Europäische Union

2001/197/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung

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Avis juridique important | 32001D0197 2001/197/EG: Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung Amtsblatt Nr. L 071 vom 13/03/2001 S. 0015 - 0015 Beschluss des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung (2001/197/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 149 und 150 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit seinem Beschluss vom 22. Mai 2000 hat der Rat die Kommission ermächtigt, Abkommen zur Zusammenarbeit im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika auszuhandeln. (2) Die Gemeinschaft und Kanada versprechen sich von einer solchen Zusammenarbeit gegenseitigen Nutzen; die Zusammenarbeit soll für die Gemeinschaft einen zusätzlichen Nutzen bieten und eine Ergänzung zu den bilateralen Programmen zwischen den Mitgliedstaaten und Kanada darstellen. (3) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung Kanadas zur Erneuerung des Kooperationsprogramms im Bereich der Hochschul- und Berufsbildung wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Die Delegation der Europäischen Gemeinschaft in dem in Artikel 6 des Abkommens genannten Gemeinsamen Ausschuss besteht aus einem Vertreter der Kommission, der von je einem Vertreter der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird die in Artikel 12 des Abkommens vorgesehene Notifikation vornehmen. Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2001. Im Namen des Rates Der Präsident A. Lindh

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.