Europäische Union

2001/868/EG: Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2001 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits

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Avis juridique important | 32001D0868 2001/868/EG: Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2001 über die Unterzeichnung — im Namen der Gemeinschaft — und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits Amtsblatt Nr. L 330 vom 14/12/2001 S. 0001 - 0002 Beschluss des Rates vom 29. Oktober 2001 über die Unterzeichnung - im Namen der Gemeinschaft - und die vorläufige Anwendung des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits (2001/868/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist notwendig, bis zum Inkrafttreten des am 29. Oktober 2001 in Luxemburg unterzeichneten Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits zu unterzeichnen. (2) Wegen des Fehlens eines gesonderten Verkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kroatien müssen die einschlägigen handelsbezogenen Bestimmungen des Protokolls Nr. 6 zum Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen, die den Verkehr betreffen, in das Interimsabkommen einbezogen werden. (3) Wegen des Fehlens vertraglicher Strukturen wird mit dem Abkommen ein Interimsausschuss für die Durchführung des Abkommens eingesetzt. (4) Das Abkommen enthält Handelsbestimmungen besonderer Art; dies hängt mit der im Rahmen des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses verfolgten Politik zusammen und stellt für die Europäische Union keinen Präzedenzfall für die Handelspolitik der Europäischen Gemeinschaft gegenüber anderen Drittländern als den westlichen Balkanländern dar. (5) Vorbehaltlich eines möglichen späteren Abschlusses sollte das Abkommen daher im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet werden. (6) Das Interimsabkommen sollte ab dem 1. Januar 2002 vorläufig angewandt werden, sofern das Abkommen bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft getreten ist. BESCHLIESST: Artikel 1 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Gemeinschaft einerseits und der Republik Kroatien andererseits vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen. Der Text des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Vorbehaltlich gleichen Vorgehens der Republik Kroatien wird das in Artikel 1 genannte Abkommen ab dem 1. Januar 2002 vorläufig angewandt, wenn die für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind. Artikel 3 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 29. Oktober 2001. Im Namen des Rates Der Präsident L. Michel

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.