durchführen, jedoch nicht das vorstehend genannte Kriterium des überwiegenden Charakters erfuellen, oder auch als Logistikzentren, die nicht einem in Frankreich bestehenden Unternehmen oder einer Holding angeschlossen sind. Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, dass die Maßnahme aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen für die Leistungsfähigkeit des Steuersystems erforderlich ist(15). Daher ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des Systems gerechtfertigt ist, und die Kommission bekräftigt ihre bisherige Position zum selektiven Charakter der Maßnahme. (69) Die Kommission stellt weiterhin fest, dass die mit Unterverträgen verbundenen Tätigkeiten oberhalb einer bestimmten Grenze eine andere steuerliche Behandlung erfahren, was dieser unterschiedlichen Behandlung einen selektiven Charakter verleiht. Schlussfolgerungen zum Vorliegen staatlicher Beihilfe (70) Es ist zu schlussfolgern, dass die fragliche Maßnahme eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, da die sich aus der Nichteinbeziehung bestimmter Kosten in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns und der teilweisen Befreiung von der IFA-Regelung ergebenden Vorteile nicht durch die Natur oder den inneren Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt sind. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (71) Wie im Beschluss zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens unterstrichen wurde, scheint die in Rede stehende Regelung auf den ersten Blick für keine der in Artikel 87 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten in Frage zu kommen. Im Rahmen des Verfahrens haben weder die französischen Behörden noch Dritte Argumente für eine eventuelle Vereinbarkeit der Regelung mit dem Gemeinsamen Markt vorgebracht. Die Bedenken der Kommission wurden somit bestätigt. (72) Im vorliegenden Fall kann keine der Ausnahmebestimmungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, die sich auf Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, und Beihilfen in bestimmten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland beziehen. (73) Die Freistellungsmöglichkeit nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, nach der Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, genehmigt werden können, kann nicht geltend gemacht werden, da es sich um eine Regelung handelt, deren räumlicher Anwendungsbereich nicht begrenzt ist. (74) Ebenso wenig fällt die Regelung unter die Kategorie von Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) förderungsfähig sind, und da sie nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes dient, ist auch eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag ausgeschlossen. (75) Die im Rahmen der Regelung gewährten Steuervorteile können auch nicht nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden, wonach Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete zulässig sein können, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Es handelt sich vielmehr um Betriebsbeihilfen, die die begünstigten Unternehmen oder die Gruppen, denen sie angehören, von bestimmten Kosten befreit, die sie normalerweise zu tragen hätten. (76) Es ist daher festzustellen, dass die Regelung mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Rückforderung (77) Die fragliche Maßnahme kam zur Anwendung, ohne dass sie jemals der Kommission gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt wurde. Sie fällt nicht unter die Verjährung und stellte bereits vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens an eine Beihilfe dar. Sie ist also eine rechtswidrige Beihilfe. (78) Wenn sich rechtswidrig gewährte Beihilfen als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erweisen, so ist die natürliche Folge einer derartigen Schlussfolgerung, dass die Beihilfe gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(16) von den Empfängern zurückzufordern ist. Mit der Rückforderung der Beihilfe soll nach Möglichkeit der vor Gewährung der Beihilfe bestehende Wettbewerbszustand wieder hergestellt werden. Weder die Tatsache, dass es keinen Präzedenzfall für die Anwendung der Beihilferegelungen in vergleichbaren Fällen gibt, noch die angebliche mangelnde Klarheit der Gemeinschaftspolitik im Bereich der staatlichen Beihilfen könnten eine Abweichung von diesem Grundprinzip rechtfertigen. (79) Gleichwohl besagt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999: "Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde." Aufgrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs und der Praxis der Kommission ist davon auszugehen, dass eine Anordnung zur Rückforderung Beihilfe einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verletzen würde, wenn infolge des Wirkens der Kommission ein berechtigtes Vertrauen des Begünstigten einer Maßnahme besteht, dass die Beihilfe entsprechend den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gewährt wurde. (80) In der Rechtssache Van den Bergh und Jurgens(17) urteilte der Gerichtshof: "Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Ist ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer seine Interessen berührenden Gemeinschaftsmaßnahme vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen." Frankreich berief sich auf das Vorliegen eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten der Regelung, ohne der Kommission ein spezifisches Argument dafür vorzulegen. Gleichwohl ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs(18), dass die Kommission von Amts wegen zur Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände gehalten ist, die gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den Verzicht auf die Anordnung zur Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen rechtfertigen, wenn diese Rückforderung gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts wie der Achtung des berechtigten Vertrauens des Empfängers verstößt. (81) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission fest, dass die französische Regelung einige Analogien zu der in Belgien durch den königlichen Erlass Nr. 187 vom 30. Dezember 1982 zur Besteuerung der Koordinierungszentren eingeführten Regelung aufweist. Beide Regelungen betreffen gruppeninterne Tätigkeiten und beinhalten spezielle Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage. In ihrer Entscheidung SG(84) D/6421 vom 16. Mai 1984 vertrat die Kommission die Auffassung, dass diese Regelung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag beinhaltet. Die Entscheidung wurde zwar nicht veröffentlicht, jedoch wurde die Tatsache, dass die Kommission keine Einwände gegen die belgische Regelung für Koordinierungszentren erhoben hat, seinerzeit im Vierzehnten Bericht über die Wettbewerbspolitik sowie in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage bekannt gegeben(19). (82) In diesem Zusammenhang verweist die Kommission darauf, dass ihre Entscheidung zur belgischen Regelung für Koordinierungszentren vor der Verabschiedung der französischen Regelung in ihrer derzeitigen Fassung, die sich aus den Anweisungen vom 21. Januar 1997 und 11. Oktober 2002 ergibt, ergangen ist. Folglich schließt die Kommission auf das Bestehen eines berechtigten Vertrauens bei den Begünstigten, das die Rückforderung der Beihilfe verhindert, und ordnet diese daher nicht an. VII. SCHLUSSFOLGERUNGEN (83) Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass einige Aspekte der französischen Regelung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen und dass Frankreich die fragliche Beihilfe unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zur Anwendung gebracht hat. (84) Gleichwohl konnte die Position, die die Kommission in der Vergangenheit in Bezug auf einige Steuermaßnahmen zugunsten multinationaler Gruppen einnahm, bei den Begünstigten der Regelung zu dem berechtigten Vertrauen darauf führen, dass die Regelung keine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission stellt fest, dass die Rückforderung der Beihilfe im Gegensatz zum allgemeinen Grundsatz der Achtung des berechtigten Vertrauens stehen würde und verzichtet demzufolge auf deren Anordnung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Nichteinbeziehung der Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage und die eingeschränkte Anwendung der ersten Stufe der jährlichen Pauschalbesteuerungstabelle, die von Frankreich im Rahmen der Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 21. Januar 1997 über die Regelung für Verwaltungs- und Logistikzentren praktiziert werden, stellen rechtswidrige, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen dar. Artikel 2 Frankreich hebt mit Wirkung ab der Steuerperiode, die auf die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Entscheidung laufende Periode folgt, die nachstehenden Elemente staatlicher Beihilfe auf, die in der in Absatz 1 genannten Anweisung enthalten sind: a) die Regelung zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode im Zusammenhang mit der Nichteinbeziehung bestimmter Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns; b) die Regelung zur teilweisen Ausnahme von der IFA. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 13. Mai 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 302 vom 27.10.2001, S. 2. (2) ABl. C 2 vom 6.1.1998, S. 1. (3) ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3. (4) Siehe Fußnote 1. (5) Bulletin officiel des impôts (Steuerbulletin) 13 G-1-97 Nr. 21 vom 30. Januar 1997. (6) Bulletin Officiel des Impôts (Steuerbulletin) 4 C-5-02 Nr. 175 vom 11. Oktober 2002. (7) "Auf Transferpreise anzuwendende Grundsätze für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen", OECD, 1995. (8) Wenn z. B. eine Gesellschaft die IFA am 15. März 2003 gezahlt hat, kann sie diesen Betrag auf eine der Vorauszahlungen oder auf den Restbetrag anrechnen, die entweder 2003, 2004 oder 2005 fällig werden. Nach Ablauf dieser Frist geht die Steuer endgültig in die Staatskasse ein. (9) Siehe Fußnote 1. (10) Siehe Fußnote 1. (11) Siehe Absatz 13 der Anweisung. (12) Siehe Absatz 56 der Anweisung. (13) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (14) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris Holland BV/Kommission, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, S. 2671. (15) Siehe Entscheidung 96/369/EG der Kommission vom 13. März 1996 über eine steuerliche Beihilfe in Form einer Abschreibungsregelung zugunsten der deutschen Luftverkehrsunternehmen (ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 42). (16) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (17) Urteil des Gerichtshofs vom 11. März 1987, Van den Bergh en Jurgens e.a./Kommission, Rechtssache 265/85, Slg. 1987, S. 1155, Randnr. 44. (18) Urteil des Gerichtshofs vom 24. November 1987, RSV/Kommission, Rechtssache 223/85, Slg. 1987, S. 4617. (19) Siehe Antwort auf die schriftliche Anfrage Nr. 1735/90 (ABl. C 63 vom 11.3.1991, S. 37).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.