Europäische Union

2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0076 2004/76/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 023 vom 28/01/2004 S. 0001 - 0013 Entscheidung der Kommission vom 13. Mai 2003 über die Beihilferegelung, die Frankreich zugunsten von Verwaltungs- und Logistikzentren durchgeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1483) (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/76/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem genannten Artikel(1) und gestützt auf diese Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Der Rat "Wirtschafts- und Finanzfragen" nahm 1997 einen Verhaltenskodex für die direkte Unternehmensbesteuerung zur Eindämmung schädlicher Praktiken in diesem Bereich an(2). Gemäß der darin eingegangenen Verpflichtung veröffentlichte die Kommission 1998 eine Mitteilung über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(3), nachstehend "Mitteilung" genannt, und bekräftigte ihre Entschlossenheit, diese Vorschriften unter Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes strikt anzuwenden. Das vorliegende Verfahren ist in diesen Rahmen zu sehen. (2) Das vorliegende Verfahren betrifft ausschließlich die Regelung für die Besteuerung der Verwaltungs- und Logistikzentren, nachstehend "Regelung" genannt, und schließt daher die Regelung für die Auslandszulagen aus, die den Beschäftigten der Verwaltungs- und Logistikzentren gezahlt werden, welche von anderen Unternehmen der jeweiligen Gruppe zeitweilig aus dem Ausland nach Frankreich entsendet werden. (3) Mit Schreiben vom 12. Februar 1999 (D/50716) ersuchte die Kommission die französischen Behörden um Auskünfte über die Regelung. Die französischen Behörden erteilten die geforderten Auskünfte mit Schreiben vom 7. Mai 1999 (A/33525). (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(4) veröffentlicht. In diesem Beschluss forderte die Kommission alle Beteiligten auf, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. (5) Die Kommission erhielt mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 (A/37896) die Bemerkungen Frankreichs zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens. (6) Ferner ging bei der Kommission eine Stellungnahme der Amerikanischen Handelskammer in Frankreich (A/39294) ein, die Frankreich mit Schreiben vom 14. Januar 2002 (D/50110) zur Stellungnahmen übermittelt wurde. Die Kommission hat keine weiteren Stellungnahmen von Frankreich oder von anderen Beteiligten erhalten. II. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME Einleitung(5) (7) Die Regelung trat 1974 in Kraft und ist nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden. Eine Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 21. Januar 1997 fasste sämtliche Verwaltungskommentare zu dieser Regelung zusammen und präzisierte, dass sich die Verwaltungszentren, die von der Steuerverwaltung bereits eine Zusage erhalten hatten, auf diese Anweisung berufen können. Sie bildet die Rechtsgrundlage für sämtliche diese Regelung betreffenden Rechtsvorschriften. Mit einer zweiten Anweisung der Generaldirektion Steuern vom 11. Oktober 2002(6), die mit dem am 1. Januar 2003 laufenden Geschäftsjahr in Kraft trat, wurde die Anweisung von 1997 geändert, um eine systematische Überprüfung der Genehmigungen der Steuerverwaltungen in Bezug auf die Verwaltungs- und Logistikzentren in regelmäßigen Abständen von drei bis spätestens fünf Jahren vornehmen zu können. Laut Anweisung vom 21. Januar 1997 hat die Regelung zum Ziel, die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Festsetzung der Transferpreise im Rahmen der Geschäftsbeziehungen zwischen den in Frankreich befindlichen Verwaltungs- und Logistikzentren und den sonstigen im Ausland ansässigen Unternehmen der Unternehmensgruppe zu lösen. Diese Preisfestsetzung ist unter praktischen Gesichtspunkten häufig schwierig, weil sie von der konkreten Anwendung des von der OECD aufgestellten Fremdvergleichsgrundsatzes durch die Steuerpflichtigen und die Steuerverwaltung abhängt. Der Fremdvergleichsgrundsatz entspricht dem internationalen Standard, der entsprechend der Übereinkunft der OECD-Mitgliedsländer zur Festsetzung der Transferpreise zu steuerlichen Zwecken mit dem Ziel angewendet wird, einerseits die internationale Doppelbesteuerung der steuerpflichtigen Einkünfte und andererseits die Steuerumgehung in Bezug auf dieselben Einkünfte zu vermeiden. (8) Die Regelung bietet die Möglichkeit, den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn alternativ nach der Kostenaufschlagsmethode ("cost plus method") zu berechnen. Diese Methode besteht darin, den steuerpflichtigen Gewinn unter Hinzurechnung eines Gewinnaufschlags zu den Betriebsaufwendungen des Verwaltungs- oder Logistikzentrums zu berechnen. Dieser Gewinnaufschlag wird auf Antrag des Steuerpflichtigen von der Steuerverwaltung festgesetzt. Die angewendete Methode gehört zu den traditionellen Methoden, die auf einem Vergleich mit ähnlichen Geschäften mit nicht miteinander verbundenen Unternehmen beruhen und von der OECD in ihrem Bericht über die Transferpreise, nachstehend "OECD-Bericht"(7) genannt, empfohlen werden. Gegenüber anderen Vergleichsmethoden, die einen direkten Vergleich zwischen dem Preis, der in Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen angewendet wird, und dem in Transaktionen zwischen nicht verbundenen Unternehmen angewendeten Preis beinhalten, beruht die Kostenaufschlagsmethode auf einer indirekten Berechnung des Fremdvergleichspreises. Diese Methode umfasst die Festsetzung eines Gewinnaufschlags, die fallweise durch Vergleich mit den Gewinnspannen erfolgt, die in vergleichbaren Situationen zwischen nicht verbundenen Unternehmen unter Berücksichtigung der ausgeübten Funktionen, der verwendeten Aktiva, der eingegangenen Risiken und der Marktbedingungen effektiv erzielt werden. Diese Elemente können Angleichungen des in nicht kontrollierten vergleichbaren Fällen tatsächlich erzielten Gewinnaufschlags umfassen, um ihn den jeweiligen gruppeninternen Transaktionen besser anzupassen. Dieser Aufschlag wird dann zu den Kosten hinzugerechnet, die dem Lieferer von Waren oder Dienstleistungen, dessen steuerpflichtiger Gewinn berechnet werden muss, tatsächlich entstanden sind. Das nach Anrechnung des Aufschlags auf die oben genannten Kosten erzielte Ergebnis gilt als Äquivalent des Fremdvergleichspreises dieser Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen. (9) Der OECD-Bericht sieht für verbundene Unternehmen auch die Möglichkeit vor, mit den jeweiligen Steuerverwaltungen Vereinbarungen über die vorherige Festsetzung von Transferpreisen zu schließen. Durch derartige Vereinbarungen können vor Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen eine Reihe geeigneter Kriterien (insbesondere die anzuwendende Methode, die Vergleichselemente und daran vorzunehmenden Anpassungen) festgelegt werden, um den auf diese Transaktionen während einer festgesetzten Zeit anzuwendenden Transferpreis zu ermitteln. Nach der OECD-Nomenklatur kann eine Vereinbarung über die vorherige Festsetzung des Transferpreises einseitig sein, wenn nur eine Steuerverwaltung und ein Steuerpflichtiger beteiligt sind, oder multilateral, wenn sie die Zustimmung von zwei oder mehreren Steuerverwaltungen erfordert. Die Vereinbarung beinhaltet die Garantie für die Begünstigten, dass die unter Anwendung dieses Verfahrens ermittelte Höhe des steuerpflichtigen Gewinns während der Vereinbarungszeit von der jeweiligen Verwaltung bzw. den jeweiligen Verwaltungen unter dem Vorbehalt, dass insbesondere die Unternehmensbedingungen und die in der Zusage anerkannten Bedingungen unverändert bleiben, nicht in Frage gestellt wird. Anwendungsbereich (10) Nach der Anweisung vom 21. Januar 1997, nachstehend "Anweisung", können Verwaltungs- und Logistikzentren entweder die Rechtsform von Gesellschaften mit Sitz in Frankreich oder von festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften annehmen. Außerdem können nur Verwaltungszentren die Form einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens oder einer Holding (von ausländischen oder französischen Beteiligungen) zugeordneten Abteilung erhalten. Hingegen dürfen Logistikzentren nicht einer Industrie- oder Handelssparte eines bestehenden Unternehmens zugeordnet werden, um jedes Risiko einer Vermischung zwischen ihren eigenen Tätigkeiten und denen des Hauptunternehmens zu vermeiden. Schließlich dürfen Logistikzentren, die eine Sparte bilden, nicht einer Holding zugeordnet werden, jedoch dürfen sie mit einem Verwaltungszentrum verbunden werden. (11) Die Anweisung schreibt vor, dass Verwaltungs- und Logistikzentren in Frankreich körperschaftsteuerpflichtige Einheiten sein müssen. Nach dem allgemeinen Steuerrecht sind Wirtschaftsunternehmen körperschaftsteuerpflichtig, wenn sie die Form von in Frankreich niedergelassenen Gesellschaften oder von festen Niederlassungen ausländischer Gesellschaften in Frankreich haben, jedoch werden sie nicht gesondert besteuert, wenn es sich um einfache Geschäftsbereiche nationaler Gesellschaften handelt. (12) Die Tätigkeiten der Verwaltungs- und Logistikzentren müssen zwingend von einer internationalen Gruppe abhängen, die von Frankreich oder vom Ausland aus kontrolliert wird. Die Anweisung legt fest, dass die Regelung ausschließlich den Funktionen vorbehalten ist, die auf Rechnung der Unternehmen der Gruppe ausgeübt werden. Wenn die Verwaltungs- oder Logistikzentren Dienstleistungen für nicht zur Gruppe gehörende Unternehmen erbringen, sind die entsprechenden Gewinne unter den Bedingungen des allgemeinen Rechts zu ermitteln. Die Anweisung präzisiert, dass französische oder ausländische Unternehmen, die unter derselben französischen oder ausländischen Kontrolle stehen, nach den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts als zu einer Gruppe gehörig angesehen werden. (13) Abgesehen von dieser Einschränkung in Bezug auf den internationalen Charakter der Gruppe ist die Regelung nicht auf bestimmte Wirtschaftsbereiche und auch nicht auf bestimmte Regionen des französischen Hoheitsgebiets beschränkt. In der Anweisung heißt es, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren vorwiegend Dienstleistungen für Gesellschaften, die ihren Sitz außerhalb von Frankreich haben, oder für Niederlassungen von außerhalb Frankreichs angesiedelten Gesellschaften der Gruppe erbringen müssen. Die Anweisung präzisiert, dass diese Bedingung erfuellt ist, sobald der Gesamtbetrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen für Leistungen, die von einem Verwaltungs- oder Logistikzentrum für die im Ausland ansässigen Gesellschaften oder ständigen Niederlassungen der Gruppe erbracht wurden, mehr als die Hälfte des Gesamtbetrags der laufenden betrieblichen Aufwendungen ausmacht. (14) Was die betroffenen Tätigkeiten anbelangt, so können sowohl die Verwaltungs- als auch die Logistikzentren eine große Zahl von Tätigkeiten ausüben, die in der Anweisung nicht erschöpfend aufgeführt sind. Obgleich nur solche Tätigkeiten einbezogen sind, für die sich aufgrund ihres für die Unternehmensgruppen spezifischen Charakters schwer ein Marktwert festlegen lässt, bestehen diese Tätigkeiten im Allgemeinen in der Erbringung von Dienstleistungen, die für die verbundenen Begünstigten den Charakter von Wirtschaftstätigkeiten haben und: - Funktionen administrativer Art wie Leitungs-, Management- oder Kontrollfunktionen sind, bzw. in der - Erbringung von Dienstleistungen, die im Wesentlichen Vorbereitungs- oder Hilfscharakter haben und keine direkt produktiven Funktionen sind. (15) Für Verwaltungszentren nennt die Anweisung u. a. Dienstleistungen mit administrativem Charakter und EDV-Leistungen im Zusammenhang mit der internen Verwaltung der Gruppe, Dienstleistungen im Zusammenhang mit den Humanressourcen wie Personalverwaltung, Ausbildung, Erstellung von Lohn- oder Lohnabrechnungssystemen sowie Kommunikations- oder PR-Dienstleistungen. (16) Für Logistikzentren nennt die Anweisung u. a. die Funktionen Lagerung, Verpackung, Etikettierung oder Auslieferung von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Fertigerzeugnissen und Waren, Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Funktionen, der Zwischenlagerung, der Verwaltung der Verpackung von Rohstoffen, Zulieferprodukten, Fertigerzeugnissen und Waren sowie mit dem Transport und der Lieferung dieser Güter ausschließlich an die Gesellschaften der Gruppe. (17) Die Anweisung legt unter Berücksichtigung der Art der erbrachten Dienstleistungen und der Eigenschaft ihrer Empfänger, die in Frankreich nicht steuerpflichtige, jedoch zur selben Gruppe gehörende Einheiten sind, fest, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren die Möglichkeit haben, von der Steuerverwaltung die Zusicherung zu erhalten, dass die Höhe ihrer körperschaftsteuerpflichtigen Gewinne nicht in Frage gestellt wird, sofern sie durch Anwendung eines Aufschlags auf alle unter die Funktionen eines Verwaltungs- und Logistikzentrums fallenden Tätigkeiten ermittelt werden. Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns (18) Der steuerpflichtige Gewinn wird unter Anrechnung eines Aufschlags auf den Betrag der laufenden betrieblichen Aufwendungen nach der Kostenaufschlagsmethode errechnet. Da sich die Berechnungsmethode an die einschlägigen Empfehlungen der OECD anlehnt, ist Frankreich der Ansicht, dass sie die Wahrung des normalerweise zwischen unabhängigen Wirtschaftseinheiten geltenden Wettbewerbsgrundsatzes ermöglicht und durch die Art der für die internationale Besteuerung grenzüberschreitender Gewinne geltenden Vorschriften gerechtfertigt ist. (19) Gemäß der Anweisung wird die nach der Kostenaufschlagsmethode ermittelte Steuerbemessungsgrundlage faktisch als Widerspiegelung des Gewinns angesehen, der unter Wettbewerbsbedingungen erzielt werden kann, und demzufolge wird die Zusage der Verwaltung von der Bedingung abhängig gemacht, dass die Verwaltungs- und Logistikzentren ihre Leistungen auf der Grundlage der um den festgesetzten Aufschlag erhöhten Kosten abrechnen. Jede Überfakturierung würde gemäß den Bedingungen des allgemeinen Steuerrechts zur Feststellung eines körperschaftsteuerpflichtigen zusätzlichen Ergebnisses führen. Jede Unterfakturierung würde einen verschleierten Vorteil für die Verwaltungs- und Logistikzentren und eine mutmaßliche Ausschüttung von Einkünften an die Begünstigten, die zur Anwendung der Ausschüttungssteuer führen würde, darstellen. Außerdem bleibt die im Rahmen der Regelung angewendete Art der Festsetzung des steuerpflichtigen Gewinns ohne Auswirkungen auf die Besteuerung von außerordentlichen Finanzerträgen der Verwaltungs- und Logistikzentren wie Erträgen aus Wertpapieren sowie Mehr- und Mindereinnahmen aus der Veräußerung von Teilen des Anlagevermögens. (20) Gemäß der Anweisung erfolgt die Festsetzung des Aufschlags fallweise und gesondert für Verwaltungs- und Logistikzentren entsprechend den Merkmalen der Tätigkeit und der Bedingungen ihrer Ausübung in der Höhe, die dem Gewinn am nächsten kommt, der von einem unabhängigen Unternehmen unter Wahrung des Wettbewerbsgrundsatzes hätte erzielt werden können. So wird der Aufschlag niedrig sein, wenn die durchgeführten Tätigkeiten rein administrativen Charakter besitzen, während er bei Tätigkeiten mit strategischem Charakter höher ausfallen wird. Die Steuerverwaltung kann bei der Festsetzung des Aufschlags die Art der für die Erfuellung der Aufgaben der Verwaltungs- und Logistikzentren erforderlichen Arbeitsplätze berücksichtigen. Der Einsatz hochqualifizierten Personals wird die Anwendung eines höheren Aufschlags bewirken als in den Fällen, in denen weniger qualifiziertes Personal benötigt wird. (21) Der festgesetzte Aufschlag ist keineswegs für die gesamte Dauer des Bestehens der Verwaltungs- und Logistikzentren unveränderlich, sondern kann entsprechend den in der Art der Tätigkeiten und in den Bedingungen ihrer Ausübung eingetretenen Veränderungen korrigiert werden. Die Begünstigten sind gehalten, der Steuerverwaltung solche Veränderungen ab dem Geschäftsjahr zu melden, in dem sie eintreten. Aufgrund der Anweisung vom 11. Oktober 2002 muss der Aufschlag ab 1. Januar 2003 im Rahmen einer systematischen Überprüfung der Zusage alle drei bis fünf Jahre neu festgesetzt werden. (22) Gemäß der Anweisung werden die für die Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns herangezogenen betrieblichen Aufwendungen nach den Vorschriften des allgemeinen Körperschaftsteuerrechts ermittelt. Diese Aufwendungen entsprechen den im Laufe des Geschäftsjahres entstehenden verschiedenen Kosten, die auf der Sollseite der Aufwendungskonten in der Buchführung des Steuerpflichtigen ausgewiesen werden, einschließlich der Zinsbelastungen und der erfolgten Abschreibungen. Die betrieblichen Aufwendungen umfassen jedoch nicht: - Auslagen, die den Verwaltungs- und Logistikzentren entsprechend den Bedingungen des Normalverfahrens nach Artikel 267 II-2 der französischen Abgabenordung (Code général des impôts - CGI) zurückerstattet werden. Diese Auslagen müssen einen gelegentlichen und nebensächlichen Charakter aufweisen und dürfen nicht zur üblichen Geschäftstätigkeit der Verwaltungs- und Logistikzentren gehören. Der nebensächliche Charakter ist gegeben, wenn die Höhe der Auslagen unter 10 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Auslagen liegt; - Tätigkeiten, die im Rahmen von Unteraufträgen ausgeführt werden, sofern die dadurch bedingten Aufwendungen unter der Hälfte der betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge liegen. Einem in der Anweisung aufgeführten Beispiel konnte die Kommission entnehmen, dass, wenn dieser Ausschluss von der Steuerbemessungsgrundlage gilt, der Teil der Kosten der Unteraufträge, der die Hälfte der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Unteraufträge nicht übersteigt, von der für die Anwendung des Aufschlags geltenden Berechnungsgrundlage abgezogen wird. Die Einbeziehung der Kosten der Unteraufträge in die Berechnungsgrundlage des steuerpflichtigen Gewinns ist somit auf den Teil begrenzt, der 50 % der laufenden betrieblichen Aufwendungen ohne Aufwendungen für Unteraufträge übersteigt. Jährliche Pauschalbesteuerung (23) Die Verwaltungs- und Logistikzentren schulden im Rahmen der jährlichen Pauschalbesteuerung (IFA) ausschließlich den Betrag, der in Stufe 1 der in Artikel 223 septies der französischen Abgabenordnung (CGI) festgelegten IFA-Steuertabelle vorgesehen ist. Der Betrag der IFA hängt von der Höhe des um die Finanzerträge erhöhten Umsatzes ab. Die erste Besteuerungsstufe beträgt 750 EUR und bezieht sich auf einen Umsatz einschließlich Finanzerträgen von 76000 bis 150000 EUR. Die letzte IFA-Besteuerungsstufe beträgt 30000 EUR und bezieht sich auf einen Umsatz einschließlich Finanzerträgen von über 75 Mio. EUR. Die zwischen 750 und 30000 EUR liegenden IFA-Besteuerungsstufen gelten nicht für die Begünstigten der Regelung. (24) Die IFA ist spätestens bis 15. März des jeweiligen Geschäftsjahres an den Staat zu entrichten. Es handelt sich dabei um eine Vorauszahlung in Anrechnung auf eine der Zahlungen, die später für das laufende Jahr oder die nächsten zwei Jahre fällig werden(8). Demnach kommt ein Ausschluss von der IFA, der in den drei Folgejahren nicht auf die Körperschaftsteuer angerechnet wird, einem gänzlichen Steuerausschluss gleich. Außerdem stellt ein Ausschluss von der Zahlung der IFA über einen kürzeren Zeitraum einen einfachen Steueraufschub dar, da die im Zeitraum von drei Jahren geschuldeten Steuern die IFA-Vorauszahlung übersteigen. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (25) Im Rahmen der Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens(9) stellte die Kommission fest, dass die Maßnahme möglicherweise eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie die vier einschlägigen Tatbestandsmerkmale gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag zu erfuellen scheint. Konkret konstatierte die Kommission drei mögliche Beihilfeelemente: - Erstens scheinen bestimmte der von den Verwaltungs- und Logistikzentren getragenen Kosten bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach der Kostenaufschlagsmethode nicht berücksichtigt zu werden. - Zweitens scheint der teilweise Ausschluss von der IFA-Regelung, in deren Genuss die Verwaltungs- und Logistikzentren kommen, zu einer niedrigeren Besteuerung als der nach dem allgemeinen Recht zu führen. - Drittens könnte der Spielraum der Verwaltung bei der Festsetzung des bei der Kostenaufschlagsmethode anwendbaren Aufschlags dazu führen, dass bestimmte Unternehmen oder Gruppen begünstigt werden. (26) Schließlich gelangte die Kommission im Rahmen ihrer vorläufigen Beurteilung zu dem Schluss, dass die Regelung unter keine der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag fällt. IV. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN (27) Die Amerikanische Handelskammer in Frankreich (CCAF) vertritt die Ansicht, dass die Regelung den Begünstigten keinen finanziellen Vorteil verschafft und somit aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine Beihilfe darstellen kann. (28) Erstens macht die CCAF geltend, dass der einzige Vorteil, den die Begünstigten durch die Regelung erhalten, darin besteht, dass sie die Modalitäten für die Ermittlung des anwendbaren steuerlichen Ergebnisses im Voraus erfahren. Folglich komme die Regelung einer vorherigen einseitigen Transferpreisvereinbarung zwischen Steuerpflichtigem und Steuerverwaltung gleich, was eine von der OECD geförderte Verwaltungspraxis darstelle. (29) Zweitens entspreche die Tatsache, dass die mit Auslagen und Aufwendungen für Unteraufträge verbundenen Kosten in der Anwendungsgrundlage der Kostenaufschlagsmethode teilweise berücksichtigt werden, der strikten Anwendung der OECD-Regeln für Transferpreise, die sogar den völligen Ausschluss dieser Kosten fordere, insbesondere wenn die betreffenden gruppeninternen internationalen Transaktionen in der Erbringung von Dienstleistungen bestehen. Was die Aufwendungen für Unteraufträge anbelangt, so ist die CCAF der Ansicht, dass deren Einbeziehung in die Anwendungsgrundlage des Gewinnaufschlags nicht der wirtschaftlichen Realität von Vermittlerunternehmen in Frankreich entspräche. Diese Einbeziehung würde bei der die Dienstleistung empfangenden Gesellschaft der Gruppe in Anbetracht der ungerechtfertigten Anwendung eines Aufschlags auf die von ihr möglicherweise absetzbaren Aufwendungen für Unteraufträge zu Problemen bei der steuerlichen Absetzbarkeit führen. (30) Drittens ist die CCAF der Ansicht, dass die IFA keine endgültige Besteuerung ist, da sie auf die in den beiden Folgejahren nach Anwendung der IFA fällige Körperschaftsteuer angerechnet wird. Wenn letztere Steuerbemessungsgrundlage nach Anwendung des Körperschaftsteuersatzes von 33,3 % zu einem Ergebnis von über 750 EUR führt, müsse eine unter die Regelung fallende Wirtschaftseinheit die höhere endgültige Steuer zahlen und somit hat diese IFA-Hoechstgrenze keinerlei Auswirkung. Die von der Regelung vorgesehene Begrenzung der IFA habe also keine ausschlaggebende Vorteilswirkung. (31) Schließlich führt die CCAF an, dass sich die französische Steuerverwaltung beim Aushandeln und bei der Festsetzung des für die Geschäftsvorgänge der Verwaltungs- und Logistikzentren geltenden Gewinnaufschlags besonders konsequent und streng zeige und demzufolge in den Modalitäten zur Festsetzung des Gewinnaufschlags für die Anwendung der Kostenaufschlagsmethode keinerlei Vorteil liege. Die CCAF bestätigt insbesondere die Anwendung von Ziffer 36 der Anweisung, der zufolge "die Festsetzung des Aufschlags fallweise entsprechend den Merkmalen der Tätigkeit des Verwaltungszentrums und der Bedingungen ihrer Ausübung in der Höhe erfolgt, die dem Gewinn am besten entspricht, der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.