Europäische Union

2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0269 2004/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 — Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 092 vom 30/03/2004 S. 0001 - 0049 Entscheidung der Kommission vom 18. Januar 2000 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.1630 - Air Liquide/BOC) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 62) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/269/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1310/97(2), insbesondere Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. September 1999 über die Einleitung eines Verfahrens in dieser Sache, nachdem die betreffenden Unternehmen die Gelegenheit erhalten haben, ihre Ansichten zu den von der Kommission erhobenen Einwänden darzulegen, gestützt auf den Beratenden Ausschuss für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen(3), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 16. August 1999 erhielt die Kommission eine Anmeldung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 ("Fusionskontrollverordnung") eines Zusammenschlussvorhabens, dem zufolge das Unternehmen L'Air Liquide S.A. ("Air Liquide") beabsichtigt, im Sinne der Bedeutung von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) Teile der Unternehmensgruppe The BOC Group plc ("BOC") im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots zu erwerben, das es zusammen mit dem Unternehmen Air Products and Chemicals Inc. ("Air Products") unterbreiten wird, und die nachfolgende Aufteilung der Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte von BOC vorzunehmen. (2) Am 16. September 1999 beschloss die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) der Fusionskontrollverordnung und Artikel 57 des EWR-Abkommens, das Verfahren in dieser Sache zu eröffnen. (3) Am 5. Januar 2000 erörterte der Beratende Ausschuss den Entwurf der Entscheidung. I. DIE BETEILIGTEN UNTERNEHMEN (4) Air Liquide ist ein internationaler Konzern mit folgenden Geschäftsfeldern: technische Gase und verwandte Geschäftstätigkeiten, Erzeugung von Elektrizität und Wärme durch Kraft-Wärme-Kopplung, Maschinenbau, Anlagen und Hilfsstoffe für Schweißen und Schneiden, Tauchausrüstungen und medizinische Geräte sowie Dienstleistungen in Verbindung mit den genannten Erzeugnissen. Der Konzern liefert technische Gase an verschiedene Industriezweige, u. a. in den Bereichen Eisen, Stahl, Raffinerie, Chemie, Glas, Elektronik, Zellstoff, Metalle Nahrungsmittelverarbeitung, Gesundheitswesen sowie Luft- und Raumfahrt. Air Liquide ist vom Umsatz her der größte Hersteller und Vertreiber technischer Gase in der Welt. (5) BOC befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von technischen Gasen und dazugehörigen Ausrüstungen, mit Vertriebsleistungen und Vakuumtechnik. Das Unternehmen produziert und vertreibt die wichtigsten Luftgase (Stickstoff, Sauerstoff und Argon) sowie Wasserstoff, Kohlendioxid, Helium, Acetylen, verfluessigtes Erdölgas und Spezialgase. Vom Umsatz her ist BOC der weltweit zweitgrößte Hersteller und Vertreiber technischer Gase. II. BETRIEB UND ZUSAMMENSCHLUSS A. DIE ANGEMELDETE ÜBERNAHME VON TEILEN VON BOC (6) Am 13. Juli 1999 kündigten Air Liquide und Air Products ein gemeinsames - bedingtes und empfohlenes - Barangebot gemäß Regel 2.5 des Takeover Codes des Vereinigten Königreichs für den Erwerb sämtlicher BOC-Aktien durch Bidco, ein eigens zum Zweck des Erwerbs gegründetes Unternehmen, an. Nach Erhalt der wettbewerbsrechtlichen Genehmigung - u. a. seitens der Europäischen Kommission - sind die Unternehmen verpflichtet, den Aktionären ein Angebot zu unterbreiten. (7) Air Liquide und Air Products haben sich einverstanden erklärt, nach Vollzug des Angebots (Vereinbarung vom 2. Juli 1999, geändert per 7. Juli 1999, nachstehend "die Vereinbarung" genannt) die Geschäftstätigkeiten und Vermögenswerte von BOC aufzuteilen. Entsprechend dem vereinbarten Plan für diese Aufteilung übernimmt Air Liquide die Geschäftsinteressen von BOC im EWR (im Vereinigten Königreich und in Irland) sowie bestimmte Tätigkeiten außerhalb des EWR. Air Products erwirbt das Restgeschäft von BOC. Im Hinblick auf das geistige Eigentum von BOC, das patentierte und nicht patentierte Technologie einschließlich Software umfasst, beabsichtigen Air Liquide und Air Products, dahin gehend übereinzukommen, dass beide Unternehmen gleichen Zugang zu diesem Eigentum erhalten (Absatz 9 der Vereinbarung). (8) Die vorliegende Anmeldung betrifft lediglich die Geschäftsfelder und Vermögenswerte von BOC, die Air Liquide erwerben möchte, insbesondere die Vermögenswerte im Vereinigten Königreich und in Irland. B. FRÜHERE ÜBERNAHMEN (9) Im Januar 1999 erwarb Air Liquide die Gasgeschäfte von BOC in Frankreich, Belgien, den Niederlanden und Deutschland. Diese Übernahmen wurden sowohl beim deutschen Bundeskartellamt(4) als auch bei der belgischen Wettbewerbsbehörde(5) angezeigt. Diese Wettbewerbsbehörden gaben grünes Licht für die Übernahmen. Die Übernahme wurde auch der niederländischen Wettbewerbsbehörde(6) mitgeteilt, die sich jedoch für nicht zuständig erklärte. (10) Unter der Voraussetzung, dass die in Absatz 9 genannten Erwerbsvorgänge innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Unternehmen getätigt werden, sind sie gemäß Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Fusionskontrollverordnung als ein einziger Zusammenschluss anzusehen. III. GEMEINSCHAFTSDIMENSION (11) Air Liquide und BOC haben weltweit einen gemeinsamen Gesamtumsatz von über 5000 Mio. EUR(7) (1998: Air Liquide(8) 6146 Mio. EUR und BOC(9) ungefähr 1949 Mio. EUR). Der gemeinschaftsweite Gesamtumsatz jedes Unternehmens beträgt mehr als 250 Mil. EUR (1998 lag er für Air Liquide(10) bei [...]*(11) Mio. EUR und für BOC bei [...]* Mio. EUR), wobei keines der Unternehmen über zwei Drittel seines gemeinschaftsweiten Gesamtumsatzes im gleichen Mitgliedstaat erwirtschaftet. Daher ist der angemeldete Zusammenschluss für die Gemeinschaft von Bedeutung. IV. BEURTEILUNG GEMÄSS ARTIKEL 2 DER FUSIONSKONTROLLVERORDNUNG A. DIE RELEVANTEN PRODUKTMÄRKTE 1. TECHNISCHE GASE (12) Die Tätigkeiten von Air Liquide und BOC überschneiden sich hauptsächlich bei der Herstellung und beim Vertrieb von technischen Gasen. Bei technischen Gasen handelt es sich um alle Gase, die in Verarbeitungsprozessen, in der Forschung, im Gesundheitswesen und in ähnlichen Bereichen zur Anwendung gelangen. Die beteiligten Unternehmen produzieren und vertreiben atmosphärische Gase (sog. Luftgase) und nichtatmosphärische Gase (andere, nicht aus Luft hergestellte Gase). (13) Luftgase sind Stickstoff (ungefähr 78 % der Luft), Sauerstoff (ungefähr 21 % der Luft) und Argon (ungefähr 0,9 % der Luft). Die Edelgase Krypton, Neon und Xenon machen zusammen etwa ein Tausendstel der Luft aus. Die Erzeugung von Luftgasen beruht im Wesentlichen auf der kryogenen Luftzerlegung, einem mehrstufigen und relativ komplizierten Verfahren. Die Luft wird bei sehr tiefen Temperaturen verfluessigt und dann in ihre Bestandteile zerlegt, die in Destillierkolonnen danach auf unterschiedlichen Ebenen entnommen werden. Andere Luftzerlegungsverfahren umfassen die Druckwechseladsorption (DWA) und die Vakuum-Druckwechseladsorption (VDWA). Bei beiden Verfahren wird entweder Sauerstoff oder Stickstoff gewonnen. Die Membran-Technik findet hauptsächlich bei der Stickstofferzeugung Anwendung. (14) Wasserstoff ist reich an Kohlenwasserstoffen (Petroleum und seine Nebenprodukte) und wird in erster Linie durch die Dampfreformierung von Erdgas oder Naphtha oder durch andere chemische Mittel (gewöhnlich das Hydrocracken) gewonnen. Wasserstoff wird auch von Öl- und Chemieunternehmen hergestellt. Kohlenstoffdioxid kommt hauptsächlich aus natürlichen Quellen oder entsteht durch die Verbrennung von Kohlenwasserstoffen. So kaufen Industriegas-Hersteller vielfach ihr Kohlendioxid bei chemischen- und petrochemischen Unternehmen. Acetylen ist ein gasförmiger Kohlenwasserstoff, der im Allgemeinen bei der Reaktion von Calciumcarbid mit Wasser entsteht oder aus chemischen Quellen gewonnen wird. (15) Helium gewinnt man aus Erdgas mit einem Heliumgehalt von mindestens 0,3 % (heliumreiches Erdgas). Der Produktionsprozess umfasst die Extraktion von Rohhelium (das ungefähr 65 % Helium und 35 % Stickstoff enthält) sowie die Reinigung (Raffination), um reines Helium (99,995 % Reinheit oder höher) zu erhalten. Das anmeldende Unternehmen führt an, dass für den Großhandel mit Helium ein gesonderter Markt besteht. Die Überprüfungen der Kommission haben bestätigt, dass es für die Lieferung von raffiniertem Helium an Einzelhändler zwecks Weiterverkauf einen Großhandelsmarkt gibt. (16) Die am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen verkaufen weiterhin so genannte Spezialgase, zu denen vor allem Kühl-, elektronische und Leuchtgase gehören. Spezialgase enthalten verschiedene chemische Moleküle, die von der Elektronikindustrie benötigt werden, um Halbleiter herzustellen, die wiederum für die verschiedenen Stufen des Fertigungsprozesses benötigt werden (so genannte elektronische Spezialgase): beispielsweise wird Silan (SiH4) für das Auftragen einer Schicht aus reinem Silikon oder Siliziumoxid auf die Oberfläche der Wafer verwendet, Arsin (ASH3) und Phosphin (PH3) für das Dotieren (Einbringen eines Fremdstoffes in die Wafer, um die Eigenschaften des Halbleiters zu verändern), Nitrogentrifluorid (NF3), Hexafluoroethan (C2F6) und Carbontetrafluorid (CF4) für das Ätzen (Entfernung von Material von der Oberfläche der Wafer, um ein integriertes Schaltbild zu erzeugen), Wolframhexafluorid (WF6) für Metallablagerungen und Hexafluoroethan und Nitrogentrifluorid als Reinigungsmittel. (17) Die Hauptverwendungszwecke von technischen Gasen gehen aus Tabelle 1 hervor. Tabelle 1 >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Quelle: NatWest Securities, "Industrial Gases 2000" (18) Die Branche teilt grundsätzlich die Einschätzung, dass jede Gasart einen eigenen Produktmarkt bildet. Im Prinzip können bestimmte Gase für konkrete Anwendungen durch andere ersetzt werden, z. B. Kohlendioxid und Argon beim Schweißen. Für die Abnehmer ist dies in der Regel jedoch keine realistische Alternative. Die Antworten auf die Umfrage der Kommission haben ergeben, dass die Substitution eines Gases durch ein anderes in den meisten Anwendungsbereichen aufgrund unterschiedlicher Preise und des kundenspezifischen Einsatzes in der Praxis weitgehend ausgeschlossen ist. (19) Im vorliegenden Fall geht die Kommission deshalb davon aus, dass Sauerstoff, Stickstoff, Argon, Wasserstoff, Kohlendioxid, Acetylen, Helium (für den Großhandel) und Spezialgase für die Elektronikindustrie getrennte Produktmärkte bilden. 1. VERTRIEBSMETHODEN (20) Technische Gase werden in unterschiedlichem Aggregatzustand (gasförmig oder fluessig) und auf unterschiedliche Weise (Tonnage, Bulk und Flaschen) vertrieben. (21) Tonnage-Vertrieb findet immer dann Anwendung, wenn die Nachfrage nach Luftgasen große Mengen Sauerstoff und Stickstoff umfasst. Bei den Kunden handelt es sich vornehmlich um industrielle Nutzer (beispielsweise die petrochemische/chemische Industrie, die Stahlindustrie, die Raffination und die Glasindustrie). (22) Die Lieferung erfolgt über spezielle Produktionsanlagen auf dem Gelände des Kunden (On-site-Luftzerlegungsanlagen) oder mittels Rohrleitungen. Im ersten Fall werden Luftzerlegungsanlagen auf dem Gelände des Kunden oder in unmittelbarer Nähe errichtet und sind auf die Erfordernisse dieses Kunden zugeschnitten(12). Die Produkte werden im gasförmigen Zustand direkt vom Lieferwerk über eine Rohrleitung vertrieben, die die Anlage mit dem Industriestandort des Kunden verbindet. Dabei gehören die On-site-Anlagen dem Lieferanten, der sie auf der Grundlage eines langfristigen Vertrags (bis zu 15 Jahren) auch betreibt. Er ist zuständig für die laufende Wartung und Betreuung. In geografischen Gebieten, in denen es aufgrund der Dichte der Kunden wirtschaftlich rentabel ist, die Luftzerlegungsanlagen miteinander zu verbinden, kann ein Rohrleitungsnetz errichtet werden (z. B. in Nordfrankreich, Belgien und den Niederlanden). Jede Gasart (Sauerstoff oder Stickstoff) wird durch ein spezielles Rohr geleitet. Nach Angaben der Anmelderin gibt es für diese Vertriebsmethoden bei Mengen zwischen 100 t/d bzw. 3000 m3/h und über 2000 t/d bzw. 60000 m3/h keine Alternative. (23) On-site-Luftzerlegungsanlagen (meist nichtkryogene, doch zum Teil auch kryogene) werden auch dazu genutzt, einen Bedarf an Sauerstoff oder Stickstoff zwischen 20 und 100 t/d zu decken, d. h. an einer Menge, die auch in Bulk geliefert werden könnte. Oftmals erzeugen kleinere On-site-Anlagen entweder Stickstoff oder Sauerstoff, während in größeren Anlagen beide Produkte gemeinsam hergestellt werden. (24) Die Gasmengen, die als Bulk vertrieben werden können, sind nicht so groß wie die im Tonnagegeschäft. Mit Ausnahme von Wasserstoff, das hauptsächlich als Gas produziert und transportiert wird, werden die als Bulk gelieferten Gase gewöhnlich in fluessiger Form hergestellt. Verfluessigungsanlagen können auch am gleichen Standort wie die Tonnageanlage errichtet werden, so dass Investitionen in eine Pipeline entfallen. Die fluessigen Gase werden dann per Tankwagen auf der Straße oder der Schiene vom Herstellerwerk bis zum Standort des Kunden befördert, wo sie gelagert werden, bevor sie in fluessiger Form zum Einsatz gelangen, oder sie werden in den gasförmigen Aggregatzustand umgewandelt. Jedes Gas wird in speziellen Einrichtungen transportiert und gelagert (insbesondere für Luftgase sind kryogene Tiefkühltankwagen erforderlich). (25) Eine Lieferung in Gasflaschen erfolgt dann, wenn der Kunde nur kleine Mengen benötigt, d. h. 1 m3/Monat bis 1000 m3/Monat (bei einer darüberliegenden Menge lässt sich der Bedarf des Kunden am besten durch Bulklieferung decken). Alle Gase werden im gasförmigen Zustand hergestellt und in Flaschen abgefuellt. Eine Ausnahme bildet Kohlendioxid, das in fluessiger Form geliefert wird. Gasflaschen können im Werk des Herstellers gefuellt und von dort aus auch vertrieben werden. Als Alternative dazu können fluessige Gase auch in Tankwagen zu Flaschenfuellzentren befördert werden, wo sie in Druckgas umgewandelt werden. Von dort aus werden unterschiedlich große Gasflaschen mit dem Druckgas entweder zum Kunden transportiert oder in Lager, von denen aus die Belieferung der Einzelabnehmer erfolgt. Größere Abnehmer von Gasflaschen werden gewöhnlich direkt vom Hersteller der technischen Gase bedient, während kleinere Kunden vom Betreiber des Lagers versorgt werden. Zwar ist der Umfang von Flaschengas begrenzt, doch seine Bedeutung im Hinblick auf die Erlöse ist aufgrund der entschieden höheren Preise und der Gebühren, die mit dem Vertrieb von Gasflaschen verbunden sind, beachtlich. (26) Die drei genannten Vertriebsformen werden in der Branche üblicherweise als getrennte Produktmärkte angesehen, eine Einschätzung, die die Kommission in früheren Fällen geteilt hat. Denn sowohl die Gaspreise als auch die Transport- und Mietkosten, gegebenenfalls auch Sicherheitsgebühren und andere Nebenkosten, hängen davon ab, in welcher Form die Lieferung erfolgt. (27) Daher ist die Kommission der Ansicht, dass die relevanten Produktmärkte in der Lieferung technischer Gase in Form des Tonnage-, Bulk- und Flaschenvertriebs von Sauerstoff und Stickstoff, des Bulk- und Flaschenvertriebs von Argon (einschließlich von Argongemischen), Wasserstoff, Kohlendioxid und Acetylen, der Lieferung von Helium (für den Großhandel) und von Spezialgasen für die Elektronikindustrie bestehen. Allerdings sei darauf hingewiesen, dass diese Märkte durchaus miteinander verbunden sein können. So dürfte insbesondere eine starke Marktstellung bei Tonnagegeschäften in vielen Fällen auch bei Bulkgeschäften zu Wettbewerbsvorteilen führen und umgekehrt. B. RÄUMLICH RELEVANTE MÄRKTE 1. TONNAGE (28) Das anmeldende Unternehmen vertritt die Auffassung, dass der relevante Markt als weltweiter Markt anzusehen ist. Die Kommission verweist darauf, dass die Position der Anmelderin weder mit ihren Darlegungen während des Verfahrens noch mit ihrer eigenen internen Einschätzung übereinstimmt. Während des Verfahrens wurde von dem anmeldenden Unternehmen betont, dass keine der Geschäftstätigkeiten und Unternehmungen von BOC in den Vereinigten Staaten und in anderen Teilen der Welt, die das anmeldende Unternehmen zu erwerben beabsichtigt, Auswirkungen auf den Wettbewerb innerhalb des EWR hat. Diese Erklärungen widersprechen eindeutig der Vorstellung von einem Weltmarkt. Des weiteren wurde von der Kommission ein internes Schriftstück durchgesehen, in dem die Anmelderin die wettbewerbsrechtlichen Fragen der geplanten Übernahme analysierte. In diesem Schriftstück werden die Auswirkungen des vorgesehenen Erwerbs auf einen Bezugsraum eingeschätzt, der nicht größer als Europa ist. Es wird auf keinen größeren Bezugsraum wie beispielsweise einen Weltmarkt(13) hingewiesen Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass der von der Anmelderin bei der mündlichen Anhörung vertretene Standpunkt ihrer sonstigen Einschätzung des räumlich relevanten Marktes widerspricht. (29) Bei der mündlichen Anhörung führte das anmeldende Unternehmen aus, dass Hersteller von technischen Gasen technisch in der Lage sind, On-site-Zerlegungsanlagen überall in der Welt zu bauen. Die Anmelderin folgerte daraus, dass von einem weltweiten Markt gesprochen werden sollte. Allerdings rechtfertigt die bloße Tatsache, dass ein Hersteller über die technischen Voraussetzungen verfügt, bestimmte Güter weltweit anzubieten, noch keine derartige Schlussfolgerung. In einem Markt, in dem langfristige Lieferaufträge per Ausschreibung vergeben werden, sollte sich die Analyse vielmehr darauf konzentrieren, ob sich Hersteller tatsächlich um derartige Aufträge im gleichen geografischen Gebiet bewerben und ob sie in verschiedenen geografischen Gebieten unter einheitlichen Bedingungen miteinander im Wettbewerb stehen. (30) Die Untersuchung der Kommission hat bestätigt, dass sich eine bestimmte Gruppe von Anbietern technischer Gase mit Sitz im EWR regelmäßig um Aufträge im Tonnagegeschäft bewirbt. Dazu gehören AGA, Air Liquide, Air Products, BOC, Linde, Messer, Praxair und in bescheidenerem Maße kleinere Firmen wie SIAD und SOL. Hingegen sind eine Reihe von in anderen Regionen der Welt ansässigen Unternehmen nicht im EWR tätig. Erstens hat das anmeldende Unternehmen erklärt, dass die folgenden Firmen die Fähigkeit (Technologie und Know-how) besitzen, Luftzerlegungsanlagen zu bauen: Hitachi, Kobe Steel, PSI, Cryogenmash, Kaifeng, Sechuan Air Sep, Hang Yang, Cosmodyne. Die Kommission hat keinen Hinweis darauf gefunden, dass Tonnagekunden im EWR diese Unternehmen um Angebote ersucht haben oder von diesen beliefert wurden. Zweitens bewerben sich einige große Industriegaslieferanten wie Nippon Sanso und Airgas nicht aktiv um Tonnagegasaufträge im EWR. Es liegt kein Grund zur Annahme vor, dass für nichteuropäische Unternehmen theoretisch keine technologischen und wettbewerbsrechtlichen Barrieren für ein Engagement in Europa bestehen. Angesichts der Vorteile, die sich aus der gefestigten Marktstellung und den bestehenden Kundenpräferenzen ergeben, wäre dies auch äußerst unwahrscheinlich. (31) Unzutreffend ist auch die Behauptung der Anmelderin, dass die Abgabe von Angeboten für Tonnageaufträge auf weltweiter Grundlage erfolgt. Industriegasunternehmen bemühen sich auf der Basis einer gefestigten Stellung im EWR um derartige Aufträge. Hersteller von technischen Gasen errichten oder erwerben normalerweise vor Ort eine Tochtergesellschaft oder gründen ein Joint Venture in einer Region, in der sie tätig werden wollen. Diese einheimischen Tochtergesellschaften sind für den Einstieg in einen regionalen Markt, die Erarbeitung und Einreichung von Angeboten und nach Übernahme eines Auftrags für die Kundenbetreuung und technische Unterstützung zuständig. Verschiedene Hersteller von technischen Gasen haben bestätigt, dass sie sich um Tonnagegasaufträge in einer bestimmten Region nur dann bewerben, wenn eine örtliche Präsenz in dieser Region besteht. AGA erklärte, dass es keine Angebote außerhalb der Gebiete abgebe, in denen die Firma eine eindeutige Marktpräsenz besitzt (Europa, der mittlere Westen der Vereinigten Staaten und Brasilien); das Unternehmen erwägt keine isolierten Aktivitäten. Linde brachte zum Ausdruck, dass sich die Firma langfristig nicht um On-site-Aufträge bewerben kann, solange sie nicht vor Ort durch eine Tochtergesellschaft vertreten ist. Von Messer wurde bestätigt, dass das Unternehmen gewöhnlich in On-site-Projekte über eine örtliche Tochtergesellschaft oder ein Joint Venture investiert. (32) Praxair und Air Products, die einzigen nichteuropäischen Industriegashersteller, die in Europa tätig sind, haben einen europäischen Hauptsitz gegründet, von dem aus sie den größten Teil ihrer Tonnagegeschäfte in Europa abwickeln. Die Firma Praxair gab an, dass sie über ein lokales Team von Ingenieuren im EWR (mit Sitz in Oevel, Belgien) verfügt, das für die Beschaffung von On-site-Aufträgen, die Planung von On-site-Projekten und die Realisierung der Aufträge verantwortlich ist. Globale Anlagenkonzepte werden gewöhnlich an den EWR-Markt angepasst, um möglichst viele lokale Komponenten einzubeziehen. Die Wartung der Anlagen, Großreparaturen im Fall von Havarien und Anlagenmodernisierung während der Laufzeit des Vertrags werden von dieser europäischen Vertretung übernommen. Nur selten werden Mitarbeiter von außerhalb Europas in Vertragsverhandlungen und die Kundenbetreuung einbezogen. Air Products hat bestätigt, dass das Unternehmen im europäischen Tonnagegeschäft ähnlich verfährt. (33) Diese Einschätzung wurde auch von Abnehmern bestätigt. Keiner der von der Kommission angesprochenen Abnehmer hat einen Tonnageauftrag an andere Industriegasunternehmen als die in Europa etablierten Hersteller vergeben. Nur ein Abnehmer verwies darauf, dass er sich bei der Vergabe eines Tonnageauftrags neben den Vorgenannten auch an andere Unternehmen wendet. Daraus zieht die Kommission den Schluss, dass aus der Sicht der europäischen Tonnagegasabnehmer nur im EWR etablierte Anbieter in Frage kommen. (34) Ferner haben Nachforschungen der Kommission gezeigt, dass die Bedingungen für den Wettbewerb auf dem Tonnagemarkt innerhalb des EWR zwar homogen sind, sich jedoch von anderen Teilen der Welt deutlich unterscheiden. Daher muss zwischen dem EWR und anderen Regionen auch ein Unterschied gemacht werden. (35) Erstens wird der Preiswettbewerb bei Tonnageaufträgen durch objektive Faktoren bestimmt, die sich von Region zu Region unterscheiden. Durch Tonnageaufträge werden zwischen dem Hersteller und einem Kunden langfristige Lieferbeziehungen von bis zu 15 Jahren hergestellt. Jeder Tonnageauftrag verlangt vom Lieferanten eine hohe Kapitalinvestition, die manchmal mehr als 200 Mio. EUR beträgt. Ein entscheidendes Kriterium für die Wettbewerbsfähigkeit eines Industriegasherstellers beim Preis in einer bestimmten Region ist der erwartete Ertrag aus dem investierten Kapital. Jeder Hersteller setzt die erwartete Kapitalrendite zum wahrgenommenen Risiko in der betreffenden Region ins Verhältnis. Da die Aufträge eine lange Laufzeit haben und hohe Investitionen damit verbunden sind, spielen die Währungsrisiken, aber auch generell die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen in der jeweiligen Region bzw. dem jeweiligen L

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.