Europäische Union
Beschluss Nr. P1 vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)
Amtliche Ursprungsfassung
Quellenkennung: 32010D0424(07). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.
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