Europäische Union

2002/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 über die Beihilferegelung, die Finnland zugunsten captiver Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln eingeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2410) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32002D0937 2002/937/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 über die Beihilferegelung, die Finnland zugunsten captiver Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln eingeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2410) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 329 vom 05/12/2002 S. 0022 - 0029 Entscheidung der Kommission vom 10. Juli 2002 über die Beihilferegelung, die Finnland zugunsten captiver Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln eingeführt hat (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2410) (Nur der finnische und der schwedische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/937/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(1), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben EUEC020-284 vom 15. Juli 1998 (eingetragen unter Nr. SG A/38452) meldeten die finnischen Behörden bei der Kommission die Beihilferegelung zugunsten captiver (unternehmens- bzw. konzerneigener) Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln an. Da die Anmeldung durch Finnland verspätet erfolgte - die Maßnahme war bereits seit 1993 in Kraft -, konnte sie nicht als gültig im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag betrachtet werden. Mit Schreiben vom 15. Oktober 1998, 5. Februar 1999 und 2. Juni 1999 erteilte Finnland der Kommission weitere Auskünfte. Am 13. Juli 2000 richtete die Kommission ein weiteres Schreiben (D/53912) an die finnischen Behörden, in dem sie um die Bestätigung dafür ersuchte, dass die betreffende staatliche Beihilferegelung seit ihrem Inkrafttreten niemals angewandt wurde. Die finnischen Behörden antworteten mit Schreiben EUEC096-217 vom 25. August 2000 (A/37109), in dem sie bestätigten, dass die betreffende staatliche Beihilferegelung seit ihrem Inkrafttreten niemals angewandt wurde. (2) Die Kommission setzte Finnland mit Schreiben vom 11. Juli 2001 (SG 2001 D/289763) von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. Eine Stellungnahme von Finnland ging mit Schreiben EUEC206-94 vom 9. August 2001 ein. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilferegelung auf. (4) Die Kommission erhielt keine Stellungnahmen von Beteiligten. II. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFE 1. Rahmenbedingungen der Maßnahme (5) Die Maßnahme wurde in Finnland von den Åland-Inseln zur Anwendung auf ihrem Territorium eingeführt. Am 9. Dezember 1993 trat auf den Åland-Inseln eine Änderung des Gesetzes zur Kommunalbesteuerung in Kraft (ÅFS 109/93). Hiernach wird captiven Versicherungsgesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen ein Steuervorteil gegenüber dem üblichen Körperschaftsteuersatz eingeräumt. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung machte der Steuervorteil 10 Prozentpunkte aus. Captive Versicherungsgesellschaften hatten einen geringeren Körperschaftsteuersatz anstelle des damals geltenden üblichen Satzes in Höhe von 25 % zu entrichten. (6) Der captiven Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln zustehende Nettovorteil erfuhr in den Jahren 1995, 1996 und 1998 Änderungen, die sich aus den von den zuständigen Behörden beschlossenen Änderungen des normalen Körperschaftsteuersatzes ergaben. (7) Die genannte Gesetzesänderung und die nachfolgenden Anpassungen sind Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. 2. Voraussetzungen (8) Ursprünglich konnten captive Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln gemäß der Gesetzesänderung vom 9. Dezember 1993 den Steuervorteil nur bei Erfuellung der folgenden Voraussetzungen in Anspruch nehmen: a) Sämtliche Gesellschaftsanteile bzw. Beteiligungen befinden sich im Besitz ein und desselben ausländischen Eigentümers; b) nur der Eigentümer der Gesellschaft und seine Tochtergesellschaften können von der Gesellschaft versichert werden; c) die laufenden Geschäfte der Gesellschaft werden von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung geführt, die auf den Åland-Inseln gemeldet und zugelassen ist. 3. Änderungen der ursprünglichen Maßnahme, die für das vorliegende Beihilfeverfahren von Bedeutung sind (9) Im Jahr 1995 (ÅFS 82/95) wurde die Maßnahme erstmalig dahin gehend geändert, dass auch captive Versicherungsgesellschaften mit inländischen Eigentümern, die bis dahin den Vorteil der Regelung nicht in Anspruch nehmen konnten, in ihren Anwendungsbereich einbezogen wurden. (10) Im Jahr 1996 stieg die Körperschaftsteuer in Finnland auf 28 %. Der Vorteil, der captiven Versicherungsgesellschaften bis dahin gewährt worden war, erhöhte sich infolgedessen (2. Änderung) von 10 auf 11,2 Prozentpunkte (ÅFS 40/96). (11) Gemäß der dritten Gesetzesänderung im Jahr 1998 (ÅFS 17/98) wurde der Vorteil dann auf 10 Prozentpunkte herabgesetzt (3. Änderung). Mit dieser Änderung wurde somit der Körperschaftsteuersatz für captive Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln auf 18 % festgelegt. Es erfolgten keine weiteren Änderungen der Regelung. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (12) Unter Berücksichtigung der von Finnland im Rahmen der vorläufigen Beurteilung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates(3) vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, vorgelegten Informationen bezüglich der in den Jahren 1995, 1996 und 1998 in Kraft gesetzten Änderungen zog die Kommission die Möglichkeit in Betracht, dass die Maßnahme eine nicht angemeldete staatliche Beihilfe darstellt. Diese Überlegungen beruhen hauptsächlich darauf, dass die nach dem Beitritt Finnlands zur Europäischen Union vorgenommenen Änderungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden waren. (13) Da die Maßnahme augenscheinlich eine Betriebsbeihilfe darstellt, brachte die Kommission Zweifel hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt vor. Nach ständiger Praxis der Kommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Beihilfen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten oder bestimmter Wirtschaftsgebiete fördern. (14) Aus diesen Gründen leitete die Kommission das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. IV. BEMERKUNGEN FINNLANDS 1. Bemerkungen zum Sachverhalt (15) Eine Stellungnahme Finnlands ging mit Schreiben EUEC206-94 vom 8. August 2001 ein (eingetragen unter Nr. SG (2001) A/9179 am 13. August 2001). (16) Danach sei der Autonomiestatus der Åland-Inseln verfassungsmäßig festgelegt und nach internationalem Recht anerkannt, was sich durch seine Aufnahme in das Protokoll Nr. 2 zu dem Vertrag über den Beitritt der Åland-Inseln zeige. (17) Nach § 18 Absatz 5 des finnischen Gesetzes Nr. 1144/1991 über die Selbstverwaltung seien die Åland-Inseln zum Erlass von Rechtsvorschriften in Bereichen ermächtigt, die ihren Anspruch auf Zusatz-Einkommensteuer und Sonder-Einkommensteuerzuschläge sowie auf Gewerbe- und Vergnügungssteuer betreffen, die Besteuerungsgrundlage für die den Åland-Inseln und ihren Gemeinden zufallenden Steuern und Abgaben. (18) Die steuerliche Maßnahme der Åland-Inseln sei im Rahmen der Kommunalbesteuerung verabschiedet und in Abschnitt 4a des Gesetzes über die Kommunalbesteuerung für die Åland-Inseln (ÅFS 37/93) aufgenommen worden. (19) Die Wirtschaft der Åland-Inseln stütze sich nur auf einige wenige Branchen. Die Insellage führe zu strukturellen Problemen, die tendenziell die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen auf den Åland-Inseln beeinträchtigten. Versicherungs- und Finanzdienstleistungen eigneten sich insofern gut für die Åland-Inseln, als sich die Nachteile der Insellage auf diese Branchen weniger stark auswirkten. (20) Als die Maßnahme 1993 in Kraft trat, habe sich die Wirtschaft auf den Åland-Inseln in einer Krise befunden und sei die Arbeitslosigkeit hoch gewesen. (21) Bei der Änderung aus dem Jahr 1995, durch die der Anwendungsbereich der Maßnahme auf andere Personen als ausländische Eigentümer ausgedehnt wurde, handle es sich um eine geringfügige Änderung mit Auswirkungen auf einzelstaatlicher Ebene, die nicht bedeute, dass der Status einer bestehenden Beihilfe, den die steuerliche Maßnahme hatte, verändert wurde (sofern die Kommission zu der Auffassung gelangt, dass es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt). (22) Schließlich beschreibt Finnland eingehend die an der ursprünglichen Gesetzesänderung vorgenommenen Anpassungen, durch welche die Steuerminderung 1996 auf 11,2 Prozentpunkte herauf- und 1998 wieder auf 10 Prozentpunkte herabgesetzt wurde. (23) Nach 1998 eingeführte Änderungen der normalen Körperschaftsteuer hätten indirekt zu Änderungen der durch captive Versicherungsgesellschaften zu entrichtenden Steuern geführt. Auf der Grundlage der fraglichen steuerlichen Maßnahme unterliege eine solche Gesellschaft ab dem Steuerjahr 2001 einer Körperschaftsteuer in Höhe von 19,3975 %. 2. Bemerkungen zum Beihilfecharakter (24) Die Åland-Inseln seien in den betreffenden Bereichen als gesonderter Zuständigkeitsbereich zu betrachten, weil die Gesetzgebungsbefugnisse ausschließlich beim Parlament der Åland-Inseln lägen. (25) Der niedrigere Steuersatz für captive Versicherungsgesellschaften stelle keine Maßnahme dar, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. Sie beeinträchtige nicht den Wettbewerb unter Versicherungsgesellschaften, da Firmen, welche den Steuervorteil erhalten, nur ihre Eigentümer oder deren Tochtergesellschaften versichern können. Der Wettbewerb im Versicherungsgeschäft werde nicht beeinträchtigt, da sich eine captive Versicherungsgesellschaft üblicherweise selbst auf diesem Markt rückversichert. (26) Jede natürliche oder juristische Person könne ungeachtet ihres Tätigkeitsbereichs durch das Eigentum an einer captiven Versicherungsgesellschaft, durch die sie ihre Risiken versichert, einen Anspruch auf die Steuerminderung erwerben. Der niedrigere Steuersatz gelte nur, wenn eine captive Versicherungsgesellschaft nach den für Gesellschaften geltenden Vorschriften ihren Eigentümer oder dessen Tochtergesellschaften versichert. Die für solche Gesellschaften geltende Maßnahme stelle somit nichts anderes als eine Maßnahme der Unternehmensbesteuerung dar. (27) Um für den Steuervorteil in Betracht zu kommen, müsse eine enge Verbindung zwischen der captiven Versicherungsgesellschaft und ihren Eigentümern bestehen, die folglich als Einheit betrachtet werden müssten. Der mit der steuerlichen Maßnahme verbundene finanzielle Vorteil komme den Eigentümern einer captiven Versicherungsgesellschaft zu, die in jedem beliebigen Wirtschaftszweig tätig sein können, so dass die steuerliche Maßnahme als allgemeine Maßnahme zu betrachten sei und nicht als Maßnahme, die den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. (28) Die auf den Åland-Inseln angewandte Maßnahme könne auch nicht als selektiv angesehen werden, da keine Anforderungen hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs der Eigentümer bestehen. (29) Aus regionaler Sicht sei die Maßnahme nicht selektiv, da die Åland-Inseln Selbstständigkeit besäßen und eigene, vom restlichen Hoheitsgebiet Finnlands unabhängige, Zuständigkeiten hätten. 3. Bemerkungen zur Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt (30) Sollte die Kommission die Maßnahme als staatliche Beihilfe einstufen, so sei zumindest im Fall captiver Versicherungsgesellschaften mit Sitz außerhalb von Mariehamn, wo seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Regionalbeihilfen gewährt werden dürfen, aufgrund der Freistellungsbestimmungen dieses Vertragsartikels ausgeschlossen, dass die steuerliche Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Die Kommission solle berücksichtigen, dass die Åland-Inseln eine Inselgruppe sind und ihre Wirtschaft diversifizieren müssen. (31) Des Weiteren sei Artikel 158 EG-Vertrag Rechnung zu tragen, wonach sich die Gemeinschaft zum Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln zu verringern. Dasselbe gelte für die Erklärung zu den Inselgebieten im Anhang zum Vertrag von Amsterdam. Auch Punkt G der Verordnung des Rates vom 1. Dezember 1997 über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung(4) müsse berücksichtigt werden; danach wird den besonderen Merkmalen und Zwängen der Gebiete in äußerster Randlage und der Inseln mit geringer Flächenausdehnung besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Die Åland-Inseln bestuenden aus zahllosen kleinen Inseln mit unausgewogener, durch die Insellage eingeengter Wirtschaftstätigkeit. Der niedrigere Steuersatz für captive Versicherungsgesellschaften auf den Åland-Inseln fördere die Unternehmensentwicklung in diesem Gebiet. (32) Aus den dargelegten Gründen stelle die auf captive Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln angewandte steuerliche Maßnahme keine staatliche Beihilfe dar; falls sie dennoch von der Kommission als staatliche Beihilfe angesehen werden sollte, wäre sie nicht mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (33) Sollte die Kommission entscheiden, dass die steuerliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, die mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so stelle sich die Frage nach einer etwaigen Rückforderung nicht, da die Maßnahme bisher noch nicht konkret angewandt worden sei. V. BEIHILFERECHTLICHE BEWERTUNG 1. Anwendbarkeit von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (34) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag "sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen." (35) Eine Maßnahme ist nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unzulässig, wenn a) sie Maßnahme den Begünstigten einen Vorteil verschafft, durch den die ihnen normalerweise entstehenden Kosten gesenkt werden; b) der Vorteil aus staatlichen Mitteln gewährt wird; c) sich die Maßnahme auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten auswirkt; d) die Maßnahme insofern spezifisch oder selektiv ist, als sie "bestimmte Unternehmen oder die Herstellung bestimmter Waren" begünstigt. Die Kommission hat die Maßnahme anhand der Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag geprüft und ist dabei zu folgendem Ergebnis gekommen: (36) Zu Punkt 1 (Vorteil für die Begünstigten): Ein geringerer Steuersatz stellt für eine Gesellschaft einen Vorteil dar, weil er sie in die Lage versetzt, einen größeren Anteil ihrer Gewinne für die Ausschüttung an ihre Mitglieder oder Aktionäre beziehungsweise für die Reinvestition einzubehalten, und verschafft daher den in Frage kommenden Gesellschaften einen Vorteil. (37) Gemäß Ziffer 9 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung(5) kann der Steuervorteil durch eine Minderung der Steuerlast des Unternehmens auf verschiedene Weise gewährt werden, insbesondere durch eine Ermäßigung des Steuerbetrags. (38) Die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung des vollen Körperschaftsteuersatzes, die für captive Versicherungsgesellschaften auf den Åland-Inseln gilt, erfuellt dieses Kriterium sowohl bei den captiven Versicherungsgesellschaften selbst als auch bei den Konzernen, denen sie angehören. (39) Zu Punkt 2 (Einsatz staatlicher Mittel): Die Gewährung einer Steuerminderung beinhaltet einen Steuereinnahmeverlust, der gemäß Ziffer 10 der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung der Verwendung staatlicher Mittel in Form von Steuerausgaben gleichsteht(6). Wie durch den Gerichtshof bestätigt wurde, gilt dieser Grundsatz auch für von regionalen oder lokalen Einrichtungen der Mitgliedstaaten gewährte Beihilfen(7). (40) Im vorliegenden Fall wird die Steuererleichterung durch die Behörden der Åland-Inseln gewährt. Das Kriterium bezüglich der staatlichen Mittel kann somit als erfuellt betrachtet werden. (41) Zu Punkt 3 (Verfälschung des Wettbewerbs): Der Gerichtshof hat wiederholt geurteilt, dass von dem Zeitpunkt an, zu dem das begünstigte Unternehmen eine Wirtschaftstätigkeit ausführt, die Gegenstand eines Handels zwischen Mitgliedstaaten ist, der innergemeinschaftliche Handel als beeinträchtigt zu betrachten ist. (42) Die finnischen Behörden argumentieren, dass der auf captive Versicherungsgesellschaften der Åland-Inseln anwendbare niedrigere Steuersatz den Wettbewerb nicht verfälsche, da die Begünstigten ihre Eigentümer oder deren Tochtergesellschaften versichern und daher nicht miteinander im Wettbewerb stuenden. Ferner argumentiert Finnland, es liege keine Verfälschung des Handels vor, weil die captiven Versicherungsgesellschaften auf dem Rückversicherungsmarkt tätig würden. (43) Diesbezüglich vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Wirkung der Beihilfe auf den Handel von dem Zweck, für den die Beihilfe gewährt wird, unabhängig ist.(8). (44) Den finnischen Behörden zufolge wird der Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt nicht beeinträchtigt, da sich eine captive Versicherungsgesellschaft üblicherweise selbst auf diesem Markt rückversichert. Die Kommission erachtet den Versicherungsmarkt für einen offenen Markt, und das Versicherungsgeschäft unterliegt somit innergemeinschaftlichem Handel. (45) Die Kommission ist der Ansicht, dass captive Versicherungsgesellschaften die Risiken auf dem Versicherungsmarkt durch interne Rückversicherung auffangen. In dieser Hinsicht stellt die Rückversicherung von Konzerngesellschaften keinen getrennten Versicherungsmarkt dar, da Konzerngesellschaften normalerweise durch andere auf dem offenen Markt tätige Gesellschaften versichert werden können. Die Tatsache, dass der Versicherer eine captive Versicherungsgesellschaft ist, ist in diesem Sinne nicht relevant. (46) Der Wettbewerb zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, denn die Maßnahme begünstigt die Niederlassung von captiven Versicherungsgesellschaften auf den Åland-Inseln sowie die Konzerne, zu denen sie gehören, welche in Wirtschaftszweigen, in denen Handel zwischen Mitgliedstaaten stattfindet, tätig sind. (47) Dass der Versicherer eine captive Versicherungsgesellschaft ist, schließt weder auf der Ebene der Gesellschaft selbst noch auf der des Konzerns, zu dem sie gehört, Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten aus. (48) Zu Punkt 4 (Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige): die finnischen Behörden argumentieren, die steuerliche Maßnahme sei als allgemeine Maßnahme zu betrachten, weil ihr Steuervorteil den Eigentümern einer captiven Versicherungsgesellschaft zukomme und weil die Maßnahme keine Anforderungen hinsichtlich des Tätigkeitssektors der Eigentümer vorschreibe. (49) Hinsichtlich der Vorteile aus der fraglichen steuerlichen Maßnahme ist festzustellen, dass eine Maßnahme selektiv sein kann, weil sie entweder als Ausnahme zu den allgemeinen, durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Steuerregeln gewährt wird oder weil ihre Gewährung im Ermessen der Steuerverwaltung liegt. (50) Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Auffassung, dass die Maßnahme insofern spezifisch oder selektiv ist, als ausschließlich captive Versicherungsgesellschaften Erstbegünstigte der Steuererleichterung sind, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfuellen. (51) Versicherungsgesellschaften, die normalerweise konzernfremde Gesellschaften versichern, werden durch die Maßnahme daran gehindert, auf demselben Markt unter denselben Voraussetzungen wie captive Versicherungsgesellschaften tätig zu werden. Die Maßnahme schafft Bedingungen, die von anderen Gesellschaften, deren Tätigkeit in der Versicherung konzernfremder verbundener Gesellschaften besteht, kaum erfuellt werden können. (52) Das Kriterium der Selektivität wird ferner durch die Tatsache erfuellt, dass die Voraussetzungen, unter denen die Maßnahme gilt, implizit eine gewisse Wirtschaftskraft erfordern und daher nur von Unternehmen, die zu hinreichend großen Konzernen gehören, erfuellt werden können. Zudem schließt sie dadurch andere (Eigentümer von) Versicherungsgesellschaften, die in anderen Sektoren tätig sind, von der Steuererleichterung aus. Die Gründung einer captiven Gesellschaft impliziert nämlich, dass die Gruppe der Gesellschaften, mit denen Versicherungsverträge abgeschlossen werden, hinreichend groß ist, um einen Umsatz zu erzeugen, der die Deckung der Festkosten und die Erzielung eines Gewinns ermöglicht. Beispielsweise ist kaum vorstellbar, dass sich ein aus drei Gesellschaften mit jeweils zehn Mitarbeitern bestehender Konzern im Textilsektor die Gründung einer captiven Versicherungsgesellschaft leisten könnte. Es besteht wenig Zweifel daran, dass die damit verbundenen Festkosten durch das von den drei Konzerngesellschaften gezahlte Prämienvolumen nicht ausgeglichen werden könnten. Aus diesen Gründen ist die Maßnahme hauptsächlich für Konzerne konzipiert, die aus Gesellschaften bestehen, welche hinreichend groß sind, um sich die Gründung einer captiven Versicherungsgesellschaft leisten zu können. (53) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahme der Åland-Inseln unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt und eine Betriebsbeihilfe darstellt. Sie muss daher prüfen, ob diese Maßnahme gegebenenfalls nach einer der Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt angesehen werden kann. 2. Einstufung der Maßnahme als rechtswidrige Beihilfe (54) Die Maßnahme wurde im Jahr 1993 in Kraft gesetzt, zu einem Zeitpunkt, als Finnland noch nicht Mitglied der Europäischen Union war. Gemäß Artikel 1 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 konnte eine derartige Regelung als bestehende Beihilfe eingestuft werden. Wie weiter oben dargelegt, wurde die Regelung später jedoch zweimal geändert, nämlich 1995 und 1996. (55) Die erste Änderung (1995) bestand in der Erweiterung des Kreises der durch die Regelung Begünstigten auf Gesellschaften mit Sitz auf den Åland-Inseln, die ursprünglich von der Anwendung der Regelung ausgeschlossen waren. Da diese Änderung eine Erweiterung der bestehenden Regelung bewirkte, hätte sie gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet werden müssen. Die Situation von Gesellschaften ohne Sitz auf den Åland-Inseln blieb von der Änderung allerdings unberührt. Somit stellte diese erste Änderung einen getrennten Sachverhalt dar, durch den die ursprüngliche, bestehende Regelung, die nur auf Gesellschaften ohne Sitz auf den Åland-Inseln anwendbar war, nicht verändert wurde. Im Jahr 1995 war daher nur die Anwendung der Regelung auf Gesellschaften mit Sitz auf den Åland-Inseln als rechtswidrige Beihilfe zu betrachten. (56) Die zweite Änderung (1996) bestand in einer Erhöhung - sowohl für Gesellschaften mit Sitz auf den Åland-Inseln als auch für Gesellschaften ohne Sitz auf den Åland-Inseln - der Körperschaftsteuerminderung auf 11,2 Prozentpunkte (gegenüber zuvor 10 Prozentpunkten). Es lässt sich zweifelsfrei sagen, dass diese Änderung den Betrag des im Rahmen der Regelung gewährten Vorteils erhöhte und daher einen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anmeldepflichtigen Sachverhalt darstellte. Wie bei der Änderung des Jahres 1995 ist auch hier die

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.