Europäische Union

95/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 über eine Beihilfe der Flämischen Region zugunsten des belgischen Unternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0466. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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das Bestehen einer von der Kommission genehmigten Regelung zählt. Nach Angaben der belgischen Behörden liegt jedoch keine Umstrukturierungsbeihilfe vor. Von einem Sanierungsplan für das Unternehmen VLM ist ebenfalls keine Rede. Die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sind daher auf keinen Fall erfuellt. Darüber hinaus haben die belgischen Behörden vorgebracht, daß der Beihilfebetrag unter der von der Kommission für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Hoechstgrenze läge. Dabei beziehen sich die belgischen Behörden offenbar auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen "de minimis"-Betrag von 50 000 ECU vorsehen (9). Nach diesen Leitlinien gilt "die 'de minimis'-Fazilität [. . .] jedoch nicht für Sektoren, die besonderen Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen". Zu diesen Sektoren zählt der Luftverkehrssektor, in dem ein "de minimis"-Betrag nur im Zusammenhang mit einem beschleunigten Genehmigungsverfahren besteht, ohne daß dies die Beurteilung der Beihilfe oder die Entscheidung über die mögliche Anwendung einer Ausnahmebestimmung beeinflußt. Folglich berufen sich die belgischen Behörden zu Unrecht auf eine solche "de minimis"-Regel. Aus den vorgenannten Gründen kommt die fragliche Beihilfe für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vorgesehenen Freistellungen in Betracht. Belgien sollte daher aufgefordert werden, die Maßnahme einzustellen. VIII Ist eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, so kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (10) und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (11) bestätigt hat - verlangen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Rückzahlung der Beihilfe anordnet. Die belgischen Behörden werden daher aufgefordert, die dem Unternehmen VLM unrechtmäßig gewährte Beihilfe in Höhe der Zinsen von 9,3 % des Darlehensbetrags innerhalb von zwei Monaten zurückzufordern. Die Rückzahlung hat nach den Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe berechnet werden. Ein solches Vorgehen ist notwendig, um die vor der Beihilfe bestehende Sachlage wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe seit dem Tag ihrer Zahlung gewährt wurden, rückgängig gemacht werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das zinslose Darlehen von 20 Millionen bfrs, das die Flämische Region dem Luftverkehrsunternehmen Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (VLM) im Jahr 1994 gewährt hat, enthält rechtswidrige staatliche Beihilfeelemente, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. Die Beihilfeelemente sind nach Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Belgien wird aufgegeben, anzuordnen, daß das dem Unternehmen VLM von der Flämischen Region gewährte Darlehen von 20 Millionen bfrs künftig zum Satz von 9,3 % zu verzinsen ist. Artikel 3 Belgien wird aufgegeben, anzuordnen, daß die Beihilfe in Höhe der Zinsen von 9,3 %, die ab dem Tag der Gewährung des obengenannten Darlehens von 20 Millionen bfrs berechnet werden, innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung zurückzuzahlen ist. Die Rückzahlung hat nach den Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere, was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts betrifft. Die Zinsen, deren Satz dem Bezugszinssatz für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen entspricht, werden ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe berechnet. Artikel 4 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1995 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 359 vom 16. 12. 1994, S. 2. (2) Slg. 1977, S. 596, Erwägungsgrund 19. (3) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (5) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 15. (6) Slg. 1991, S. I-1433, Erwägungsgrund 27. (7) ABl. Nr. C 350 vom 10. 12. 1995, S. 5, Randnr. 32. (8) Siehe die in Fußnote 7 genannten Leitlinien, Kapitel V. (9) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12, Randnrn. 2.3 und 4.1. (10) Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (11) Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.