Europäische Union

2005/89/EG: Beschluss des Rates vom 24. September 2004 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits zur Berücksichtigung des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0089. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Juni 100 1 750 60   0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März 100 — —   0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 15. Juni 100 16 150 60 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 3 000 50 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 15. April 100 1 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0705 11 00 Kopfsalat, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 31. März 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0706 10 00 Karotten und Speisemöhren, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis zum 30. April 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. Januar bis Ende Februar 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0708 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis zum 30. April 100 Jahr 1: 15 000 ; Jahr 2: 17 500 ; nach Jahr 2: 20 000 —   0709 Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt: — Spargel, vom 1. Oktober bis Ende Februar — Gemüsepaprika vom 1. November bis zum 30. April, — anderes Gemüse, vom 1. November bis Ende Februar 100 — —   ex 0710 ex 0711 Gemüse, gefroren oder vorläufig haltbar gemacht, ausgenommen Zuckermais der Unterpositionen 0710 40 00 und 0711 90 30 und Pilze der Gattung Agaricus der Unterpositionen 0710 80 61 und 0711 51 00 100 Jahr 1: 1 000 ; Jahr 2: 2 000 ; Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 —   0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 16 550 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 ex 0713 Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, ausgenommen zur Aussaat der Unterpositionen 0713 10 10 , 0713 33 10 und 0713 90 00 100 — —   0714 20 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet 100 3 000 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0804 10 00 Datteln, frisch oder getrocknet 100 — —   0804 50 00 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet 100 — —   0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 100 Jahr 1: 58 020  (2); Jahr 2: 63 020  (2); Jahr 3 und folgende Jahre: 68 020  (2) 60 Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 5 0805 20 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch oder getrocknet 100 — —   0805 50 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch oder getrocknet 100 — —   0805 40 00 Pampelmusen und Grapefruits, frisch oder getrocknet 100 — —   0806 10 Weintrauben, frisch, vom 1. Februar bis zum 14. Juli 100 — —   0807 11 00 Wassermelonen, frisch, vom 1. Februar bis zum 15. Juni 100 — —   0807 19 00 Andere Melonen, frisch, vom 15. Oktober bis zum 31. Mai 100 1 175 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0808 20 Birnen und Quitten, frisch 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, frisch, vom 15. März bis zum 31. Mai 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0809 40 Pflaumen und Schlehen, frisch, vom 15. April bis zum 31. Mai 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. Oktober bis zum 31. März 100 Jahr 1: 500 ; Jahr 2: 1 205 ; Jahr 3 und folgende Jahre: 1 705 —   0810 90 95 Andere Früchte, frisch 100 — —   0811 0812 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 Jahr 1: 1 000 ; Jahr 2: 2 000 ; Jahr 3 und folgende Jahre: 3 000 —   0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 100 — —   0909 Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren 100 — —   0910 Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze 100 — —   1006 Reis 25 32 000 —   100 5 605 —   1202 Erdnüsse 100 — —   ex 1209 Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat, ausgenommen Samen von Rüben der Unterpositionen 1209 10 00 und 1209 29 60 100 — —   1211 Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln, zu Zwecken der Medizin oder Insektenvertilgung, als Fungizid oder dergleichen verwendeten Art 100 — —   1212 Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 — —   1515 50 11 Sesamöl, roh, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (3) 100 1 000 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 1515 90 Andere pflanzliche Fette und fette Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, ausgenommen Lein-, Mais-, Rhizinus-, Tung- (Holz-) und Sesamöl sowie seine Fraktionen 100 500 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 1703 Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker 100 350 000 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 2001 90 10 Mango-Chutney 100 — —   2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker und anderen Süßmitteln 100 1 000 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 2008 11 Erdnüsse 100 3 000 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 2009 Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 1 050 — Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 Absatz 4 2302 Kleie und andere Rückstände, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten 60 — —   5301 Flachs 100 — —   (*1)  KN-Codes gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1789/2003 (ABl. L 281 vom 30.10.2003). (*2)  Unbeschadet der Vorschriften über die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist der Wortlaut der Warenbezeichnung nur richtungweisend, wobei für die Anwendung des Präferenzsystems im Rahmen dieses Anhangs die KN-Codes maßgebend sind. Wenn „ex“-KN-Codes angegeben werden, ist das Präferenzsystem in Anwendung der KN-Codes zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung festzulegen. (1)  Die Senkung gilt nur für den Wertzoll. Für die Waren der KN-Codes 0703 20 00 , 0709 90 39 , 0709 90 60 , 0711 20 90 , 0712 90 19 , 0714 20 90 , 1006 , 1212 91 , 1212 99 20 , 1703 und 2302 gelten die Zugeständnisse jedoch nur für die spezifischen Zölle. (2)  Es handelt sich um das Zollkontingent, das vom 1. Juli bis 30. Juni gilt; davon entfallen 34 000 Tonnen auf Süßorangen, frisch, der KN-Codes 0805 10 10 , 0805 10 30 und 0805 10 50 vom 1. Dezember bis zum 31. Mai. (3)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen (Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) sowie die nachfolgenden Änderungen).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.