Europäische Union

2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32004D0269. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

den von BOC) im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen gewährt, die in ihren materiellen Bedingungen einschließlich Preisen und Laufzeit den Kaufvereinbarungen entsprechen, die Air Liquide/BOC eingegangen sind (Gegenseitigkeitsvereinbarungen). Die Gegenseitigkeitsvereinbarungen erstrecken sich auf eine Hoechstmenge von [...]* Kubikfuß pro Jahr. Für das aus Algerien bezogene Helium wird Air Liquide einen unabhängigen Dritten benennen, der seine 50%ige Beteiligung am Joint Venture mit Air Products verwaltet, um bestehende Verflechtungen mit Air Products auszuschalten. Air Products hat sich verpflichtet, seine Rechte an dem Joint Venture zu nutzen, um die Einhaltung dieser Zusage durch Air Liquide sicherzustellen; e) Veräußerung der von Air Liquide in Frankreich betriebenen und in seinem Besitz befindlichen Umfuellanlage für Elektronikspezialgase gemeinsam mit der für den Betrieb der Anlage erforderlichen technischen Lizenz, dazugehörigen Kundeninformationen und vorhandenen Kaufaufträgen. Air Liquide hat zugesagt, im Rahmen seiner bestehenden Bezugsvereinbarungen zu gewährleisten, dass Elektronikspezialgase von den bestehenden Herstellern auch weiterhin an diese Umfuellanlage für einen Zeitraum von zwei Jahren nach der Veräußerung gehen werden; f) Erteilung von Lizenzen an Dritte für sämtliche von BOC patentierte Technologien (Verfahrens- und Anwendungstechniken) auf Antrag zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen. (297) Bei Tonnagesauerstoff und -stickstoff wird sich durch die Veräußerung der Marktanteil von Air Liquide/BOC im EWR auf etwa [...]* % verringern. Auf die Veräußerung entfällt rund [...]* des Marktanteils, den Air Liquide ansonsten erworben hätte. Im Vereinigten Königreich werden fünf Tonnageanlagen, davon zwei mit angeschlossenem Bulkgeschäft, veräußert. Das in Frankreich, Belgien und den Niederlanden zu veräußernde Geschäft umfasst fünf Tonnageanlagen, davon drei mit angeschlossenem Bulkgeschäft. Durch die Veräußerungen wird die Air Liquide zuwachsende Marktmacht verringert. Da mit einer der Anlagen auch umfangreiche Rohrleitungen veräußert werden, wird die gemeinsame Stellung der neuen Einheit als Pipelinebetreiber weniger bedeutend als vor der Übernahme sein. Die regionale Stellung von Air Liquide im Vereinigten Königreich wird weniger mächtig sein, so dass es schwieriger wird, diese als Druckmittel gegen Wettbewerber zu nutzen, und zwar nicht nur aufgrund der Veräußerungen im Tonnagegeschäft, sondern auch der Veräußerungen im Bulkgeschäft, durch die seine Position in den britischen Bulkmärkten geschwächt wird. Die Zusage zur Erteilung von Lizenzen für die patentierte Technik von BOC an Dritte wird die Bedenken hinsichtlich der Zusammenlegung von Techniken mildern. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass ein Erwerber in der Lage sein wird, zusätzlichen Wettbewerb auf dem Tonnagemarkt im EWR zu entfalten. Die Veräußerung von Bulk-, Flaschengas- und Vertriebsanlagen wird dem/den Erwerber(n) Zugang zu der damit verbundenen Bulk- und Flaschengasinfrastruktur verschaffen und die Möglichkeit eröffnen, die veräußerten Tonnageaktiva als Bestandteil eines integrierten Gasgeschäfts zu betreiben. (298) Unter diesen Voraussetzungen hält die Kommission die Zusagen für geeignet, die Bedenken auszuräumen, dass eine beherrschende Stellung auf dem EWR-Tonnagemarkt geschaffen werden könnte. (299) Die Veräußerungen im Bulkgeschäft im Vereinigten Königreich umfassen rund [...]* % des Marktes von Sauerstoff, Stickstoff und Argon. Die Verfluessigungsanlagen in Brinsworth und Fawley können Kunden in den meisten Regionen von Süd- und Nordengland beliefern. Nach Ansicht der Kommission müssten diese Anlagen gemeinsam mit den dazugehörigen Kundenverträgen, dem Personal und den Anlagen einen Neueinsteiger oder einen kleineren bestehenden Wettbewerber in die Lage versetzen, einen wirksamen Wettbewerb auf dem Bulkmarkt des Vereinigten Königreichs zu entfalten. (300) Auf die Veräußerungen im britischen Flaschengasgeschäft entfallen zwischen [...]* % der entsprechenden Märkte für Sauerstoff, Argon/Argongemische und Acetylen sowie andere Flaschengase. Neben der Reduzierung des bestehenden Marktanteils bringt die Veräußerung von drei Produktionsstätten dem Erwerber die Flexibilität, je nach Bedarf diese oder auch andere Gase abfuellen zu können. Die drei Flaschenabfuellzentren befinden sich an Standorten, von denen aus ein erheblicher Teil des britischen Marktes beliefert werden kann. Ferner ist die Veräußerung der Bulkgasproduktionsanlagen in Brinsworth und Fawley erforderlich, um diese Abfuellzentren zu versorgen. Acetylen wird in einer Anlage in Bristol erzeugt, die ebenfalls veräußert wird. Die Veräußerung von Vertriebsinfrastruktur umfasst Personal, Sammelzentren, Vertreterverträge und Ausrüstungen. Man kann davon ausgehen, dass diese Veräußerungen einen Neueinsteiger in die Lage versetzen, einen wirksamen Wettbewerb auf den britischen Flaschengasmärkten zu entfalten. (301) Nach Einschätzung der Kommission sind diese Zusagen geeignet, die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Vorhabens auf die Bulk- und Flaschengasmärkte im Vereinigten Königreich zu beseitigen, indem sie die Zunahme an Marktstärke erheblich verringern und den Neuzugang eines starken Wettbewerbers ermöglichen. Es ist durchaus möglich, dass der neue Wettbewerber eine stärkere Marktposition (ca. [...]* % bei Bulkgasen und rund [...]* % bei Flaschengasen) erlangen wird, als sie Air Liquide bei einem Vordringen auf den britischen Markt hätte erreichen können. Ferner ist die Kommission der Meinung, dass sich durch die Präsenz von einem oder mehreren neuen Wettbewerbern im Vereinigten Königreich die Aussicht verstärken würde, dass diese Unternehmen auch in Irland tätig werden. Dadurch könnte das Wegfallen von Air Liquide als potenzieller Wettbewerber in Irland aufgewogen werden. (302) In den Bulk- und Flaschengasmärkten in Frankreich haben die zugesagten Veräußerungen einen größeren Umfang als das BOC-Geschäft, das Air Liquide vor dem angemeldeten Vorhaben erworben hatte. Nach Einschätzung der Kommission können diese Veräußerungen die wettbewerbswidrigen Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die betreffenden Bulk- und Flaschengasmärkte in Frankreich beseitigen. (303) Durch die Veräußerungen im Hinblick auf den Helium-Großhandelsmarkt wird gewährleistet, dass Air Liquide keinen Zugang zur Lieferung von veredeltem Helium aus Russland und Polen erlangt. Um es einem neuen Großhandelsanbieter zu ermöglichen, das Wettbewerbspotenzial von BOC in vergleichbarem Maße zu ersetzen, muss dieser Neueinsteiger Zugang zu veredeltem Helium erhalten, das von einer weiteren Quelle, nämlich in den Vereinigten Staaten, kommt. Die Fähigkeit, Angebotsrisiken auf verschiedene, nicht miteinander verbundene Vorkommen zu verteilen, sichert die Wettbewerbsfähigkeit im Großhandelsmarkt. Somit ist diese Zusage dazu angetan, das Wettbewerbspotenzial wieder herzustellen, das vor dem angemeldeten Zusammenschluss bestand. Des Weiteren wird auch die Verflechtung zwischen Air Liquide und Air Products über ihr Joint Venture in Algerien aufgehoben. (304) Im Markt für Elektronikspezialgase umfasst die Veräußerung eine der beiden Umfuellanlagen von Air Liquide/BOC im EWR. Gemeinsam mit dem Personal und der Technologie im Zusammenhang mit dem Umfuellen von Elektronikspezialgasen, dem Fortbestand der Lieferungen und den laufenden Kundenbestellungen kann die Veräußerung einem anderen Gasunternehmen die Möglichkeit eröffnen, einen wirksamen Wettbewerb auf dem EWR-Markt für Elektronikspezialgase zu entfalten. (305) Nach Einschätzung der Kommission werden daher die Zusagen die Bedenken ausräumen, dass gemeinsame beherrschende Stellungen auf den Märkten für Großhandelslieferungen von Helium und Elektronikspezialgasen geschaffen werden. (306) Die Zusagen von Air Liquide vom 21 Dezember 1999 setzen sich wie folgt zusammen: a) [...]*. b) [...]*. c) [...]*. d) [...]*. e) [...]*. [...]*. (307) Nach Einschätzung der Kommission werden die Zusagen vom 21. Dezember 1999 (geändert am 7. Januar 2000) bei vollständiger Einhaltung das Risiko ausschließen, dass die bestehenden Verflechtungen zwischen Air Liquide und Air Products zur Stärkung der beherrschenden Stellungen von Air Liquide/BOC im Tonnage-, Bulk- und Flaschengasmarkt und zur Schaffung von kollektiven beherrschenden Stellungen von Air Liquide/BOC und Air Products in den Märkten für den Großhandel mit Helium und Elektronikspezialgasen führen. VI. SCHLUSSFOLGERUNG (308) Aus den dargelegten Gründen ist der angemeldete Zusammenschluss gemäß Artikel 8 Absatz 2 Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 EWR-Abkommen unter der Bedingung, dass die im Anhang aufgeführten Zusagen, die Air Liquide der Kommission am 21. Dezember 1999 gegeben hat (und die am 7. Januar 2000 geändert wurden), vollständig eingehalten werden, als mit dem Gemeinsamen Markt bzw. mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der bei der Kommission am 16. August 1999 angemeldete Zusammenschluss, in dessen Rahmen das Unternehmen L'Air Liquide S.A. beabsichtigt, im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots, das es zusammen mit dem Unternehmen Air Products and Chemicals Inc. unterbreiten wird, die alleinige Kontrolle über Teile der Unternehmensgruppe The BOC Group plc zu erwerben, ist vorbehaltlich der vollen Einhaltung der von L'Air Liquide S.A. der Kommission am 21. Dezember 1999 gegebenen (und am 7. Januar 2000 geänderten) Zusagen, die im Anhang aufgeführt sind, mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an: L'Air Liquide S.A. 75, Quai d'Orsay F - 75321 Paris Cedex 07 Brüssel, den 18. Januar 2000. Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1; Berichtigung: ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13. (2) ABl. L 180, vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 79 vom 30.3.2004. (4) Fall B3-168/98 vom 16.12.1998. (5) Fall 98/0050 vom 12.1.1999. (6) Fall 1182/4b.84 vom 29.12.1998. (7) Umsatz berechnet gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Mitteilung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C66 vom 2.3.1998, S. 25). Sofern Angaben Umsätze aus dem Zeitraum vor dem 1. Januar 1999 enthalten, werden sie auf der Grundlage des durchschnittlichen Ecu-Wechselkurses berechnet und auf der Basis 1:1 in Euro umgerechnet. (8) Der Umsatz von Air Liquide umfasst auch den Umsatz aus den Geschäftsfeldern, die 1999 in Frankreich, Deutschland, Belgien und den Niederlanden von BOC erworben wurden ([...]* Mio. EUR). (9) Die Umsatzzahlen für BOC enthalten den Umsatz der von Air Liquide zu erwerbenden Gasgeschäfte. (10) Siehe Fußnote 8. (11) Um die Offenlegung vertraulicher Informationen zu vermeiden, sind einige Teile dieses Textes verändert worden; die betreffenden Textstellen sind in eckige Klammern gesetzt und mit einem Sternchen versehen. (12) In bestimmten Fällen können auch andere Kunden durch diese Luftzerlegungsanlage mit versorgt werden. (13) Air-Liquide-Schriftstück vom 2. Juni 1999 (eingereicht bei der Federal Trade Commission im Zusammenhang mit der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften). Die entsprechende Textstelle lautet: "Folgen des Erwerbs: Tonnage - im nationalen Rahmen keine Überschneidung der Aktivitäten der einzelnen Unternehmen; im europäischen Rahmen Gesamtanteil über 40 %." Im weiteren Text werden die Auswirkungen der Übernahme "auf das EU-Territorium" eingeschätzt. (14) Platin - Entscheidung vom 24. April 1997 in der Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho (ABl. L 11 vom 14.1.1997, S. 30); Hüttenaluminium - Entscheidung vom 28. Mai 1998 in der Sache IV/M.1161 - Alcoa/Alumax; Silizium - Entscheidung vom 26. Januar 1999 in der Sache IV/M.1330 - Pechiney/Samancor; andere Mineralien siehe Entscheidung vom 7. Dezember 1995 in der Sache IV/M.660 - RTZ/CRA. (15) Großraum-Düsenverkehrsflugzeuge - Entscheidung vom 30. Juli 1997 in der Sache IV/M.877 - Boeing/McDonnell Douglas (ABl. L 336 vom 8.12.1997, S. 16); Magnetbahnsysteme - Entscheidung vom 9. März 1998 in der Sache IV/M.987 - Transrapid; elektronische Anschlussteile - Entscheidung vom 8. Oktober 1998 in der Sache IV/M.1314 - Framatome/Berg Electronics; Zellstoffentwässerungsmaschinen - Entscheidung vom 8. Februar 1999 in der Sache IV/M.1379 - Valmet/Rauma. (16) Platin - Entscheidung vom 24. April 1997 in der Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho (ABl. L 11 vom 14.1.1997, S. 30); Hüttenaluminium - Entscheidung vom 28. Mai 1998 in der Sache IV/M.1161 - Alcoa/Alumax; andere Mineralien siehe Entscheidung vom 7. Dezember 1995 in der Sache IV/M.660 - RTZ/CRA. (17) Angaben für 1998. Die Berechnung des Marktanteils beruht auf den Umsatzzahlen (wertmäßige Umsätze), die von den Lieferanten von Tonnagegasen zur Verfügung gestellt wurden. Aufgrund der Art der Tonnageverträge geben die wertmäßigen Daten die Marktstellung der Hersteller genauer wieder als Mengenangaben. Da beispielsweise vielfach Langzeit-Lieferverträge mit unbedingter Zahlungsverpflichtung oder mengenunabhängige Provisionen verwendet werden, sagen die Erlöse mehr über die tatsächliche Stärke eines Herstellers gegenüber seinen Kunden und Wettbewerbern aus als die Mengen der gelieferten Gase. Der gemeinsame Marktanteil der Unternehmen würde auf keinen Fall wesentlich anders aussehen, ginge man bei der Berechnung vom Volumen aus (Sauerstoff - [...]* %; Stickstoff - [...]* %). (18) In der Tabelle werden die On-site-Lieferaufträge für Sauerstoff und Stickstoff aufgeführt, die in den letzten fünf Jahren im EWR erteilt wurden. Die Angaben dazu wurden von den Unternehmen und von Wettbewerbern zur Verfügung gestellt. Für diesen Vergleich wurden Aufträge für mehr als 100 t/d gewertet (entsprechend der vom anmeldenden Unternehmen vorgeschlagenen Unterscheidung, S. 20 der Anmeldung). Würden auch Aufträge für kleinere Mengen berücksichtigt, wäre die Dominanz der Unternehmen noch größer. Air Liquide ist der führende europäische Hersteller von kleinen On-site-Stickstoffanlagen. (19) Beispielsweise Ausrüstungen wie Rohre usw. Andere Wettbewerber müssen die Kosten für derartige Ausrüstungen in Rechnung stellen, der angestammte Lieferant jedoch nicht. Aus Kundenunterlagen, die während der Überprüfung durchgesehen wurden, geht hervor, wie solche Einsparungen zu einer Kaufentscheidung zugunsten des angestammten Lieferanten führen. (20) "BOC process systems: Global situation analysis"; bei der Federal Trade Commission im Rahmen der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften vorgelegtes Schriftstück. (21) NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 73. (22) In Irland gibt es keinen Tonnagevertrieb. (23) Nur in Ländern, in die Bulklieferungen von französischen Standorten aus erfolgen können (Belgien, Niederlande, Luxemburg und in geringerem Maße Deutschland) wurden weniger bedeutsame lokale Produktionsstätten errichtet. (24) Einige der lokalen Verteilpipelines von Air Liquide haben eine Kapazität von bis zu [...]* t/d für Sauerstoff und [...]* t/d für Stickstoff. Nur wenige Pipelines haben eine Kapazität von weniger als [...]* t/d. (25) Bei dem großen Pipelinesystem von Air Liquide in Nordfrankreich/Belgien liegt die Durchlassfähigkeit der Verbindungspipelines für Sauerstoff zwischen [...]* und [...]* t/d, während die Stickstoffpipelines auf [...]* t/d begrenzt sind. (26) "BOC process systems: Global situation analysis"; der Federal Trade Commission im Rahmen der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften vorgelegtes Schriftstück. (27) Während der Überprüfung zusammengetragenes Beweismaterial zeigt, wie sich die Position eines Pipelinekunden verschlechtern kann. Im Fall eines überprüften Pipelinevertrags wurden beispielsweise bei der Verlängerung eines langfristigen Vertragsverhältnisses eine Reihe wettbewerbswidriger Klauseln wie eine Ausschließlichkeitsklausel, eine Laufzeit von über 15 Jahren und eine so genannte "englische Klausel" (die Verpflichtung des Kunden, dem angestammten Anbieter Konkurrenzangebote vorzulegen) eingebaut. (28) "Industrial Gas Industry Overview", Mai 1999, der US-amerikanischen Federal Trade Commission im Rahmen der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften vorgelegt. (29) NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 73. (30) NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 73. (31) Siehe Fußnote 29. (32) Linde hat jedoch eine größere Zahl von kleinen On-site-Aufträgen (unter 100 t/d) erhalten. (33) Werden kleinere On-site-Anlagen mit Standardtechnik (DWA, VDWA, kleine kryogene Anlagen) benötigt, ist der Kunde möglicherweise eher in der Lage, die Aufgabenstellung ohne den Rat eines Industriegasherstellers selbst vorzunehmen. Namentlich große multinationale Unternehmen könnten sich auf ihre Erfahrungen mit ähnlichen anderen Anlagen an verschiedenen Standorten stützen, insbesondere wenn diese Anlagen nicht auf konkrete Bedürfnisse zugeschnitten sind. (34) Im Prinzip ist es verständlich, dass ein Kunde verschiedene potenzielle Lieferanten um Alternativvorschläge zur Projektgestaltung ersucht. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass sich nur sehr große Unternehmen einer solchen Strategie bedienen. Die Nachforschungen der Kommission förderten keinen Fall zutage, in dem ein solcher Ansatz gewählt wurde. (35) Natürlich kann es Ausnahmen wie beispielsweise große "Prestige"-Projekte geben, die verschiedene Gasunternehmen gern erhalten möchten. Diese Einschätzung widerspiegelt die allgemeine Tendenz. (36) Diese Ansicht teilen auch Branchenkenner; siehe NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 79. (37) "BOC process systems: Global situation analysis"; der Federal Trade Commission im Rahmen der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften vorgelegtes Schriftstück. (38) Zahlen für 1998 auf der Grundlage des Umsatzes der Unternehmen bei den jeweiligen Produkten. (39) Anhang A.11 zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte. (40) In Irland erfolgt keine Tonnagelieferung. (41) Sauerstoffleitungen - [...]* km; Stickstoffleitungen - [...]* km. (42) Insgesamt würde das neue Unternehmen ungefähr [...]* % des europäischen Bedarfs an technischen Gasen decken. (43) In den Finanzjahren 1994/1995 bis 1998/1999 (Tonnage- und Bulkgeschäft zusammengenommen). (44) In den Finanzjahren 1994/1995 bis 1998/1999. (45) [...]*. (46) Mitteilung an Air Liquides Comité des Projets Europe vom 28. Januar 1997 über die Ausschreibung eines Elektronikunternehmens zu Bulkgasen (Stickstoff, Sauerstoff und Argon), Flaschengasen (Helium und Wasserstoff) und Ausrüstungen, an der sich Air Liquide beteiligte. (47) Laut Aussage von Wettbewerbern, die in den britischen Markt eingestiegen sind, hat BOC in der Vergangenheit tatsächlich eine Strategie der Preisanpassung durch entsprechende Absenkungen der eigenen Preise verfolgt. (48) Air Liquide verfügt über entscheidendes Know-how in wichtigen Anwendungsbereichen der Hochtechnologie wie Elektronik und Chemieindustrie (NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 45 und 73). [...]* % der FuE-Ausgaben von Air Liquide konzentrieren sich auf die Verbesserung der Technologie in Verbindung mit der Anwendung von technischen Gasen in den Abnehmerbranchen. So entfallen beispielsweise auf Anwendungen in der [...]* [...]* % der FuE von Air Liquide (Zahlen vom anmeldenden Unternehmen zur Verfügung gestellt). (49) Zahlen vom anmeldenden Unternehmen zur Verfügung gestellt, bis Ende 1998. (50) AGA hat seine kleineren Geschäftsbereiche im Vereinigten Königreich verkauft. (51) NatWest Securities, "Industrial Gases 2000", Februar 1997, S. 57. (52) Gase, die mindestens 0,3 % Helium enthalten. (53) Quelle: Chemical Economics Handbook, Helium Data Summary, 1998. (54) Quelle: Siehe Fußnote 52. (55) Zahlen für 1998 beruhen auf Mengenangaben. (56) Die einzige Ausnahme bilden die Rechte von Messer an der Lagerstätte in Orenburg. (57) Quelle: Schätzungen des Wettbewerbers. (58) Quelle: Chemical Economics Handbook, Helium Data Summary, 1998. (59) Dies wird durch eine BOC-Analyse vom 29. August 1997 ("Global Helium Strategy") bestätigt, die der Federal Trade Commission im Rahmen der Fusionsanmeldung nach den HSR-Vorschriften vorgelegt wurde. (60) Siehe Fußnote 58. (61) Diese Angaben zum Marktanteil bei Spezialgasen für die Elektronikbranche sind in einer Reihe von Artikeln zu finden, die in Fachzeitschriften für die Gas- und Chemieindustrie erschienen sind. ANHANG [...]*.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.