95/466/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 1995 über eine Beihilfe der Flämischen Region zugunsten des belgischen Unternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 267 vom 09/11/1995 S. 0049 - 0054
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. Juli 1995 über eine Beihilfe der Flämischen Region zugunsten des belgischen Unternehmens Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/466/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den obengenannten Artikeln und unter Berücksichtigung dieser Äußerungen, in Erwägung nachstehender Gründe: SACHVERHALT I Mit Schreiben vom 25. März 1994 legte das Unternehmen Cityflyer Express Limited bei der Kommission Beschwerde gegen eine Beihilfe in Form eines zinslosen Darlehens von 20 Millionen bfrs ein, das die Flämische Region dem Luftverkehrsunternehmen Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (VLM) gewährt habe oder gewähren wolle. Mit Schreiben vom 25. Mai 1994 unterrichtete die Kommission die belgische Regierung von dieser Beschwerde und ersuchte sie, ihr folgende für eine Prüfung der Maßnahme gemäß den Artikeln 92 und 93 EG-Vertrag (Staatliche Beihilfen) erforderlichen Angaben zu übermitteln: - Angaben zu der Satzung der Gesellschaft Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV und zu den Aktionären, - Angaben zu den Bedingungen (Höhe, Zinssatz, Laufzeit usw.) der Darlehensgewährung; falls die Maßnahme bereits durchgeführt wurde, Beifügung einer Kopie des Darlehensvertrags und etwaiger Anhänge (Zusatzbedingungen, Entscheidungen der Flämischen Region usw.). Da auf dieses Ersuchen innerhalb der vorgegebenen Frist von einem Monat keine Antwort einging, wurde der belgischen Regierung am 14. Juli 1994 ein Erinnerungsschreiben gesandt. Daraufhin übermittelte die belgische Regierung mit Schreiben vom 3. August 1994 die Angaben zur Satzung der VLM und zu den Bedingungen der Darlehensgewährung. Aus der Satzung geht hervor, daß es sich bei dem Unternehmen VLM um eine Aktiengesellschaft nach belgischem Recht mit Sitz in B-2610 Wommelgem, Van Tichelenlei 49, handelt, die am 21. Februar 1992 mit einem Grundkapital von 10 Millionen bfrs auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Das Kapital wurde anschließend mehrmals erhöht und belief sich Anfang 1993 auf 75 Millionen bfrs. Es wird von neun Aktionären (fünf privatrechtlichen Gesellschaften und vier natürlichen Personen) gehalten. VLM ist somit offenbar ein rein privates Unternehmen, dessen Gegenstand "Ankauf, Verkauf, Handel, Leasing, Betrieb, Instandsetzung und Wartung von Luftfahrzeugen auf eigene Rechnung oder auf Rechnung Dritter in Belgien und im Ausland sowie das Betreiben von Luftfahrzeugen im Linien- und Charterverkehr" ist. Zu den Bedingungen der Darlehensgewährung legte die belgische Regierung folgende Angaben vor: "Höhe: 20 Millionen bfrs, Zinssatz: 0 %, Tilgungsplan: 2, 3, 4, 5 und 6 Jahre nach Auszahlung je 4 Millionen bfrs." Weitere Unterlagen - insbesondere eine Kopie des Darlehensvertrags - haben die belgischen Behörden nicht übermittelt. Darüber hinaus haben sie es versäumt, die Kommission vor der Durchführung der Maßnahme gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag von dem Vorhaben zu unterrichten. Aus diesen Gründen beschloß die Kommission am 16. November 1994, das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen, da es sich bei der Gewährung des zinslosen Darlehens von 20 Millionen bfrs ihrer Ansicht nach mit Sicherheit um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt, auf die nach erster Betrachtung keine der in den Absätzen 2 und 3 dieser Artikel genannten Freistellungen anwendbar ist. Mit Schreiben vom 6. Dezember 1994 setzte die Kommission die belgische Regierung von der Verfahrenseröffnung in Kenntnis und forderte sie zur Stellungnahme auf. Durch eine Veröffentlichung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) wurden die übrigen Mitgliedstaaten und sonstigen Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag ebenfalls ersucht, ihre Stellungnahmen abzugeben. II Die Luftverkehrsunternehmen British Airways und Cityflyer Express Limited haben nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Stellungnahme übermittelt. Ihrer Ansicht nach stellt das betreffende Darlehen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Das Unternehmen Cityflyer Express Limited, das seiner Stellungnahme Kopien der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung von VLM für die Jahre 1992 und 1993 beifügte, behauptet, daß kein privater Kapitalgeber VLM angesichts der 1993 erlittenen Verluste ein solches Darlehen gewährt hätte. Nach Auffassung der beiden Luftverkehrsunternehmen verfälscht die Beihilfe den Wettbewerb auf den von VLM beflogenen Strecken, insbesondere auf der Strecke Antwerpen-London, auf der VLM mit Cityflyer Express Limited konkurriert. Da für das Darlehen darüber hinaus keine besondere Sicherheit (Verpfändung, Beleihung, Hypothek usw.) geleistet worden sei, entspreche die Beihilfe nicht der Summe der Zinsen, die VLM bei Gewährung des Darlehens unter marktüblichen Bedingungen hätte zahlen müssen, sondern dem Darlehensbetrag selbst. Daher haben die beiden Unternehmen die Kommission ersucht, die Beihilfe für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt zu erklären. Nach Ansicht von British Airways kommt die Beihilfe nicht für eine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 genannten Freistellungen in Betracht. Cityflyer Express Limited hat die Kommission außerdem aufgefordert, die Rückzahlung der Beihilfe anzuordnen. Mit zwei Schreiben vom 1. Februar 1995 (französisch) und 10. Februar 1995 (niederländisch) übermittelte die Kommission den belgischen Behörden den vollständigen Wortlaut der Stellungnahmen von British Airways und Cityflyer Limited und forderte sie auf, sich gegebenenfalls dazu zu äußern. III Mit Schreiben vom 23. Januar 1995 nahm die belgische Regierung Stellung zu der Verfahrenseröffnung und beantwortete das Schreiben der Kommission vom 6. Dezember 1994. Die belgische Regierung trägt vor, daß das fragliche Darlehen keine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstelle, da es weder den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtige noch den Wettbewerb zwischen den Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft verfälsche. Das Darlehen sei VLM zwar für die Aufnahme des Flugbetriebs auf der Strecke Antwerpen-London/London City Airport gewährt worden; diese Strecke stelle aber einen Markt dar, der neben den Strecken Antwerpen-London/Heathrow und Antwerpen-London/Gatwick, die von Sabena bzw. Cityflyer Express betrieben werden, gesondert zu betrachten sei. Im übrigen handele es sich auch nicht um eine Umstrukturierungsbeihilfe zur Deckung von Betriebsverlusten, sondern um eine indirekte Investitionsbeihilfe für die Gründungsphase eines regionalen Luftverkehrsunternehmens. Die Maßnahme sei eine Form der Kapitalzuführung und entspreche den Handlungskriterien eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Auch wenn damit kein Gewinn in Form von Zinsen oder Dividenden erwirtschaftet werde, verschaffe sie der Flämischen Region doch indirekte Vorteile im Hinblick auf die Beschäftigung und trage - dank der direkten Verbindung zwischen Antwerpen und dem London City Airport - zur Verbesserung der Lage der Unternehmen bei. Diese Vorteile gingen sowohl über die Rendite, die ein privater Kapitalgeber von einer Kapitaleinlage erwarten könne, als auch über einen Gewinn in Form von Zinsen hinaus, die VLM normalerweise hätte zahlen müssen. Darüber hinaus komme nach Ansicht der belgischen Regierung selbst dann, wenn das Darlehen Beihilfeelemente enthielte, aus zwei Gründen eine Freistellung in Betracht: die Maßnahme sei gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt anzusehen, da dieser Freistellungstatbestand für Investitionen in neu gegründete Luftverkehrsunternehmen in einem Wettbewerbssektor mit hoher Kapitalintensität gelten müsse. Ferner liege die Höhe der Beihilfe unter der von der Kommission für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Hoechstgrenze. IV Mit Schreiben vom 2. Mai 1995 forderte die Kommission die belgischen Behörden erneut auf, eine Kopie des Darlehensvertrags und Angaben zu etwaigen Sicherheiten zu übermitteln, die der Darlehensgeber (die Flämische Region) vom Darlehensnehmer (VLM) verlangt hat. Ferner erbat sie Angaben über den Umsatz von VLM in den Jahren 1992, 1993 und 1994 sowie Kopien der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung für dieselben Jahre. Da eine fristgerechte Antwort ausblieb, wurde den belgischen Behörden am 13. Juni 1995 ein Erinnerungsschreiben gesandt. Mit Schreiben vom 16. Juni 1995 beantworteten die belgischen Behörden das Auskunftsersuchen der Kommission. Hinsichtlich der Darlehenssicherheiten teilten sie folgendes mit: "Während der Laufzeit des Darlehens ist für die Abtretung oder hypothekarische Belastung beweglicher und unbeweglicher Vermögensgegenstände oder des Firmenwerts und die Abtretung bestimmter Aktiva der Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV die Zustimmung der Flämischen Region einzuholen. Dies gilt auch für Änderungen in den Anteilsverhältnissen der Verminderungen des Gesellschaftskapitals. Bei Nichteinhaltung dieser Bedingungen kann der Darlehensvertrag unverzüglich gekündigt und das Darlehen sofort zurückgefordert werden." In demselben Schreiben unterrichteten die belgischen Behörden die Kommission von dem Entwurf eines Schriftsatzes, der im wesentlichen folgenden Inhalt hat: - Die fragliche Maßnahme stelle keine Beihilfe dar, da der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers angesichts der geringen Größe des Unternehmens, des niedrigen Investitionsbetrags und folglich des geringen Risikos sowie der guten Rentabilitätsaussichten von VLM eingehalten werde. - Selbst wenn eine Beihilfe vorläge, sei diese aus folgenden Gründen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar: sie ermögliche einem neuen Wettbewerber, mit den bestehenden Großunternehmen auf einem inzwischen sehr wettbewerbsintensiven Markt zu konkurrieren, beeinträchtige die Handelsbedingungen aufgrund ihres geringen Umfangs nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise und läge im Interesse der in der Region ansässigen Verbraucher. Darüber hinaus müsse der Grundsatz "de minimis non curat praetor" hier Anwendung finden. Die belgischen Behörden übermitteln der Kommission mit Schreiben vom 14. Juli 1995 die verlangten Kopien der Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung sowie mit Schreiben vom 24. Juli 1995 eine Kopie des Darlehensvertrags. Aus diesem Vertrag mit Datum vom 17. Dezember 1993 ergibt sich, daß die Darlehenssumme innerhalb von 60 Tagen, gerechnet ab dem Datum des Vertragsabschlusses, zur Verfügung gestellt werden muß. RECHTLICHE WÜRDIGUNG V Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (nachstehend "EWR-Abkommen" genannt) sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Das dem Unternehmen VLM von der Flämischen Region gewährte zinslose Darlehen von 20 Millionen bfrs stellt eine Beihilfe im Sinne dieser Vorschriften dar. Es handelt sich um staatliche Mittel, da das Darlehen von einer regionalen Behörde - der Flämischen Region - gewährt wurde. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteil des Gerichtshofs vom 22. März 1977, Rechtssache 78-76, Steinike & Weinling) sind unter staatlichen Beihilfen diejenigen Zuwendungen zu verstehen, die von den zentralen, regionalen oder lokalen Behörden eines Mitgliedstaats "oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen" (2) gewährt werden. Darüber hinaus verfälscht das Darlehen den Wettbewerb und beeinträchtigt den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da es einem einzelnen Unternehmen zugute kommt, dessen Luftfahrttätigkeit - die den Handel naturgemäß unmittelbar berührt - sich auf mehrere Mitgliedstaaten und möglicherweise den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstreckt. Dies gilt insbesondere seit Inkrafttreten des dritten Luftverkehrspakets am 1. Januar 1993, mit dem die Liberalisierung des Sektors vollendet und die Wettbewerbsmöglichkeiten erheblich gesteigert werden. Bei VLM handelt es sich um ein Luftverkehrsunternehmen der Gemeinschaft mit einer aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates (3) erteilten Betriebsgenehmigung. Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates (4) und Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates (5) müssen die betreffenden Mitgliedstaaten VLM außer in den ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmefällen die Genehmigung erteilen, bei freier Tarifgestaltung Verkehrsrechte auf den innergemeinschaftlichen Strecken auszuüben. Nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1991 in der Rechtssache 303/88, Italienische Republik/Kommission (6) "kann eine Beihilfe selbst dann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen, wenn das begünstigte Unternehmen im Wettbewerb mit Erzeugern aus anderen Mitgliedstaaten steht, ohne selbst an den Ausfuhren teilzunehmen; wenn nämlich ein Mitgliedstaat einem Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Erzeugung dadurch beibehalten oder erhöht werden, so daß sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Erzeugnisse auf den Markt dieses Mitgliedstaats auszuführen, erheblich verringern. Im übrigen kann selbst eine verhältnismäßig geringe Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn auf dem fraglichen Sektor ein lebhafter Wettbewerb herrscht (Urteil vom 11. November 1987 in der Rechtssache 259/85, Frankreich/Kommission, Slg. 1987, S. 4393, Erwägungsgrund 24)." Angesichts des intensiven Wettbewerbs im Luftverkehrssektor der Gemeinschaft ist die Tatsache, daß nur VLM die Strecke Antwerpen-London bis und ab London City Airport fliegt, für die Beurteilung der Kommission unerheblich, da die Beihilfe die Zugangsmöglichkeiten vorhandener oder potentieller Wettbewerber zum Markt der betreffenden Flugstrecke auf jeden Fall einschränkt und dadurch den Wettbewerb verfälscht. Darüber hinaus ist es VLM nicht untersagt, die fragliche Beihilfe für ein Vordringen in andere Märkte zu verwenden. Das von den belgischen Behörden angeführte Argument, das gemeinsame Interesse werde durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt, ist in diesem Stadium nicht stichhaltig, da es sich hier um eine Beurteilung nach Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen handelt. Im übrigen besteht kein Zweifel daran, daß eine Beihilfe vorliegt, da private Kapitalgeber oder Banken unter normalen Marktbedingungen kein zinsloses Darlehen an ein Unternehmen vergeben würden, an dem sie keine Anteile halten und das bereits knapp zwei Jahre nach seiner Gründung finanzielle Schwierigkeiten hat. Aus den Bilanzen und der Gewinn- und Verlustrechnung von VLM geht hervor, daß das Unternehmen im Jahr 1993 - dem ersten tatsächlichen Betriebsjahr - Betriebsverluste von 13 Millionen bfrs erlitten hat. Die Nettoverluste beliefen sich im selben Jahr auf 11,52 Millionen bfrs, was 15 % des Gesellschaftskapitals entspricht. Darüber hinaus kann das Argument der belgischen Behörden, das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers sei angesichts der wirtschaftlichen Vorteile für die Flämische Region erfuellt, nicht akzeptiert werden. Die Berücksichtigung der mit einer Direktverbindung Antwerpen-London verbundenen Vorteile für die flämische Wirtschaft zeugt zwar vom Anliegen der flämischen Behörden als öffentlicher Gewalt, entspricht jedoch nicht dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers. Hinsichtlich der Höhe der Beihilfe vertritt die Kommission in ihrer Mitteilung "Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr" die Auffassung, daß "das Beihilfeelement dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Fluggesellschaft unter normalen Marktbedingungen zu zahlenden Zinssatz und dem tatsächlich gezahlten Satz [entspricht]. Im Extremfall, das heißt im Fall der Gewährung eines unverbürgten Darlehens an ein Unternehmen, dem unter normalen Umständen keine Mittel bereitgestellt würden, entspricht das Darlehen einem Zuschuß und würde von der Kommission auch als solcher eingestuft werden" (7). Im vorliegenden Fall ist die Tatsache, daß VLM im ersten Geschäftsjahr relativ geringe Verluste verzeichnet hat, aufgrund der Besonderheiten des Luftverkehrssektors nicht ungewöhnlich und stellte Anfang 1994 kein Hindernis für den Zugang zum Kapitalmarkt dar, zumal 1993 ein besonders schwieriges Jahr für den Luftverkehr war und 1994 eine allgemeine Konjunkturverbesserung erwarten ließ. Tatsächlich sanken die Verluste von VLM 1994 auf 8,6 Millionen bfrs, während das Unternehmen sein Geschäft weiter ausbaute. Der Darlehensgeber verfügt über eine gewisse Garantie für die Rückzahlung seiner Forderung, da die Flämische Region im Gegenzug zu dem Darlehen die Unternehmensführung insofern beeinflussen kann, als vor der Veräußerung oder hypothekarischen Belastung bestimmter Güter sowie vor einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals oder einer Änderung der Anteilsverhältnisse ihre Zustimmung eingeholt werden muß. Ende 1993 verfügte VLM über materielle Anlagegüter im Wert von 7,3 Millionen bfrs und finanzielle Aktiva im Wert von 16 Millionen bfrs. Im übrigen wurde das Gesellschaftskapital 1994 nochmals um 25 Millionen bfrs erhöht und beläuft sich damit derzeit auf 100 Millionen bfrs. Gemäß den §§ 6 und 7 des Darlehensvertrags kann dieser, wenn VLM die vertraglichen Bedingungen nicht einhält, gekündigt werden und ist VLM während der Vertragsdauer der Aufsicht des Wirtschaftsministeriums der Flämischen Region sowie des Flämischen Ausschusses für die Unternehmensführungsaufsicht unterstellt. Aus diesen Gründen entspricht die Beihilfe nach Ansicht der Kommission den Zinsen, die das Unternehmen unter marktüblichen Bedingungen hätte zahlen müssen. Für ein Darlehen mit einer Laufzeit von sechs Jahren belief sich der Basiszinssatz in Belgien (festverzinsliche staatliche Obligationen) Anfang 1994 auf 7,3 %. Auf diesen Basiszinssatz wird in der Regel eine Risikoprämie aufgeschlagen, die von den Merkmalen des Unternehmens und des Wirtschaftszweigs sowie von der Sicherheit der für das Darlehen geleisteten Garantie abhängt. Im vorliegenden Fall könnte diese Risikoprämie nach Angaben der befragten Bankkreise auf 100 Basispunkte, d. h. 1 %, veranschlagt werden, wenn die von der Flämischen Region verlangte Garantie ihr die Beitreibung ihrer Forderung gewährleistete. Dies ist jedoch nicht der Fall, da es sich nicht um eine Beleihung beweglicher oder unbeweglicher Gegenstände (z. B. Hypothek) handelt. Daher ist die Risikoprämie auf 200 Basispunkte oder 2 % zu veranschlagen, so daß der marktübliche Zinssatz 9,3 % beträgt. Die Beihilfe entspricht folglich der Höhe der Zinsen, die bei Berechnung dieses Zinssatzes auf das Darlehen anfallen würden. VI Da die Beihilfe nicht unter eine bereits genehmigte Beihilferegelung fällt, hätte sie der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilt werden müssen. Da die belgische Regierung die Beihilfemaßnahme nicht vor ihrer Durchführung notifiziert hat, hat sie gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen. Die Beihilfe wurde folglich in unzulässiger Weise gewährt und ist rechtswidrig. VII Die Vereinbarkeit der Beihilfe ist nach Maßgabe des Artikels 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen zu prüfen. Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben a), b) und c) EWR-Abkommen finden auf diese Beihilfe keine Anwendung, da es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, noch um eine Beihilfe für die Wirtschaft bestimmter deutscher Gebiete handelt. In Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen sind die Beihilfen aufgeführt, die mit dem Gemeinsamen Markt als vereinbar angesehen werden können. Die Vereinbarkeit ist aus Sicht der Gemeinschaft und nicht aus Sicht eines einzelnen Mitgliedstaats zu prüfen. Die in Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 EWR-Abkommen vorgesehenen Freistellungsvoraussetzungen gelten nur für Fälle, in denen die Kommission feststellt, daß die Marktkräfte allein, d. h. ohne die betreffende Beihilfe, nicht ausreichen würden, um den Begünstigten zu veranlassen, eines der Ziele der Freistellungsvoraussetzungen zu verwirklichen. Zur Gewährleistung eines reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und aufgrund von Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 92 Absatz 3 genannten Freistellungsvoraussetzungen bei der Prüfung von Beihilferegelungen oder einzelnen Beihilfemaßnahmen eng auszulegen. Angesichts der Verschärfung des Wettbewerbs durch die schrittweise Liberalisierung des Luftverkehrs mit Hilfe des dritten Maßnahmenpakets muß die Kommission darüber hinaus an staatliche Beihilfen einen strengen Maßstab anlegen, um zu verhindern, daß diese dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWR-Abkommen können Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Gebiete vom Beihilfeverbot freigestellt werden. Auf das von der Flämischen Region gewährte Darlehen zugunsten von VLM ist dieser Freistellungstatbestand nicht anwendbar, da Antwerpen die Förderkriterien für Regionalbeihilfen nicht erfuellt und es sich um eine Einzelmaßnahme für ein einzelnes Unternehmen und nicht um eine allgemeine Regelung zugunsten aller flämischen Unternehmen handelt. Im übrigen haben sich die belgischen Behörden nicht auf diese Vorschrift berufen. Ebensowenig sind im vorliegenden Fall Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe b) EWR-Abkommen anwendbar, da die fragliche Beihilfe weder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats dient. Die belgischen Behörden haben jedoch das Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen über Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige geltend gemacht. Ihrer Ansicht nach erleichtert das Darlehen die Entwicklung bestimmter Wirtschaftszweige, da es einem jungen Luftverkehrsunternehmen in einem Sektor mit lebhaftem Wettbewerb und hoher Kapitalintensität zugute kommt. Dieser Auffassung kann die Kommission jedoch nicht zustimmen. Sie gewährt Freistellungen nur für Beihilfen im Zusammenhang mit der Umstrukturierung von Unternehmen (8) und macht sie von der Erfuellung bestimmter Voraussetzungen abhängig, zu denen insbesondere das Bestehen einer von der Kommission genehmigten Regelung zählt. Nach Angaben der belgischen Behörden liegt jedoch keine Umstrukturierungsbeihilfe vor. Von einem Sanierungsplan für das Unternehmen VLM ist ebenfalls keine Rede. Die Freistellungsvoraussetzungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen sind daher auf keinen Fall erfuellt. Darüber hinaus haben die belgischen Behörden vorgebracht, daß der Beihilfebetrag unter der von der Kommission für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen festgelegten Hoechstgrenze läge. Dabei beziehen sich die belgischen Behörden offenbar auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die einen "de minimis"-Betrag von 50 000 ECU vorsehen (9). Nach diesen Leitlinien gilt "die 'de minimis'-Fazilität [. . .] jedoch nicht für Sektoren, die besonderen Gemeinschaftsvorschriften über staatliche Beihilfen unterliegen". Zu diesen Sektoren zählt der Luftverkehrssektor, in dem ein "de minimis"-Betrag nur im Zusammenhang mit einem beschleunigten Genehmigungsverfahren besteht, ohne daß dies die Beurteilung der Beihilfe oder die Entscheidung über die mögliche Anwendung einer Ausnahmebestimmung beeinflußt. Folglich berufen sich die belgischen Behörden zu Unrecht auf eine solche "de minimis"-Regel. Aus den vorgenannten Gründen kommt die fragliche Beihilfe für keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vorgesehenen Freistellungen in Betracht. Belgien sollte daher aufgefordert werden, die Maßnahme einzustellen. VIII Ist eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, so kann die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag - wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (10) und vom 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (11) bestätigt hat - verlangen, daß der betreffende Mitgliedstaat die Rückzahlung der Beihilfe anordnet. Die belgischen Behörden werden daher aufgefordert, die dem Unternehmen VLM unrechtmäßig gewährte Beihilfe in Höhe der Zinsen von 9,3 % des Darlehensbetrags innerhalb von zwei Monaten zurückzufordern. Die Rückzahlung hat nach den Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates betrifft, die ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe berechnet werden. Ein solches Vorgehen ist notwendig, um die vor der Beihilfe bestehende Sachlage wiederherzustellen. Zu diesem Zweck müssen alle finanziellen Vorteile, die dem Empfänger der rechtswidrigen Beihilfe seit dem Tag ihrer Zahlung gewährt wurden, rückgängig gemacht werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das zinslose Darlehen von 20 Millionen bfrs, das die Flämische Region dem Luftverkehrsunternehmen Vlaamse Luchttransportmaatschappij NV (VLM) im Jahr 1994 gewährt hat, enthält rechtswidrige staatliche Beihilfeelemente, die unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. Die Beihilfeelemente sind nach Artikel 92 EG-Vertrag und Artikel 61 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Belgien wird aufgegeben, anzuordnen, daß das dem Unternehmen VLM von der Flämischen Region gewährte Darlehen von 20 Millionen bfrs künftig zum Satz von 9,3 % zu verzinsen ist. Artikel 3 Belgien wird aufgegeben, anzuordnen, daß die Beihilfe in Höhe der Zinsen von 9,3 %, die ab dem Tag der Gewährung des obengenannten Darlehens von 20 Millionen bfrs berechnet werden, innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung zurückzuzahlen ist. Die Rückzahlung hat nach den Vorschriften des belgischen Rechts zu erfolgen, insbesondere, was die Verzugszinsen für Forderungen des Staates oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts betrifft. Die Zinsen, deren Satz dem Bezugszinssatz für die Bewertung von Regionalbeihilferegelungen entspricht, werden ab dem Tag der Gewährung der Beihilfe berechnet. Artikel 4 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Mitteilung dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 26. Juli 1995 Für die Kommission Neil KINNOCK Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 359 vom 16. 12. 1994, S. 2. (2) Slg. 1977, S. 596, Erwägungsgrund 19. (3) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 8. (5) ABl. Nr. L 240 vom 24. 8. 1992, S. 15. (6) Slg. 1991, S. I-1433, Erwägungsgrund 27. (7) ABl. Nr. C 350 vom 10. 12. 1995, S. 5, Randnr. 32. (8) Siehe die in Fußnote 7 genannten Leitlinien, Kapitel V. (9) ABl. Nr. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12, Randnrn. 2.3 und 4.1. (10) Kommission/Deutschland, Slg. 1973, S. 813. (11) Deufil/Kommission, Slg. 1987, S. 901.