Europäische Union

2011/884/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22. Dezember 2011 über Sofortmaßnahmen hinsichtlich nicht zugelassenem genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/289/EG Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-07-04

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gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide) 1904 90 10 Reispapier ex190590 20 Kekse und ähnliches Kleingebäck 1905 90 45 extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert 1905 90 55 extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesüßt (z. B. Torten, Rosinenbrot, Panettone, Baisers, Christstollen, Hörnchen und andere Backwaren) 1905 90 60 extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, weder gesüßt noch gesalzen noch aromatisiert (z. B. Pizzas, Quiches und andere ungesüßte Backwaren) 1905 90 90 Würzsoßen und Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen, zusammengesetzte Würzmittel 2103 90 90 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 02 Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Reis, andere als mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger 2302 40 08 ▼B ANHANG II Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Kontrolle auf nicht zugelassene genetisch veränderte Organismen in Reiserzeugnissen mit Ursprung in China 1.   Allgemeine Bestimmungen Die für die amtliche Kontrolle auf Nichtvorhandensein von genetisch verändertem Reis in Reiserzeugnissen bestimmten Proben werden nach den in diesem Anhang beschriebenen Methoden entnommen. Die dabei gewonnenen Sammelproben gelten als repräsentativ für die Partien, denen sie entnommen worden sind. 2.   Probenahme 2.1.   Probenahme aus Partien von Massengütern und Aufbereitung der Proben für die Analyse Die Festlegung der Anzahl an Einzelproben für die Bildung der Sammelprobe und die Aufbereitung der Proben für die Analyse erfolgen gemäß der Empfehlung 2004/787/EG und der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 über Futtermittel. Der Umfang der Laborprobe beträgt 2,5 kg, kann jedoch bei verarbeiteten Lebens- oder Futtermitteln auf 500 g verringert werden. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird eine zweite Laborprobe aus der Sammelprobe gebildet. 2.2.   Probenahme bei verpackten Lebens- und Futtermitteln Die Festlegung der Anzahl an Einzelproben für die Bildung der Sammelprobe und die Aufbereitung der Proben für die Analyse erfolgen gemäß der Norm ►M1  CEN/TS 15568:2007 ◄ oder gleichwertig. Der Umfang der Laborprobe beträgt 2,5 kg, kann jedoch bei verarbeiteten Lebens- oder Futtermitteln auf 500 g verringert werden. Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird eine zweite Laborprobe aus der Sammelprobe gebildet. 3.   Analyse der Laborprobe Die Laboranalyse am Ursprungsort wird in einem dafür benannten AQSIQ-Labor und vor der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union in einem dafür benannten amtlichen Kontrolllabor eines Mitgliedstaats durchgeführt. Die Screeningtests werden mittels Echtzeit-PCR gemäß der vom EU-RL GMFF ( 9 ) veröffentlichten Methode auf mindestens die folgenden genetischen Elemente durchgeführt: auf den 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus (CaMV), den NOS-(Nopalin-Synthase-)Terminator aus Agrobacterium tumefaciens und die synthetisch hergestellten CryIAb, CryIAc und/oder CryIAb/CryIAc aus Bacillus thuringiensis. ▼M1 Bei Körnerproben entnimmt das benannte Kontrolllabor der homogenisierten Laborprobe vier Analysenproben von je 240 g (entspricht 10 000 Reiskörnern). Die vier Analysenproben werden gemahlen und im Weiteren getrennt analysiert. Aus jeder Analysenprobe werden zwei Extrakte entnommen. Jeder Extrakt wird gemäß den unter Nummer 4 aufgeführten Screening-Methoden einem PCR-Test auf jedes einzelne genetisch veränderte genetische Element unterzogen. Bei verarbeiteten Erzeugnissen wie Mehl, Teigwaren oder Stärke wird der homogenisierten Laborprobe eine Analysenprobe von 125 g entnommen. Diese Analysenprobe wird gemahlen. Aus der Probe werden zwei Extrakte entnommen, und jeder Extrakt wird gemäß den unter Nummer 4 aufgeführten Screening-Methoden einem PCR-Test auf jedes einzelne genetisch veränderte genetische Element unterzogen. Die Sendung gilt als nicht konform, wenn mindestens ein genetisch verändertes genetisches Element in mindestens einer Analysenprobe der Sendung gemäß den Leitlinien im Bericht des Referenzlabors für GVO der Europäischen Union (EU-RL für GVO) nachgewiesen wird. ▼B 4. Es sind folgende Analyseverfahren anzuwenden: a) Zum Screening auf den 35S-Promotor aus dem Blumenkohlmosaikvirus (CaMV) und den NOS-(Nopalin-Synthase-)Terminator aus Agrobacterium tumefaciens: ISO 21570: 2005 Lebensmittel — Verfahren zum Nachweis von gentechnisch modifizierten Organismen und ihren Produkten — Quantitative auf Nukleinsäuren basierende Verfahren. Anhang B1. H.-U. Waiblinger et al., (2008) „Validation and collaborative study of a P35S and T-nos duplex real-time screening method to detect genetically modified organisms in food products“ Eur. Food Res. and Technol., Band 226, 1221-1228. E. Barbau-Piednoir et al., (2010) „SYBR®Green qPCR screening methods for the presence of ‚35S promoter‘ and ‚NOS terminator‘ elements in food and feed products“ Eur. Food Res. and Technol, Band 230, 383-393. Reiting R, Broll H, Waiblinger HU, Grohmann L (2007), „Collaborative study of a T-nos real-time PCR method for screening of genetically modified organisms in food products“. J Verbr Lebensm 2:116–121. b) Zum Screening auf die synthetisch hergestellten CryIAb, CryIAc und/oder CryIAb/CryIAc aus Bacillus thuringiensis: E. Barbau-Piednoir et al., (in Druck) „Four new SYBR®Green qPCR screening methods for the detection of Roundup Ready®, LibertyLink® and CryIAb traits in genetically modified products“ Eur. Food Res. and Technol DOI 10.1007/s00217-011-1605-7. Nach Überprüfung der Spezifität der Methoden durch das EU-RL GMFF an einer großen Palette chinesischer Reisproben werden diese Methoden als für diese Screening-Zwecke geeignet angesehen. 5. Bei der Anwendung der genannten Screening-Methoden werden die vom ►M1  EU-RL für GVO ◄ veröffentlichten Leitlinien berücksichtigt. ANHANG III MUSTERGESUNDHEITSBESCHEINIGUNG ANHANG IV MUSTERANALYSEBERICHT Hinweis: Bitte füllen Sie für jede untersuchte Probe ein Formular aus Mitzuteilende Parameter Übermittelte Informationen Name und Anschrift des Testlabors (1)   Kenncode des Testberichts (1) <<000>> Kenncode der Laborprobe (1) <<000>> Umfang der Laborprobe (1) X kg Bei geteilten Proben: Anzahl und Größe der Analysenproben X Analysenproben von je Y g Anzahl und Größe der untersuchten Teilproben (1) X Teilproben von je Y mg Untersuchte DNA-Menge insgesamt (1) X ng/PCR DNA-Sequenz(en), auf die untersucht wurde (1) Geben Sie nachfolgend jeweils die verwendete Methode und den resultierende Ct-Mittelwert an: Reismarker: 35S-Promotor: NOS-Terminator: CryIAb/CryIAc: Sonstige DNA-Sequenz(en), auf die untersucht wurde Validierungsstatus: (z. B. in anderem Labor validiert, intern validiert [Bitte geben Sie an, nach welcher Norm, Leitlinie]) Beschreibung der nachgewiesenen DNA-Sequenzen (Referenz- + Zielgene): Spezifität der Methode (Screening, konstrukt- oder ereignisspezifisch): Absolute Nachweisgrenze (Kopienzahl): Praktische Nachweisgrenze (LOD für die analysierte Probe), sofern festgelegt: Beschreibung positiver Kontrollen für Ziel-DNA und Referenzmaterialien (1) Quelle und Art der positiven Kontroll- und Referenzmaterialien (z. B. Plasmid, genomische DNA, CRM …) Angaben zur positiven Kontrolle (1) Bitte geben Sie die Menge (in ng DNA) der untersuchten positiven Kontrolle und den resultierenden Ct-Mittelwert an. Bemerkungen   (1)   Diese Felder müssen ausgefüllt werden. ( 1 ) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. ( 2 ) ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. ( 3 ) ABl. L 96 vom 9.4.2008, S. 29. ( 4 ) ABl. L 348 vom 24.11.2004, S. 18. ( 5 ) ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1. ( 6 ) ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. ( 7 ) ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 11. ( 8 ) ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11. ( 9 ) http://gmo-crl.jrc.ec.europa.eu

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.