Europäische Union

2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0076. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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von einem unabhängigen Unternehmen unter Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes erzielt worden wäre". (32) Auf jeden Fall beruft sich die CCAF auf das berechtigte Vertrauen ihrer Mitglieder, die Regelung mit der Gewissheit in Anspruch genommen hätten, dass die angewendeten Transferpreise den Fremdvergleichspreisen entsprechen. V. BEMERKUNGEN FRANKREICHS (33) In seiner Stellungnahme weist Frankreich die Einstufung der Regelung für die Verwaltungs- und Logistikzentren als Beihilfe zurück, da sie keine der vier Tatbestandsmerkmale nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuelle. Fehlender Vorteil (34) Frankreich macht geltend, dass durch die Übereinstimmung der Besteuerung von Verwaltungs- und Logistikzentren mit der Besteuerung, die für völlig unabhängig tätige Wirtschaftseinheiten gilt, das Vorliegen eines Vorteils ausgeschlossen werden könne. Es sei zu berücksichtigen, dass die Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes in Fällen internationaler Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen notwendig sei und dieser Grundsatz daher die allgemeine Regel darstelle, um festzustellen, ob der steuerpflichtige Gewinn einer im gruppeninternen Kontext tätigen Firma auf vorteilhaftere Art berechnet werde. Nach Ansicht Frankreichs entspricht die zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Verwaltungs- und Logistikzentren angewendete Methode derjenigen, mit der laut OECD der Fremdvergleichspreis ermittelt werden könne. Außerdem erachte die OECD die Kostenaufschlagsmethode als die am besten geeignete, wenn die in Betracht gezogenen kontrollierten Transaktionen in Dienstleistungen bestehen. (35) Was die Nichteinbeziehung der Auslagen und der Aufwendungen für Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns anbelangt, so stellt Frankreich fest, dass diese Kosten gelegentlicher und nebensächlicher Art, d. h. völlig unabhängig von der Ausübung der normalen Funktionen eines Verwaltungs- oder Logistikzentrums, sein müssen, um nicht in diese Berechnungsgrundlage einzugehen. Der unterschiedliche Schwellenwert für die Kosten von Unteraufträgen (50 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge) im Vergleich zu den Auslagen (10 % der betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen) sei durch die Notwendigkeit begründet, die Regelung der wirtschaftlichen Realität bestmöglich anzupassen und die Tätigkeiten der Verwaltungs- oder Logistikzentren von denen der Vertreter (Auslagen) oder Vermittler (Unteraufträge) zu unterscheiden. Außerdem ist Frankreich insbesondere in Bezug auf die Kosten der Unteraufträge der Ansicht, dass die Regelung vorteilhafter ausgefallen wäre, wenn sie die OECD-Empfehlungen zur Anwendung der Kostenaufschlagsmethode auf die Tätigkeiten von Vertretern oder Vermittlern berücksichtigt hätte. Die OECD empfehle entweder den nicht an eine Hoechstgrenze gebundenen Ausschluss der Ausgaben für Unteraufträge von der Steuerbemessungsgrundlage oder die Anwendung eines niedrigeren Aufschlags auf diese Ausgaben sowie auf den mit ihnen verbundenen Teil der laufenden betrieblichen Aufwendungen. Frankreich ist der Auffassung, dass die in der Anweisung vorgesehene Lösung weniger günstig sei als die von der OECD für die Ermittlung des Fremdvergleichspreises vorgeschlagene und dass demzufolge die französische Maßnahme keinen Vorteil darstellen könne. (36) Was die Festsetzung der Aufschläge anbelangt, die die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode ermöglichen, so würden diese nach Auffassung Frankreichs tatsächlich fallweise ermittelt und könnten alle drei bis längstens fünf Jahre angepasst werden. Dennoch verfüge die Verwaltung über keinerlei Spielraum zur eventuellen Begünstigung bestimmter Unternehmen, da die Festsetzung des Aufschlags generell fallweise entsprechend den in der Art der Tätigkeiten und den Bedingungen ihrer Ausübung eingetretenen Veränderungen ab dem Geschäftsjahr erfolgt, in dem diese Veränderungen wirksam werden. Außerdem käme die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren aufgrund der fallweisen Festsetzung des Aufschlags tatsächlich der Besteuerung nahe, die sich aus der Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes ergibt, welcher der für alle gruppeninternen Transaktionen geltende Standard sei. (37) Was die Begrenzung der IFA auf die erste Stufe der in Artikel 223 septies der CGI vorgesehenen Steuertabelle anbelangt, so stellt diese nach Ansicht Frankreichs keinerlei Vorteil dar, weil die IFA lediglich eine Vorauszahlung der Begünstigten auf die Körperschaftsteuer sei und von den Unternehmen nur endgültig zu zahlen sei, falls sie Verluste machen, was im Falle der Verwaltungs- und Logistikzentren nicht der Fall sei. Im Prinzip seien sie durch die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode, mit der ihr steuerpflichtiger Gewinn als Zuwachs der Bruttobetriebskosten ermittelt werde, immer körperschaftsteuerpflichtig. Die Anwendung der Regelung zur Vorauszahlung der IFA wäre höchstens ein Liquiditätsvorschuss, der für gewöhnliche Gesellschaften von größerer Bedeutung als für die Verwaltungs- und Logistikzentren sei. In Anbetracht dessen, dass sich der Hoechstbetrag der IFA auf 30000 EUR beläuft, sei der sich aus der IFA-Befreiung ergebende eventuelle Liquiditätsvorteil belanglos. (38) Dass die Steuerpflichtigen durch die Anwendung des nach der Kostenaufschlagsmethode bestimmten Preises die Höhe ihrer Steuern im Voraus erfahren und jeden Einspruch durch die Steuerverwaltung vermeiden würden, kann nach Auffassung Frankreichs nicht als Vorteil angesehen werden, weil Einsprüche nur vermieden würden, wenn die im Rahmen der Kostenaufschlagsmethode vorgesehenen Bedingungen eingehalten werden und demzufolge die Steuerbemessungsgrundlage der Verwaltungs- und Logistikzentren nach dem Fremdvergleichsgrundsatz ermittelt wird. Wenn die Anwendung dieses Grundsatzes einen Vorteil gegenüber der von der Regelung des allgemeinen Rechts vorgesehenen analytischen Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage darstellte, so wäre dieser nach Ansicht Frankreichs durch die Natur und den inneren Aufbau des französischen Steuersystems gerechtfertigt, das den OECD-Empfehlungen für die Besteuerung von Dienstleistungen zwischen kontrollierten Unternehmen folgt. Faktisch ziele die Regelung gemäß den OECD-Empfehlungen für den Abschluss von Vereinbarungen zur vorherigen Festsetzung von Transferpreisen auf die Beseitigung der Unsicherheit bei der Anwendung der Körperschaftsteuer in einem gruppeninternen internationalen Kontext ab. Fehlende staatliche Mittel (39) Nach Ansicht Frankreichs bewirkt die Regelung nur die Sicherung staatlicher Mittel, da durch die angewendete alternative Methode eine effektive Besteuerung von Wirtschaftstätigkeiten möglich sei, die ansonsten vollständig aus der Körperschaftsteuer in Frankreich herausfallen würden. Durch diese Regelung würde Frankreich Steuereinnahmen für bestimmte Tätigkeiten erhalten, die laut Auffassung Frankreichs normalerweise keinen Absatz an Dritte beinhalteten und somit überhaupt nicht feststellbar wären. Keine Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels (40) Nach Ansicht Frankreichs kann die Regelung den Wettbewerb und den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen, da die unter die Maßnahme fallenden Dienstleistungen definitionsgemäß "nicht externalisierbar" und damit außermarktlich seien. Was insbesondere die Logistikzentren anbelangt, so ist Frankreich der Meinung, dass deren Tätigkeiten den Produktionen, für die sie erbracht werden, keinerlei Mehrwert verleihen. Fehlende Selektivität (41) Schließlich ist nach Ansicht Frankreichs die Regelung nicht selektiv, da es sich um eine allgemeine steuerpolitische Maßnahme handle, die allen Wirtschaftsbereichen und allen von Frankreich oder vom Ausland aus kontrollierten internationalen Gruppen offen steht. Die Tatsache, dass diese Regelung ausschließlich auf internationale Transaktionen abzielt, sei gerechtfertigt, da nur bei diesen die Problematik der Transferpreise und das Risiko der Doppelbesteuerung auftrete. Die Maßnahme sei nicht selektiv, da die spezielle Preisfestsetzung zwischen verbundenen Unternehmen, die Gegenstand der Regelung ist, ohne steuerliche Auswirkungen auf die übrigen Unternehmen bleibe, die ihre Tätigkeit nicht auf internationaler Ebene ausüben. (42) Da die Maßnahme des Weiteren allen Wirtschaftsakteuren offen stehe, die in welcher juristischen Form auch immer gruppeninterne internationale Hilfsdienstleistungen für Produktions- und Handelstätigkeiten erbringen, sei sie nicht selektiv. VI. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Einleitung (43) Nach Prüfung der Bemerkungen Frankreichs und der Stellungnahmen anderer Beteiligter hält die Kommission ihre Position aufrecht, die sie in ihrem Schreiben vom 11. Juli 2001(10) zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens zum Ausdruck gebracht hatte. Sie ist der Auffassung, dass die von Frankreich und den anderen Beteiligten vorgebrachten Bemerkungen die geäußerten Bedenken nicht ausräumen konnten. Infolgedessen stellen einige Aspekte der geprüften Steuerregelung eine rechtswidrige Betriebsbeihilfe dar, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Vorteil (44) Frankreich und die anderen Beteiligten bringen vor, dass bei der Anwendung einer Pauschalbesteuerung, die sich auf die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns nach dem Grundsatz des Fremdvergleichspreises gründet, kein Vorteil vorliege. Wenn verbundene Unternehmen in einem durch effektive Steuerunterschiede zwischen den betreffenden Ländern gekennzeichneten multinationalen Kontext Transaktionen untereinander vornehmen, können ihre geschäftlichen Beziehungen und damit ihre angerechneten Gewinne im Prinzip vom Steuerpflichtigen manipuliert werden, weil sie denselben wirtschaftlichen Nutzen betreffen. Folglich können die jeweiligen nationalen Steuerverwaltungen die steuerpflichtigen Gewinne dieser Steuerzahler einseitig korrigieren und damit eine höhere Besteuerung oder eine Doppelbesteuerung der betreffenden Transaktionen bewirken. Nach Auffassung Frankreichs verleiht die Regelung keine Vorteile, da das Ziel der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode in der Ausschaltung der Doppelbesteuerung bestehe. (45) Einleitend ist zu bemerken, dass sich das französische Steuersystem bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne von internationalen Transaktionen zwischen kontrollierten Unternehmen sowohl im innerstaatlichen Recht gemäß Artikel 57 der CGI als auch in den von Frankreich mit seinen Partnern geschlossenen bilateralen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Tat an den Fremdvergleichsgrundsatz hält. Insbesondere beinhaltet Artikel 57 der CGI ein Steuerberichtigungsverfahren "für die Festsetzung der Einkommensteuer von Unternehmen, die abhängig sind oder die Kontrolle über außerhalb Frankreichs angesiedelte Unternehmen ausüben," in Bezug auf "Gewinne, die entweder durch Erhöhung oder Verminderung des Kaufs- oder Verkaufspreises oder durch andere Mittel indirekt auf letztere übertragen werden". In diesem Falle werden Gewinne, die nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen, "in die von den Buchführungen der betreffenden französischen Unternehmen ausgewiesenen Ergebnisse einbezogen". Artikel 57 präzisiert ebenfalls, dass in Ermangelung genauer Angaben zur Vornahme der oben genannten Berichtigungen "die steuerpflichtigen Gewinne durch Vergleich mit denen von unter normalen Bedingungen betriebenen ähnlichen Unternehmen ermittelt werden". Die von Frankreich geschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ermöglichen ihrerseits, gemäß dem in Artikel 9 des OECD-Musterabkommens genannten Fremdvergleichsgrundsatz vergleichbare Berichtigungen der Gewinne vorzunehmen, die in den Geschäftsbeziehungen zwischen den in den Vertragsstaaten niedergelassenen verbundenen Unternehmen erzielt werden. Hierzu bemerkt die Kommission, dass die zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns der Verwaltungs- und Logistikzentren angewendete Kostenaufschlagsmethode im Rahmen der traditionellen Methoden, die von der OECD in ihrem Bericht über Transferpreise genannt werden, zu sehen ist. (46) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Art der von den Verwaltungs- und Logistikzentren erbrachten Dienstleistungen die direkte Ermittlung ihres steuerpflichtigen Gewinns in Frankreich tatsächlich schwierig macht und daher die Anwendung einer indirekten Methode zur Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns gerechtfertigt ist. Diese Methode besteht in einer Schätzung zur Festsetzung der Bruttogewinnspanne, die eine der Parteien einer Transaktion zwischen verbundenen Unternehmen unter den Bedingungen wirtschaftlicher Selbständigkeit als Zahlung fordern und die die andere Partei für die Ausführung vergleichbarer Funktionen für akzeptabel angesehen würde. Außerdem ist die Festsetzung des Aufschlags im Rahmen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mittels einer vorherigen Vereinbarung, die für eine ganze Reihe nicht näher genannter wirtschaftlicher Transaktionen gilt, eine von der OECD stark befürwortete Anwendungsmodalität des Fremdvergleichsgrundsatzes. Die Kommission bekräftigt folglich ihre Position, der zufolge sie keine prinzipielle Kritik an der Kostenaufschlagsmethode und auch nicht an vorherigen Vereinbarungen zur Festsetzung des Aufschlags bei gruppeninternen Transaktionen, die von Frankreich bei der zur Prüfung stehenden Regelung angewendet werden, vorzubringen hat. (47) Die Kommission stellt außerdem fest, dass weder Frankreich noch die anderen Beteiligten bestreiten, dass die den Verwaltungs- und Logistikzentren angerechneten steuerpflichtigen Gewinne nicht die tatsächlichen Gewinne sind, sondern lediglich geschätzt werden. Schließlich stellt die Möglichkeit, im Voraus eine Zusicherung der Steuerverwaltung für die Rentabilitätsquote einer nicht genau bezifferten, möglicherweise großen Zahl von Transaktionen zu erhalten, eine Sonderbehandlung gegenüber der analytischen Gewinnermittlung dar. Es erscheint daher als notwendig, die konkrete Anwendung dieser Besteuerungsmethode durch Frankreich im Einzelnen zu analysieren. Festsetzung des Gewinnaufschlags (48) Was die Festsetzung des Aufschlags anbelangt, so ist festzustellen, dass die Regelung gemäß der Anweisung nur Tätigkeiten betrifft, "für die es in der Praxis äußerst schwierig ist, einen Marktwert festzulegen, da diese Tätigkeiten ihrem Wesen nach gruppenspezifisch sind"(11). Faktisch betreffen die unter die Anweisung fallenden Tätigkeiten Funktionen, die "im Wesentlichen Vorbereitungs- und Hilfscharakter haben und somit keine direkt produktiven Funktionen sind"(12). Hingegen ist die Kommission der Auffassung, dass die unter die Anweisung fallenden Tätigkeiten sehr unterschiedlich sind und sehr wohl einen recht beträchtlichen Marktwert aufweisen können. Als Beispiel seien die in der Anweisung aufgeführten "Dienstleistungen strategischer Art" oder die "Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen" genannt. Insbesondere ist zu bemerken, dass diese Dienstleistungen nicht nur Wirtschaftstätigkeiten, sondern auch marktbestimmte Tätigkeiten sind, die möglicherweise einen erheblichen Teil des von einer multinationalen Gruppe erzeugten Mehrwertes bilden. Schließlich zeugt die Tatsache, dass bestimmte Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren als Unteraufträge vergeben werden können, vom gewerblichen Charakter dieser Transaktionen. (49) Die Kommission ist der Ansicht, dass die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode und die vorherige Festsetzung der Rentabilitätsquote für alle Tätigkeiten, die von einem für diese strategischen oder Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen zuständigen Verwaltungszentrum in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren durchgeführt werden, zu einem Ergebnis führen kann, das sich von dem der analytischen Ermittlung unterscheidet. Die Kommission ist dennoch der Auffassung, dass diese unterschiedliche Behandlung in Ermangelung anderer Methoden zur Festsetzung des Transferpreises für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen notwendig ist, wenn eine direkte Schätzung des Preises gegenüber dem in vergleichbaren Transaktionen zwischen unabhängigen Unternehmen verwendeten Preis wenig geeignet wäre. Diese Methode ist also gemäß Randnummer 23 der Mitteilung durch die Natur des französischen Steuersystems gerechtfertigt. (50) Des Weiteren muss die Kommission prüfen, ob die Modalitäten zur Festsetzung des Aufschlags den Steuerbehörden möglicherweise einen Ermessensspielraum einräumen. In Anbetracht der von Frankreich und den Beteiligten vorgelegten Bemerkungen zeigt sich, dass der Gewinnaufschlag tatsächlich fallweise entsprechend den vom Steuerpflichtigen effektiv ausgeübten Tätigkeiten und den Bedingungen ihrer Ausübung festgesetzt wird. Anhand der Angaben, die der Kommission vorliegen, kann also nicht festgestellt werden, dass der Ermessensspielraum der Verwaltung bei der Festsetzung des bei der Kostenaufschlagsmethode verwendeten Aufschlags zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Gruppen benutzt werden konnte. Des Weiteren nimmt die Kommission die nach Eröffnung der förmlichen Prüfverfahrens erfolgte Änderung der Anweisung zur Kenntnis, die spätestens alle drei bis fünf Jahre eine systematische Überprüfung dieser Vereinbarungen entsprechend den Veränderungen vorsieht, die in den Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren eingetreten sind. Demnach ist zu schlussfolgern, dass die Festsetzung des Aufschlags im Rahmen der Regelung den Verwaltungs- und Logistikzentren bzw. den Gruppen, denen sie angehören, keinen Vorteil verschafft. Auslagen und Unterverträge (51) Was die Nichtberücksichtigung der Auslagen bei der Kostenaufschlagsmethode anbelangt, so ist die Kommission der Auffassung, dass diese Tätigkeiten tatsächlich gelegentlichen und nebensächlichen Charakter haben, aber dennoch von Bedeutung sind, wenn man berücksichtigt, dass die Hoechstgrenze von 10 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen beträchtliche Beträge verkörpern kann. Gleichwohl ist die Kommission der Ansicht, dass das Entscheidende für die Ausschaltung jeglichen Vorteilsverdachts darin besteht, dass die Auslagen die gemeinsamen Bedingungen gemäß Artikel 267 II-2o der CGI erfuellen müssen, um aus der Belastungsgrundlage für die Kostenaufschlagsmethode und damit aus der Steuerbemessungsgrundlage herauszufallen. Von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer ausgenommen werden nach diesem Artikel "die Beträge, die den Vermittlern zurückerstattet werden, ... die im Namen und auf Rechnung ihrer Auftraggeber Ausgaben tätigen, sofern diese Vermittler ihren Auftraggebern gegenüber rechenschaftspflichtig sind, diese Ausgaben in ihrer Buchhaltung als Durchgangsposten führen und bei der Steuerverwaltung die Art und die genaue Höhe dieser Ausgaben belegen". Aufgrund der Übereinstimmung zwischen der zur Prüfung stehenden Regelung und der einschlägigen Vorschrift des allgemeinen Rechts kann das Vorliegen eines Vorteils gegenüber der Regelung zur analytischen Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns ausgeschlossen werden. In letzterem Fall würden die mit Auslagen verbundenen Tätigkeiten nicht zu steuerpflichtigen Gewinnen führen. (52) Was den Ausschluss der Unteraufträge von der Methode zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns unter den vorstehend genannten Bedingungen anbelangt, so ist festzustellen, dass die für Transferpreise geltenden Grundsätze der OECD in derartigen Fällen der Anwendung der Kostenaufschlagsmethode empfehlen, entweder nur einen Aufschlag auf die mit der Ausübung der Vertreter- oder Vermittlerfunktion verbunden Kosten anzuwenden oder den auf die Gesamtkosten der Dienstleistungen anzuwendenden Aufschlag zu mindern. Obgleich der OECD-Bericht hierzu ein Beispiel anführt, dem zufolge es für ein verbundenes Unternehmen, das Kosten auf Rechnung eines anderen verbundenen Unternehmens tätigt, als angebracht angesehen wird, dass es diese Kosten dem anderen verbundenen Unternehmen ohne Anwendung einer Marge berechnet, hindert dieses Beispiel die Kommission nicht daran zu bemerken, dass man sich in solchen Fällen vergewissern muss, dass alle Vorteile, die dem Begünstigten erwachsen, ordnungsgemäß berücksichtigt werden, damit die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns fremdvergleichskonform erfolgt. (53) Demnach nimmt Frankreich den Ausschluss der Aufwendungen für Unteraufträge systematisch vor, ohne von Fall zu Fall zu bewerten, ob es angebracht wäre, einen speziellen Aufschlag für die Vermittlertätigkeit anzuwenden, oder ob eine alternative Lösung in Gestalt der Senkung der Aufschlags auf alle Tätigkeiten in Betracht gezogen werden könnte. Wenn einerseits die Senkung des Gewinnaufschlags zu niedrigeren steuerpflichtigen Gewinnen führt, so bewirkt andererseits die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Aufschlags einen höheren Gewinn. Die Kommission stellt fest, dass der Ausschluss der Aufwendungen für Unteraufträge insofern nicht gerechtfertigt sein kann, da die Tätigkeiten im Zusammenhang mit Unteraufträgen oberhalb der Grenze von 50 % des Gesamtbetrags ohne Aufwendungen für Unteraufträge wieder in die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage einbezogen werden. Zudem ist die Kommission der Auffassung, dass die Grenze von 50 % der Gesamtaufwendungen ohne Aufwendungen für Unteraufträge einer beträchtlichen Summe an Einnahmen entsprechen kann, die der Besteuerung systematisch entgeht. (54) Wie in Randnummer 9 der Mitteilung hervorgehoben, kann der Vorteil in einer Minderung der Steuerbemessungsgrundlage bestehen. Die Kommission stellt fest, dass bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach der so genannten Kostenaufschlagsmethode nicht alle zu Lasten der Verwaltungs- und Logistikzentren gehenden Kosten berücksichtigt werden. Dieser Ausschluss kann eine Minderung der Steuerbemessungsgrundlage im Sinne von Randnummer 9 der Mitteilung darstellen. IFA (55) Was die zur Regelung gehörende Ausnahme hinsichtlich des Systems der jährlichen Pauschalbesteuerung (IFA) anbelangt, so teilt die Kommission das Argument Frankreichs, dem zufolge ein eventueller Vorteil auf Fälle beschränkt wäre, in denen die Verwaltungs- und Logistikzentren keine Steuersumme von über 30000 EUR erreichen würden. Obgleich es schwierig ist, die Auswirkungen der (ausschließlich auf die erste Steuerstufe) begrenzten Anwendung der IFA im Rahmen eines Systems wie der zur Prüfung stehenden Regelung einzuschätzen, welche die steuerpflichtigen Einnahmen pauschal festsetzt, hindert dies die Kommission nicht daran festzustellen, dass der Umsatz der Begünstigten im Verhältnis zu den einzubeziehenden Kosten der Verwaltungs- und Logistikzentren eigenständig und objektiv ermittelt werden kann. Die durch die Regelung gewährte teilweise Befreiung von der IFA-Steuertabelle stellt somit, wie Frankreich einräumt, einen Vorteil dar, der in einem Steueraufschub zum Ausdruck kommen kann, denn die IFA kann von der Körperschaftsteuer abgesetzt werden und die Verwaltungs- und Logistikzentren unterliegen stets dieser Steuer, denn die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode schließt immer das Vorliegen eines steuerpflichtigen Gewinns ein. Falls jedoch die im Rahmen der Regelung vermiedene IFA höher als die gezahlte Körperschaftsteuer ist, kommt diese Differenz im Laufe eines Steuerjahres einem Steueraufschub gleich. Überdies kann die Kommission, wie bereits in der Randnummer 23 dargelegt wurde, nicht ausschließen, dass die teilweise Befreiung von der IFA-Steuertabelle eine endgültige Steuerbefreiung darstellen könnte, wenn sich dieser Steueraufschub in drei aufeinander folgenden Jahren wiederholt. (56) Die Tatsache, dass die fraglichen Beträge gering sind, reicht nicht aus, um das Vorliegen eines Vorteils gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag auszuschließen, denn Frankreich hat keinerlei Angaben darüber vorgelegt, dass die Bedingungen für die Anwendung der "De-minimis"-Regel, wie sie in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission(13) über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen festgelegt sind, im vorliegenden Fall eingehalten w

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.